Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Fischereiverwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Fischereiverwaltungsdienst - APO Fischereiverwaltungsdienst M-V) Vom 27. November 1996
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des höheren Fischereiverwaltungsdienstes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Fischereiverwaltungsdienst -
APO Fischereiverwaltungsdienst M-V)
Vom 27. November 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461). |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Fischereiverwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Fischereiverwaltungsdienst - APO Fischereiverwaltungsdienst M-V) vom 27. November 1996 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2005 |
Abschnitt 1 - Zulassung zur Ausbildung | 01.01.2005 |
§ 1 - Allgemeine Voraussetzungen | 01.01.2005 |
§ 2 - Antrag auf Einstellung | 01.01.2005 |
§ 3 - Auswahl | 01.01.2005 |
§ 4 - Einstellung | 01.01.2009 |
§ 5 - Rechtsstellung | 01.01.2005 |
Abschnitt 2 - Ausbildungsgrundsätze | 01.01.2005 |
§ 6 - Ziel des Vorbereitungsdienstes | 01.01.2005 |
§ 7 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen | 01.01.2005 |
§ 8 - Ausbildungsleitung, Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte | 01.01.2005 |
§ 9 - Dauer, Verlängerung | 01.01.2005 |
§ 10 - Ausbildungsgang | 01.01.2005 |
§ 11 - Leistungsnachweise | 01.08.2006 |
§ 12 - Bewertung der Leistungen | 01.01.2005 |
Abschnitt 3 - Praktische Ausbildung | 01.01.2005 |
§ 13 - Inhalt | 01.01.2005 |
§ 14 - Befähigungsberichte | 01.01.2005 |
§ 15 - Schriftliche Arbeiten | 01.01.2005 |
§ 16 - Erfahrungsbericht | 01.01.2005 |
Abschnitt 4 - Große Staatsprüfung | 01.01.2005 |
§ 17 - Prüfungsfächer | 01.01.2005 |
§ 18 - Prüfungsausschuß | 01.01.2005 |
§ 19 - Zulassung zur schriftlichen Prüfung | 01.01.2005 |
§ 20 - Schriftliche Prüfung | 01.01.2005 |
§ 21 - Hausarbeit | 01.01.2005 |
§ 22 - Aufsichtsarbeiten | 01.01.2005 |
§ 23 - Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten | 01.01.2005 |
§ 24 - Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Arbeiten | 01.01.2005 |
§ 25 - Anonymität | 01.01.2005 |
§ 26 - Bewertung der schriftlichen Arbeiten | 01.01.2005 |
§ 27 - Zulassung zur mündlichen Prüfung | 01.01.2005 |
§ 28 - Mündliche Prüfung | 01.01.2005 |
§ 29 - Prüfungsniederschrift | 01.01.2005 |
§ 30 - Erkrankung, Versäumnisse | 01.01.2005 |
§ 31 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten | 01.01.2005 |
§ 32 - Prüfungsergebnis - Bestehen der Großen Staatsprüfung | 01.01.2005 |
§ 33 - Prüfungszeugnis, Befähigungsurkunde | 01.01.2005 |
§ 34 - Wiederholung der Großen Staatsprüfung | 01.01.2005 |
§ 35 - Prüfungsakten | 01.01.2005 |
§ 36 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung | 01.01.2005 |
Abschnitt 5 - Schlußvorschriften | 01.01.2005 |
§ 37 - Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung | 01.01.2005 |
§ 38 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Verzeichnis - Verzeichnis der Anlagen | 01.01.2005 |
Anlage 1 - Ausbildungsrahmenplan | 01.01.2005 |
Anlage 2 | 01.01.2005 |
Anlage 3 | 01.01.2005 |
Anlage 4 | 01.01.2005 |
Anlage 5 | 01.01.2005 |
Anlage 6 | 01.01.2005 |
Anlage 7 | 01.01.2005 |
Aufgrund von
§ 18 des Landesbeamtengesetzes
vom 28. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 577), geändert durch Gesetz vom 27. April 1994 (GVOBl. M-V S. 551), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung | |
§ 1 | Allgemeine Voraussetzungen |
§ 2 | Antrag auf Einstellung |
§ 3 | Auswahl |
§ 4 | Einstellung |
§ 5 | Rechtsstellung |
Abschnitt 2 Ausbildungsgrundsätze | |
§ 6 | Ziel des Vorbereitungsdienstes |
§ 7 | Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen |
§ 8 | Ausbildungsleitung, Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte |
§ 9 | Dauer, Verlängerung |
§ 10 | Ausbildungsgang |
§ 11 | Leistungsnachweise |
§ 12 | Bewertung der Leistungen |
Abschnitt 3 Praktische Ausbildung | |
§ 13 | Inhalt |
§ 14 | Befähigungsberichte |
§ 15 | Schriftliche Arbeiten |
§ 16 | Erfahrungsbericht |
Abschnitt 4 Große Staatsprüfung | |
§ 17 | Prüfungsfächer |
§ 18 | Prüfungsausschuß |
§ 19 | Zulassung zur schriftlichen Prüfung |
§ 20 | Schriftliche Prüfung |
§ 21 | Hausarbeit |
§ 22 | Aufsichtsarbeiten |
