RettSanAPrV
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern (Rettungssanitäterausbildungsverordnung - RettSanAPrV) Vom 19. Dezember 1995

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
von Rettungssanitätern
(Rettungssanitäterausbildungsverordnung - RettSanAPrV)
Vom 19. Dezember 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 129).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern (Rettungssanitäterausbildungsverordnung - RettSanAPrV) vom 19. Dezember 199501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Ausbildungsziel01.01.2005
§ 2 - Ausbildungsstätten28.12.2009
§ 3 - Zugangsvoraussetzungen01.01.2005
§ 4 - Form, Dauer und Inhalte der Ausbildung01.01.2005
§ 5 - Prüfungsausschuß01.01.2005
§ 6 - Zulassung zur Prüfung01.01.2005
§ 7 - Gliederung und Durchführung der Prüfung01.08.2006
§ 8 - Schriftlicher Teil der Prüfung01.01.2005
§ 9 - Mündlich/praktischer Teil der Prüfung01.01.2005
§ 10 - Benotung01.01.2005
§ 11 - Prüfungsniederschrift01.01.2005
§ 12 - Bestehen und Wiederholung der Prüfung01.01.2005
§ 13 - Rücktritt von der Prüfung01.01.2005
§ 14 - Versäumnisfolgen01.01.2005
§ 15 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche01.01.2005
§ 16 - Prüfungsunterlagen01.01.2005
§ 17 - Gleichwertige Ausbildungen01.01.2005
§ 18 - Übergangsvorschriften01.01.2005
§ 1901.01.2005
§ 20 - Inkrafttreten01.01.2005
Anlage 101.01.2005
Teil A (zu § 4) - Theoretischer und praktischer Unterricht01.01.2005
Teil B (zu § 4) - Praktische Ausbildung01.01.2005
Anlage 201.01.2005
Aufgrund des § 29 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes
vom 1. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 623, 736) verordnet das Sozialministerium:

§ 1 Ausbildungsziel

Die Ausbildung soll dazu befähigen, den Arzt und den
Rettungsassistenten in der Notfallrettung bei der Durchführung von lebensrettenden
Sofortmaßnahmen und der Herstellung der Transportfähigkeit der
Notfallpatienten zu unterstützen sowie eine fachgerechte Betreuung der
Patienten beim Krankentransport zu gewährleisten.

§ 2 Ausbildungsstätten

(1) Die Ausbildung erfolgt an einer durch das Sozialministerium
anerkannten Ausbildungsstätte. Eine Ausbildungsstätte wird zur Ausbildung
von Rettungssanitätern als geeignet anerkannt, wenn die in den Absätzen
2 bis 6 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Ausbildungsstätte soll hauptberuflich entweder von
einem Arzt, der über den Fachkundenachweis "Rettungsdienst" verfügt,
oder einem Rettungsassistenten mit geeigneter pädagogischer Qualifikation
geleitet werden. Die Leitung kann auch einem Kollegium von bis zu drei Personen
obliegen, wobei mindestens ein Mitglied der Leitung die in Satz 1 genannten
Voraussetzungen erfüllen muß.
(3) Die Ausbildungsstätte muß für die in der
Anlage 1 Teil A zu dieser Verordnung genannten
Lehrgebiete über Lehrkräfte verfügen, die eine entsprechende
fachliche Qualifikation besitzen und mindestens zwei Jahre in ihrem Beruf
tätig waren.
(4) In der Ausbildungsstätte müssen geeignete Räume
für den Unterricht zur Verfügung stehen. Dies ist durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
der örtlich zuständigen Behörden im Hinblick auf die Bau-,
Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzbestimmungen nachzuweisen.
(5) Für den Unterricht nach
Anlage 1 Teil A müssen geeignete Lehr- und Lernmittel vorhanden
sein.
(6) Die praktische Ausbildung nach
§ 4 muß durch vertragliche Regelungen mit geeigneten
Krankenhäusern und Einrichtungen des Rettungsdienstes (Lehrrettungswachen),
die gemäß § 7 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes
vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), ermächtigt sind, sichergestellt
werden.
(7) Für Dienstleistungserbringer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von der im Herkunftsland zuständigen Stelle als zur Ausbildung geeignet anerkannt sind, kann das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Hat die Behörde nicht innerhalb der nach
§ 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

§ 3 Zugangsvoraussetzungen

Die Ausbildung kann nur beginnen, wer das 17. Lebensjahr vollendet
hat und
1.
ein Zeugnis über einen Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung,
2.
ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Tätigkeit sowie
3.
ein amtliches Führungszeugnis, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit nicht ergibt,
vorlegt.

