Verordnung über die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung für Studienbewerber mit ausländischen Vorbildungsnachweisen (Auslandsqualifikationsverordnung - AlQualiVO M-V) Vom 9. Januar 1999
                            Verordnung über die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Studienbewerber mit ausländischen Vorbildungsnachweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Auslandsqualifikationsverordnung - AlQualiVO M-V)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 9. Januar 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung für Studienbewerber mit ausländischen Vorbildungsnachweisen (Auslandsqualifikationsverordnung - AlQualiVO M-V) vom 9. Januar 1999 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 | 01.01.2005 | 
| § 2 | 01.01.2005 | 
| § 3 | 01.01.2005 | 
| § 4 | 01.01.2005 | 
| § 5 | 01.01.2005 | 
| § 6 | 01.01.2005 | 
| § 7 | 01.01.2005 | 
| § 8 | 01.01.2005 | 
| § 9 | 01.01.2005 | 
| § 10 | 01.01.2005 | 
| § 11 | 01.01.2005 | 
| § 12 | 01.01.2005 | 
| Anlage 1 | 01.01.2005 | 
| Anlage 2 | 01.01.2005 | 
                            Aufgrund des
            § 60 Abs. 1 Satz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landeshochschulgesetzes
            vom 9. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 293) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Ausländische Vorbildungsnachweise, die als einem deutschen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualifikationsnachweis nach
            § 60 Abs. 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landeshochschulgesetzes
            gleichwertig anerkannt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            worden sind, gelten als Nachweis der Qualifikation für ein Studium in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den ausgewiesenen Studiengängen an einer Hochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ausländische Hochschulabschlußprüfungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem Studium von mindestens sechs Semestern an einer ausländischen anerkannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschule gelten als Hochschulzugangsberechtigung für jeden Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung erfolgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Maßgabe dieser Verordnung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Deutschland (nachfolgend "Bewertungsvorschläge" genannt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) In Zweifelsfällen und in Fällen, in denen die Bewertungsvorschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keine Einstufung enthalten, wird die Entscheidung von der obersten Schulaufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die von der zuständigen Stelle eines anderen Bundeslandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festgestellte Hochschulzugangsberechtigung gilt auch in Mecklenburg-Vorpommern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            (1) Ausländische Vorbildungsnachweise, die im ausstellenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Land den Zugang zu allen Studiengängen an Hochschulen eröffnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gelten, sofern sich aufgrund der Bewertungsvorschläge nichts anderes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergibt, als Qualifikationsnachweise für den Zugang zu jedem Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ausländische Vorbildungsnachweise, die im ausstellenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Land den Zugang nur zu einem oder mehreren bestimmten Studiengängen an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschulen eröffnen, gelten, sofern sich aufgrund der Bewertungsvorschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nichts anderes ergibt, als Qualifikationsnachweise für die entsprechenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengänge sowie für verwandte Studiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Ausländische Vorbildungsnachweise, die für ausländische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsangehörige oder Staatenlose ausgestellt wurden, und die nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertungsvorschlägen in Verbindung mit dem Zeugnis über die Feststellungsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Zugang zum Hochschulstudium eröffnen, gelten als Qualifikationsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Studiengänge, die den Schwerpunktkursen der Feststellungsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und gegebenenfalls der Ergänzungsprüfung entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Ausländische Vorbildungsnachweise, die nach den Bewertungsvorschlägen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verbindung mit Nachweisen über die Hochschulaufnahmeprüfung im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herkunftsland oder über Studienzeiten im Herkunftsland den Zugang zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschulstudium eröffnen, gelten als Qualifikationsnachweise für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengänge, die der Hochschulaufnahmeprüfung oder dem bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studium entsprechen sowie für verwandte Studiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Für Berechtigte nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesvertriebenengesetz
            in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I S. 594), werden Hochschulzugangsberechtigungen gemäß dem Beschluß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Deutschland "Eingliederung von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Schule und Berufsausbildung" vom 3. Dezember 1971 in der jeweils geltenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fassung in Verbindung mit der "Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonderlehrgänge zum Erwerb der Befähigung für ein Hochschulstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz" vom 9. April 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der jeweils geltenden Fassung festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            (1) Für ausländische Vorbildungsnachweise, die für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deutsche Staatsangehörige ausgestellt wurden, wird eine Hochschulzugangsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festgestellt, wenn nach den Bewertungsvorschlägen der Zugang zum Hochschulstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eröffnet und wenn der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Anerkennungsprüfung erbracht wird. Deutsche Staatsangehörige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind von der Anerkennungsprüfung befreit, wenn die ausländischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungsnachweise aufgrund der Bewertungsvorschläge den direkten Hochschulzugang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Deutsche Staatsangehörige, die aufgrund der Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der ausländischen Vorbildungsnachweise eine Anerkennungsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Ergänzungsprüfung abzulegen haben, können an die oberste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulaufsichtsbehörde einen Antrag auf Zulassung zur Anerkennungsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Ergänzungsprüfung stellen. Dem Antrag sind beizufügen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine beglaubigte Kopie des Bescheides
über die Bewertung des ausländischen Vorbildungsnachweises,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Erklärung hinsichtlich
der Fächerwahl gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 Abs. 5 und 6
                oder gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8 Abs. 2 und 3
                sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Erklärung darüber,
ob bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland die Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Anerkennungs- oder Ergänzungsprüfung beantragt oder eine Anerkennungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Ergänzungsprüfung abgelegt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für deutsche Staatsangehörige, die auch Staatsangehörige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines weiteren Staates sind, gelten die Bestimmungen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 5
            bis
            9
            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            (1) Die Anerkennungsprüfung ist an einem Gymnasium vor einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von der obersten Schulaufsichtsbehörde zu bestellenden Prüfungsausschuß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abzulegen. Das Gymnasium und die Prüfungstermine werden von der obersten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulaufsichtsbehörde bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Dem Prüfungsausschuß gehören ein Vorsitzender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und für jedes Prüfungsfach zwei Fachprüfer an. Der Vorsitzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und mindestens jeweils ein Fachprüfer müssen die Lehrbefähigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die gymnasiale Oberstufe besitzen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist in der Regel der Schulleiter des Gymnasiums. Der Vorsitzende schlägt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der obersten Schulaufsichtsbehörde für jedes Fach den ersten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zweiten Fachprüfer vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Prüfungsausschuß führt über seine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beratungen sowie über die Prüfungen ein Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Anerkennungsprüfung besteht aus einem schriftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und einem mündlichen Teil. In beiden Prüfungsteilen sind die Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
            Abiturprüfungsverordnung
            vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Juni 1996 (Mittl.bl. d. Kultusministeriums M-V S. 222), zuletzt geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Verordnung vom 26. März 1998 (Mittl.bl. d. Kultusministeriums M-V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 312), zugrunde zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Schriftliche Prüfungen erfolgen in Deutsch und einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fremdsprache. Weitere Prüfungen erfolgen in Abhängigkeit vom angestrebten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mathematik (3. Fach) für ein
Studium in mathematischen, naturwissenschaftlichen (ausgenommen biologischen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            technischen und wirtschaftswissenschaftlichen und sozialwissenschaftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengängen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Biologie oder Chemie (3. Fach)
für ein Studium in medizinischen und biologischen Studiengängen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie in Pharmazie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer zweiten Fremdsprache (3.
Fach) für ein Studium in sprachlichen, geisteswissenschaftlichen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            künstlerischen Studiengängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Prüfling hat in zwei schriftlichen Prüfungsfächern nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seiner Wahl Kenntnisse entsprechend den Anforderungen, die in Leistungskursfächern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestellt werden, nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Mündliche Prüfungen erfolgen in Deutsch und in einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fremdsprache. Weitere Prüfungen erfolgen in Abhängigkeit vom angestrebten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mathematik (3. Fach) und Physik
oder Chemie (4. Fach) für ein Studium in mathematischen, naturwissenschaftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (ausgenommen biologischen) und technischen Studiengängen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Biologie oder Chemie (3. Fach)
und Physik oder Mathematik (4. Fach) für ein Studium in medizinischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und biologischen Studiengängen sowie in Pharmazie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mathematik (3. Fach) und Wirtschaftslehre
oder ein weiteres Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4. Fach) für ein Studium in wirtschaftswissenschaftlichen und sozialwissenschaftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengängen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer zweiten Fremdsprache (3.
