Gesetz über die Anpassung der Amtsbezüge der Mitglieder der Landesregierung sowie entsprechender Versorgungsbezüge
                            Gesetz über die Anpassung der Amtsbezüge der Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Landesregierung sowie entsprechender Versorgungsbezüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Verkündet als Artikel 2 des Gesetz über die Anpassung von Bezügen der Beamten, Richter, Mitglieder der Landesregierung und Parlamentarischen Staatssekretäre sowie der Versorgungsempfänger des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2009/2010 vom 17. Juni 2009 (GVOBl. M-V S. 395, 397)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz über die Anpassung der Amtsbezüge der Mitglieder der Landesregierung sowie entsprechender Versorgungsbezüge | 01.03.2009 | 
| Eingangsformel | 01.03.2009 | 
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Erhöhung nach
                Artikel 1 §§ 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                7
                gilt entsprechend für die Empfänger von Amts- und Versorgungsbezügen nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesministergesetz
                .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Einmalzahlung nach
                Artikel 1 § 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt entsprechend für die Empfänger von Amts- und Versorgungsbezügen nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesministergesetz
                .