Landesverordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden Vom 17. Mai 2004
Landesverordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden Vom 17. Mai 2004
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden vom 17. Mai 2004 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 106) verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Die Landräte der Landkreise, die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 33 und 34 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vorzunehmen.
(2) Die Befugnis nach Absatz 1 hat weiterhin jede Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden vom 3. März 1994 (GVOBl. M-V S. 403) außer Kraft.
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