§ 4 Form, Dauer und Inhalte der Ausbildung

(1) Die Ausbildung von Rettungssanitätern erfolgt nach den
Grundsätzen des 520-Stunden-Programms des Bund-Länder-Ausschusses
"Rettungswesen", beschlossen am 20. September 1977, und gliedert sich in folgende
Ausbildungsabschnitte:
1.
mindestens 160 Stunden theoretischer
und praktischer Unterricht entsprechend der Anlage
1 Teil A zu dieser Verordnung,
2.
mindestens 160 Stunden klinisch-praktische
Ausbildung an einem geeigneten Krankenhaus nach Anlage
1 Teil B zu dieser Verordnung,
3.
mindestens 160 Stunden Ausbildung
an einer ermächtigten Lehrrettungswache nach Anlage
1 Teil B ,
4.
Abschlußlehrgang von 40 Stunden, in dem die Kenntnisse der vorhergehenden Ausbildungsabschnitte vertieft werden,
5.
die staatliche Abschlußprüfung, wobei der schriftliche Teil der Prüfung innerhalb des Abschlußlehrganges
nach Nummer 4 erfolgen kann.
Die Ausbildungsabschnitte sind in der angegebenen Reihenfolge abzuleisten.
(2) Die Auszubildenden haben über ihre Tätigkeiten während
der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 ein Ausbildungsnachweisheft
zu führen.
(3) Die Ausbildung kann berufsbegleitend oder als Vollzeitmaßnahme
durchgeführt werden und soll innerhalb von einem Jahr abgeschlossen werden.
(4) Das Landesprüfungsamt für Heilberufe kann auf Antrag
im Rahmen der Gleichwertigkeit Ausbildungsabschnitte, die in anderen Ländern
abgeleistet worden sind, oder wenn vergleichbare Kenntnisse durch andere Ausbildungen
erworben wurden, auf die Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 anrechnen, wenn
die Durchführung der Ausbildung und das Erreichen des Ausbildungsziels
dadurch nicht gefährdet werden.

§ 5 Prüfungsausschuß

(1) Zur Durchführung der Prüfung ist bei jeder anerkannten
Ausbildungsstätte ein Prüfungsausschuß zu bilden, der aus
folgenden Mitgliedern besteht:
1.
einem Arzt, der im Hauptamt im öffentlichen Dienst tätig ist, als Vorsitzenden,
2.
als Fachprüfer die Lehrkräfte, die an der Ausbildung überwiegend beteiligt waren, davon mindestens ein
im Rettungsdienst erfahrener Arzt sowie ein Rettungsassistent.
(2) Das Landesprüfungsamt für Heilberufe bestellt den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und seine Stellvertreter sowie auf
Vorschlag der Ausbildungsstätte die Fachprüfer nach Absatz 1 Nr. 2.
(3) Das Landesprüfungsamt für Heilberufe kann Sachverständige
und Beobachter zur Teilnahme an der Prüfung entsenden.

§ 6 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist zwei Wochen
vor Beginn des Abschlußlehrganges über die Leitung der Ausbildungsstätte
an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die Zulassung
wird erteilt, wenn
1.
eine Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und praktischen
Unterricht nach § 4 sowie
2.
das Nachweisheft über die regelmäßige und erfolgreiche praktische Ausbildung im Krankenhaus
und in der Lehrrettungswache
vorliegen.
(2) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling
mit Beginn des Abschlußlehrganges mitgeteilt werden.

§ 7 Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem
mündlich/praktischen Teil. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
setzt im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte die Prüfungstermine
fest.
(2) Für Auszubildende mit Behinderungen sind auf Antrag zur
Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter
Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche, die die Leistungsnachweise
betreffen, entscheidet der Leiter der Weiterbildungsstätte. Über
Nachteilsausgleiche, die die Prüfung betreffen, entscheidet das Landesamt
für Soziales.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten
Interesses gestatten, als Zuhörer am mündlich/praktischen Teil der
Prüfung teilzunehmen.

