APO Straßenbauverwaltung M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Straßenbauverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Straßenbauverwaltung - APO Straßenbauverwaltung M-V) Vom 24. April 1997

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes
in der Straßenbauverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Straßenbauverwaltung
- APO Straßenbauverwaltung M-V)
Vom 24. April 1997
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Straßenbauverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Straßenbauverwaltung - APO Straßenbauverwaltung M-V) vom 24. April 199701.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Inhaltsverzeichnis01.01.2005
Abschnitt 1 - Zulassung zur Ausbildung01.01.2005
§ 1 - Allgemeine Voraussetzungen01.01.2005
§ 2 - Bewerbung01.01.2005
§ 3 - Auswahl01.01.2005
§ 4 - Einstellung01.01.2009
§ 5 - Rechtsstellung01.01.2005
Abschnitt 2 - Ausbildung01.01.2005
§ 6 - Ziel des Vorbereitungsdienstes01.01.2005
§ 7 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen01.01.2005
§ 8 - Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte01.01.2005
§ 9 - Dauer, Verlängerung, Abkürzung01.01.2005
§ 10 - Ausbildungsgang01.01.2005
§ 11 - Leistungsnachweise01.01.2005
§ 12 - Bewertung der Leistungen01.01.2005
§ 13 - Praktische Ausbildung01.01.2005
§ 14 - Befähigungsberichte, Ausbildungsnachweise01.01.2005
§ 15 - Schriftliche Arbeiten01.01.2005
§ 16 - Theoretische Ausbildung, Verwaltungsergänzungslehrgang01.01.2005
Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung01.01.2005
§ 17 - Allgemeines01.01.2005
§ 18 - Prüfungsausschuß01.01.2005
§ 19 - Zulassung zur schriftlichen Prüfung01.01.2005
§ 20 - Schriftliche Prüfung01.01.2005
§ 21 - Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten01.01.2005
§ 22 - Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten01.01.2005
§ 23 - Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten01.01.2005
§ 24 - Zulassung zur mündlichen Prüfung01.01.2005
§ 25 - Mündliche Prüfung01.01.2005
§ 26 - Prüfungsniederschrift01.01.2005
§ 27 - Erkrankung, Versäumnis01.01.2005
§ 28 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten01.01.2005
§ 29 - Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung01.01.2005
§ 30 - Prüfungszeugnis01.01.2005
§ 31 - Wiederholung der Laufbahnprüfung01.01.2005
§ 32 - Prüfungsakten01.01.2005
§ 33 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung01.01.2005
Abschnitt 4 - Schlußvorschriften01.01.2005
§ 34 - Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung01.01.2005
§ 35 - Anlagen01.01.2005
§ 36 - Inkrafttreten01.01.2005
Verzeichnis - Verzeichnis der Anlagen:01.01.2005
Anlage 1 - Ausbildungsrahmenplan für den Vorbereitungsdienst des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Straßenbauverwaltung Mecklenburg-Vorpommern01.01.2005
Anlage 201.01.2005
Anlage 2 a01.01.2005
Anlage 301.01.2005
Anlage 4 - Prüfstoffverzeichnis01.01.2005
Prüfungsfach I: Straßenbau01.01.2005
schriftlich:01.01.2005
mündlich:01.01.2005
Prüfungsfach II: Brückenbau01.01.2005
schriftlich:01.01.2005
mündlich:01.01.2005
Prüfungsfach III: Grundzüge des Beamten- sowie des Tarifrechts01.01.2005
schriftlich:01.01.2005
mündlich:01.01.2005
Prüfungsfach IV: Fachbezogene Verwaltung01.01.2005
schriftlich:01.01.2005
mündlich:01.01.2005
Anlage 501.01.2005
Anlage 601.01.2005
Anlage 701.01.2005
Anlage 8 - Verwaltungsergänzungslehrgang01.01.2005
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen01.01.2005
1. Rechtsbegriffe und -einteilung01.01.2005
2. Staats- und Verfassungsrecht01.01.2005
3. Verwaltungsrecht01.01.2005
4. Privatrecht01.01.2005
5. Ordnungswidrigkeitsrecht und Strafrecht (Grundzüge)01.01.2005
6. Verwaltungsgrundlagen01.01.2005
7. Öffentliches Baurecht01.01.2005
Aufgrund von § 18 des Landesbeamtengesetzes
vom 28. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 577), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. April 1994 (GVOBl. M-V S. 551), verordnet das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen
§ 2 Bewerbung
§ 3 Auswahl
§ 4 Einstellung
§ 5 Rechtsstellung
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 8 Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte
§ 9 Dauer, Verlängerung, Abkürzung
§ 10 Ausbildungsgang
§ 11 Leistungsnachweise
§ 12 Bewertung der Leistungen
§ 13 Praktische Ausbildung
§ 14 Befähigungsberichte, Ausbildungsnachweise
§ 15 Schriftliche Arbeiten
§ 16 Theoretische Ausbildung, Verwaltungsergänzungslehrgang
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 17 Allgemeines
§ 18 Prüfungsausschuß
§ 19 Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 20 Schriftliche Prüfung
§ 21 Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 22 Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten6
§ 23 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 24 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 25 Mündliche Prüfung
§ 26 Prüfungsniederschrift
§ 27 Erkrankung, Versäumnis
§ 28 Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 29 Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 30 Prüfungszeugnis
§ 31 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 32 Prüfungsakten
§ 33 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Abschnitt 4 Schlußvorschriften
§ 34 Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung
§ 35 Anlagen
§ 36 Inkrafttreten

Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung

§ 1 Allgemeine Voraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der Straßenbauverwaltung kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule oder einer anderen, mindestens gleichwertigen, Bildungsstätte der Fachrichtung Bauingenieurwesen besitzt,
3.
am Einstellungstag nicht älter als 32 Jahre, als Schwerbehinderter nicht älter als 40 Jahre ist.
Diese Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines sowie für Soldaten auf Zeit, deren Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist (
§ 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S.1254)). Dem Höchstalter von 32 Jahren ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 38 Jahren hinzuzurechnen.

§ 2 Bewerbung

(1) Bewerbungen sind an das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern (Einstellungsbehörde) zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
tabellarischer Lebenslauf,
2.
Paßbild aus neuester Zeit,
3.
Abschluß- oder Abgangszeugnis der allgemeinbildenden Schule,
4.
Zeugnis über die Abschlußprüfung der Fachhochschule oder einer anderen Bildungsstätte gemäß
§ 1 ,
5.
Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung.
Die Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 können in Kopie vorgelegt werden. Die entsprechenden Originale und Nachweise, die noch nicht vorgelegt werden können, sind spätestens bis zur Einstellung vorzulegen.

§ 3 Auswahl

(1) Die Auswahl der Bewerber trifft aufgrund der Zeugnisse, der sonstigen Unterlagen und der persönlichen Vorstellung ein Ausschuß der Einstellungsbehörde, der aus dem Ausbildungsleiter, einem Fachgruppenleiter, dem zuständigen Personaldezernenten, einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes unter Beteiligung des Personalrates besteht. Eine Vorauswahl ist zulässig.
(2) Der Bewerber, der nach den vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen nicht erfüllt oder nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für eine Einstellung nicht in Betracht kommt, erhält einen entsprechenden Bescheid.
(3) Die ausgewählten Bewerber werden in der Regel zum 1. März oder 1. September eines Jahres eingestellt.

§ 4 Einstellung

(1) Die nach § 3
ausgewählten Bewerber werden vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern eingestellt.
(2) Vor der Einstellung sind folgende weitere Unterlagen beizubringen:
1.
amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
2.
Nachweis über die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes ,
3.
Geburtsurkunde,
4.
Eheurkunde und Geburtsurkunde der Kinder,
5.
Führungszeugnis und Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- und Strafverfahren,
6.
Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.

§ 5 Rechtsstellung

(1) Die ausgewählten Bewerber werden im Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung "Bauoberinspektoranwärter". Bei Dienstantritt leisten sie den Diensteid.
(2) Das Beamtenverhältnis endet mit der Ablegung der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, oder mit Ablauf des Tages, an dem der Anwärter die Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (
§ 30 Abs. 3 ) erhält.

