HBFSVO M-V
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Verordnung zur Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für Wirtschaft, Gewerbe und Technik (Höhere Berufsfachschulverordnung - HBFSVO M-V) Vom 21. Dezember 2000

Verordnung zur Ausbildung und Prüfung an
Höheren Berufsfachschulen für Wirtschaft, Gewerbe und Technik
(Höhere Berufsfachschulverordnung - HBFSVO M-V)
Vom 21. Dezember 2000
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 Absatz 1 Nr. 32 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juni 2005 gemäß Berichtigung vom 10.11.2005 (GVOBl. M-V 2006 S. 18)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für Wirtschaft, Gewerbe und Technik (Höhere Berufsfachschulverordnung - HBFSVO M-V) vom 21. Dezember 200001.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Inhaltsverzeichnis01.01.2005
Teil 1 - Allgemeines01.01.2005
§ 1 - Geltungsbereich und Zielsetzung01.01.2005
§ 2 - Gliederung und Dauer der Bildungsgänge01.08.2005
§ 3 - Aufnahme01.08.2005
§ 4 - Fremdsprachenvoraussetzungen01.01.2005
§ 5 - Information und Beratung01.01.2005
Teil 2 - Unterrichtsorganisation01.01.2005
§ 6 - Unterrichtsangebote der Schule und Teilnahmepflicht01.08.2005
§ 7 - Leistungsbewertung01.01.2005
§ 8 - Leistungsnachweise01.01.2005
§ 9 - Unterrichtsgliederung01.01.2005
§ 10 - Unterrichtsorganisation01.08.2005
§ 11 - Versetzung01.08.2005
§ 12 - Wiederholung01.08.2005
Teil 3 - Praktikum01.01.2005
§ 13 - Ziel und Dauer des integrierten Praktikums01.08.2005
§ 14 - Praxisstellen01.01.2005
§ 15 - Anmeldung zum Praktikum01.01.2005
§ 16 - Rechtsstellung der Schüler im Praktikum01.01.2005
§ 17 - Durchführung des Praktikums01.01.2005
§ 18 - Teilnahmebescheinigung01.01.2005
Teil 4 - Abschlussprüfung01.01.2005
§ 19 - Ziel der Abschlussprüfung01.08.2005
§ 20 - Prüfungsausschuss01.01.2005
§ 21 - Fachprüfungsausschüsse01.01.2005
§ 22 - Meldung zur Prüfung - Erste Prüfungskonferenz -01.01.2005
§ 23 - Prüfungstermine01.01.2005
§ 24 - Festlegung der Vornoten01.01.2005
§ 25 - Gliederung und Umfang der Prüfung01.01.2005
§ 26 - Verfahren bei Rücktritt, Täuschung und Störungen01.01.2005
§ 27 - Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung01.01.2005
§ 28 - Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten01.01.2005
§ 29 - Schriftliche Prüfung01.01.2005
§ 30 - Praktische Prüfung01.01.2005
§ 31 - Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern für die mündliche Prüfung01.01.2005
§ 32 - Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung - Zweite Prüfungskonferenz -01.01.2005
§ 33 - Mündliche Prüfung01.01.2005
§ 34 - Besucher01.01.2005
§ 35 - Ergebnis der gesamten Prüfung - Dritte Prüfungskonferenz -01.01.2005
§ 36 - Zeugnisse01.08.2005
§ 37 - Zuerkennung der Fachhochschulreife01.08.2005
§ 38 - Einsicht in die Prüfungsakten01.01.2005
§ 39 - Wiederholung der Abschlussprüfung01.08.2005
§ 40 - Niederschriften01.01.2005
§ 41 - Besondere Bestimmungen für behinderte Schüler01.01.2005
Teil 5 - Prüfung für Nichtschüler01.01.2005
§ 42 - Zweck der Prüfung, Beratung01.01.2005
§ 43 - Antragstellung und Zulassung01.01.2005
§ 44 - Prüfungs- und Fachprüfungsausschüsse für die Nichtschülerprüfung01.01.2005
§ 45 - Besondere Verfahrensvorschriften01.01.2005
§ 46 - Ergebnis der gesamten Prüfung01.01.2005
Teil 6 - Schlussbestimmungen01.01.2005
§ 47 - Anlagen01.08.2005
§ 48 - Übergangsbestimmungen01.01.2005
§ 49 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2005
Anlage 1 - Rahmenstundentafel01.01.2005
Anlage 2 - Rahmenstundentafel01.01.2005
Anlage 3 - Rahmenstundentafel01.01.2005
Anlage 4 - Rahmenstundentafel01.01.2005
Anlage 501.08.2005
Anlage 601.08.2005
Anlage 701.08.2005
Anlage 801.08.2005
Anlage 901.08.2005
Aufgrund des § 30 , des
§ 9 Abs. 1 und des § 69 Nr. 3 und 5 des Schulgesetzes
vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1999 (GVOBl. M-V S. 644), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich und Zielsetzung
§ 2 Gliederung und Dauer der Bildungsgänge
§ 3 Aufnahme
§ 4 Fremdsprachenvoraussetzungen
§ 5 Information und Beratung
Teil 2 Unterrichtsorganisation
§ 6 Unterrichtsangebote der Schule und Teilnahmepflicht
§ 7 Leistungsbewertung
§ 8 Leistungsnachweise
§ 9 Unterrichtsgliederung
§ 10 Unterrichtsorganisation
§ 11 Versetzung
§ 12 Wiederholung
Teil 3 Praktikum
§ 13 Ziel und Dauer des integrierten Praktikums
§ 14 Praxisstellen
§ 15 Anmeldung zum Praktikum
§ 16 Rechtsstellung der Schüler im Praktikum
§ 17 Durchführung des Praktikums
§ 18 Teilnahmebescheinigung
Teil 4 Abschlussprüfung
§ 19 Ziel der Abschlussprüfung
§ 20 Prüfungsausschuss
§ 21 Fachprüfungsausschüsse
§ 22 Meldung zur Prüfung - Erste Prüfungskonferenz -
§ 23 Prüfungstermine
§ 24 Festlegung der Vornoten
§ 25 Gliederung und Umfang der Prüfung
§ 26 Verfahren bei Rücktritt, Täuschung und Störungen
§ 27 Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 28 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 29 Schriftliche Prüfung
§ 30 Praktische Prüfung
§ 31 Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern für die mündliche Prüfung
§ 32 Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung - Zweite Prüfungskonferenz -
§ 33 Mündliche Prüfung
§ 34 Besucher
§ 35 Ergebnis der gesamten Prüfung - Dritte Prüfungskonferenz -
§ 36 Zeugnisse
§ 37 Zuerkennung der Fachhochschulreife
§ 38 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 39 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 40 Niederschriften
§ 41 Besondere Bestimmungen für behinderte Schüler
Teil 5 Prüfung für Nichtschüler
§ 42 Zweck der Prüfung, Beratung
§ 43 Antragstellung und Zulassung
§ 44 Prüfungs- und Fachprüfungsausschüsse für die Nichtschülerprüfung
§ 45 Besondere Verfahrensvorschriften
§ 46 Ergebnis der gesamten Prüfung
Teil 6 Schlussbestimmungen
§ 47 Anlagen
§ 48 Übergangsbestimmungen
§ 49 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich und Zielsetzung

(1) Diese Verordnung gilt für die Aufnahme, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule in den genannten Fachrichtungen und gegebenenfalls in den entsprechenden Schwerpunkten gemäß
§ 2 Abs. 2 .
(2) Die Bildungsgänge führen Schüler in einer beruflichen Erstausbildung zum Berufsabschluss nach Landesrecht. Die Berufsausbildung vermittelt für alle Fachrichtungen gemeinsame sowie für die einzelnen Fachrichtungen spezifische berufliche Qualifikationen. Sie soll die Schüler befähigen, umfassende berufliche, gesellschaftliche und persönliche Handlungskompetenzen zu erwerben, um qualifizierte Aufgaben im Tätigkeitsfeld der Fachrichtungen und gegebenenfalls in dem entsprechenden Schwerpunkt zu übernehmen.
(3) In der Höheren Berufsfachschule kann durch Zusatzunterricht und Zusatzprüfung sowie in Verbindung mit einem halbjährigen und einschlägigen Praktikum die Fachhochschulreife erworben werden.
(4) In Absprache und nach Zustimmung der zuständigen Stelle kann in einzelnen Fachrichtungen beziehungsweise einzelnen Schwerpunkten in Verbindung mit einem einjährigen und einschlägigen Betriebspraktikum auf eine mögliche Kammerprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorbereitet werden. Das Nähere zum Betriebspraktikum sowie zum möglichen Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf regelt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verwaltungsvorschrift.

