Gesetz über die Nichtanpassung vom Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Landesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre des Landes Mecklenburg-Vorpommern Vom 25. September 1997
                            Gesetz über die Nichtanpassung vom Amtsgehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ortszuschlag der Mitglieder der Landesregierung und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Parlamentarischen Staatssekretäre des Landes Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 25. September 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Verkündet als  Artikel 17 des Gesetz über kostensenkende Strukturmaßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
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| Gesetz über die Nichtanpassung vom Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Landesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 25. September 1997 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
                            Die Mitglieder der Landesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre des Landes Mecklenburg-Vorpommern erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezüge in Form des Amtsgehalts und des Ortszuschlags nur in Höhe der Beträge, die sich nach dem Stand des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) ergeben. Regelungen über die Anpassung der Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet bleiben hiervon unberührt. Für Empfänger von Versorgungsbezügen, deren Amtsverhältnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.