§ 23 | Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten |
§ 24 | Abgabe der schriftlichen Arbeiten |
§ 25 | Anonymität |
§ 26 | Bewertung der schriftlichen Arbeiten |
§ 27 | Zulassung zur mündlichen Prüfung |
§ 28 | Mündliche Prüfung |
§ 29 | Prüfungsniederschrift |
§ 30 | Erkrankungen, Versäumnisse |
§ 31 | Folgen bei Unregelmäßigkeiten |
§ 32 | Prüfungsergebnis, Bestehen der Großen Staatsprüfung |
§ 33 | Prüfungszeugnis, Befähigungsurkunde |
§ 34 | Wiederholung der Großen Staatsprüfung |
§ 35 | Prüfungsakten |
§ 36 | Rücknahme der Prüfungsentscheidung |
Abschnitt 5 Schlußvorschriften | |
§ 37 | Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung |
§ 38 | Inkrafttreten |
Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Fischereiverwaltungsdienstes kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
ein fischereiwissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern ohne Praxis- und Prüfungssemester an einer Universität oder an einer Technischen Hochschule mit einer Diplomprüfung oder mit einer gleichwertigen Hochschulprüfung abgeschlossen hat,
3.
eine einjährige hauptberufliche Tätigkeit in der Fischerei nachweist und
4.
körperlich voll tauglich ist.
§ 2 Antrag auf Einstellung
(1) Der Antrag auf Einstellung ist schriftlich beim Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen
1.
einen tabellarischen Lebenslauf,
2.
ein Paßbild,
3.
das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule,
4.
Zeugnisse über die Hochschulprüfungen,
5.
Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung einschließlich abgeschlossener Ausbildungen und Nachweise über Praktika,
6.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Wehr- und Zivildienst,
7.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über ein abgeleistetes freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr.
§ 3 Auswahl
Übersteigt die Anzahl der Bewerber die Anzahl der Einstellungsmöglichkeiten, erfolgt ein Auswahlverfahren. Über den Antrag auf Einstellung ist durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
§ 4 Einstellung
(1) Die nach
§ 3
ausgewählten Bewerber werden vom Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz eingestellt.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
2.
den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des
Artikel 116 des Grundgesetzes
oder der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
3.
die Geburtsurkunde,
4.
gegebenenfalls die Eheurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,
5.
eine Erklärung über etwaige Vorstrafen und schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,
6.
eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.
§ 5 Rechtsstellung
(1) Der Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum "Fischereireferendar" ernannt.
(2) Auf Antrag kann ausnahmsweise der Vorbereitungsdienst auch ohne Begründung eines Beamtenverhältnisses in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden. Ein Referendar im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis führt die Bezeichnung "Fischereipraktikant". Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Das Beamtenverhältnis des Fischereireferendars endet mit Ablauf des Monats, in dem er die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, frühestens jedoch mit Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgesehenen Zeit.
(4) Bei Antritt des Dienstes hat der Fischereireferendar folgende Verpflichtungserklärung abzugeben:
"Ich verpflichte mich, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und die geltenden Gesetze zu wahren und meine Dienstpflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen."
Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen und zu den Personalakten zu nehmen.
(5) Für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen.
Abschnitt 2 Ausbildungsgrundsätze
§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes
Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, den Fischereireferendar so auszubilden, daß er die Aufgaben in seiner Laufbahn selbständig wahrnehmen kann und in seinem Beruf vielseitig einsetzbar ist. Neben den insbesondere zu vermittelnden Kenntnissen in der Fischereiverwaltung soll das Verständnis für staats- und umweltpolitische, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert werden.
