Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Anstalt des öffentlichen Rechts, und den fünf neuen Bundesländern sowie Berlin über die gemeinnützige Verwendung der Kunstgegenstände der Parteien und Massenorganisationen der DDR (Vertrag über die Kunstgegenstände der Parteien der DDR) Vom 4. Juli 1996
                            Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Anstalt des öffentlichen Rechts, und den fünf neuen Bundesländern sowie Berlin über die gemeinnützige Verwendung der Kunstgegenstände der Parteien und Massenorganisationen der DDR (Vertrag über die Kunstgegenstände der Parteien der DDR)  Vom 4. Juli 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
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| Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Anstalt des öffentlichen Rechts, und den fünf neuen Bundesländern sowie Berlin über die gemeinnützige Verwendung der Kunstgegenstände der Parteien und Massenorganisationen der DDR (Vertrag über die Kunstgegenstände der Parteien der DDR) vom 4. Juli 1996 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 | 01.01.2005 | 
| § 2 | 01.01.2005 | 
                            Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Dem in Berlin am 18. Mai 1995 unterzeichneten Vertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwischen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Anstalt des öffentlichen Rechts, und den fünf neuen Bundesländern sowie Berlin über die gemeinnützige Verwendung der Kunstgegenstände der Parteien und Massenorganisationen der DDR wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Vertrag hat die Gl. Nr. 224 - 9.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.