Abschnitt 2 Ausbildung

§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Im Vorbereitungsdienst werden dem Anwärter die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermittelt, die er zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes benötigt.
(2) Der Vorbereitungsdienst ergänzt die auf der Fachhochschule erworbene Vorbildung auf den Gebieten, die nicht oder nicht ausreichend Gegenstand des Studiums an der Fachhochschule, aber für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind. Dem Anwärter werden vor allem die allgemeinen und fachbezogenen Rechts- und Verwaltungsgrundlagen vermittelt. Daneben soll das Verständnis für staatspolitische, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge in Staat und Gesellschaft gefördert werden.
(3) Während der Ausbildung soll die Fähigkeit zum selbständigen Denken und verantwortlichen Handeln gefördert werden.

§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Die Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ausbildungsstellen sind:
das Wirtschaftsministerium,
das Landesamt für Straßenbau und Verkehr,
die Straßenbauämter,
die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege.
Die übrigen Ausbildungsstellen ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan.

§ 8 Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte

(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Beamten des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder in Ausnahmefällen einen vergleichbaren Angestellten zum Ausbildungsleiter.
(2) Der Ausbildungsleiter leitet und überwacht die Ausbildung. Er ist dafür verantwortlich, daß möglichst günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Er hat die Anwärter auch in persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen. Dabei hat er sich besonders der Schwerbehinderten und der diesen Gleichgestellten anzunehmen. Er hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.
(3) In den Straßenbauämtern sind im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter Ausbildungsbeauftragte zu bestellen. Sie sollen dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der praktischen Ausbildung der Anwärter im Zusammenhang mit der ausbildenden Behörde zu gewährleisten.

§ 9 Dauer, Verlängerung, Abkürzung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
(2) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, daß der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr durch die Einstellungsbehörde auf Vorschlag des Ausbildungsleiters verlängert werden.
(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer der Vorbildung entsprechenden Tätigkeit außerhalb oder innerhalb des öffentlichen Dienstes nach Abschluß der Fachhochschulausbildung bis zu höchstens sechs Monaten angerechnet werden. Voraussetzung für eine Anrechnung ist die Vergleichbarkeit mit den im anfallenden Teilabschnitt des Vorbereitungsdienstes zu vermittelnden praktischen Kenntnissen und Fähigkeiten. Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde vor Beginn des Vorbereitungsdienstes.

§ 10 Ausbildungsgang

Während des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärter praktisch und theoretisch entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan ausgebildet und von der Einstellungsbehörde den Ausbildungsstellen zugewiesen.

§ 11 Leistungsnachweise

(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Leistungsnachweise sind:
1.
Befähigungsberichte ( § 14 Abs. 1
),
2.
Schriftliche Arbeiten ( § 15 Abs. 1
),
3.
Ergebnis des Verwaltungsergänzungslehrganges (
§ 16 Abs. 2 ).
(3) Schwerbehinderten und Gleichgestellten sind bei Leistungsnachweisen die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen zu gewähren.

§ 12 Bewertung der Leistungen

(1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfung gezeigten Leistungen des Anwärters sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) = eine Leistung; die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
13 bis 11 Punkte = gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) = eine Leistung; die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
1 bis 0 Punkte = ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 14 und mehr sehr gut,
von 11 bis 13,99 gut,
von 8 bis 10,99 befriedigend,
von 5 bis 7,99 ausreichend,
von 2 bis 4,99 mangelhaft,
von 0 bis 1,99 ungenügend.

§ 13 Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (
Anlage 1 ).
(2) Die Ausbildungsbehörde legt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte für jeden Anwärter im voraus fest; davon kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden. Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse und soweit möglich, Wünsche der Anwärter zu berücksichtigen. Der zustehende Urlaub ist einvernehmlich in den Ausbildungsplan einzuarbeiten.
(3) Der Anwärter ist in die für die Laufbahn typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihm ist unter Berücksichtigung seines Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Aktenvorgänge selbständig zu bearbeiten. Der Anwärter soll lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Der Anwärter soll auch an Dienstbesprechungen und Sitzungen von Vertretungskörperschaften und deren Ausschüssen teilnehmen. Die Ausbildung soll durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung erforderlich ist.
(4) Der Anwärter kann entsprechend seinem Ausbildungsstand auch zur Vertretung für erkrankte oder beurlaubte Beamte seiner Laufbahn eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Arbeitsgebiete beschränken, die für die Ausbildung von Bedeutung sind.
(5) Der Anwärter darf nur ausnahmsweise zur Entlastung von anderen Beschäftigten herangezogen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, daß er regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten hat, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.