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz. Sie weist den Fischereireferendar den Ausbildungsstellen zu.
(2) Ausbildungsstellen sind
1.
das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz,
2.
das Landesamt für Fischerei,
3.
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
4.
die Ämter für Landwirtschaft, soweit sie mit Aufgaben der Binnenfischerei betraut sind,
5.
fischwirtschaftliche Betriebe.
§ 8 Ausbildungsleitung, Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte
(1) Das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz führt die Aufsicht über die Ausbildung des Fischereireferendars.
(2) Dienstvorgesetzter des Fischereireferendars ist das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz. Ihm obliegt neben der Überwachung der Ausbildung insbesondere die Organisation des Einsatzes des Fischereireferendars, die Sicherstellung der Teilnahme an der für die Ausbildung förderlichen Dienstbesprechungen und Bereisungen.
(3) In den Ausbildungsstellen werden Ausbildungsbeauftragte bestellt, die dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der praktischen Ausbildung im Zusammenwirken mit den Ausbildungsstellen und der Ausbildungsleitung zu gewährleisten.
§ 9 Dauer, Verlängerung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre zuzüglich der Prüfungszeit.
(2) Der Fischereireferendar wird in folgenden Ausbildungsabschnitten ausgebildet:
Ausbildungsabschnitt | I | Ministerium | 5 Monate | |
Ausbildungsabschnitt | II | Landesamt für Fischerei | 6 Monate | |
Ausbildungsabschnitt | III | Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung | 2 Monate | |
Ausbildungsabschnitt | IV | Amt für Landwirtschaft | 2 Monate | |
Ausbildungsabschnitt | V | Erzeugergemeinschaft sowie ein Unternehmen der Fischverarbeitung oder des Fischhandels | 4 Monate | |
Ausbildungsabschnitt | VI | Ministerium | 5 Monate |
Die Reihenfolge und Dauer der Ausbildung kann in begründeten Einzelfällen geändert werden.
§ 10 Ausbildungsgang
(1) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Fischereireferendare praktisch und theoretisch ausgebildet.
(2) Die Ausbildungsinhalte für die in
§ 9 Abs. 2
genannten Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (
Anlage 1
).
Anlage 1
ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag des Fischereireferendars um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn eine besondere Ausbildung (zum Beispiel bei der Europäischen Union) gewählt wird. Die Gestaltung der Ausbildung regelt die Ausbildungsbehörde.
§ 11 Leistungsnachweise
(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Leistungsnachweise sind
1.
Befähigungsberichte (
§ 14
),
2.
schriftliche Arbeiten (
§ 15
).
Für die im Rahmen der Laufbahnprüfung zu erbringenden Leistungsnachweise gelten die
§§ 21
bis
28
.
(3) Für Referendare mit Behinderungen sind auf Antrag zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche, die die theoretische und praktische Ausbildung sowie die Leistungsnachweise betreffen, entscheidet der Ausbildungsleiter. Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung betreffen, entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß der Schwerbehindertenrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern vom 30. April 2003 (Amtsbl. M-V S. 394) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 12 Bewertung der Leistungen
(1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen des Fischereireferendars sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte | = sehr gut (1) | = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
13 bis 11 Punkte | = gut (2) | = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
10 bis 8 Punkte | = befriedigend (3) | = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
7 bis 5 Punkte | = ausreichend (4) | = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
4 bis 2 Punkte | = mangelhaft (5) | = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
1 bis 0 Punkte | = ungenügend (6) | = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 14 und mehr sehr gut
von 11 bis 13,99 gut
von 8 bis 10,99 befriedigend
von 5 bis 7,99 ausreichend
von 2 bis 4,99 mangelhaft
von 0 bis 1,99 ungenügend.
Abschnitt 3 Praktische Ausbildung
§ 13 Inhalt
(1) Die praktische Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (
Anlage 1
).
(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte. Bei der Festlegung der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse und, soweit möglich, Wünsche des Fischereireferendars zu berücksichtigen.
§ 14 Befähigungsberichte
(1) Die Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sowie das allgemeine dienstliche Verhalten des Fischereireferendars sind vor Ablauf eines jeden Ausbildungsabschnittes - jedoch ohne Abschnitt V - durch den Ausbildungsbeauftragten zu beurteilen (
Anlage 2
). Von dem Befähigungsbericht kann abgesehen werden, wenn die Ausbildung weniger als 20 Arbeitstage dauert.
