Landesverordnung über die Verbindlichkeit der Zweiten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern Vom 20. März 2006
Landesverordnung über die Verbindlichkeit der Zweiten Teilfortschreibung des
Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern Vom 20. März 2006
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Verbindlichkeit der Zweiten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern vom 20. März 2006 | 27.04.2006 |
Eingangsformel | 27.04.2006 |
§ 1 | 27.04.2006 |
§ 2 | 27.04.2006 |
§ 3 | 27.04.2006 |
Aufgrund
des § 9 Abs. 5 des Landesplanungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613) verordnet
die Landesregierung:
§ 1
Die Zweite Teilfortschreibung des Regionalen
Raumordnungsprogramms Vorpommern wird in der von der Landesregierung beschlossenen
Fassung für verbindlich erklärt. Sie liegt beim Amt für Raumordnung
und Landesplanung Vorpommern zur Einsicht aus.
§ 2
Die verbindliche Wirkung des Regionalen
Raumordnungsprogramms gemäß § 5 des
Landesplanungsgesetzes erstreckt sich auf die Programmsätze
und die Karte im Maßstab 1:100000. Begründungen nehmen nicht an
der Verbindlichkeit teil.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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