§ 2 Gliederung und Dauer der Bildungsgänge

(1) Die Bildungsgänge gliedern sich in die Jahrgangsstufen 1, 2 und 3 sowie in Verbindung mit einem Praktikum gemäß
§ 1 Abs. 3 beziehungsweise einem Betriebspraktikum gemäß
§ 1 Abs. 4 in die Jahrgangsstufe 3 oder 4.
(2) Bildungsgänge der Höheren Berufsfachschule sind in folgende Fachrichtungen und gegebenenfalls in Schwerpunkte gegliedert:
1.
Wirtschaftsassistenz/Betriebswirtschaft
2.
Wirtschaftsassistenz/Bürowirtschaft
3.
Wirtschaftsassistenz/Fremdsprachen
4.
Wirtschaftsassistenz/Informationsverarbeitung
5.
Wirtschaftsassistenz /Touristik und Fremdenverkehr
6.
Assistenz für Automatisierungs- und Computertechnik
7.
Bekleidungstechnische Assistenz
8.
Biologisch-technische Assistenz
9.
Biologisch-technische Assistenz mit dem Schwerpunkt Biochemie
10.
Chemisch-technische Assistenz
11.
Technische Assistenz für chemische und biologische Laboratorien
12.
Technische Assistenz für Elektrotechnik und Datentechnik
13.
Elektrotechnische Assistenz
14.
Fototechnische Assistenz
15.
Gestaltungstechnische Assistenz mit dem Schwerpunkt Grafik
16.
Gestaltungstechnische Assistenz mit dem Schwerpunkt Grafik und Design
17.
Gestaltungstechnische Assistenz mit dem Schwerpunkt Mode und Design
18.
Gestaltungstechnische Assistenz mit dem Schwerpunkt Medien/Kommunikation
19.
Gestaltungstechnische Assistenz mit dem Schwerpunkt Medien/Design
20.
Technische Assistenz für Informatik
21.
Ingenieurassistenz mit dem Schwerpunkt Maschinentechnik
22.
Landwirtschaftlich-technische Assistenz
23.
Mathematisch-technische Assistenz
24.
Medientechnische Assistenz
25.
Physikalisch-technische Assistenz
26.
Textiltechnische Assistenz
27.
Umweltschutztechnische Assistenz
28.
Umweltschutztechnische Assistenz mit dem Schwerpunkt Landespflege
29.
Lebensmitteltechnische Assistenz
30.
Technisches Zeichnen
31.
Kosmetik
32.
Schauspiel
1)
(3) Auf Antrag der Schule kann die oberste Schulaufsicht weitere Fachrichtungen und Schwerpunkte genehmigen.
(4) Die Verweildauer in den Bildungsgängen der Höheren Berufsfachschule verlängert sich im Fall einer Nichtversetzung oder zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung um ein Jahr. Können Schüler innerhalb dieser Frist nicht die Zulassung zur Abschlussprüfung zum Berufsabschluss nach Landesrecht erlangen oder die Wiederholungsprüfung nicht bestehen, müssen sie den Bildungsgang verlassen.
(5) In Ausnahmefällen, insbesondere bei nicht von Schülern zu vertretenden Umständen, kann die Verweildauer durch die Schule angemessen verlängert werden.
Fußnoten
1)
In Kraft mit Wirkung vom 1. Juni 2005 gemäß Berichtigung vom 10.11.2005 (GVOBl M-V 2006 S. 18)

§ 3 Aufnahme

(1) In die Bildungsgänge der Höheren Berufsfachschule können Schüler aufgenommen werden, die den Realschulabschluss, einen als gleichwertig anerkannten Abschluss oder die Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe nachweisen sowie noch kein Ausbildungsverhältnis im Sinne des
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) oder eine berufliche Erstausbildung nach Landesrecht abgeschlossen haben.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Höheren Berufsfachschule ist unter Angabe der gewünschten Fachrichtung und gegebenenfalls des Schwerpunktes bis zum 28. Februar des Jahres, in dem die Aufnahme angestrebt wird, an die zuständige berufliche Schule zu richten.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen gemäß Absatz 1 nachweist,
2.
eine Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung gemäß
§ 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 7d des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. S. 1666) geändert worden ist,
3.
gegebenenfalls eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen eines sozialen Härtefalles.
(4) Wenn die erforderlichen Nachweise noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Auflage ausgesprochen, diese spätestens bis zum Beginn der Ausbildung vorzulegen.
(5) Die Schule regelt die Aufnahme und das Verfahren bei Übernachfrage durch ein Auswahlverfahren unter Beachtung von Härtefällen.
(6) In den Bildungsgängen der Höheren Berufsfachschule, in denen besondere Fähigkeiten oder Fertigkeiten notwendig sind, können Eignungsfeststellungen durchgeführt werden.
(7) Eine Aufnahme in die Jahrgangsstufe 2 ist für Schüler mit Hochschulreife in Einzelfällen möglich. Die Entscheidung trifft die Schule.

§ 4 Fremdsprachenvoraussetzungen

Bewerber für die Bildungsgänge gemäß
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 haben den Nachweis von Kenntnissen in der von der Schule geforderten Fremdsprache im Umfangeines mindestens vierjährigen Unterrichts in der Realschule zu erbringen.

§ 5 Information und Beratung

Die Schule informiert die Schüler und die Erziehungsberechtigten über die Bestimmungen zum Bildungsgang sowie über die Prüfungsbestimmungen und Abschlüsse. Sie berät die Schüler über die Schullaufbahn und bei der Wahl der Bildungswege.

Teil 2 Unterrichtsorganisation

§ 6 Unterrichtsangebote der Schule und Teilnahmepflicht

(1) Die Gliederung des Unterrichts in den Jahrgangsstufen und die mögliche Unterrichtsteilung in den Bildungsgängen ergibt sich aus den Rahmenstundentafeln gemäß Anlagen 1 bis 5. Die Unterrichtsteilung orientiert sich im Rahmen der Möglichkeiten der Schule und der verfügbaren Lehrerstunden.
(2) In den Bildungsgängen der Höheren Berufsfachschule wird von den Schülern ein integriertes Praktikum von vier bis sechs Wochen Dauer durchgeführt.
(3) Die Schüler sind verpflichtet am Unterricht und am Praktikum teilzunehmen. Über die Durchführung des Praktikums sind die Schüler gegenüber der Schule nachweispflichtig.

§ 7 Leistungsbewertung

(1) Die im Unterricht des jeweiligen Bildungsgangs erbrachten Leistungen werden mit den Notenstufen gemäß
§ 62 Abs. 4 des Schulgesetzes bewertet.
(2) Die Beurteilung der Mitarbeit im Unterricht und der Klausuren gemäß
§ 8 Abs. 1 und 2 ist entsprechend den Zielen des Unterrichts in den einzelnen Bildungsgängen und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung der Schüler in der Regel im Verhältnis 1:1 zu einer Bewertung zusammenzufassen.
(3) Die Schüler sind zu Beginn des Bildungsgangs auf die Vorschriften des
§ 62 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes hinzuweisen.

§ 8 Leistungsnachweise

(1) Die Mitarbeit im Unterricht besteht in mündlichen (zum Beispiel Beteiligung am Unterrichtsgespräch, Referate) und schriftlichen Beiträgen (zum Beispiel kurze Tests mit einer Dauer von weniger als einer halben Unterrichtsstunde, Datensammlungen, Protokolle, Facharbeiten) sowie experimentellen, gestalterischen und praktischen Leistungen, die im Unterricht oder als Hausarbeit erbracht werden.
(2) Klausuren sind schriftliche Arbeiten, die von den Schülern unter Aufsicht angefertigt und bewertet werden. Im Schulhalbjahr sind in der Regel ein bis zwei Klausuren in jedem Fach vorzusehen.
(3) Für die Schüler sind an einem Tag in der Regel eine Klausur und in einer Woche höchstens drei Klausuren zulässig.
(4) Schüler, die den Unterricht versäumt haben, soll Gelegenheit gegeben werden, nachträglich Leistungen zu erbringen, die eine Beurteilung ermöglichen. Haben Schüler eine Klausur versäumt, so entscheidet der Fachlehrer, ob die Schüler eine Ersatzleistung zu erbringen haben. Weisen Schüler wichtige Gründe nach, so soll der Fachlehrer auf deren Wunsch einmal Gelegenheit zu einer Ersatzleistung geben.
(5) Ist eine Leistungsbewertung aus Gründen, die die Schüler zu vertreten haben, nicht möglich, so erhalten sie die Note "ungenügend".
(6) Muss der Fachlehrer annehmen, dass die Gesamtleistung der Schüler in einem Fach wegen häufiger Versäumnisse voraussichtlich nicht beurteilt werden kann, so teilt er dies dem Schulleiter mit. Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind von dem Fachlehrer auf die möglichen Versäumnisfolgen unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
(7) Der Lehrer ist verpflichtet, die Schüler zu Beginn des Faches über die Art der geforderten Klausuren und über die Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich zu informieren.Die Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.

§ 9 Unterrichtsgliederung

(1) Der Unterricht in den Bildungsgängen der Höheren Berufsfachschule gliedert sich in Lernbereiche. In den Lernbereichen kann der Unterricht in Lernfeldern oder Fächern angeboten werden.
(2) Der Unterricht wird in der Regel im Klassenverband eingerichtet. Der Unterricht in Sport, Religion, Philosophie oder im berufspraktischen Lernbereich findet in der Regel in klassenübergreifenden Lerngruppen statt.