Anlage 2
ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die Beurteilungen sind dem Fischereireferendar zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung sind aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(3) Im Abschnitt V sollen die Ausbildungsbetriebe dem Fischereireferendar ein Zeugnis über Dauer und Inhalt der Ausbildung erteilen.
§ 15 Schriftliche Arbeiten
(1) In jedem Ausbildungsabschnitt, außer Abschnitt V, soll dem Referendar ein praktischer Fall gegeben werden, den er etwa innerhalb eines Tages praxisgerecht zu bearbeiten hat. Die Bearbeitung ist vom Ausbilder zu bewerten, mit dem Referendar zu besprechen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
(2) Kann die Ausbildungsstelle aus tatsächlichen Gründen keinen Fall zur Bearbeitung geben, so hat der Referendar gegen Ende des Ausbildungsabschnitts in einer Klausurarbeit von fünf Stunden die wesentlichen Aufgaben und Probleme der Ausbildungsstelle darzustellen.
§ 16 Erfahrungsbericht
(1) Im Ausbildungsabschnitt V hat der Fischereireferendar einen Erfahrungsbericht anzufertigen, in dem er sich zu den wesentlichen Inhalten, Grundsatzfragen sowie zu Problemen und Lösungsansätzen äußert.
(2) Der Erfahrungsbericht wird zur Ausbildungsakte genommen.
Abschnitt 4 Große Staatsprüfung
§ 17 Prüfungsfächer
(1) Die Prüfung umfaßt
a)
Gesetzes- und Verwaltungskunde,
b)
Seefischerei,
c)
Binnenfischerei,
d)
Wirtschaftliche Fragen der Fischerei und der Fischwirtschaft.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Inhalte (
Anlage 1
).
§ 18 Prüfungsausschuß
(1) Der Prüfungsausschuß wird bei der Ausbildungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahn des höheren Fischereiverwaltungsdienstes beim Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern."
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus
1.
dem Vorsitzenden und
2.
vier Mitgliedern.
Die Ausbildungsbehörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses widerruflich. Es sind Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen.
(3) Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses können Beamte des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und des höheren Fischereiverwaltungsdienstes berufen werden.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Er hat insbesondere
-
die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung zu treffen,
-
die Prüfungsaufgaben auszuwählen,
-
den Ablauf der Prüfung festzusetzen und
-
für jede Aufsichtsarbeit zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses festzulegen, die die Arbeit bewerten.
(5) Der Prüfungsausschuß hat
-
eine Bewertungsliste zu führen und die Prüfungsnote festzustellen,
-
über das Bestehen der Staatsprüfung zu entscheiden und
-
eine Niederschrift über die Prüfung zu fertigen.
(6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden drei Mitglieder anwesend sind, von denen mindestens ein Mitglied die Befähigung zum höheren Fischereiverwaltungsdienst und mindestens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt besitzt.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(8) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel der Ausbildungsbehörde.
§ 19 Zulassung zur schriftlichen Prüfung
(1) Der Fischereireferendar ist zur schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn alle Leistungsnachweise (
§ 11 Abs. 2
) im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind.
(2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen (
Anlage 3
) durch die Ausbildungsleitung ist nach Bekanntgabe zur Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen.
Anlage 3
ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Die bewerteten Leistungen ergeben die Vornote.
(4) Wird der Fischereireferendar zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen, kann er die Leistungsnachweise wiederholen. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsleitung.
(5) Erfüllt der Fischereireferendar auch nach Wiederholung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, so gilt die Laufbahnprüfung als endgültig nicht bestanden. Der Fischereireferendar ist aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Er erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Das Beamtenverhältnis endet mit dem Tage, an dem der Fischereireferendar diese Mitteilung erhält.
§ 20 Schriftliche Prüfung
Im Verlauf der schriftlichen Prüfung sind drei Prüfungsarbeiten an drei Tagen, die möglichst aufeinander folgen sollen, unter Aufsicht zu fertigen. Es ist außerdem eine Hausarbeit zu fertigen.
§ 21 Hausarbeit
(1) Das Thema der Hausarbeit ist fachbezogen zu wählen. Es wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt.
