Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und zum Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen Vom 24. Juni 2004
                            Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und zum Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen  Vom 24. Juni 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 außer Kraft gesetzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 378). Die Aufhebung wurde bestätigt im Artikel 2 der Bekanntmachung vom 5. März 2008 (GVOBl. M-V S. 102). | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und zum Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen vom 24. Juni 2004 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| Artikel 1 | 01.01.2008 | 
| Artikel 2 | 01.01.2005 | 
| Artikel 3 | 01.01.2005 | 
                            Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Dem Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach seinem § 18 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            **
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach seinem § 7 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsvertrag hat die Gl. Nr. 2186 - 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            **)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsvertrag hat die Gl. Nr. 2186 - 8.