§ 14 Befähigungsberichte, Ausbildungsnachweise

(1) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes hat der Leiter der Ausbildungsstelle einen Befähigungsbericht über den Anwärter zu fertigen (
Anlage 2 ). Sofern der Ausbildungsabschnitt oder -teilabschnitt bei einer Ausbildungsstelle weniger als 20 Arbeitstage dauert, nimmt die Ausbildungsstelle abweichend von Satz 1 unter Angabe der Art und der Dauer der Beschäftigung lediglich dazu Stellung, ob das Ziel dieses Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes erreicht worden ist.
(2) Vor der Beurteilung hat der Beurteilende mit dem Anwärter über dessen Leistungen ein Gespräch zu führen. Der Beurteilende hat den Befähigungsbericht dem Anwärter vor Ablauf des Ausbildungsabschnittes bekanntzugeben und mit ihm auf Wunsch zu besprechen. Die Bekanntgabe ist auf dem Befähigungsbericht zu vermerken. Der Anwärter kann zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Der Befähigungsbericht und die Stellungnahme des Anwärters werden der Einstellungsbehörde vorgelegt oder zur Ausbildungs- und Prüfungsakte genommen. Der Anwärter erhält eine Durchschrift.
(3) Der Anwärter hat einen Ausbildungsnachweis während der Ausbildung (
Anlage 2 a) zu führen und darin eine kurze Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Ausbildungsnachweis ist am Ende eines jeden Ausbildungsteilabschnittes der Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Einsicht vorzulegen.

§ 15 Schriftliche Arbeiten

(1) Der Anwärter hat drei schriftliche Arbeiten, eine im Ausbildungsabschnitt I aus dem Sachgebiet - allgemeine und fachbezogene Verwaltungsaufgaben - und je eine fachbezogene in den Ausbildungsabschnitten II und III unter Aufsicht anzufertigen, die seine Fortschritte in der Ausbildung erkennen lassen. Die Bearbeitungszeit darf für jede Arbeit höchstens sechs Stunden betragen. Aufgabenstellung und Durchführung obliegen der Ausbildungsstelle.
(2) Über Erleichterungen für Schwerbehinderte und Gleichgestellte (
§ 11 Abs. 3 ) entscheidet der Beamte, der die Aufgabe stellt.
(3) Die korrigierten Arbeiten sind mit dem Anwärter durchzusprechen oder ihm auszuhändigen. Das Arbeitsergebnis ist im Befähigungsbericht zu berücksichtigen.

§ 16 Theoretische Ausbildung, Verwaltungsergänzungslehrgang

(1) Die Ausbildung des Anwärters ist durch theoretischen Unterricht bei der Ausbildungsbehörde zu vertiefen.
(2) Der Anwärter nimmt entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (
Anlage 1 ) an einem Verwaltungsergänzungslehrgang (
Anlage 8 ) teil und hat die geforderten Leistungen zu erbringen. Aus den Einzelnoten ist eine Gesamtnote zu bilden.

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

§ 17 Allgemeines

(1) Am Schluß des Vorbereitungsdienstes hat der Anwärter die Laufbahnprüfung abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Anwärter nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Straßenbauverwaltung geeignet ist.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie kann grundsätzlich nicht früher als drei Monate vor dem Abschluß des Vorbereitungsdienstes beginnen. Sie muß mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
§ 25 Abs. 5 und § 34
bleiben unberührt.

§ 18 Prüfungsausschuß

(1) Der Prüfungsausschuß wird bei der Ausbildungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Straßenbauverwaltung bei dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern". Die Ausbildungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von mindestens fünf Jahren. Es sind Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Mitglieder des Prüfungsausschusses können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern und zwar
1.
dem Ausbildungsleiter als das den Vorsitz führende Mitglied,
2.
einem Beamten der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes der jeweiligen Fachrichtung oder einem vergleichbaren Angestellten,
3.
einem Beamten der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder einem vergleichbaren Angestellten und
4.
einem Beamten der Laufbahn des höheren oder gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes oder einem vergleichbaren Angestellten.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzendes.
(5) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern.