§ 10 Unterrichtsorganisation

(1) Im berufsbezogenen und im berufspraktischen Lernbereich gemäß
§ 6 Abs. 1 kann der Unterricht in kleineren Lerngruppen erteilt werden.
(2) Grundlage für den Unterricht sind die Rahmenstundentafeln gemäß Anlagen 1 bis 5 und die vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlassenen Rahmenpläne. Die Zuordnung der Fächer oder Lernfelder zu den Lernbereichen der jeweiligen Bildungsgänge der Höheren Berufsfachschule sowie der Zusatzunterricht und zusätzlichen Prüfungsfächer zur Erlangung der Fachhochschulreife gemäß
§ 1 Abs. 3 ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln. Die Stundentafeln für die einzelnen Fachrichtungen und gegebenenfalls für die jeweiligen Schwerpunkte werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde gesondert erlassen.
(3) Der Zusatzunterricht und die Zusatzprüfung gemäß
§ 1 Abs. 1 Satz 1 zur Erlangung der Fachhochschulreife orientieren sich an den Standards der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001. Das Nähere zur Zusatzprüfung regelt die Fachoberschulverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Die Erteilung von Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife gemäß Absatz 3 bedarf der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde.
(5) Über die zeitliche Verteilung des integrierten vierwöchigen Praktikums gemäß
§ 6 Abs. 2 entscheidet die Schule. Es wird in der unterrichtsfreien Zeit absolviert.

§ 11 Versetzung

(1) Der Übergang in die nächsthöhere Jahrgangsstufe setzt eine Versetzung, der Übergang in die Jahrgangsstufe 3 eines Bildungsganges gemäß
§ 1 Abs. 4 setzt das Bestehen der Abschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 2 voraus. Der Übergang in die Jahrgangsstufe 4 des Bildungsganges gemäß
§ 2 Abs. 2 Nr. 32 setzt das Bestehen der Teilabschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 3 voraus.
(2) Am Ende der Jahrgangsstufe 1, beim Bildungsgang Nr. 32 am Ende der Jahrgangsstufen 1 und 2 entscheidet die Klassenkonferenz über die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe des Bildungsgangs.
(3) Grundlage der Entscheidung über die Versetzung sind die Endjahresleistungen in den Fächern der Stundentafel der 1. Die Endjahresleistung ergibt sich aus den in der jeweiligen Jahrgangsstufe erzielten Lernergebnissen, dabei ist die Entwicklung der Schüler zu berücksichtigen.
(4) Die Schüler werden versetzt, wenn sie in allen Fächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben oder wenn sie für mangelhafte Leistungen einen Ausgleich gemäß Absatz 5 erbringen können.
(5) Bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern wird eine mangelhafte Leistung in einem Fach durch eine mindestens gute Leistung in einem anderen Fach oder jeweils zwei mindestens befriedigende Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen.
(6) In den Fächern der schriftlichen Prüfung und im berufspraktischen Lernbereich können mangelhafte Leistungen nur untereinander ausgeglichen werden. Nicht ausreichende Leistungen im Fach Sport bleiben unberücksichtigt, wenn sie durch körperliche Anlagen der Schüler bedingt sind. Die Schule kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

§ 12 Wiederholung

(1) Schüler, die nicht versetzt werden, können auf eigenen Antrag, bei nicht volljährigen Schülern auf Antrag der Sorgeberechtigten, insgesamt ein Schuljahr wiederholen.
(2) Eine Wiederholung des integrierten Praktikums ist nur nach Zustimmung des Praktikumbetriebes möglich.
(3) Können Schüler innerhalb der Verweildauer gemäß Absatz 1 nicht die Versetzung erlangen, müssen sie den Bildungsgang verlassen. In Ausnahmefällen, insbesondere durch nicht von den Schülern zu vertretende Umstände, kann die Verweildauer durch die oberste Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden.

Teil 3 Praktikum

§ 13 Ziel und Dauer des integrierten Praktikums

(1) Im integrierten Praktikum gemäß
§ 6 Abs. 2 wird den Schülern Gelegenheit gegeben, ihre Kenntnisse praktisch anzuwenden und berufliche Aufgaben in der betrieblichen Praxis kennen zu lernen.
(2) Die Ausbildung im Praktikum vermittelt die für eine qualifizierte Berufstätigkeit erforderlichen fachpraktischen Fertigkeiten und festigt die fachtheoretischen Kenntnisse.
Die Schüler gewinnen Grundeinsichten in das Betriebsgeschehen und sammeln Grunderfahrungen in den einschlägigen Arbeitsmethoden. Sie sollen ferner einen Überblick über den Aufbau und die Ablauforganisation des Betriebes sowie über betriebliche Personal- und Sozialfragen erhalten.
(3) Das integrierte Praktikum dauert vier bis sechs Wochen und wird wöchentlich an fünf Tagen durchgeführt. Die wöchentliche Arbeitszeit regelt sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen in Verbindung mit den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und unter Ausnahme der Urlaubsvorschriften.

§ 14 Praxisstellen

(1) Das integrierte Praktikum wird in einem Betrieb durchgeführt, der grundsätzlich von der Schule ausgewählt und vermittelt wird. Wählen Schüler oder deren Eltern selbst einen Praktikumsbetrieb aus, berät die Schule und behält sich die Entscheidung über die Auswahl vor.
(2) Der Betrieb, in dem das Praktikum durchgeführt wird, muss geeignet sein und seine Bereitschaft erklären, das Praktikum nach der Praktikumsanleitung der Schule durchzuführen. Voraussetzung für die Eignung ist, dass die Aufgaben im Bereich des Berufsfeldes wahrgenommen werden sowie ein geeigneter Ausbildungsplan besteht und eine geeignete Fachkraft mit der Anleitung beauftragt werden kann.
(3) Der Praktikumsbetrieb muss im angemessenen Einzugsbereich der Schüler und der Schule liegen. Betriebe in anderen Ländern sind nicht auszuwählen.

§ 15 Anmeldung zum Praktikum

(1) Die Schule informiert die Schüler rechtzeitig über die möglichen Betriebe, in denen das Praktikum durchgeführt werden kann und berät die Schüler bei der Auswahl.
(2) Für die Durchführung eines Praktikums melden sich die Schüler in der Regel drei Monate vor Beginn im Betrieb an. Die Schule übergibt den Schülern hierzu eine Anmeldebestätigung.

§ 16

*
Rechtsstellung der Schüler im Praktikum
(1) Während des Praktikums sind die Schüler Schüler gemäß
Schulgesetz . Die Schüler werden im Praktikum nicht im Rahmen eines nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen unterliegenden Ausbildungsverhältnisses ausgebildet. Sie sind keine Praktikanten im Sinne des
Berufsbildungsgesetzes , keine Dienstkräfte im Sinne des "
Personalvertretungsgesetzes vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125, 176, 300; 1994 S. 858)" und keine Arbeitnehmer im Sinne des "
Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. I 1989 S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046)".
(2) Der Betrieb bestätigt seine Bereitschaft zur Durchführung des Praktikums gegenüber den Schülern und der Schule durch den Abschluss einer Vereinbarung über das Praktikum.
(3) Die Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Praktikum verpflichtet. Sie haben den Betrieb und die berufliche Schule unverzüglich zu unterrichten, wenn sie verhindert sind, am Praktikum teilzunehmen. Dauert eine durch Erkrankung oder Unfall verursachte Abwesenheit länger als drei Tage, so ist spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlichen Dauer dem Betrieb und der Schule vorzulegen.
(4) Die Schüler haben über die ihnen in der praktischen Ausbildung bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder ausdrücklich vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewahren.
(5) Der Betrieb kann die Fortsetzung des Praktikums ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung gegenüber den Schülern und der Schule verweigern, wenn verhaltensbedingte Gründe Sinn und Zweck des Praktikums erheblich in Frage stellen oder den Betriebsablauf ernsthaft gefährden. Die Schule ist vor einer solchen Entscheidung anzuhören und von der Beendigung des Praktikums unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Fußnoten
*)
§ 16 Abs. 1 Satz 3 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2002. Die Änderung tritt am 1. August 2002 in Kraft. Wegen des bis dahin geltenden Wortlauts vgl. Archivfassung.

§ 17 Durchführung des Praktikums

(1) Die Schule bereitet die Schüler während der Ausbildung im Bildungsgang der Höheren Berufsfachschule auf das Praktikum vor und wertet dies aus. Dazu sind den Schülern entsprechende Lernaufträge zu übergeben. Die Lernziele und die Lerninhalte des jeweiligen Bildungsgangs und des Praktikums werden aufeinander abgestimmt und ergänzt.
(2) Der Betrieb soll den Schülern im Praktikum nicht nur Einblicke in den Betriebsablauf und Gelegenheit zur eigenen Betätigung geben, sondern darüber hinaus auch mit den dabei zu beachtenden fachlichen Arbeitsprinzipien und Vorschriften bekannt machen.
(3) Den Schülern sollen überschaubare, klar umrissene Aufgaben aus der betrieblichen Praxis übertragen werden. Der Ausbildungszweck muss stets die Art der Beschäftigung bestimmen. Eigene Wünsche der Schüler nach Beschäftigung in bestimmten Sachgebieten sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(4) Die Schüler führen während des Praktikums ein Berichtsheft mit wöchentlichen Berichtsblättern. Die Berichtsblätter sind vom Betrieb zu unterzeichnen und der Schule vorzulegen.
(5) Die Fachkonferenz organisiert die Vorbereitung, Begleitung und Auswertung des Praktikums. In Anlehnung an die duale Berufsausbildung betrifft das auch die Herstellung eines engen Kontaktes zu den Betrieben und die Abstimmung der Aufgaben aus der betrieblichen Praxis.

