Verordnung über die Ablieferung von Druckwerken (Druckwerkablieferungsverordnung) Vom 20. März 1996
Verordnung über die Ablieferung von Druckwerken
(Druckwerkablieferungsverordnung)
Vom 20. März 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Ablieferung von Druckwerken (Druckwerkablieferungsverordnung) vom 20. März 1996 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Zuständige Bibliothek | 01.01.2005 |
§ 2 - Pflichtexemplare | 01.01.2005 |
§ 3 - Einschränkung der Ablieferungspflicht | 01.01.2005 |
§ 4 - Erstattungsanspruch | 01.01.2005 |
Aufgrund des
§ 11 Abs. 6 des Landespressegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern
vom 6. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 541) verordnet das Kultusministerium:
§ 1 Zuständige Bibliothek
Als zu benennende Stelle im Sinne des
§ 11 Abs. 1, 2 und 4 des Landespressegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern
wird die Landesbibliothek Mecklenburg-Vorpommern bestimmt.
§ 2 Pflichtexemplare
(1) Die Pflichtexemplare müssen vollständig und einwandfrei sein. Sie sind in der handelsüblichen Einbandart abzuliefern; sind mehrere Einbandarten handelsüblich, sind die Pflichtexemplare in der dauerhaftesten Einbandart abzuliefern.
(2) Wandkarten können unaufgezogen abgeliefert werden.
§ 3 Einschränkung der Ablieferungspflicht
(1) Die Landesbibliothek Mecklenburg-Vorpommern kann auf die Ablieferung eines Pflichtexemplars verzichten bei
1.
unveränderten Neuauflagen von Druckwerken, soweit sie im gleichen Verlag und nicht später als zehn Jahre nach der früheren Auflage erscheinen,
2.
Sonderdrucken aus Druckwerken, die bereits gemäß
§ 11 des Landespressegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern
abgeliefert sind,
3.
Dissertationen, soweit sie nicht im Buchhandel erscheinen.
(2) Die Landesbibliothek Mecklenburg-Vorpommern kann auch auf die Ablieferung anderer Druckwerke verzichten, wenn an deren Sammlung, Inventarisierung und bibliographischen Aufzeichnung kein öffentliches Interesse besteht.
§ 4 Erstattungsanspruch
Der Anspruch auf Erstattung der Hälfte des Ladenpreises nach
§ 11 Abs. 3 des Landespressegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern
ist an die Landesbibliothek Mecklenburg-Vorpommern zu richten. Der Anspruch auf Erstattung besteht nach
§ 11 Abs. 4 Landespressegesetz
nur, wenn er spätestens einen Monat nach Ablieferung der Pflichtexemplare schriftlich bei der Landesbibliothek Mecklenburg-Vorpommern geltend gemacht wird.
Schwerin, den 20. März 1996
Die Kultusministerin
Regine Marquardt
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