§ 19 Zulassung zur schriftlichen Prüfung

(1) Der Anwärter ist zur schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn alle Leistungsnachweise (
§ 11 Abs. 2 ) im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind.
(2) Die Feststellung der Zulassung trifft der Ausbildungsleiter (
Anlage 3 ). Sie ist dem Anwärter schriftlich bekanntzugeben und zur Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen.
(3) In der Zulassungsfeststellung wird die Vornote ermittelt, die bei dem Prüfungsergebnis (
§ 29 ) zu berücksichtigen ist.
(4) Ist der Anwärter zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Voraussetzungen nach Absatz 1 zu erfüllen. Der Vorbereitungsdienst kann dafür durch die Einstellungsbehörde auf Vorschlag des Ausbildungsleiters verlängert werden, soweit die Obergrenze nach
§ 9 Abs. 2 nicht überschritten wird. Der Anwärter hat die Leistungsnachweise nach
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 , die schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen. Der Ausbildungsleiter legt Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel fest.
(5) Erfüllt der Anwärter auch nach Wiederholung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Die Folgen des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ergeben sich aus
§ 30 Abs. 3 . Der Anwärter ist aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.

§ 20 Schriftliche Prüfung

(1) Durch die Aufsichtsarbeiten aus den im Prüfstoffverzeichnis (
Anlage 4 ) genannten Themen soll der Anwärter nachweisen, daß er in der Lage ist, in einer knapp bemessenen Zeit grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten für Problemstellungen aufzuzeigen.
(2) Es sind folgende Aufsichtsarbeiten entsprechend dem Prüfstoffverzeichnis (
Anlage 4 ) anzufertigen:
1.
am 1. Tag
Fertigung einer Arbeit aus dem Prüfungsfach I;
Bearbeitungszeit sechs Stunden
2.
am 2. Tag
Fertigung einer Arbeit aus dem Prüfungsfach II;
Bearbeitungszeit sechs Stunden
3.
am 3. Tag
a)
Fertigung einer Arbeit aus dem Prüfungsfach III;
Bearbeitungszeit drei Stunden
b)
Bearbeitung einer Aufgabe aus dem Prüfungsfach IV;
Bearbeitungszeit zwei Stunden.
(3) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten stellen die Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(4) Soweit es der Prüfungszweck erlaubt, sind dem Anwärter die für die Anfertigung der Arbeit in Betracht kommenden Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
(5) Schwerbehinderten und Gleichgestellten sind die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen zu gewähren.

§ 21 Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragt einen Beamten des gehobenen Dienstes oder einen vergleichbaren Angestellten mit der Aufsicht. Dem Aufsichtführenden sind die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Er öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärter.
(2) Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Anwärter den Prüfungsraum nur mit Genehmigung des Aufsichtführenden verlassen. Es darf sich jeweils nur ein Anwärter außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten.
(3) Der Aufsichtführende kann einen Anwärter, der schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begeht, von der Fortsetzung der schriftlichen Arbeit ausschließen, wenn der Anwärter sein störendes Verhalten trotz Ermahnung durch den Aufsichtführenden nicht einstellt.
(4) Unternimmt ein Anwärter einen Täuschungsversuch, so wird er von der Fortsetzung der Arbeit nicht ausgeschlossen. Die weitere Bewertung der Prüfungsarbeit erfolgt nach
§ 28 .
(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung hat der Aufsichtführende unverzüglich eine Niederschrift (
Anlage 5 ) zu fertigen und darin Vorkommnisse nach Absatz 3 und 4 ausführlich darzustellen. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine Arbeit des Anwärters als nicht abgeliefert gilt.
§ 23 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 22 Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Nach Ablauf der für die Anfertigung der Arbeit bestimmten Zeit haben die Anwärter die Arbeit zu unterschreiben und abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungszeit darf nicht verlängert werden.
(2) Der Aufsichtführende verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und leitet diesen mit der nach
§ 21 Abs. 5 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich an das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 23 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Für die Bewertung der Arbeiten sind alle nach
§ 18 bestellten Mitglieder des Prüfungsausschusses heranzuziehen. Alle Arbeiten einer Prüfung zu einem Thema sind von denselben Mitgliedern zu bewerten; die Verteilung der Arbeiten auf die einzelnen Mitglieder bestimmt das den Vorsitz führende Mitglied. Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Mitgliedern, die das den Vorsitz führende Mitglied bestimmt, nacheinander gemäß
§ 12 zu bewerten. Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten können im Ausnahmefall auch Nichtmitglieder von dem den Vorsitz führenden Mitglied bestimmt werden.
(2) Bei abweichenden Bewertungen um nicht mehr als zwei Punkte ist das arithmetische Mittel zu bilden; in allen anderen Fällen entscheidet das den Vorsitz führende Mitglied.
(3) Bei der Bewertung sind insbesondere die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung neben der äußeren Form der Arbeit, der Rechtschreibung und dem sprachlichen Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.
(4) Wird eine schriftliche Arbeit ohne ausreichenden Grund nicht abgeliefert, so gilt sie als "ungenügend" (0 Punkte).
(5) Die bewerteten Arbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 24 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Der Anwärter ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn die durchschnittliche Punktzahl aller Arbeiten des schriftlichen Teils mindestens "ausreichend" (5 Punkte) beträgt.
(2) Die Zulassung ist dem Anwärter schriftlich bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen.
(3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Die Folgen des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ergeben sich aus
§ 30 Abs. 3 .