§ 18 Teilnahmebescheinigung

Nach Beendigung des Praktikums stellt der Betrieb den Schülern eine Bescheinigung über die Teilnahme am Praktikum aus. Die Bescheinigung ist der Schule vorzulegen.

Teil 4 Abschlussprüfung

§ 19 Ziel der Abschlussprüfung

(1) Die Schüler weisen am Ende der Jahrgangsstufe 2 in der Abschlussprüfung nach, dass sie das Bildungsziel des Bildungsgangs der Höheren Berufsfachschule erreicht haben.
(2) Im Bildungsgang gemäß
§ 1 Abs. 2 Nr. 32 wird durch das Bestehen einer Teilabschlussprüfung die Berechtigung für den Übergang in die Jahrgangsstufe 4 erworben.

§ 20 Prüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung der Prüfung wird an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
(2) Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist in der Regel der Schulleiter, im Falle einer Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitz abweichend von Satz 1 regeln.
(3) Der Vorsitzende beruft mindestens zwei Lehrkräfte der Schule zu weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses, darunter die für die Höhere Berufsfachschule zuständige Lehrkraft. Er beruft weiterhin die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse und regelt deren Vertretung.
(4) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgaben:
1.
den Gesamtablauf der Prüfung festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
2.
die Bewertung der Leistungen nach gleichen Maßstäben zu sichern,
3.
Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
4.
die mündlichen Prüfungsaufgaben zu genehmigen,
5.
die Prüfungsteilnehmer mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
6.
die Entscheidung bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,
7.
die Fachprüfungsausschüsse für alle Prüfungsfächer zu bilden und zu berufen sowie
8.
alle Festlegungen zu protokollieren.
(5) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse werden mit Stimmenmehrheit getroffen; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gegen einen Beschluss des Prüfungsausschusses Einspruch erheben, wenn er den Beschluss aus in
§ 95 Abs. 4 des Schulgesetzes genannten Gründen für fehlerhaft hält. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses verschaffen sich Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungsausschüsse und können an allen Prüfungen, einschließlich der Beratung der Fachprüfungsausschüsse ohne Stimmrecht teilnehmen und in die schriftlichen Arbeiten einsehen.
(8) Ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde kann an den Sitzungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse teilnehmen. In begründeten Fällen kann er den Vorsitz übernehmen; in diesem Fall nimmt er anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht wahr.
(9) Eine Lehrkraft, die zu einem Prüfling in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht, kann in der Regel nicht Mitglied des Prüfungsausschusses oder eines Fachprüfungsausschusses an dieser Schule sein. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Die Lehrkraft hat im Falle ihrer Berufung eine solche Tatsache dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen.
(10) Über den Verlauf der Prüfung sind gemäß
§ 40 Niederschriften anzufertigen.

§ 21 Fachprüfungsausschüsse

(1) Vor Beginn jeder Prüfung werden für alle Prüfungsfächer Fachprüfungsausschüsse gebildet.
(2) Die Fachprüfungsausschüsse bestehen:
1.
für die Fächer der schriftlichen Prüfung aus dem Fachprüfungsausschussvorsitzenden sowie dem Erst- und dem Zweitkorrektor als Mitglieder,
2.
für die Fächer der mündlichen Prüfung aus dem Fachprüfungsausschussvorsitzenden sowie dem Fachprüfer und einem Protokollführer als Mitglieder sowie ein bis zwei weitere Lehrkräfte als Beisitzer. Beisitzer sind nicht Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse, haben aber beratende Funktion.
(3) Als Mitglieder und Beisitzer der Fachprüfungsausschüsse werden Lehrkräfte der Schule berufen. Abweichend davon kann die oberste Schulaufsichtsbehörde auch Lehrkräfte berufen, die nicht an der Schule tätig sind. Auf die Berufung eines Schriftführers im Fachprüfungsausschuss kann verzichtet werden, wenn dem Fachbeisitzer zusätzlich die Protokollführung übertragen wird. Er ist dann Mitglied des Fachprüfungsausschusses.
(4) § 20 Abs. 9 und 10
gilt entsprechend.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse sowie die gemäß
§ 34 an der mündlichen Prüfung teilnehmenden Besucher sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nicht im öffentlichen Dienst stehende Personen haben sich gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 22 Meldung zur Prüfung - Erste Prüfungskonferenz -

(1) Die Schüler haben sich zu der von der Schule festgesetzten Frist schriftlich zur Prüfung zu melden. Dabei haben die Schüler die schriftlichen Prüfungsfächer anzugeben, soweit sie zwischen mehreren Fächern wählen können.
(2) Die Meldung erfolgt schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss beschließt über die Zulassung der Schüler.
(3) Melden sich Schüler aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht fristgerecht zur Prüfung, gilt diese als nicht bestanden.
(4) Die Fachlehrer legen die noch ausstehenden Vornoten vor Beginn der ersten Prüfungskonferenz fest.

§ 23 Prüfungstermine

(1) Die Prüfung findet jeweils am Ende des Bildungsgangs der Höheren Berufsfachschule statt.
(2) Die Prüfungstermine werden in Abstimmung mit der obersten Schulaufsichtsbehörde von der Schule festgesetzt und bekannt gegeben. Den Termin für das Nachschreiben von Prüfungsarbeiten regelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Prüfung muss in diesem Fall spätestens bis zum 30. September desselben Jahres beendet sein.

§ 24 Festlegung der Vornoten

(1) Die Fachlehrer legen vor Beginn der schriftlichen und praktischen Prüfung die Vornoten in diesen Fächern fest. Die Vornoten werden unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler im gesamten Bildungsgang ermittelt.
(2) Die Vornoten sind spätestens einen Unterrichtstag vor Beginn der Prüfung in eine Prüfungsliste einzutragen. In die Liste sind die Abschlussklasse, die Dauer der Ausbildung in Schuljahren sowie die Schulart und der Bildungsgang einzutragen. Bei Nichtschülerprüfungen ist eine gesonderte Liste zu führen oder sind einzelne Nichtschüler gesondert zu vermerken. Die Prüfungsliste enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen, Vornamen, eventuelle Geburtsnamen und die Geburtsdaten der Schüler. Für alle Fächer des Abschlusszeugnisses werden die Noten des Bildungsgangs und die Noten des Prüfungsverfahrens eingetragen. In die Prüfungsliste ist das Datum der Abschluss- bzw. Abgangszeugnisse und das Datum der dritten Prüfungskonferenz einzutragen. Bei jedem Schüler ist ein Bestehens- oder Nichtbestehensvermerk einzutragen. Nach Abschluss der dritten Prüfungskonferenz ist die Notenliste vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterschreiben. Die Prüfungsliste ist mit je einem Zeugnismuster des Abschluss- und Abgangszeugnisses sicher zu verwahren.

§ 25 Gliederung und Umfang der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.
(2) Der Umfang der Abschlussprüfung beträgt insgesamt mindestens zwölf Zeitstunden. Mindestens zwei Drittel der Zeit werden für den berufsbezogenen Lernbereich verwandt.
(3) Der Umfang der praktischen Prüfung des berufspraktischen Lernbereichs ergibt sich aus den Fachrichtungen und gegebenenfalls aus den jeweiligen Schwerpunkten.
(4) Die Abschlussprüfung kann auch als integrierte Theorie-Praxis-Prüfung (Komplexprüfung) durchgeführt werden, in die außer Sport alle Fächer der Stundentafel einbezogen werden können. Die Prüfung findet an zwei Unterrichtstagen mit einem Gesamtumfang von zwölf Zeitstunden statt. Die Schüler bearbeiten schriftlich, praktisch und mündlich entweder eine oder zwei gleichgewichtige Komplexaufgaben. Zur Leistungsermittlung kann eine zusätzliche mündliche Prüfung gemäß
§ 33 Bestandteil der Abschlussprüfung sein.