Fach) und Geschichte oder ein weiteres Fach des gesellschaftswissenschaftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgabenfeldes (4. Fach) für ein Studium in sprachlichen, geisteswissenschaftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und künstlerischen Studiengängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen ist von den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notenstufen gemäß
            § 62 Abs. 4 des Schulgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom
15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502), auszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (8) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom ersten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachprüfer mit einer Note bewertet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beauftragt den zweiten Fachprüfer mit der Zweitkorrektur. Bei abweichenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertungen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (9) Von der mündlichen Prüfung in einem schriftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsfach kann abgesehen werden, wenn im schriftlichen Teil der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in diesem Fach mindestens die Note "ausreichend" erzielt wurde. Die Entscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            darüber trifft der Prüfungsausschuß.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (10) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung setzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfungsausschuß für das jeweilige Fach auf Vorschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beiden Fachprüfer die Endnote fest. Schriftliche und mündliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsleistungen gehen gleichwertig in die Endnote ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (11) Die Anerkennungsprüfung ist bestanden, wenn in allen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Eine Endnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "mangelhaft" in nur einem Prüfungsfach kann durch eine mindestens befriedigende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Endnote in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen werden. Eine Endnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "ungenügend" kann nicht ausgeglichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (12) Eine nicht bestandene Anerkennungsprüfung kann nur einmal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und nur im ganzen wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann die oberste Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eine bestandene Anerkennungsprüfung kann nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (13) Über die erfolgreiche Teilnahme an der Anerkennungsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird ein Zeugnis gemäß
            Anlage 1
            ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            (1) Wird der direkte Hochschulzugang für deutsche Staatsangehörige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgrund des Nachweises von Studienzeiten eröffnet, so kann die Fachbindung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Studiengänge, zu denen das ausländische Sekundarabschulzeugnis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht aber die Hochschulaufnahmeprüfung oder die absolvierten Studienzeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigen, durch das Ablegen einer Ergänzungsprüfung erweitert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Deutsche Staatsangehörige, die eine Anerkennungsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abzulegen haben, können die Fachbindung auf Studiengänge, zu denen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der ausländische Sekundarschulabschluß, nicht aber die bestandene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennungsprüfung berechtigt, durch das Ablegen einer Ergänzungsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            (1) Für die Ergänzungsprüfung gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 12
            entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Schriftliche Prüfungen erfolgen in Abhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von dem angestrebten Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für ein Studium in mathematischen,
naturwissenschaftlichen (ausgenommen biologische), technischen und wirtschaftswissenschaftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und sozialwissenschaftlichen Studiengängen in Mathematik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für ein Studium in medizinischen
und biologischen Studiengängen sowie in Pharmazie in Biologie oder Chemie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für ein Studium in sprachlichen,
geisteswissenschaftlichen und künstlerischen Studiengängen in einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zweiten Fremdsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Mündliche Prüfungen erfolgen in Abhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von dem angestrebten Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für ein Studium in mathematischen,
naturwissenschaftlichen (ausgenommen biologische) und technischen Studiengängen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Mathematik und Physik oder Chemie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für ein Studium in medizinischen
und biologischen Studiengängen sowie in Pharmazie in Biologie oder Chemie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Physik oder Mathematik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für ein Studium in wirtschaftswissenschaftlichen
und sozialwissenschaftlichen Studiengängen in Mathematik und Wirtschaftslehre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder ein weiteres Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für ein Studium in sprachlichen,
geisteswissenschaftlichen und künstlerischen Studiengängen in einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zweiten Fremdsprache und Geschichte oder ein weiteres Fach des gesellschaftswissenschaftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgabenfeldes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Über die erfolgreiche Teilnahme an der Ergänzungsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird ein Zeugnis gemäß
            Anlage 2
            ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Für Niederschriften, Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Täuschungshandlungen gelten
            § 67 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgesetzes
            und die entsprechenden Bestimmungen der Abiturprüfungsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            (1) Die Entscheidungen über die Gleichwertigkeit ausländischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachhochschulreife sowie über die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Entscheidungen über die Zulassung zur Anerkennungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Ergänzungsprüfung trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Studium bewerten die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschulen gemäß den
            §§ 2
            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
            und
            § 5 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ausländischen Vorbildungsnachweise
und legen die Gesamtnote auf der Grundlage des Beschlusses der Ständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschulzugangszeugnissen" vom 15. März 1991 in der jeweils geltenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fassung fest. In Zweifelsfällen entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 9. Januar 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister
für Bildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wissenschaft und Kultur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prof. Dr. Peter Kauffold