§ 25 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(2) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf die Inhalte des Prüfstoffverzeichnisses (
Anlage 4 ).
(3) Die Prüfungsdauer je Anwärter soll mindestens 30 Minuten und höchstens 60 Minuten betragen. Es sollen in der Regel nicht mehr als drei Anwärter gemeinsam geprüft werden.
(4) Der Prüfungsausschuß bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern.
(5) Der Prüfungsausschuß kann Dritte zulassen, sofern kein Anwärter widerspricht; dies gilt nicht für die Beratung.

§ 26 Prüfungsniederschrift

(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist für jeden Anwärter eine Niederschrift, die mit dem Ergebnis der Laufbahnprüfung abschließt, zu fertigen (
Anlage 6 ).
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 27 Erkrankung, Versäumnis

(1) Erscheint der Anwärter ohne ausreichenden Grund nicht zu einem Prüfungstermin, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.
(2) Ist der Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so hat er die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Das den Vorsitz führende Mitglied kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Krankheit offensichtlich ist.
(3) Bricht der Anwärter aus den in Absatz 2 genannten Gründen Prüfungsarbeiten ab, so entscheidet der Prüfungsausschuß, welche der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen sind. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsarbeiten.
(4) Eine aus den Gründen des Absatzes 2 abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie muß in angemessener Zeit nachgeholt werden.

§ 28 Folgen bei Unregelmäßigkeiten

Begeht der Anwärter einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, kann der Prüfungsausschuß je nach Schwere der Verfehlung die Prüfung für nicht bestanden erklären, eine Wiederholung ausschließen oder die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten.

§ 29 Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung ermittelt der Prüfungsausschuß aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen. Es wird in der Prüfungsniederschrift (
Anlage 6 ) festgestellt.
(2) Das Ergebnis wird durch die Durchschnittszahl aller Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der Vornote bestimmt. Die Vornote wird mit 30 vom Hundert, die schriftliche mit 40 vom Hundert und die mündliche Prüfung mit 30 vom Hundert berücksichtigt.
(3) Der Prüfungsausschuß kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung des Anwärters unter Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.
(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Prüfungsergebnis mit mindestens "ausreichend" (5 Punkte) bewertet wurde.

§ 30 Prüfungszeugnis

(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Anwärter ein Zeugnis (
Anlage 7 ). Das Zeugnis wird von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(2) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses ist zu der Prüfungs- und der Personalakte zu nehmen.
(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung und wird aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 31 Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie innerhalb einer Frist von höchstens einem Jahr einmal vollständig wiederholen. Den Termin der Wiederholung bestimmt der Prüfungsausschuß.
(2) Der Vorbereitungsdienst wird durch die Einstellungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses entsprechend verlängert.
(3) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt der Prüfungsausschuß fest.
(4) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden, gilt
§ 30 Abs. 3 entsprechend.