§ 26 Verfahren bei Rücktritt, Täuschung und Störungen

(1) Erklären die Schüler nach der Meldung zur Prüfung ihren Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Erkranken Schüler unmittelbar vor oder während der Prüfung, können sie die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Falls sich Schüler wegen Krankheit nicht in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen, können sie dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht mehr nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Bei außergewöhnlichen Vorkommnissen kann davon abgesehen werden. Die Schüler haben unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen von Schülern die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt wurden, werden zu einem Termin nachgeholt, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.
(4) Versäumen Schüler aus von ihnen zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, so erhalten sie für die deshalb nicht erbrachten Prüfungsleistungen die Note "ungenügend". In leichteren Fällen ist der entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Versäumen Schüler aus von ihnen zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Geben Schüler eine schriftliche Prüfungsaufgabe unbearbeitet zurück, so wird dieser Prüfungsteil ebenfalls mit "ungenügend" bewertet.
(5) Versuchen Schüler das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für "nicht bestanden" zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen. Die Schüler setzen die Prüfung bis zur Entscheidung fort. Bei minderjährigen Schülern sind die Erziehungsberechtigten unverzüglich nach der Entscheidung zu benachrichtigen.
(6) Behindern Schüler durch ihr Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre Prüfung oder die anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, so können sie von der aufsichtsführenden Lehrkraft von der weiteren Teilnahme an diesem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären. Der Prüfungsausschuss entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob dieses Prüfungsfach wiederholt werden darf oder die Schüler von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

§ 27 Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben werden von den jeweiligen Fachlehrern in Form einer Originalaufgabe und einer Ersatzaufgabe erarbeitet und über den Schulleiter der obersten Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Den Prüfungsaufgaben werden Angaben zu den vorgesehenen Hilfsmitteln und Korrekturhinweise sowie Hinweise zur Beurteilung und Bewertung beigefügt.
(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde ist an die Vorschläge nicht gebunden. Sie kann die Auswahl und Genehmigung der Prüfungsaufgaben dem Schulleiter übertragen.
(3) Die Prüfungsaufgaben sind so zu stellen, dass ihre Lösung sichere Kenntnisse und vor allem die Fähigkeit zu selbständiger geistiger Arbeit fordert. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht alle Prüfungsaufgaben einem oder mehreren Sachgebieten eines Schulhalbjahres entnommen werden. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den für die Fachrichtung gültigen Rahmenplänen.
(4) Die Prüfungsaufgaben dürfen den Schülern erst zu Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben werden. Sie sind bis dahin in geschlossenen Umschlägen sicher in einem verschlossenen Schrank - oder soweit vorhanden - in einem Panzerschrank aufzubewahren. Nötige Vorbereitungen trifft der Schulleiter, gegebenenfalls gemeinsam mit einer Lehrkraft. Jede vorzeitige Bekanntgabe oder Kenntnis einer Prüfungsaufgabe führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.
(5) Vor Beginn des ersten Prüfungsteils sind die Schüler auf das Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen besonders hinzuweisen. Dieses ist aktenkundig zu machen. Die Bearbeitungszeit beginnt, nachdem allen Schülern die Aufgabenstellung zur Kenntnis gegeben wurde. Können die Schüler zwischen verschiedenen Themen wählen, beginnt die Bearbeitungszeit spätestens 15 Minuten nach der Bekanntgabe.
(6) Die Schüler dürfen bei den Arbeiten nur genehmigte Hilfsmittel benutzen. Die Arbeiten werden auf Papier gefertigt, das von der Schule gestellt wird. Die Schüler haben die Reinschriften mit dem Namen, dem Datum der Arbeit, der Klasse, dem Fach sowie mit Seitenzahlen zu versehen und mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben.
(7) Die schriftliche Prüfung findet unter ständiger Aufsicht mindestens einer Lehrkraft statt. Während der Anfertigung der Arbeit darf jeweils nur ein Schüler den Prüfungsraum verlassen. Dieses ist aktenkundig zu machen. Wer nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit seine Arbeit nicht abgeschlossen hat, hat sie unvollständig abzugeben.

§ 28 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von einer Lehrkraft korrigiert, beurteilt und benotet, die die Aufgabe vorgeschlagen, das Fach zuletzt unterrichtet hat oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit der Korrektur beauftragt wurde. Die Vorzüge und Mängel der Arbeit sind kurz aufzuführen.
(2) Für die Prüfungsarbeiten, die mit "mangelhaft" oder "ungenügend" benotet werden, ist ein sachkundiger Zweitgutachter zu bestimmen. Dieser wird auf Vorschlag des Schulleiters für jedes schriftliche Prüfungsfach vom Prüfungsausschuss festgelegt. Der Zweitgutachter beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die Benotungen nicht überein, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, der eine weitere fachkundige Lehrkraft heranziehen kann.

§ 29 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich für alle Fachrichtungen der Höheren Berufsfachschule auf mindestens drei Fächer. Im berufsbezogenen Lernbereich wird in mindestens drei Fächern schriftlich geprüft.
(2) Im beruflichen Schwerpunktfach wird im Umfang von vier Zeitstunden, in den übrigen Fächern im Umfang von mindestens zwei Zeitstunden geprüft.
(3) Die Prüfungsfächer ergeben sich aus den Stundentafeln des jeweiligen Bildungsgangs.
(4) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht von Lehrkräften der Schule statt, die vom Schulleiter bestimmt werden. Der Fachlehrer für das schriftlich geprüfte Fach sollte in der Regel nicht die Aufsicht führen. Ihm ist jedoch bei der Aufgabeneröffnung die Anwesenheit gestattet.

§ 30 Praktische Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss legt für den berufspraktischen Lernbereich des Bildungsgangs gemäß der gültigen Stundentafel die Fächer fest, die Gegenstand der praktischen Prüfung sein sollen. Fächer, die bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, sind nicht Gegenstand der praktischen Prüfung.
(2) Die Dauer der praktischen Prüfung hängt von der Fachrichtung ab. Sie beträgt in der Regel ein bis zwei Zeitstunden. Werden in der praktischen Prüfung Fertigungen erstellt, soll die Prüfung in der Regel nicht länger als sechs Zeitstunden dauern. Das Nähere zur Durchführung der praktischen Prüfung regelt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verwaltungsvorschrift.

§ 31 Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern für die mündliche Prüfung

(1) Allen Schülern ist spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung durch den Prüfungsausschuss bekannt zu geben:
1.
die Vornoten der nicht schriftlich geprüften Fächer,
2.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und
3.
die Fächer, in denen eine mündliche Prüfung stattfindet.
(2) Die Fächer der mündlichen Prüfung für jeden Schüler werden zusätzlich durch Aushang in der Schule bekannt gemacht. Vom Tag der Bekanntgabe an ist für die Schüler unterrichtsfrei.
(3) Spätestens 24 Stunden nach Bekanntgabe der Entscheidungen haben die Schüler schriftlich zu erklären, welche Fächer sie gemäß
§ 32 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 für die mündliche Prüfung zusätzlich wählen. Die Erklärung ist für die Schüler bindend.

§ 32 Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung - Zweite Prüfungskonferenz -

(1) Die Fachlehrer legen die noch ausstehenden Vornoten vor Beginn der zweiten Prüfungskonferenz fest. Der Prüfungsausschuss beschließt aufgrund aller Vornoten und der Noten für die schriftlichen Prüfungsarbeiten, in welchen Fächern die Schüler eine mündliche Prüfung abzulegen haben. Dabei ist Folgendes zu beachten:
1.
Wird die Vornote durch die Note der schriftlichen Arbeit bestätigt, so erfolgt keine mündliche Prüfung.
2.
Weichen Vornote und Note der schriftlichen Arbeit um eine oder zwei Noten voneinander ab, so kann auf Vorschlag des Fachlehrers in Zweifelsfällen eine mündliche Prüfung durchgeführt werden.
3.
Weichen Vornote und Note der schriftlichen Arbeit um mehr als zwei Noten voneinander ab, so ist eine Prüfung durchzuführen. Dies gilt auch, wenn eine der beiden Noten "mangelhaft" oder "ungenügend" lautet.
4.
Die Schüler können mündliche Prüfungen in allen Prüfungsfächern beantragen mit Ausnahme der Fächer, in denen die Vornote mit der Note der schriftlichen Arbeit übereinstimmt.
(2) Vor Beginn der mündlichen und praktischen Prüfung, spätestens jedoch am Tag vor der Prüfung, entscheidet der Prüfungsausschuss über offene Verfahrensfragen.

§ 33 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Unterrichtsfächer des Bildungsgangs der Höheren Berufsfachschule erstrecken. In der praktischen Prüfung findet in der Regel keine zusätzliche mündliche Prüfung statt.
(2) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Erfolgt sie als Gruppenprüfung, so gilt dieses für alle Schüler, die dem Fachprüfungsausschuss zugeordnet sind. Bei einer Gruppenprüfung sind die Schüler einzeln zu prüfen und zu bewerten.
(3) Die Aufgabe für die mündliche Prüfung stellt der Prüfer. Sie wird dem Schüler grundsätzlich schriftlich vorgelegt. Bei experimentellen oder fachpraktischen Aufgaben übernimmt ein Lehrer die Aufsicht, führt das Protokoll und hat darauf zu achten, dass die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.
(4) Die Schüler bereiten sich unter Aufsicht eines Lehrers vor. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Die Schüler sollen das Thema zunächst im freien Vortrag behandeln. Im anschließenden Gespräch mit dem Prüfer sollen fachliche Zusammenhänge verdeutlicht werden. Der weitere Prüfungsteil erstreckt sich auf andere Bereiche des Faches. Der Vorsitzende kann ergänzende oder zusätzliche Fragen stellen. Darüber hinaus kann der Vorsitzende zusätzlich Fragen des Schriftführers zulassen. Die Prüfung ist zu beenden, sobald eine klare Beurteilung möglich ist, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Minuten und in der Regel nicht später als nach 20 Minuten; Gruppenprüfungen dauern entsprechend länger.