(2) Die Hausarbeit ist innerhalb einer Frist von drei Wochen vorzulegen, dabei wird der Tag der Aushändigung des Themas nicht mitgerechnet. Die Hausarbeit soll 40 maschinenschriftliche Seiten nicht überschreiten. Am Schluß der Arbeit hat der Fischereireferendar die von ihm benutzten Hilfsmittel anzugeben und zu erklären, daß er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt hat.
(3) Wird die Hausarbeit nicht fristgerecht eingereicht und werden hierfür keine triftigen Gründe geltend gemacht, ist die Prüfung nicht bestanden. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann ein neues Thema zugeteilt oder eine angemessene Nachfrist gewährt werden. Krankheit gilt als triftiger Grund, wenn sie unverzüglich durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen wird. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in den Fällen nach Satz 3 und 4 von der Vorlage des amtsärztlichen Attestes absehen, wenn die geltend gemachten Gründe offensichtlich sind.
§ 22 Aufsichtsarbeiten
(1) Die drei Prüfungsarbeiten sind aus den in
§ 17 Abs. 1
aufgeführten Prüfungsfächern zu fertigen. Für jede Aufsichtsarbeit stehen dem Fischereireferendar fünf Stunden zur Verfügung.
(2) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten schlagen die Mitglieder des Prüfungsausschusses vor. Der Vorsitzende bestimmt die Aufgabenstellung.
(3) Soweit es der Prüfungszweck erlaubt, sind dem Fischereireferendar die für die Anfertigung der Arbeit in Betracht kommenden Hilfsmittel, insbesondere Texte von Vorschriften - gegebenenfalls Kommentare -, zur Verfügung zu stellen. Über ihre Auswahl und die Zulassung sonstiger Hilfsmittel entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Mitglied, das die Aufgabe vorgeschlagen hat.
(4)
§ 11 Abs. 3
gilt sinngemäß.
§ 23 Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Aufsicht führt. Dem Aufsichtführenden sind die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Er öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Fischereireferendare.
(2) Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten oder sonst zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Prüfung darf der Fischereireferendar den Prüfungsraum nur mit Genehmigung des Aufsichtführenden verlassen. Es darf sich jeweils nur ein Fischereireferendar außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten.
(3) Der Aufsichtführende vermerkt den Zeitpunkt der Abgabe auf jeder Arbeit und bestätigt dies durch sein Namenszeichen.
(4) Der Aufsichtführende kann einen Fischereireferendar, der schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begeht, von der Fortsetzung der jeweiligen schriftlichen Prüfung ausschließen, wenn der Fischereireferendar sein störendes Verhalten trotz Ermahnung durch den Aufsichtführenden nicht einstellt.
(5) Unternimmt ein Fischereireferendar einen Täuschungsversuch, so wird er von der Fortsetzung der Arbeit nicht ausgeschlossen. Die weitere Bewertung der Prüfungsarbeit erfolgt nach
§ 31
. Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob die Arbeit des Fischereireferendars als nicht abgeliefert gilt.
§ 26 Abs. 4
gilt entsprechend.
(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung hat der Aufsichtführende eine Niederschrift (
Anlage 4
) zu fertigen und darin Vorkommnisse nach Absatz 4 und 5 ausführlich darzustellen.
Anlage 4
ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 24 Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Arbeiten
(1) Falls mehrere Prüflinge teilnehmen, versieht der Fischereireferendar die Arbeit anstelle seines Namens mit einer Kennzahl, die vor Aushändigung der Arbeit durch Ziehung ermittelt wurde; die Arbeit darf keinen sonstigen Hinweis auf seine Person enthalten. Für jede Prüfungsarbeit ist eine neue Kennzahl zu ziehen, die in einer Niederschrift festzuhalten ist. Die Niederschrift über die Ermittlung der Kennzahl ist bei der Ausbildungsleitung unter Verschluß zu halten.
(2) Der Aufsichtführende verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und sendet diesen mit der nach
§ 23 Abs. 6
zu fertigenden Niederschrift unverzüglich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder an einen von ihm bestimmten Beamten.
§ 25 Anonymität
Der Name des Fischereireferendars, der die Arbeit angefertigt hat, darf dem Prüfungsausschuß erst nach Bewertung aller schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden. Hat ein Mitglied des Prüfungsausschusses Kenntnis von einem Namen im Rahmen der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst vorher erlangt, steht dies seiner Mitwirkung nicht entgegen.
