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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die Verbindlichkeit des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern Vom 29. September 1998

Landesverordnung über die Verbindlichkeit des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern Vom 29. September 1998
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Zur Wirksamkeit s. anliegende Entscheidungen des OVG M-V

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Verbindlichkeit des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern vom 29. September 199801.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
Urteile zur Verordnung - Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern01.01.2005
Aufgrund des § 9 Abs. 5 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Das Regionale Raumordnungsprogramm Vorpommern wird in der von der Landesregierung beschlossenen Fassung vom 8. September 1998 für verbindlich erklärt und liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern aus.
(2) Die verbindliche Wirkung des Programms gemäß § 5 des Landesplanungsgesetzes erstreckt sich auf die Ziele und die Karte im Maßstab 1:100 000. Begründungen und Erläuterungskarten nehmen nicht an der Verbindlichkeit teil.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Urteile zur Verordnung

Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
Aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. September 2000 - 4 K 34/99 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die Landesverordnung über die Verbindlichkeit des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern vom 29. September 1998 wird insoweit für nichtig erklärt, als darin das Programm aufgrund der Maßgaben in dem Beschluss der Landesregierung vom 8. September 1998 gegenüber der vom Regionalen Planungsverband Vorpommern beschlossenen Fassung dahin geändert worden ist, dass unter Punkt 2.2.4 (l) die Gemeinde Zinnowitz eingefügt und unter 2.2.5 (l) die Gemeinden Karlshagen und Zinnowitz gestrichen sowie in der Erläuterungskarte 3 und in der Tabelle 6 daraus die entsprechenden Konsequenzen gezogen werden.
Aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Januar 2001 - 4 K 14/00 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die Landesverordnung über die Verbindlichkeit des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern vom 29. September 1998 (GVOBl. M-V S. 833) wird insoweit für nichtig erklärt, als das in der Verordnung für verbindlich erklärte Regionale Raumordnungsprogramm in seiner Karte im Maßstab l : 100.000 auf den Gebieten der Antragstellerin zu l)
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und der Antragstellerin zu 2)
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das Vorsorgegebiet Rohstoffsicherung (Kreide) "Goldberg - Lancken/Dubnitz" ausweist.
Die vorstehenden Entscheidungsformeln sind gemäß § 47 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung allgemein verbindlich.
Fußnoten
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Antragstellerin zu 1) ist die Stadt Sassnitz und Antragstellerin zu 2) die Gemeinde Sagard
Antragstellerin zu 1) ist die Stadt Sassnitz und Antragstellerin zu 2) die Gemeinde Sagard
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