§ 34 Besucher

(1) Lehrkräfte der Schule sind als Besucher zu den mündlichen Prüfungen einschließlich den Beratungen und der Leistungsbewertung zugelassen, bei Schulen in freier Trägerschaft auch ein Vertreter des Schulträgers.
(2) Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde können an den allgemeinen Beratungen, der mündlichen Prüfung und den Beratungen in den Fachprüfungsausschüssen teilnehmen.
(3) Als Besucher einer mündlichen Prüfung können mit Einverständnis der Schüler vom Prüfungsausschuss zugelassen werden:
1.
ein Mitglied des Schulelternrates
2.
zwei Schüler der Jahrgangsstufe
3.
der Schülersprecher oder sein Vertreter
4.
ein Sachverständiger der Wirtschaft.
Die Zulassung gilt nicht für die Beratung und die Leistungsbewertung.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Besucher von der Teilnahme an der Prüfung ausschließen, wenn dies zur Sicherung des allgemeinen Ablaufs der Prüfung erforderlich ist.
(5) Die Besucher sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses hat sie auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen. Es ist den Besuchern nicht gestattet, während der Prüfungen Aufzeichnungen zu machen. Dies gilt nicht für Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde.

§ 35 Ergebnis der gesamten Prüfung - Dritte Prüfungskonferenz -

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss in der dritten Prüfungskonferenz über das Ergebnis der gesamten Prüfung nach folgenden Grundsätzen:
1.
Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Endnote in jedem Prüfungsfach.
2.
In Fächern, in denen weder schriftlich, praktisch noch mündlich geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.
3.
In Fächern, in denen schriftlich, praktisch oder mündlich geprüft wurde, ist die Endnote unter Berücksichtigung der Vornoten und der Noten der Prüfungen sowie unter Würdigung des gesamten Leistungsbildes festzulegen.
(2) Die Schüler haben die Prüfung bestanden, wenn die Endnoten in allen Fächern mindestens ausreichend lauten. Sie haben die Prüfung auch bestanden, wenn höchstens eine mangelhaft lautende Endnote durch eine mindestens befriedigend lautende Endnote in einem anderen Prüfungsfach des gleichen Lernbereichs ausgeglichen wird.
(3) Der Ausgleich einer ungenügenden Endnote sowie ein Ausgleich einer mangelhaft lautenden Endnote im beruflichen Schwerpunktfach ist nicht möglich.
(4) Zur Erlangung der Fachhochschulreife ist zusätzlich die Angabe einer Durchschnittsnote vorgesehen. Dazu sind die Endnoten der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, des beruflichen Schwerpunktfachs, Sozialkunde sowie der naturwissenschaftlichen Fächer - aus dem Fächerbereich Biologie, Chemie, Physik - zu gewichten. Die Durchschnittsnote ist bis auf eine Dezimalstelle auszurechnen.
(5) Nach Abschluss der Beratung des Prüfungsausschusses teilt der Vorsitzende den Schülern das Ergebnis der gesamten Prüfung sowie das Ergebnis der mündlichen Prüfung und der praktischen Prüfung mit. Auf Verlangen der Schüler erläutert der Vorsitzende des jeweiligen Fachprüfungsausschusses mündlich die wesentlichen Gründe der Bewertung. Auf das Erfordernis eines solchen Verlangens soll bei der Ladung zur mündlichen Prüfung hingewiesen werden. Bringen Schüler im Anschluss an die Begründung substantiierte Einwände vor, ist auf diese einzugehen. Einer schriftlichen Begründung bedarf es nicht.

§ 36 Zeugnisse

(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 1 erhalten die Schüler der Höheren Berufsfachschule ein Jahreszeugnis gemäß Anlage 7.
(2) Schüler, die einen Bildungsgang gemäß
§ 2 Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten ein Abschlusszeugnis gemäß Anlage 8, auf dem der Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht vermerkt wird. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schulleiter zu unterzeichnen und mit dem Landessiegel zu versehen. Eine unterschriebene Zweitschrift des Zeugnisses verbleibt an der Schule.
(3) Schüler, die die Ausbildung vorzeitig beenden oder die Abschlussprüfung nicht bestanden haben und die Schule verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 9. Das Abgangszeugnis ist vom Schulleiter und dem Tutor zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Eine unterschriebene Zweitschrift des Zeugnisses verbleibt an der Schule.
(4) In das Jahreszeugnis, Abschlusszeugnis oder Abgangszeugnis sind die Lernbereiche und Fächer der Stundentafel aufzunehmen und die Endnoten einzutragen.

§ 37 Zuerkennung der Fachhochschulreife

(1) Schüler, die die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife bestanden haben sowie das Praktikum gemäß
§ 1 Abs. 3 Satz 1 nachweisen, wird die Fachhochschulreife bestätigt. Zur Bestätigung der Fachhochschulreife enthält das Abschlusszeugnis folgenden Hinweis: "Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen."
(2) Schüler, die die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllen und denen bereits ein Abschlusszeugnis erteilt wurde, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Anlage 5. Die Bescheinigung wird von der Ausbildungsschule ausgestellt.

§ 38 Einsicht in die Prüfungsakten

Die Schüler können innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Ergebnisses der gesamten Prüfung seine Prüfungsakte persönlich einsehen.

§ 39 Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Wer die Abschlussprüfung oder die Teilabschlussprüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen. Über eine zweite Wiederholungsprüfung entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Sie wird nur gestattet, wenn das Bestehen aufgrund eines Beschlusses des Prüfungsausschusses hinreichend wahrscheinlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden. Voraussetzung ist die Wiederholung des letzten Schuljahres des Bildungsgangs.
(3) Für Schüler, die die Abschlussprüfung oder die Teilabschlussprüfung nicht bestanden haben, aber eine Wiederholungsprüfung anstreben, dauert das Schulverhältnis fort. Wer die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat oder zu einer zweiten Wiederholungsprüfung nicht zugelassen wurde oder bereits ein Schuljahr wiederholt hat, muss die Schule verlassen.
(4) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 40 Niederschriften

(1) Über alle Prüfungsteile sowie über die Verhandlungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse sind Niederschriften zu führen. Die Prüfungsniederschriften sollen den wesentlichen Ablauf der Prüfung und alle besonderen Vorkommnisse wiedergeben. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer bei mündlichen und praktischen Prüfungen von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und bei schriftlichen Prüfungen von der Aufsicht führenden Lehrkraft zu unterzeichnen. Über die Aufsichtführung in den Vorbereitungsräumen für die mündliche Prüfung sind Anwesenheitsprotokolle zu führen.
(2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist von dem jeweils Aufsicht führenden Lehrer zu fertigen. Sie soll insbesondere enthalten:
1.
das Datum und das Prüfungsfach,
2.
den Sitzplan der Schüler, die Namen der Aufsicht führenden Lehrer und die Zeiten ihrer Aufsicht,
3.
den Beginn der Aufgabenstellung und den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
4.
die Zeiten, in denen Schüler den Raum verlassen haben,
5.
den Zeitpunkt der Abgabe der Prüfungsarbeiten,
6.
vor der ersten schriftlichen Prüfung den Vermerk, dass die Schüler auf die Vorschriften über Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen hingewiesen wurden und
7.
besondere Vorkommnisse.
(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll insbesondere enthalten:
1.
die Namen der Mitglieder des Fachausschusses,
2.
Name und Klasse der Schüler,
3.
das Prüfungsfach,
4.
Angaben über die wesentliche Leistung und Leistungsmängel der Schüler und
5.
die Bewertung der Prüfungsleistungen in Worten und in Zahlen.
(4) Die Niederschrift über die praktische Prüfung soll die gleichen Angaben wie bei der mündlichen Prüfung und zusätzlich Angaben über den wesentlichen Verlauf der Prüfung und das Arbeitsverhalten der Schüler enthalten.

§ 41 Besondere Bestimmungen für behinderte Schüler

(1) Behinderten Schülern sind auf Antrag angemessene Erleichterungen für die schriftliche, mündliche und praktische Prüfung entsprechend der Behinderung zu gewähren.
(2) Die behinderten Schüler sind vor der Prüfung in geeigneter Form auf das Antragsrecht hinzuweisen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Erleichterungen und kann dafür eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

Teil 5 Prüfung für Nichtschüler

§ 42 Zweck der Prüfung, Beratung

(1) Grundsätzlich finden Nichtschülerprüfungen nur in den originären Bildungsgängen der Höheren Berufsfachschule statt, die an öffentlichen Schulen des Landes eingerichtet sind. Die Prüfung kann nicht eher abgelegt werden, als es bei regulärem Schulbesuch möglich gewesen wäre. Zusatzprüfungen im Rahmen der Abschlussprüfungen der Höheren Berufsfachschule zur Erlangung der Fachhochschulreife gemäß
§ 1 Abs. 3 sind als Nichtschülerprüfung nicht möglich.
(2) Die Prüfungstermine richten sich in der Regel nach den Prüfungsterminen der Schulen in öffentlicher Trägerschaft.
(3) Die für die Nichtschülerprüfung zuständige Schule informiert die Bewerber über die Regelungen dieser Prüfung, insbesondere über die Zulassungsvoraussetzungen und die Prüfungsanforderungen.

