Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und zum Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen Vom 24. Juni 2004
Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und zum Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen Vom 24. Juni 2004
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 außer Kraft gesetzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 378). Die Aufhebung wurde bestätigt im Artikel 2 der Bekanntmachung vom 5. März 2008 (GVOBl. M-V S. 102). |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und zum Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen vom 24. Juni 2004 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
Artikel 1 | 01.01.2008 |
Artikel 2 | 01.01.2005 |
Artikel 3 | 01.01.2005 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(aufgehoben)
Artikel 2
Dem Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland
*
nach seinem § 18 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen
**
nach seinem § 7 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.
Fußnoten
*)
Der Staatsvertrag hat die Gl. Nr. 2186 - 7.
**)
Der Staatsvertrag hat die Gl. Nr. 2186 - 8.
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