§ 26 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
(1) Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Mitarbeitern des Prüfungsausschusses, die der Vorsitzende bestimmt, nacheinander zu bewerten, wenn nicht zwingende Gründe eine Abweichung hiervon notwendig machen. Alle Arbeiten einer Prüfung zu einem Thema sind von denselben Mitgliedern zu bewerten; die Verteilung der Arbeiten auf die einzelnen Mitglieder bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten können auch Nichtmitglieder vom Vorsitzenden bestimmt werden.
(2) Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Er ist hierbei an die Entscheidung der beiden Erstbewertenden nicht gebunden.
(3) Bei der Bewertung sind insbesondere die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung neben der äußeren Form der Arbeit, der Rechtschreibung und dem sprachlichen Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.
(4) Wird eine schriftliche Arbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, so gilt sie als "ungenügend" (0 Punkte).
(5) Die bewerteten Arbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.
§ 27 Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Der Fischereireferendar ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn
1.
nicht mehr als eine Arbeit des schriftlichen Teils der Prüfung schlechter als "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden ist,
2.
die durchschnittliche Punktzahl aller Arbeiten des schriftlichen Teils mindestens "ausreichend" (5 Punkte) beträgt,
3.
die Hausarbeit mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden ist.
(2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist dem Fischereireferendar schriftlich bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen.
(3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
§ 28 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Die mündliche Prüfung beinhaltet einen freien Vortrag und ein Prüfungsgespräch, das sich auf die in
§ 17
genannten Fächer erstreckt.
(3) Der Fischereireferendar hat einen freien Vortrag von 10 bis 15 Minuten Dauer zu halten. Das Thema wird vom Vorsitzenden oder einem von diesem zu bestimmenden Beamten dem Fischereireferendar vier Tage vor dem Tag der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(4) Die Prüfungsdauer soll für jedes Prüfungsfach je Fischereireferendar etwa 45 Minuten betragen.
(5) Der Prüfungsausschuß bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern sowie den freien Vortrag. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern einschließlich des freien Vortrages im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind.
(6) An der mündlichen Prüfung nimmt der Ausbildungsleiter als Zuhörer teil. Dies gilt auch für die Beratung. Der Prüfungsausschuß kann darüber hinaus auch Fischereireferendare der folgenden Jahrgänge zulassen, sofern kein Fischereireferendar widerspricht.
§ 37
bleibt unberührt.
§ 29 Prüfungsniederschrift
(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist für jeden Fischereireferendar eine Niederschrift, die mit dem Ergebnis der Laufbahnprüfung abschließt, zu fertigen (
Anlage 5
).
Anlage 5
ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
§ 30 Erkrankung, Versäumnisse
(1) Sind Fischereireferendare durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall ist ein fachärztliches Zeugnis ausreichend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist.
(2) Brechen Fischereireferendare aus den in Absatz 1 genannten Gründen Prüfungsteile ab, so entscheidet der Prüfungsausschuß, welche der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen sind. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile.
(3) Eine aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie muß in angemessener Zeit nachgeholt werden.
(4) Erscheinen Fischereireferendare ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.
§ 31 Folgen bei Unregelmäßigkeiten
Begeht ein Fischereireferendar einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, kann der Prüfungsausschuß je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 32 Prüfungsergebnis - Bestehen der Großen Staatsprüfung
(1) Das Ergebnis der Großen Staatsprüfung ermittelt der Prüfungsausschuß aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungsnachweise. Es wird in der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Prüfung (
Anlage 5
) festgestellt.
(2) Das Ergebnis der gesamten Prüfung wird durch die Durchschnittszahl aller Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der Vornote (
§ 19 Abs. 3
) bestimmt. Die Vornote wird mit 30 vom Hundert, die schriftliche und die mündliche Prüfung werden mit jeweils 35 vom Hundert berücksichtigt.
(3) Der Prüfungsausschuß kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung des Fischereireferendars unter Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.
(4) Die Große Staatsprüfung ist bestanden, wenn das Prüfungsergebnis mindestens "ausreichend" (5 Punkte) ist.