§ 32 Prüfungsakten

(1) Die Prüfungsakten werden bei dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern geführt.
(2) Der Anwärter kann innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Laufbahnprüfung seine Prüfungsakte einsehen.

§ 33 Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung festgestellt, so kann das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern die Prüfung in sinngemäßer Anwendung des
§ 28 für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern von dem ihr zugrundeliegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist dem Betroffenen zuzustellen.

Abschnitt 4 Schlußvorschriften

§ 34 Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung

Die Rechte der Personal- und Schwerbehindertenvertretungen richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 35 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 8 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 36 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.
Schwerin, den 24. April 1997
Der Wirtschaftsminister
Jürgen Seidel

Verzeichnis

Verzeichnis der Anlagen:
Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan nach § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 2
Anlage 2 Befähigungsbericht nach § 14 Abs. 1
Anlage 2 a Ausbildungsnachweis nach § 14 Abs. 3
Anlage 3 Zulassung zur schriftlichen Prüfung nach § 19 Abs. 2
Anlage 4 Prüfstoffverzeichnis nach § 20 Abs. 1 und 2
Anlage 5 Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung nach § 21 Abs. 5
Anlage 6 Prüfungsniederschrift nach § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 1
Anlage 7 Prüfungszeugnis nach § 30 Abs. 1
Anlage 8 Verwaltungsergänzungslehrgang nach § 16 Abs. 2

Anlage 1

Ausbildungsrahmenplan
für den Vorbereitungsdienst des gehobenen technischen
Verwaltungsdienstes in der Straßenbauverwaltung
Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt Stelle Dauer (Monate) Inhalt
I Straßenbauamt 4 Allgemeine und fachbezogene Verwaltungsaufgaben
Organisation und Aufgaben der Straßenbauverwaltung Mecklenburg-Vorpommern,
Organisation und Dienstbetrieb eines Straßenbauamtes,
Grundsätze des Verwaltungshandelns in technischer und rechtlicher Hinsicht,
Arbeitsweise und Durchführung technischer Vorhaben in der Verwaltung,
Erledigung allgemeiner Verwaltungsangelegenheiten (Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Besoldungs- und Tarifangelegenheiten),
Praktische Anwendung von straßenverkehrs- und wegerechtlichen Gesetzen,
Unterhaltungsmaßnahmen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen,
Behandlung von Zuschußmaßnahmen für kommunale Baulastträger,
Grunderwerb
II Straßenbauamt 4 Bauvorbereitung
Planung und Entwurf von Straßen einschließlich der Kunstbauwerke,
Kostenteilung,
Planfeststellungsverfahren,
Verwaltungsvereinbarungen,
Umweltschutz,
Überwachung der Kunstbauwerke
III Straßenbauamt 3 Baudurchführung
Abwicklung der Bauverträge,
Boden- und Baustoffprüfungen,
Verkehrsabwicklung auf Baustellen,
Unfallverhütung,
Verhandlung mit Behörden, Unternehmen und Privatpersonen,
Abnahme von Bauleistungen,
Abrechnung von Bauleistungen
IV Straßenmeisterei/ Autobahnmeisterei eines Straßenbauamtes 2 Aufgaben einer Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei
Durchführung der Instandsetzungs- und Pflegearbeiten am Straßenkörper zur Regelung und Aufrechterhaltung des Verkehrs einschließlich des Winterdienstes,
Einsatz und Betreuung des Straßenunterhaltungspersonals,
Unterhaltung und Verwaltung der Geräte und Fahrzeuge, Sondernutzungsrecht an Straßen,
Straßensperrungen und Umleitungen,
Beschaffung, Lagerung und Einsatz von Baustoffen,
Maßnahmen bei Verkehrsunfällen und Verkehrsstörungen
V Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern/ Wirtschaftsministerium 3,5 Aufgaben der oberen und obersten Straßenbaubehörde und der allgemeinen inneren Verwaltung einer obersten Landesbehörde
Zusammenwirken aller Dienststellen der Straßenbauverwaltung des Landes,
Fachinformation bei allen Dezernaten oder Referaten,
Vervollständigung und Vertiefung der in den Ausbildungsabschnitten I bis IV erworbenen Kenntnisse
VI Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege 1,5 Verwaltungsergänzungslehrgang

