Kostenverordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LSS-KostVO M-V) Vom 9. November 2000
Kostenverordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LSS-KostVO M-V) Vom 9. November 2000
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Kostenverordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LSS-KostVO M-V) vom 9. November 2000 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
§ 3 | 01.01.2005 |
Anlage - Gebührenverzeichnis | 01.01.2005 |
Aufgrund des
§ 21 a Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636), und des § 23 Abs. 1 und 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435) verordnet das Umweltministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
§ 1
(1) Für die Benutzung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden Kosten (Benutzungsgebühren und Auslagen) erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Benutzungsgebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Grundlage der Berechnung der Gebühren sind die vom Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern geprüften Begleitscheine des Ablieferungsantrages.
§ 2
(1) Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewährt werden, sofern dies im Gebührenverzeichnis vorgesehen ist.
(2) Auslagen sind zu erstatten.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung der Landessammelstelle (Übergangslösung) für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juni 1995 (AmtsBl. M-V S. 629), geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Oktober 1997 (AmtsBl. M-V S. 1080), außer Kraft.
Anlage
zur LSS-KostVO
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro | |
1. | Benutzung von Abfallbehältern der LSS M-V | ||
1.1 | Benutzung eines Abfallbehälters der LSS M-V als Abfallgebinde Anmerkung: Mit dieser Gebühr sind die Gebühren nach den Tarifstellen 2 und 3.1 bis 3.7 abgegolten | je 70 l Fass | 2100,00 |
1.2 | Benutzung eines Abfallbehälters der LSS M-V als Transportbehälter für die Ablieferung an die LSS M-V | keine | |
1.3 | Wiederbeschaffungspreis für beim Ablieferer beschädigte oder in Verlust geratene Abfallbehälter der LSS M-V | je 70 l Fass | 185,00 |
2. | Annahme und Zwischenlagerung fester, nicht brennbarer Abfälle, die nicht umschlossene Strahlenquellen gemäß Tarifstelle 3 sind | ||
bis zu einer Aktivität von einschließlich 1 MBq und bis zu einer Masse von einschließlich 1 kg | 155,00 | ||
- Aktivität je weiteres angefangenes MBq zusätzlich | 2,00 | ||
- Masse je weiteres angefangenes kg zusätzlich | 26,00 | ||
Anmerkung: Bei der Berechnung der Gebühren wird die Nettomasse der radioaktiven Abfälle zugrunde gelegt. | |||
3. | Annahme und Zwischenlagerung umschlossener Strahlenquellen | ||
3.1 | Unterrichtssatz Typ UA, komplett | pro Satz | 62,00 |
3.2 | andere Unterrichtssätze, komplett | pro Satz | 80,00 |
3.3 | Einzelquellen aus den Unterrichtssätzen | pro Stück | 26,00 |
3.4 | sonstige Lehrmittel mit umschlossenen radioaktiven Stoffen (z. B. Spinthariskop mit Blei 210) | pro Stück | 26,00 |
3.5 | Uranglaswürfel (als Lehrmittel eingesetzt; Masse bis 36 g, Kantenlänge bis 2,5 cm) | pro Stück | 26,00 |
3.6 | Ionisationsrauchmelder (Krypton 85, Americium 241) | pro Stück | 26,00 |
3.7 | Alle umschlossenen Strahlenquellen bis zu einer Aktivität von 1 MBq in einem Abschirmbehälter | pro Stück | 105,00 |
- Aktivität je weitere angefangene 10 MBq zusätzlich | 2,00 |
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