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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 21. März 2000

Gesetz zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 21. März 2000
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 21. März 200001.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
- das Gesetz ist Artikel 1 des Gesetzes mit der Gl. Nr. 2251 - 9.

§ 1

(1) Dem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen unterzeichneten Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
(2) Der Vierte Rundfunkänderungsstaatsvertrag tritt, wenn bis zum 31. März 2000 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind, mit Ausnahme des Artikels 1 §§ 5 a Abs. 4 und 20 Abs. 4 sowie hinsichtlich des Teleshoppings § 44 Abs. 6, am 1. April 2000 in Kraft. Artikel 1 §§ 5 a Abs. 4 und 20 Abs. 4 sowie hinsichtlich des Teleshoppings § 44 Abs. 6 tritt erst zu dem Zeitpunkt in Kraft
*
, an dem das Europäische Übereinkommen über das grenz-überschreitende Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Das In-Kraft-Treten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
Fußnoten
*)
Der Staatsvertrag hat die Gl. Nr. 2251 - 26.
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