Verordnung über die Bestellung, die Berufsausübung und die Führung eines Dienstsiegels der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - Verordnung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI-VO) - Vom 24. September 1994
                            Verordnung über die Bestellung, die Berufsausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die
           
          Führung eines Dienstsiegels der Öffentlich bestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermessungsingenieure
- Verordnung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI-VO) -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 24. September 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Bestellung, die Berufsausübung und die Führung eines Dienstsiegels der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - Verordnung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI-VO) - vom 24. September 1994 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 - Bestellungsverfahren | 12.08.2006 | 
| § 2 - Geschäftsführung | 01.01.2006 | 
| § 3 - Hinweis auf die Berufsausübung | 01.01.2005 | 
| § 4 - Mitwirkung fachkundiger Mitarbeiter | 01.01.2005 | 
| § 5 - Gemeinsame Berufsausübung | 01.01.2006 | 
| § 6 - Führung des Dienstsiegels | 01.01.2006 | 
| § 7 - Inkrafttreten | 01.01.2005 | 
                            Aufgrund
des
            § 20 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes über die Berufsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom
2. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 638) verordnet der Innenminister:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Bestellungsverfahren
                            (1) Die Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist beim Landesamt für innere Verwaltung zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Union,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachweise gemäß
                § 3 Abs. 1 Nr. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (fachliche
Eignung) und
                § 3 Abs. 1 Nr. 4 (praktische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tätigkeit) des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis
mit der Feststellung, daß der Bewerber gesundheitlich für den Beruf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur geeignet ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Erklärung, daß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die wirtschaftlichen Verhältnisse
und die rechtlichen Verpflichtungen eine unabhängige Berufsausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestatten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die in
                    § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 und Absatz 5 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über die Berufsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannten
Hinderungsgründe nicht gegeben sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Bewerber nicht für das
frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sicherheit tätig war, keine Verpflichtung zur inoffiziellen Mitarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit einer dieser Dienststellen eingegangen war und mit einer Überprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einverstanden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein amtliches Führungszeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Von einem Bewerber nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des
Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Land Mecklenburg-Vorpommern
            sind dem Antrag außerdem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beizufügen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beglaubigte Abschriften der über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Beschäftigung nach
                § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Land Mecklenburg-Vorpommern
                erteilten Zeugnisse, die sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            außer auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auch auf Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Leistung erstrecken müssen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kopien von Vermessungsrissen von
zwei praktischen Vermessungsarbeiten unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus jedem der letzten sechs Jahre der Beschäftigung bei einer Vermessungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Von einem Bewerber nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c des
Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Land Mecklenburg-Vorpommern
            ist dem Antrag außerdem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Prüfungszeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an der gemäß § 1 der Verordnung zur Durchführung der Qualifizierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 19 Abs. 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 8. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993 (GVOBl. M-V S. 1023) durchgeführten Ausbildungsmaßnahme beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachweise gemäß
            § 1 Abs. 2
Nr. 1, 2 und 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie eine Erklärung gemäß
Nummer 4 Buchstabe c brauchen nicht vorgelegt zu werden, soweit diese Nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die Erklärung bereits im Zuge des Zulassungsverfahrens gemäß § 3 der Verordnung zur Durchführung der Qualifizierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 19 Abs. 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 21. Juli 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GVOBl. M-V S. 390) der Ausbildungsbehörde eingereicht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Von einem Bewerber, der als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in einem anderen Land bestellt wurde, ist der Verzicht auf diese Bestellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der zuständigen Zulassungsbehörde zu erklären und der Nachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser Erklärung dem Antrag beizufügen. Der Bewerber darf vom Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Vorlage des Antrages auf Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Mecklenburg-Vorpommern und der Verzichtserklärung in dem anderen Bundesland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermessungsanträge in Mecklenburg-Vorpommern annehmen und bearbeiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn er aufgrund des
            § 19 Abs. 7 des
Vermessungs- und Katastergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 21. Juli 1992 (GVOBl.