§ 33 Prüfungszeugnis, Befähigungsurkunde
(1) Nach bestandener Großer Staatsprüfung erhält der Fischereireferendar ein Zeugnis (
Anlage 6
). Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
Anlage 6
ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Der Fischereireferendar erhält von der Ausbildungsbehörde eine Urkunde (
Anlage 7
) darüber, daß er nach dem Bestehen der Großen Staatsprüfung die Befähigung für den höheren Fischereiverwaltungsdienst besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung "Assessor der Fischereiwirtschaft" zu führen.
Anlage 7
ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses und der Befähigungsurkunde ist zu der Prüfungs- und der Personalakte zu nehmen.
§ 34 Wiederholung der Großen Staatsprüfung
(1) Ist die Große Staatsprüfung nicht bestanden, so kann der Fischereireferendar sie frühestens nach sechs Monaten, längstens einem Jahr, einmal vollständig wiederholen. Den Termin der Wiederholung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Der Vorbereitungsdienst wird durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert.
§ 9 Abs. 2
und
§ 19 Abs. 4
bleiben unberührt.
(3) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsbehörde fest.
(4) Wer die Prüfung auch bei Wiederholung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird.
(5) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem der Fischereireferendar eine Mitteilung nach Absatz 4 erhält.
§ 35 Prüfungsakten
(1) Die Prüfungsakten werden beim Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz geführt.
(2) Auf Antrag kann der Prüfungsteilnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Großen Staatsprüfung seine Prüfungsakte einsehen.
§ 36 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann die Ausbildungsbehörde gemäß
§ 31
die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Ausbildungsbehörde von dem ihr zugrunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist dem Betroffenen zuzustellen.
Abschnitt 5 Schlußvorschriften
§ 37 Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung
Die Rechte der Personal- und Schwerbehindertenvertretung richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 38 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 27. November 1996
Der Minister für
Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
Verzeichnis
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1 : | Ausbildungsrahmenplan nach § 10 Abs. 2 |
Anlage 2 : | Befähigungsbericht nach § 14 Abs. 1 |
Anlage 3 : | Feststellung nach § 19 Abs. 2 |
Anlage 4 : | Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung (Aufsichtsarbeiten) nach § 23 Abs. 6 |
Anlage 5 : | Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Prüfung nach § 29 Abs. 1 (Prüfungsniederschrift) |
Anlage 6 : | Prüfungszeugnis nach § 33 Abs. 1 |
Anlage 7 : | Befähigungsurkunde nach § 33 Abs. 2 |
Anlage 1
(zu
§ 10 Abs. 2
)
Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsabschnitt | Ausbildungsdauer in Monaten | Ausbildungsstelle | Ausbildungsinhalt |
1 | 5 | Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz | Einblick in die laufenden Geschäftsvorgänge, selbständige Bearbeitung, Verwaltungs- und Haushaltsrecht |
Vorgänge, Fertigung von Vermerken, Vorlagen und Schreiben, Fertigung von Berichten und Halten von Vorträgen | |||
Teilnahme an dem Lehrgang für Landwirtschaftsreferendare, der einen Gesamtüberblick über die wesentlichen Aufgaben der allgemeinen und der landwirtschaftlichen Verwaltung gibt. Schulung im Vortrag während dieses Lehrganges. | |||
2 | 6 | Landesamt für Fischerei | Unterweisung in allen vorkommenden Verwaltungsaufgaben. Unterweisung in den rechtlichen Grundlagen, der Organisation, der Geschäftsordnung und den Geschäftsgang. Information über die tatsächlichen und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Fischerei. |
3 | 2 | Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung | Organisation der Fischereiverwaltung des Bundes. Aufgaben der Bundesanstalt. |
4 | 2 | Amt für Landwirtschaft | Fischereiaufsicht an Binnengewässern. Tatsächliche und wirtschaftliche Verhältnisse der Binnenfischerei. |
5 | 4 | Erzeugergemeinschaft Fischhandel oder Fischverarbeitung | Tatsächliche und wirtschaftliche Verhältnisse und Probleme der Wirtschaft. |
6 | 5 | Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz | Laufende Geschäfte des Fischereireferates. |
Anlage 2
(zu
§ 14 Abs. 1
)
Anlage 3
(zu
§ 19 Abs. 2
)
Anlage 4
(zu
§ 23 Abs. 6
)
Anlage 5
(zu
§ 29 Abs. 1
)
Anlage 6
(zu
§ 33 Abs. 1
)
Anlage 7
(zu
§ 33 Abs. 2
)
Feedback