Gesetz über die Nichtanpassung des Amtsgehalts der Mitglieder der Landesregierung, des Gehalts der Parlamentarischen Staatssekretäre sowie des Grundgehalts der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Ämter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Amtsgehalt- und Besoldungsnichtanpassungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - NAnpG M-V) Vom 20. November 2003
                            Gesetz über die Nichtanpassung des Amtsgehalts   der Mitglieder der Landesregierung, des Gehalts der Parlamentarischen   Staatssekretäre sowie des Grundgehalts der den Staatssekretären   des Bundes vergleichbaren Ämter des Landes Mecklenburg-Vorpommern   (Amtsgehalt- und Besoldungsnichtanpassungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - NAnpG M-V)  Vom 20. November 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 545) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz über die Nichtanpassung des Amtsgehalts der Mitglieder der Landesregierung, des Gehalts der Parlamentarischen Staatssekretäre sowie des Grundgehalts der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Ämter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Amtsgehalt- und Besoldungsnichtanpassungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - NAnpG M-V) vom 20. November 2003 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 - Nichtanpassung des Amtsgehalts der Mitglieder der Landesregierung und des Gehalts der Parlamentarischen Staatssekretäre | 01.01.2005 | 
| § 2 - Nichtanpassung des Grundgehalts der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Ämter des Landes Mecklenburg-Vorpommern | 01.01.2005 | 
| § 3 - In-Kraft-Treten | 01.01.2005 | 
                            Der Landtag hat das
folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Nichtanpassung des Amtsgehalts der Mitglieder der Landesregierung und des Gehalts der Parlamentarischen Staatssekretäre
                            (1) Das Amtsgehalt der Mitglieder der Landesregierung und das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gehalt der Parlamentarischen Staatssekretäre des Landes Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind in den Jahren 2003 und 2004 von der linearen Anpassung des Grundgehalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und von den Einmalzahlungen nach dem Bundesbesoldungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 (BGBl. I S. 1798) ausgenommen. Regelungen über die Anpassung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet bleiben hiervon unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dies gilt für die Empfänger von Amtsbezügen und die Empfänger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Versorgungsbezügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Abs. 1 findet für die Mitglieder der Landesregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die Empfänger von Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Mitglied der Landesregierung über den 31. Dezember 2004 hinaus Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Nichtanpassung des Grundgehalts der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Ämter des Landes Mecklenburg-Vorpommern
                            Das Grundgehalt der Ämter der Besoldungsgruppen B 9 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B 10 der Landesbesoldungsordnung B des Landesbesoldungsgesetzes in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geändert durch  Artikel 6 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            M-V S. 438), ist von der linearen Anpassung des Grundgehalts und von den Einmalzahlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Jahren 2003 und 2004 nach dem Bundesbesoldungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 (BGBl. I S. 1798) ausgenommen. Regelungen über die Anpassung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet bleiben hiervon unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dies gilt für die Empfänger von Dienstbezügen und die Empfänger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Versorgungsbezügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 In-Kraft-Treten
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.