M-V S. 390) mindestens ein Jahr vor der Antragstellung überwiegend in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern tätig war. Die Bestellung zum Öffentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestellten Vermessungsingenieur in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt erst nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirksamwerden des Verzichts in dem anderen Bundesland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Die Bestellung, das Erlöschen der Bestellung und die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung des Niederlassungsortes werden vom Landesamt für innere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntgemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geschäftsführung
                            (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäftsbuch zu führen, in dem alle von ihm angenommenen Aufträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und ausgeführten Arbeiten verzeichnet werden. Es muß mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            folgende Angaben enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Namen und die Anschrift des
Auftraggebers,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die genaue Bezeichnung des Auftrages,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Tag der Annahme,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den letzten Tag der örtlichen
Bearbeitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Tag der endgültigen Erledigung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Verbleib der entstandenen Vorgänge
(Aktenbezeichnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein Auftrag ist endgültig erledigt, wenn die Ergebnisse auftragsgemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Auftraggeber oder einer anderen Stelle zur weiteren Bearbeitung übergeben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wurden und dort die Annahme erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeden Auftrag einen Nachweis über die Ermittlung und Abrechnung seiner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten (Gebühren und Auslagen) zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die bei der Durchführung von Aufgaben nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 Abs. 1 des
Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Land Mecklenburg-Vorpommern
            entstandenen Berechnungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeichnungen und sonstigen Schriftstücke sind, sofern sie nicht bei der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde oder dem Landesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für innere Verwaltung einzureichen sind, zu ordnen und mindestens zehn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann sowohl in Akten als auch auf elektronischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenträgern erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Hinweis auf die Berufsausübung
                            (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Gebäude, in dem sich die Geschäftsstelle befindet, und am Eingang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Geschäftsstelle auf seine Berufsausübung durch Schilder hinweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Hinweisschilder dürfen nur den Namen, die Bezeichnung "Öffentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestellter Vermessungsingenieur" sowie, soweit die Berechtigung zur Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegeben ist, den akademischen Grad und die Bezeichnung "Beratender Ingenieur"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bestellung, die Verlegung der Geschäftsstelle sowie die Verbindung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur gemeinsamen Berufsausübung und deren Veränderung in Tageszeitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Fachzeitschriften hinweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Mitwirkung fachkundiger Mitarbeiter
                            (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Auswahl seiner Mitarbeiter verantwortlich. Er hat sie sorgfältig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anzuleiten und ihre Tätigkeit zu überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist persönlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verpflichtet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Richtigkeit von Vermessungsschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
                § 4 Abs. 1 des
Vermessungs- und Katastergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu bescheinigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grenztermine nach
                § 17 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermessungs- und Katastergesetzes
                abzuhalten und hierüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grenzniederschriften aufzunehmen sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bescheinigungen nach
                § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Land Mecklenburg-Vorpommern
                auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Bei örtlichen Arbeiten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Land Mecklenburg-Vorpommern
            soll sich der Öffentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestellte Vermessungsingenieur der Mitwirkung nur solcher fachkundiger Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedienen, die aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrungen die ihnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übertragenen Aufgaben sachgerecht lösen können. Der Aufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind der Name, die Qualifikation sowie Art und Umfang der Erfahrungen dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitarbeiter bei Liegenschaftsvermessungen mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Auf jedem Vermessungsriß, der von einem Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstellt worden ist, hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu bescheinigen: "Die Vermessung ist unter meiner Leitung und Aufsicht ausgeführt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            worden. Für die Richtigkeit übernehme ich die Verantwortung (Datum,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterschrift, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur)". Bei Mitarbeitern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die die Voraussetzungen nach
            § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Land Mecklenburg-Vorpommern
            erfüllen, entfällt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz 1 der Bescheinigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gemeinsame Berufsausübung
                            (1) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung sowie eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veränderung dieser Verbindung sind dem Landesamt für innere Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unverzüglich mitzuteilen. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haben zu erklären, daß die eigenverantwortliche Berufsausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewahrt bleibt. Der Landesamt für innere Verwaltung kann die Vorlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Vertrages über die gemeinsame Berufsausübung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Öffentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestellten Vermessungsingenieure können sich gemeinsamer Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Geräte bedienen. Die von jedem der beteiligten Öffentlich bestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermessungsingenieure beschäftigten Mitarbeiter können gemeinsam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Öffentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestellten Vermessungsingenieure können ein gemeinsames Geschäftsbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führen. Aus ihm muß sich ergeben, wer für die ordnungsgemäße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Führung des Dienstsiegels
                            (1) Als Dienstsiegel führt der Öffentlich bestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermessungsingenieur ein Siegel nach Muster 1. Das Siegel hat einen Durchmesser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von 3,5 Zentimeter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Muster 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Freiberuflich selbständige Vermessungsingenieure, denen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach früherem Recht oder aufgrund des
            § 19 Abs. 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermessungs- und Katastergesetzes
            eine Berechtigung zur Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erteilt wurde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die gemäß
            § 21 Abs. 4 des
Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Land Mecklenburg-Vorpommern
            ihre berufliche Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fortsetzen, führen ein Dienstsiegel nach Muster 2. Das Siegel hat einen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchmesser von 3,5 Zentimeter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Muster 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) In einer Arbeits- oder Bürogemeinschaft führt jeder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur sein eigenes Dienstsiegel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Vertreter eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs führt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Dienstsiegel des Vertretenen. Ein mit der Abwicklung der Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beauftragter führt, wenn er Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist, sein eigenes Dienstsiegel, andernfalls ein Siegel mit der Umschrift "Beauftragter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs . . . (Name des Vertretenen)".
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Das Dienstsiegel darf nur bei der Beurkundung in Erfüllung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Hoheitsaufgaben verwendet werden. Ausschließlich für den Innendienstbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Behörden bestimmte Schriftstücke werden in der Regel nicht gesiegelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Das Dienstsiegel wird auf Kosten des Öffentlich bestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermessungsingenieurs vom Landesamt für innere Verwaltung beschafft und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anläßlich der Bestellung überreicht. Es wird eingezogen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bestellung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlischt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Dienstsiegel sind, um mißbräuchliche Benutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu verhindern, sicher aufzubewahren. Über verlorengegangene Dienstsiegel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 24. September 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rudi Geil