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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die Verbindlichkeit der Ersten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Westmecklenburg, der Vierten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock, der Ersten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern und der Zweiten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte Vom 30. Januar 2002

Landesverordnung über die Verbindlichkeit der Ersten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Westmecklenburg, der Vierten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock, der Ersten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern und der Zweiten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte Vom 30. Januar 2002
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Verbindlichkeit der Ersten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Westmecklenburg, der Vierten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock, der Ersten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern und der Zweiten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte vom 30. Januar 200201.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
§ 301.01.2005
§ 401.01.2005
§ 501.01.2005
§ 601.01.2005
Aufgrund des § 9 Abs. 5 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Die Erste Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Westmecklenburg wird in der von der Landesregierung beschlossenen Fassung für verbindlich erklärt. Sie liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg zur Einsicht aus.

§ 2

Die Vierte Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock wird in der von der Landesregierung beschlossenen Fassung für verbindlich erklärt. Sie liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung Mittleres Mecklenburg/Rostock zur Einsicht aus.

§ 3

Die Erste Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern wird in der von der Landesregierung beschlossenen Fassung für verbindlich erklärt. Sie liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern zur Einsicht aus.

§ 4

Die Zweite Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte wird in der von der Landesregierung beschlossenen Fassung für verbindlich erklärt. Sie liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte zur Einsicht aus.

§ 5

Die verbindliche Wirkung der Regionalen Raumordnungsprogramme gemäß § 5 des Landesplanungsgesetzes erstreckt sich auf die Programmsätze und die Karten im Maßstab 1:100 000. Begründungen nehmen nicht an der Verbindlichkeit teil.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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