Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (Transplantationsausführungsgesetz - TPGAG M-V) Vom 24. November 2000
                            Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes  (Transplantationsausführungsgesetz - TPGAG M-V) Vom 24. November 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (Transplantationsausführungsgesetz - TPGAG M-V) vom 24. November 2000 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 - Transplantationskommission | 01.01.2005 | 
| § 2 - Verfahren der Transplantationskommission | 01.01.2005 | 
| § 3 - Kosten | 01.01.2005 | 
| § 4 - Transplantationsbeauftragte | 01.01.2005 | 
| § 5 - Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 | 
| § 6 - Übergangsvorschriften | 01.01.2005 | 
| § 7 - In-Kraft-Treten | 01.01.2005 | 
                            Der Landtag
hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Transplantationskommission
                            (1) Zur Abgabe der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des
Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erforderlichen gutachtlichen Stellungnahme, ob bei einer beabsichtigten Organspende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lebender Personen begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist, bestellt die zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stelle eine Kommission (Transplantationskommission). Das Sozialministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird ermächtigt, die zuständige Stelle abweichend von § 2 Abs. 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeitslandesverordnung Transplantationsgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Juni 1999 (GVOBl. M-V S. 402) durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Transplantationskommission gehören an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Arzt, der weder an der Entnahme
noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Person mit der Befähigung
zum Richteramt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Person mit ausgewiesener Qualifikation
als Diplompsychologe oder als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder für Neurologie und Psychiatrie oder als Psychologischer Psychotherapeut,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die hinreichende berufliche Erfahrungen aufweisen. Für jedes Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind zwei Stellvertreter zu bestellen, die die gleichen Anforderungen erfüllen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            müssen wie das Mitglied, das sie vertreten sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von der zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stelle im Benehmen mit dem Sozialministerium für eine Amtszeit der Transplantationskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von vier Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der zuständigen Stelle niederlegen. Für ausgeschiedene Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder stellvertretende Mitglieder sind bis zum Ablauf der Amtszeit neue zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestellen. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder und ihre Stellvertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Mitglieder und ihre Stellvertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können von der zuständigen Stelle im Benehmen mit dem Sozialministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abberufen werden, wenn eine Voraussetzung für die Bestellung entfallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und unterliegen keinen Weisungen. Die §§ 83 und 84 Abs. 1 bis 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 10. August 1998 (GVOBl. M-V S. 743) gelten entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Vorsitzender ist das Mitglied mit der Befähigung zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richteramt. Die Mitglieder regeln die Reihenfolge seiner Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Die zuständige Stelle richtet eine Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verfahren der Transplantationskommission
                            (1) Die Transplantationskommission wird auf schriftlichen Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Einrichtung tätig, in der das Organ entnommen werden soll. Mit dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Antrag ist zugleich das Einverständnis des Organspenders nachzuweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und darzulegen, dass die übrigen in § 8 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Transplantationsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Vorsitzende legt nach Bedarf unter Berücksichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der medizinischen Dringlichkeit Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und lädt die übrigen Mitglieder hierzu ein. Ist ein Mitglied an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Teilnahme verhindert, so hat es die Einladung unverzüglich an einen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellvertreter weiterzuleiten und den Vorsitzenden hierüber zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Transplantationskommission ist beschlussfähig, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            alle Mitglieder oder einer der jeweiligen Stellvertreter anwesend sind. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzungen der Transplantationskommission sind nicht öffentlich. Sie werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von dem Vorsitzenden geleitet. Diesem obliegt die Bekanntgabe der gutachtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Transplantationskommission hört den Organspender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            persönlich an. Dieser ist berechtigt, eine Person seines Vertrauens zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Anhörung hinzuzuziehen. Die Transplantationskommission kann weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen, insbesondere Zeugen und Sachverständige, sowie in begründeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelfällen oder auf dessen ausdrücklichen Wunsch den Organempfänger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anhören. Soweit dies im Einzelfall aus besonderen Gründen zweckmäßig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist, kann sie einzelnen ihrer Mitglieder die Durchführung einer Anhörung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Transplantationskommission entscheidet über den Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihrer gutachtlichen Stellungnahme aufgrund des Gesamtergebnisses der Anhörungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die gutachtliche Stellungnahme ist mit einer Begründung zu versehen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der antragstellenden Einrichtung sowie dem Organspender schriftlich bekannt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu geben. Ist die Stellungnahme nicht einstimmig beschlossen worden, so ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die abweichende Meinung der Stellungnahme beizufügen. Auf ausdrücklichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wunsch des Organempfängers kann die gutachtliche Stellungnahme diesem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bekannt gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Die Transplantationskommission gibt sich im Benehmen mit der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständigen Stelle eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kosten
                            (1) Die Mitglieder der Transplantationskommission und ihre Stellvertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haben Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis, Fahrtkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Aufwand in entsprechender Anwendung der §§ 2 bis 5 und 9 bis 11 des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der aufgrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Einigungsvertrages geltenden Maßgaben. Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 angehörte Zeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Sachverständige haben Anspruch auf Entschädigung in entsprechender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I S. 3108), in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgrund des Einigungsvertrages geltenden Maßgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Entschädigung wird auf Antrag durch die zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stelle festgesetzt und ausgezahlt. Sie ist der zuständigen Stelle von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der antragstellenden Einrichtung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beabsichtigte Organübertragung nicht erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Transplantationsbeauftragte
                            (1) Krankenhäuser mit Intensivtherapiebetten haben mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen Arzt zum Transplantationsbeauftragten zu bestellen. Dieser muss Facharzt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Regel für Anästhesiologie, sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Transplantationsbeauftragte ist insbesondere dafür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verantwortlich, dass das Krankenhaus seinen Pflichten zur Zusammenarbeit und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Mitteilung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 des
Transplantationsgesetzes nachkommt. Er berät und unterstützt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die übrigen Beschäftigten des Krankenhauses in Fragen der Organspende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Transplantationsbeauftragte unterliegt bei der Wahrnehmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seiner Aufgaben keinen Weisungen. Er ist berechtigt, jederzeit Stationen mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Intensivtherapiebetten zu betreten und sich dort zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Krankenhäuser sollen einen Facharzt zum Transplantationsberater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestellen. Dieser soll Patienten, die für eine Transplantation in Frage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommen, auf deren Wunsch oder auf Wunsch des behandelnden Arztes über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die mit einer Transplantation zusammenhängenden Fragen beraten und in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geeigneten Fällen Patienten und Beschäftigte des Krankenhauses über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Möglichkeiten der Organspende und die Bedeutung der Organübertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            informieren. Krankenhäuser mit einem Transplantationsbeauftragten sollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diesem auch die Aufgaben des Transplantationsberaters übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Transplantationsbeauftragte und Transplantationsberater sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für ihre Tätigkeit und ihre Fortbildung freizustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
                            Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 20 des Transplantationsgesetzes ist
die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern. Ihr fließen auch die Geldbußen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu. Abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten trägt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie die notwendigen Auslagen und ist ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Übergangsvorschriften
                            Die erste Amtszeit der Transplantationskommission endet mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem 30. November 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 In-Kraft-Treten
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.