Anlage 2

Anlage 2 a

Anlage 3

Anlage 4

Prüfstoffverzeichnis

Prüfungsfach I: Straßenbau

schriftlich:

Entwurf für Straßenbaumaßnahmen,
Kostenteilungen, Bauvertragsgestaltung und Vertragsabwicklung,
Baubetrieb

mündlich:

Entwurfsgestaltung, Knotenpunktausbildung,
Kostenteilungen,
Umweltschutz im Straßenbau (Landschaftsgestaltung, Lärmschutz),
Boden-, Baustoffuntersuchungen, Schadstoffe,
Verdingungsordnungen, Bauvertragsgestaltung,
Straßenunterhaltung, Straßenbetrieb,
Straßenverkehrssicherheit

Prüfungsfach II: Brückenbau

schriftlich:

Entwurfszeichnungen für einfache Brücken,
Massenberechnungen, Kostenanschläge,
Erläuterungsberichte zu Entwürfen,
Standsicherheitsberechnungen für einfache Tragwerke

mündlich:

Brückenkonstruktionen DIN 1076,
Organisation und Durchführung der Überwachung und Prüfung von Ingenieurbauwerken im Zuge von Straßen und Wegen bei der Straßenbauverwaltung Mecklenburg-Vorpommern,
Brückenerhaltung,
Brückenklassen nach DIN 1072

Prüfungsfach III: Grundzüge des Beamten- sowie des Tarifrechts

schriftlich:

Grundzüge des Beamten- sowie des Tarifrechts,
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
Reisekostenrecht,
Verwaltungsrecht

mündlich:

Rechtsgrundlagen, Organisation und Zuständigkeit der Behörden,
Personalvertretungsrecht,
Fragen aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung,

Prüfungsfach IV: Fachbezogene Verwaltung

schriftlich:

Straßengesetze, Auftragsverwaltungen,
Einteilung der Straßen,
Straßenbaulast, Widmung, Umstufung, Einziehung,
Anbau, Nutzungen,
Ortsdurchfahrt, freie Strecke, Ortsdurchfahrten-Richtlinie,
Planfeststellung, Bauleitplanung,
Enteignung,
Grunderwerb, Beschilderung

mündlich:

Gebiete der schriftlichen Prüfung

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Verwaltungsergänzungslehrgang

Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen

1. Rechtsbegriffe und -einteilung

Auslegung und Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

2. Staats- und Verfassungsrecht

Staatsbegriff, Staatsform
-
Grundgesetz, Verfassung eines Bundeslandes
-
Grundrechte
-
Gesetzgebung des Bundes und der Länder und Ausführung von Gesetzen
-
Verfassungsorgane, Gewaltenteilung

3. Verwaltungsrecht

Organisation und Aufgaben der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen,
Verwaltungsverfahrensgesetz,
Verwaltungsgerichtsordnung,
Grundzüge und Formen des Verwaltungshandelns
-
Rechtsverordnung, Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag
-
Verwaltungsvollstreckung, Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht
-
Kontrolle der Verwaltung
Grundzüge des Kommunalrechts,
Grundzüge des Ordnungsrechts (Polizeirecht des Bundes und der Länder),
Staatshaftung

4. Privatrecht

Grundzüge des bürgerlichen Rechts,
Grundzüge des Gesellschaftsrechts,
Personal- und Sozialrecht,
Personalvertretungsrecht

5. Ordnungswidrigkeitsrecht und Strafrecht (Grundzüge)

6. Verwaltungsgrundlagen

Grundsätze der Gliederungen in Verwaltung und Wirtschaft

7. Öffentliches Baurecht

Grundlagen, Entwicklung und Begriffe, Gesetzgebungszuständigkeiten von Bund, Ländern und Gemeinden,
Organisation und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden,
Zuständigkeit anderer Behörden,
Verfahren zur Kontrolle von Baumaßnahmen, baulichen Anlagen und Baugrundstücken,
Verfahren nach der Bauordnung,
Bauüberwachung und Verfolgung baurechtswidriger Zustände,
Planfeststellungsverfahren,
Materielle Anforderungen an Baumaßnahmen, baulichen Anlagen und Baugrundstücken.
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