§ 43 Antragstellung und Zulassung

(1) Bewerber können zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie ihren Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben und nicht Schüler einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft sind.
(2) Die Zugangsvoraussetzungen des jeweiligen Bildungsgangs gelten entsprechend. Die Zulassung zur Nichtschülerprüfung kann erfolgen, wenn der Nachweis einer ausreichenden Vorbereitung auf die Prüfung erbracht wird.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist jeweils schriftlich bis zum 15. Januar eines Jahres an die von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegten Schule zu richten, sofern keine anderen Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit und der Antragsfristen durch besondere Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur erfolgt.
(4) Dem Zulassungsantrag sind von den Bewerbern beizufügen:
1.
tabellarischer Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs und gegebenenfalls der Berufsausbildung lückenlos enthalten muss mit Lichtbild, das nicht älter als drei Monate ist,
2.
beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien der Nachweise, aus denen sich die Voraussetzungen für die Zulassung ergeben,
3.
einen Nachweis, dass die Bewerber zum Zeitpunkt der Meldung seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben,
4.
eine tabellarisch geordnete Darstellung mit dem jeweiligen Zeitaufwand der Vorbereitung auf die einzelnen Fächer unter Angabe der entsprechenden Literatur ,
5.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und wo Bewerber schon einmal eine entsprechende Prüfung oder Teile davon abgelegt haben und ob sie sich zu der gleichen Prüfung bereits an anderer Stelle angemeldet haben,
6.
eine Bescheinigung des Trägers des Vorbereitungslehrgangs, ob sie als Teilnehmer diesen regelmäßig besucht haben; in diesem Fall entfällt die Darstellung nach Nummer 4,
7.
die Angabe über den angestrebten Bildungsabschluss sowie die Erklärung, für welche Prüfungsfächer sich die Teilnehmer entscheiden, wenn mehrere Prüfungsfächer zur Wahl stehen.
(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerber:
1.
zum Zeitpunkt der Prüfung in einem Alter sind, in dem ihnen bei Besuch einer zu dem angestrebten Abschluss führenden öffentlichen Schule die Ablegung der Abschlussprüfung in der Regel noch nicht möglich wäre,
2.
bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung des entsprechenden Abschlusses abgelegt haben,
3.
zur gleichen Prüfung an einer anderen Stelle zugelassen wurden, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen haben.
(6) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die beauftragte Schule. Die Entscheidung ist den Bewerbern schriftlich bekannt zu geben. Im Falle der Nichtzulassung kann die Wiederholung des Antrags auf Zulassung frühestens im darauf folgenden Jahr erfolgen.

§ 44 Prüfungs- und Fachprüfungsausschüsse für die Nichtschülerprüfung

(1) Für die Durchführung der Nichtschülerprüfung für eine geschlossene Gruppe von Nichtschülerprüflingen wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
1.
als Vorsitzender der Schulleiter oder sein Vertreter,
2.
die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit der Erstkorrektur der schriftlichen Prüfung beauftragten Lehrkräfte und die Prüfer der mündlichen und praktischen Prüfung.
(2) Dem jeweiligen Fachprüfungsausschuss für die mündliche oder praktische Prüfung gehören an:
1.
als Vorsitzender der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine andere vom Prüfungsausschuss bestimmte Lehrkraft der Schule,
2.
als Prüfer die Lehrkraft, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt hat und
3.
als Schriftführer eine fachkundige Lehrkraft der Schule oder einer anderen öffentlichen Schule, soweit an der Schule keine fachkundige Lehrkraft zur Verfügung steht.
(3) Für die Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse sind die
§§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.

§ 45 Besondere Verfahrensvorschriften

(1) Vor Prüfungsbeginn sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
der Zulassungsbescheid,
2.
der Personalausweis oder Reisepass und
3.
ein Nachweis über die bezahlten Prüfungsgebühren.
Nur bei vollständiger Vorlage der vorbezeichneten Nachweise besteht das Recht auf Teilnahme an der Prüfung. Der Personalausweis oder Reisepass ist auf Anforderung vor jedem Prüfungsteil vorzuzeigen.
(2) Bei Nichtschülerprüfungen können Aufgabenvorschläge vom Träger der vorbereitenden Bildungsmaßnahme in die Vorschläge für die Prüfungsaufgaben eingearbeitet werden. Sie sind bei der prüfenden Schule einzureichen. Eine Nichtbeachtung der Vorschläge ist nicht zu begründen. Für jedes mündlich zu prüfende Fach kann der Träger einer Vorbereitungsmaßnahme eine Lehrkraft zusätzlich zu den drei Fachprüfungsausschussmitgliedern benennen. Diese ist nicht stimmberechtigt. Der Lehrkraft kann aber vom Fachprüfungsausschuss-vorsitzenden ein Fragerecht eingeräumt werden.
(3) Alle Fächer der Stundentafel sind Prüfungsfächer. Dabei gelten für Nichtschüler, die von Schulen in freier Trägerschaft oder von Weiterbildungseinrichtungen mit regelmäßigen Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung unterrichtet wurden, nachfolgende Abweichungen:
1.
Es wird mindestens in 8 Fächern geprüft, immer in den schriftlichen Prüfungslernfeldern oder Prüfungsfächern.
2.
Darüber hinaus wird nur in Fächern praktisch oder mündlich geprüft, wenn diese nach Feststellung der Schulaufsicht hinsichtlich des Umfangs und der Qualität des Unterrichts der freien Bildungsträger nicht den an öffentlichen Schulen erbrachten Leistungen gleichwertig sind.
3.
Die Leistungsbeurteilungen der freien Bildungsträger werden bei den nicht geprüften Fächern als Endnoten in das Abschlusszeugnis übernommen.
(4) Den Nichtschülern sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die für die mündliche Prüfung zusätzlich festgelegten Prüfungsfächer eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Ort und Zeit der mündlichen oder praktischen Prüfung werden den Nichtschülern oder mit deren Einverständnis dem Träger einer vorbereitenden Bildungsmaßnahme mindestens eine Woche vor dieser Prüfung durch die Schule mitgeteilt.
(5) Auf eine mündliche Prüfung kann verzichtet werden, wenn die Note der schriftlichen Prüfung mindestens "ausreichend" lautet. Die Nichtschüler haben ein Recht auf eine mündliche Prüfung.

§ 46 Ergebnis der gesamten Prüfung

(1) Das Ergebnis der gesamten Prüfung wird aufgrund der Noten in der schriftlichen, der praktischen und in der mündlichen Prüfung festgelegt. In Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, sind die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zugrunde zu legen. Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung um zwei Notenstufen voneinander ab, so ist der Mittelwert die Endnote. Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung um eine oder mehr als zwei Notenstufen voneinander ab, so ist die Endnote unter Berücksichtigung des in der Prüfung gezeigten gesamten Leistungsbildes festzusetzen. Bei nicht schriftlich geprüften Fächern ist die Note der mündlichen Prüfung die Endnote.
(2) Bei von Nichtschülern zu vertretenden Abbruch der Prüfung sind sämtliche nicht wahrgenommenen Prüfungsteile mit "ungenügend" zu benoten. Nichtschüler, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis mit den in der Prüfung festgelegten Endnoten und dem Vermerk: "Die Prüfung wurde als Nichtschüler abgelegt und nicht bestanden." Auf schriftlichen Antrag können Nichtschüler auch eine Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung erhalten, in der keine Noten aufgeführt sind. Darin muss vermerkt werden, dass sich die Nichtschüler der Prüfung unterzogen, diese aber nicht bestanden haben.
(3) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung und der Schlussberatung des Prüfungsausschusses ist den Nichtschülern das Ergebnis bekannt zu geben. Zum gleichen Zeitpunkt kann den Nichtschülern, die bestanden haben, eine Bescheinigung über das Bestehen der Nichtschülerprüfung ausgehändigt werden. Darin muss eine Bemerkung enthalten sein, dass das Zeugnis darüber noch ausgestellt wird. Die Ausfertigung der Abschlusszeugnisse oder der Zeugnisse bei Nichtbestehen der Prüfung darf nach Beschluss des Prüfungsausschusses zwei Wochen nicht überschreiten. Für die Wiederholung ist
§ 39 entsprechend anzuwenden.
(4) Alle Zeugnisse und Bescheinigungen erhalten als Datum den Tag der letzten mündlichen Prüfung, die die Nichtschüler jeweils abgelegt haben oder aus eigenem Verschulden versäumten. Dieses Datum ist als Zeugnisdatum in die Prüfungsliste der Schule aufzunehmen.

Teil 6 Schlussbestimmungen

§ 47 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 9 sind Bestandteil der Verordnung.

