BauGB§205StVtrG MV
    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Gesetz über den Staatsvertrag vom 1./6. Juni 2001 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuches und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen Vom 26. September 2001

    Gesetz über den Staatsvertrag vom 1./6. Juni 2001 zwischen
    dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die
    grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden,
    Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuches und durch öffentlich-rechtliche
    Vereinbarungen Vom 26. September 2001
    Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz über den Staatsvertrag vom 1./6. Juni 2001 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuches und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen vom 26. September 200101.01.2005
    Eingangsformel01.01.2005
    Artikel 101.01.2005
    Artikel 201.01.2005
    Artikel 301.01.2005
    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1

    (1) Dem in Schwerin am 1. Juni 2001 und in Potsdam am 6. Juni 2001 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuches und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (Staatsvertrag) wird zugestimmt.
    (2) Der Staatsvertrag
    *
    wird nachstehend veröffentlicht.
    Fußnoten
    *)
    Der Staatsvertrag hat die Gl. Nr. 2020 - 7.

    Artikel 2

    Dem § 115 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt
    geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1999 (GVOBl.
    M-V S. 644), wird folgender Satz angefügt: "Bei länderübergreifenden
    Schulzweckverbänden erfolgt der Schullastenausgleich zwischen den beteiligten
    Kommunen."

    Artikel 3

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 7 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren