Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern (Rettungssanitäterausbildungsverordnung - RettSanAPrV) Vom 19. Dezember 1995
                            Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Rettungssanitätern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Rettungssanitäterausbildungsverordnung - RettSanAPrV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 19. Dezember 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 129). | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern (Rettungssanitäterausbildungsverordnung - RettSanAPrV) vom 19. Dezember 1995 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 - Ausbildungsziel | 01.01.2005 | 
| § 2 - Ausbildungsstätten | 28.12.2009 | 
| § 3 - Zugangsvoraussetzungen | 01.01.2005 | 
| § 4 - Form, Dauer und Inhalte der Ausbildung | 01.01.2005 | 
| § 5 - Prüfungsausschuß | 01.01.2005 | 
| § 6 - Zulassung zur Prüfung | 01.01.2005 | 
| § 7 - Gliederung und Durchführung der Prüfung | 01.08.2006 | 
| § 8 - Schriftlicher Teil der Prüfung | 01.01.2005 | 
| § 9 - Mündlich/praktischer Teil der Prüfung | 01.01.2005 | 
| § 10 - Benotung | 01.01.2005 | 
| § 11 - Prüfungsniederschrift | 01.01.2005 | 
| § 12 - Bestehen und Wiederholung der Prüfung | 01.01.2005 | 
| § 13 - Rücktritt von der Prüfung | 01.01.2005 | 
| § 14 - Versäumnisfolgen | 01.01.2005 | 
| § 15 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche | 01.01.2005 | 
| § 16 - Prüfungsunterlagen | 01.01.2005 | 
| § 17 - Gleichwertige Ausbildungen | 01.01.2005 | 
| § 18 - Übergangsvorschriften | 01.01.2005 | 
| § 19 | 01.01.2005 | 
| § 20 - Inkrafttreten | 01.01.2005 | 
| Anlage 1 | 01.01.2005 | 
| Teil A (zu § 4) - Theoretischer und praktischer Unterricht | 01.01.2005 | 
| Teil B (zu § 4) - Praktische Ausbildung | 01.01.2005 | 
| Anlage 2 | 01.01.2005 | 
                            Aufgrund des
            § 29 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 1. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 623,
736) verordnet das Sozialministerium:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ausbildungsziel
                            Die Ausbildung soll dazu befähigen, den Arzt und den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rettungsassistenten in der Notfallrettung bei der Durchführung von lebensrettenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofortmaßnahmen und der Herstellung der Transportfähigkeit der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notfallpatienten zu unterstützen sowie eine fachgerechte Betreuung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patienten beim Krankentransport zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausbildungsstätten
                            (1) Die Ausbildung erfolgt an einer durch das Sozialministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anerkannten Ausbildungsstätte. Eine Ausbildungsstätte wird zur Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Rettungssanitätern als geeignet anerkannt, wenn die in den Absätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 bis 6 genannten Voraussetzungen vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Ausbildungsstätte soll hauptberuflich entweder von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem Arzt, der über den Fachkundenachweis "Rettungsdienst" verfügt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder einem Rettungsassistenten mit geeigneter pädagogischer Qualifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geleitet werden. Die Leitung kann auch einem Kollegium von bis zu drei Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            obliegen, wobei mindestens ein Mitglied der Leitung die in Satz 1 genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzungen erfüllen muß.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Ausbildungsstätte muß für die in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 1 Teil A
            zu dieser Verordnung genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrgebiete über Lehrkräfte verfügen, die eine entsprechende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fachliche Qualifikation besitzen und mindestens zwei Jahre in ihrem Beruf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tätig waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) In der Ausbildungsstätte müssen geeignete Räume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den Unterricht zur Verfügung stehen. Dies ist durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der örtlich zuständigen Behörden im Hinblick auf die Bau-,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzbestimmungen nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Für den Unterricht nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
1 Teil A
            müssen geeignete Lehr- und Lernmittel vorhanden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Die praktische Ausbildung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
            muß durch vertragliche Regelungen mit geeigneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenhäusern und Einrichtungen des Rettungsdienstes (Lehrrettungswachen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die gemäß
            § 7 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom
10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), ermächtigt sind, sichergestellt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Für Dienstleistungserbringer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von der im Herkunftsland zuständigen Stelle als zur Ausbildung geeignet anerkannt sind, kann das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
            abgewickelt werden. Hat die Behörde nicht innerhalb der nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zugangsvoraussetzungen
                            Die Ausbildung kann nur beginnen, wer das 17. Lebensjahr vollendet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Zeugnis über einen Hauptschulabschluß
oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein ärztliches Zeugnis über
die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Tätigkeit sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein amtliches Führungszeugnis,
aus dem sich eine Unzuverlässigkeit nicht ergibt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Form, Dauer und Inhalte der Ausbildung
                            (1) Die Ausbildung von Rettungssanitätern erfolgt nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätzen des 520-Stunden-Programms des Bund-Länder-Ausschusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Rettungswesen", beschlossen am 20. September 1977, und gliedert sich in folgende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungsabschnitte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mindestens 160 Stunden theoretischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und praktischer Unterricht entsprechend der
                Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Teil A
                zu dieser Verordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mindestens 160 Stunden klinisch-praktische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildung an einem geeigneten Krankenhaus nach
                Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Teil B
                zu dieser Verordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mindestens 160 Stunden Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an einer ermächtigten Lehrrettungswache nach
                Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Teil B
                ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschlußlehrgang von 40 Stunden,
in dem die Kenntnisse der vorhergehenden Ausbildungsabschnitte vertieft werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die staatliche Abschlußprüfung,
wobei der schriftliche Teil der Prüfung innerhalb des Abschlußlehrganges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Nummer 4 erfolgen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ausbildungsabschnitte sind in der angegebenen Reihenfolge abzuleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Auszubildenden haben über ihre Tätigkeiten während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 ein Ausbildungsnachweisheft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Ausbildung kann berufsbegleitend oder als Vollzeitmaßnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durchgeführt werden und soll innerhalb von einem Jahr abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Das Landesprüfungsamt für Heilberufe kann auf Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Rahmen der Gleichwertigkeit Ausbildungsabschnitte, die in anderen Ländern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgeleistet worden sind, oder wenn vergleichbare Kenntnisse durch andere Ausbildungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erworben wurden, auf die Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 anrechnen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Durchführung der Ausbildung und das Erreichen des Ausbildungsziels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dadurch nicht gefährdet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Prüfungsausschuß
                            (1) Zur Durchführung der Prüfung ist bei jeder anerkannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungsstätte ein Prüfungsausschuß zu bilden, der aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            folgenden Mitgliedern besteht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem Arzt, der im Hauptamt im
öffentlichen Dienst tätig ist, als Vorsitzenden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Fachprüfer die Lehrkräfte,
die an der Ausbildung überwiegend beteiligt waren, davon mindestens ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Rettungsdienst erfahrener Arzt sowie ein Rettungsassistent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Landesprüfungsamt für Heilberufe bestellt den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und seine Stellvertreter sowie auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschlag der Ausbildungsstätte die Fachprüfer nach Absatz 1 Nr. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Landesprüfungsamt für Heilberufe kann Sachverständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Beobachter zur Teilnahme an der Prüfung entsenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zulassung zur Prüfung
                            (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist zwei Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor Beginn des Abschlußlehrganges über die Leitung der Ausbildungsstätte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird erteilt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Bescheinigung über die
regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und praktischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterricht nach
                § 4
                sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Nachweisheft über die
regelmäßige und erfolgreiche praktische Ausbildung im Krankenhaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und in der Lehrrettungswache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Beginn des Abschlußlehrganges mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gliederung und Durchführung der Prüfung
                            (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mündlich/praktischen Teil. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzt im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte die Prüfungstermine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für Auszubildende mit Behinderungen sind auf Antrag zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche, die die Leistungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betreffen, entscheidet der Leiter der Weiterbildungsstätte. Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachteilsausgleiche, die die Prüfung betreffen, entscheidet das Landesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interesses gestatten, als Zuhörer am mündlich/praktischen Teil der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Schriftlicher Teil der Prüfung
                            (1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsicht anzufertigenden Arbeit über 120 Minuten und erstreckt sich auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Unterrichtsfächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine medizinische Grundlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine Notfallmedizin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Notfallmedizin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtliche Grundlagen im Rettungsdienst,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Katastrophenmedizin und Einsatztaktik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Aufsichtsführenden sind von der Ausbildungsstätte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von dem Vorsitzenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmt. Die Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Prüfungsausschuß angehören, zu bewerten. Aus den Noten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teil der Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Mündlich/praktischer Teil der Prüfung
                            (1) Der mündlich/praktische Teil der Prüfung erstreckt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich auf alle in der
            Anlage 1 Teil A und B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannten
Ausbildungsinhalte. Er ist von mindestens zwei Fachprüfern abzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der mündlich/praktische Teil der Prüfung kann als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzel- oder Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüflingen durchgeführt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden und soll für den einzelnen Prüfling 30 Minuten nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den mündlich/praktischen Teil der Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Benotung
                            Die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mündlich/praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "sehr gut" (1), wenn die Leistung
den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "gut" (2), wenn die Leistung
den Anforderungen voll entspricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "befriedigend" (3), wenn die
Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "ausreichend" (4), wenn die Leistung
zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "mangelhaft" (5), wenn die Leistung
den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeit behoben werden können,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "ungenügend" (6), wenn die
Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behoben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Prüfungsniederschrift
                            Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
                            (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
            vorgeschriebenen Prüfungsteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeugnis nach dem Muster der
            Anlage 2
            erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anzugeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Jeder Prüfungsteil kann auf Antrag einmal wiederholt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Hat der Prüfling den mündlich/praktischen Prüfungsteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Wiederholungsprüfung soll spätestens zwölf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesprüfungsamt für Heilberufe in begründeten Fällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Rücktritt von der Prüfung
                            (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht bestanden;
            § 12 Abs. 3
            gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Versäumnisfolgen
                            (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            er die Prüfung, so gilt der entsprechende Prüfungsteil als nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12 Abs. 3
            gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses;
            § 13 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
                            Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erklären;
            § 12 Abs. 3
            gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Prüfungsunterlagen
                            Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Gleichwertige Ausbildungen
                            (1) Eine nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programms des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bund-Länder-Ausschusses "Rettungswesen" vom 20. September 1977 in einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderen Bundesland, der Bundeswehr oder dem Bundesgrenzschutz erfolgreich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäter ist einer Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach dieser Verordnung gleichwertig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Eine außerhalb des Bundesgebietes abgeschlossene Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann als gleichwertig anerkannt werden, wenn der Antragsteller dem Landesprüfungsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Heilberufe nachweist, daß die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Übergangsvorschriften
                            Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wurden, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgeschlossen. Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            Die Anlagen 1 und 2 sind Teil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 19. Dezember 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Sozialminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hinrich Kuessner
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1
Teil A (zu § 4) Theoretischer und praktischer Unterricht
| Unterrichtsfach | Stundenzahl | ||
| 1. | Allgemeine medizinische Grundlagen | 40 | |
| - Anatomie/Physiologie | |||
| - Hygiene | |||
| - Arzneimittellehre | |||
| 2. | Allgemeine Notfallmedizin | 30 | |
| - Störung der Vitalfunktion | |||
| - Reanimation | |||
| 3. | Spezielle Notfallmedizin | 45 | |
| - chirurgische Notfälle | |||
| - internistische Notfälle | |||
| - pädiatrische Notfälle | |||
| - gynäkologische und geburtshilfliche Notfälle | |||
| - neurologische und psychiatrische Notfälle | |||
| - Notfälle durch physikalische und chemische Einflüsse | |||
| 4. | Grundlagen der Psychologie | 6 | |
| 5. | Rechtliche Grundlagen im Rettungsdienst | 4 | |
| 6. | Gerätetechnik | 6 | |
| 7. | Katastrophenmedizin und Einsatztaktik | 4 | |
| 8. | Lehrunterweisung mit praktischen Übungen | 20 | |
| Verfügungsstunden | 5 | ||
| Stundenzahl insgesamt: | 160 | 
Teil B (zu § 4) Praktische Ausbildung
| 1 | Krankenhaus | 160 Stunden | |
| 1.1 | Anästhesie | 80 Stunden | |
| 1.2 | Intensivtherapie | 40 Stunden | |
| 1.3 | Notaufnahme | 40 Stunden | |
| 1.4 | Kreißsaal | Anwesenheit bei mindestens zwei Entbindungen (auf Abruf) | |
| 2 | Lehrrettungswachen | 160 Stunden |