§ 48 Übergangsbestimmungen

(1) Für Schüler, die zum 1. August 1999 in die Bildungsgänge der Höheren Berufsfachschule eingetreten sind, gilt weiterhin die
Höhere Berufsfachschulverordnung vom 26. März 1997 (GVOBl. M-V S. 453, ber. 1999 S. 379), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1997 (GVOBl. M-V S. 474).
(2) Für Schüler, die zum 1. August 1999 in die Bildungsgänge der Höheren Berufsfachschule eingetreten sind und die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf anstreben, gilt weiterhin die Richtlinie über die Ausbildung in der dreijährigen Höheren Berufsfachschule in Verbindung mit der Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vom 20. August 1997 (Mittl.bl. KM M-V S. 775).

§ 49 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Höhere Berufsfachschulverordnung vom 26. März 1997 (GVOBl. M-V S. 453, ber. 1999 S. 379), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1997 (GVOBl. M-V S. 474) außer Kraft.
Schwerin, den 21. Dezember 2000
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Peter Kauffold

Anlage 1

Rahmenstundentafel
Schulart Höhere Berufsfachschule
Fachrichtung Betriebswirtschaft, Bürowirtschaft, Fremdsprachen, Informationsverarbeitung
Schwerpunkt
Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte/-r Wirtschaftsassistent/-in
Vollzeitunterricht in 2 Jahrgangsstufen
Berufsübergreifender Lernbereich Summe
Deutsch 80
Sozialkunde 80
Religion oder Philosophie 80
Sport 80
Summe 320
Berufsbezogene Lernbereiche 1) Summe
Lernbereiche nach Maßgabe der Rahmenvereinbarungen der KMK über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen 1680
Fremdsprachenunterricht 160
Summe 1840
Berufspraktische Lernbereiche 1) Summe
Lernbereiche nach Maßgabe der Rahmenvereinbarungen der KMK über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen 240
Projekte/Ausgleich 2) 200
Gesamtstunden 2600
Praktikum 4 Wochen in der unterrichtsfreien Zeit
Zusatzunterricht zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife Summe
Deutsch 80
Mathematik/Naturwissenschaft 3) 240
Fußnoten
1)
Teilungsstunden im Umfang von 400 Stunden für die berufsbezogenen und berufspraktischen Lernbereiche
Teilungsstunden im Umfang von 400 Stunden für die berufsbezogenen und berufspraktischen Lernbereiche
2)
entsprechend der Schwerpunktsetzung in der jeweiligen Fachrichtung für berufsbezogene oder berufspraktische Lernbereiche
3)
Die Stunden können auch im Rahmen der berufsbezogenen Lernbereiche erfüllt werden, wenn es sich um Lerninhalte zum Erwerb der Fachhochschulreife handelt.

Anlage 2

Rahmenstundentafel
Schulart Höhere Berufsfachschule
Fachrichtung gemäß § 2, Abs. 2
dieser Verordnung
Schwerpunkt
Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte/-r technischer Assistent/-in
Vollzeitunterricht in 2 Jahrgangsstufen
Berufsübergreifender Lernbereich Summe
Deutsch 80
Sozialkunde 80
Religion oder Philosophie 80
Sport 80
Summe 320
Berufsbezogene Lernbereiche 1) Summe
Lernbereiche nach Maßgabe der Rahmenvereinbarungen der KMK über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen 1040
Fremdsprachenunterricht 160
Summe 1200
Berufspraktische Lernbereiche 1) Summe
Lernbereiche nach Maßgabe der Rahmenvereinbarungen der KMK über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen
Projekte/Ausgleich 2) 200
Gesamtstunden 2600
Praktikum 4 Wochen in der unterrichtsfreien Zeit
Zusatzunterricht zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife Summe
Deutsch 80
Mathematik/Naturwissenschaft 3) 240
Fußnoten
1)
Teilungsstunden im Umfang von 400 Stunden für die berufsbezogenen und berufspraktischen Lernbereiche
Teilungsstunden im Umfang von 400 Stunden für die berufsbezogenen und berufspraktischen Lernbereiche
2)
entsprechend der Schwerpunktsetzung in der jeweiligen Fachrichtung
3)
Die Stunden können auch im Rahmen der berufsbezogenen Lernbereiche erfüllt werden, wenn es sich um Lerninhalte zum Erwerb der Fachhochschulreife handelt.

Anlage 3

Rahmenstundentafel
Schulart Höhere Berufsfachschule
Fachrichtung Kosmetik
Schwerpunkt
Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte/-r Kosmetiker/-in
Vollzeitunterricht in 2 Jahrgangsstufen
Berufsübergreifender Lernbereich Summe
Deutsch 80
Sozialkunde 80
Religion oder Philosophie 80
Sport 80
Summe 320
Berufsbezogene Lernbereiche 1) Summe
Lernbereiche nach Maßgabe der Rahmenvereinbarungen der KMK über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen 1120
Fremdsprachenunterricht 160
Summe 1280
Berufspraktische Lernbereiche 1) Summe
Lernbereiche nach Maßgabe der Rahmenvereinbarungen der KMK über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen
Projekte/Ausgleich 2) 200
Gesamtstunden 2600
Praktikum 4 Wochen in der unterrichtsfreien Zeit
Zusatzunterricht zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife Summe
Deutsch 80
Mathematik/Naturwissenschaft 3) 240
Fußnoten
1)
Teilungsstunden im Umfang von 400 Stunden für die berufsbezogenen und berufspraktischen Lernbereiche
Teilungsstunden im Umfang von 400 Stunden für die berufsbezogenen und berufspraktischen Lernbereiche
2)
entsprechend der Schwerpunktsetzung in der jeweiligen Fachrichtung
3)
Die Stunden können auch im Rahmen der berufsbezogenen Lernbereiche erfüllt werden, wenn es sich um Lerninhalte zum Erwerb der Fachhochschulreife handelt.

Anlage 4

Rahmenstundentafel
Schulart Höhere Berufsfachschule
Fachrichtung Technisches Zeichnen
Schwerpunkt
Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte/-r technische/r Zeichner/-in
Vollzeitunterricht in 2 Jahrgangsstufen
Berufsübergreifender Lernbereich Summe
Deutsch 80
Sozialkunde 80
Religion oder Philosophie 80
Sport 80
Summe 320
Berufsbezogene Lernbereiche 1) Summe
Lernbereiche nach Maßgabe der Rahmenvereinbarungen der KMK über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen 1040
Fremdsprachenunterricht 160
Summe 1200
Berufspraktische Lernbereiche 1) Summe
Lernbereiche nach Maßgabe der Rahmenvereinbarungen der KMK über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen
Projekte/Ausgleich 2) 200
Gesamtstunden 2600
Praktikum 4 Wochen in der unterrichtsfreien Zeit
Zusatzunterricht zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife Summe
Deutsch 80
Mathematik/Naturwissenschaft 3) 240
Fußnoten
1)
Teilungsstunden im Umfang von 400 Stunden für die berufsbezogenen und berufspraktischen Lernbereiche
Teilungsstunden im Umfang von 400 Stunden für die berufsbezogenen und berufspraktischen Lernbereiche
2)
entsprechend der Schwerpunktsetzung in der jeweiligen Fachrichtung
3)
Die Stunden können auch im Rahmen der berufsbezogenen Lernbereiche erfüllt werden, wenn es sich um Lerninhalte zum Erwerb der Fachhochschulreife handelt.

Anlage 5

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Anlage
Stundentafel
Schulart Höhere Berufsfachschule
Fachrichtung Schauspiel
Schwerpunkt
Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Schauspieler/geprüfte Schauspielerin
Vollzeitunterricht in 3 Jahrgangsstufen Schülerwochenstd.
Jahrgangsstufe 1. - 3. 4.
Berufsübergreifender Lernbereich
Sozialkunde 80
Religion oder Philosophie 80
Gesamtstunden 160
Berufsbezogener theoretischer Lernbereich
Kunst- und Theatergeschichte ⁴) 240
Dramaturgie ⁴) 160
Musiktheorie ⁴) 40
Bewegungslehre 40
Kulturmanagement 40
Fachkonsultationen 200
Berufsbezogener Fremdsprachenunterricht 160
Gesamtstunden 680 200
Berufsbezogener praktischer Lernbereich
Sprecherziehung und Phonetik ¹) 3) 4) 360
Stimmbildung ¹) 3) 360
Bewegung ³) 360
Szenenstudium ²) 3) 4) 1080
Musik und Gesang 240
Studioinszenierung 240
Pantomime 20
Körperstimmtraining 40
Akrobatik, Fechten 40
Tanz 80
Gesamtstunden 2820
Unterricht insgesamt 3660 200
Praktikum in Zeitstunden 720 1640
Praktikumswochen (Praktikumsbegleitung: 0,5 Std. pro Schüler und Praktikumswoche) 181 41
¹) darunter 240 Std. Einzelunterricht ²) Gruppenunterricht bis zu vier Schülern ³) nichtausgleichbare Fächer ⁴) schriftliche Prüfungsfächer des Bildungsganges
Normklassengröße: 10 Schüler
Lehrer-Wochenstunden pro Schüler Theorie: 0,7001 0.500
Lehrer-Wochenstunden pro Schüler Fachpraxis: 7,8251 0,513

Anlage 6

Anlage 7

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Anlage 8

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Anlage 9

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