§ 8 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter
Aufsicht anzufertigenden Arbeit über 120 Minuten und erstreckt sich auf
die Unterrichtsfächer:
-
Allgemeine medizinische Grundlagen,
-
Allgemeine Notfallmedizin,
-
Spezielle Notfallmedizin,
-
Rechtliche Grundlagen im Rettungsdienst,
-
Katastrophenmedizin und Einsatztaktik.
(2) Die Aufsichtsführenden sind von der Ausbildungsstätte
zu stellen.
(3) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte
bestimmt. Die Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern, die
dem Prüfungsausschuß angehören, zu bewerten. Aus den Noten
der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im
Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen
Teil der Prüfung.

§ 9 Mündlich/praktischer Teil der Prüfung

(1) Der mündlich/praktische Teil der Prüfung erstreckt
sich auf alle in der Anlage 1 Teil A und B
genannten Ausbildungsinhalte. Er ist von mindestens zwei Fachprüfern abzunehmen.
(2) Der mündlich/praktische Teil der Prüfung kann als
Einzel- oder Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüflingen durchgeführt
werden und soll für den einzelnen Prüfling 30 Minuten nicht überschreiten.
(3) Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote
für den mündlich/praktischen Teil der Prüfung.

§ 10 Benotung

Die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in der
mündlich/praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
-
"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
-
"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
-
"befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
-
"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
-
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß
die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden können,
-
"ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können.

§ 11 Prüfungsniederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen,
aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende
Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 12 Bestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach
§ 7 vorgeschriebenen Prüfungsteile
mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein
Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 erteilt.
Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten
anzugeben sind.
(3) Jeder Prüfungsteil kann auf Antrag einmal wiederholt
werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend"
erhalten hat.
(4) Hat der Prüfling den mündlich/praktischen Prüfungsteil
zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er
an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden.
(5) Die Wiederholungsprüfung soll spätestens zwölf
Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann das
Landesprüfungsamt für Heilberufe in begründeten Fällen
zulassen.

§ 13 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung
zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt
der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt
oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen
Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als
nicht bestanden; § 12 Abs. 3 gilt
entsprechend.

§ 14 Versäumnisfolgen

(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin
oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht
er die Prüfung, so gilt der entsprechende Prüfungsteil als nicht
bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt;
§ 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund
vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt,
trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; § 13 Abs. 1
gilt entsprechend.

§ 15 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen,
die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem
Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig
gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden
erklären; § 12 Abs. 3 gilt
entsprechend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der
gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung
wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß
der Prüfung zulässig.

§ 16 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß
der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung
und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 17 Gleichwertige Ausbildungen

(1) Eine nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programms des
Bund-Länder-Ausschusses "Rettungswesen" vom 20. September 1977 in einem
anderen Bundesland, der Bundeswehr oder dem Bundesgrenzschutz erfolgreich
abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäter ist einer Ausbildung
nach dieser Verordnung gleichwertig.
(2) Eine außerhalb des Bundesgebietes abgeschlossene Ausbildung
kann als gleichwertig anerkannt werden, wenn der Antragsteller dem Landesprüfungsamt
für Heilberufe nachweist, daß die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
gegeben ist.

§ 18 Übergangsvorschriften

Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen
wurden, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgeschlossen. Sie
sind einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig.

§ 19

Die Anlagen 1 und 2 sind Teil dieser Verordnung.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Schwerin, den 19. Dezember 1995
Der Sozialminister
Hinrich Kuessner

Anlage 1

Teil A (zu § 4) Theoretischer und praktischer Unterricht

Unterrichtsfach Stundenzahl
1. Allgemeine medizinische Grundlagen 40
- Anatomie/Physiologie
- Hygiene
- Arzneimittellehre
2. Allgemeine Notfallmedizin 30
- Störung der Vitalfunktion
- Reanimation
3. Spezielle Notfallmedizin 45
- chirurgische Notfälle
- internistische Notfälle
- pädiatrische Notfälle
- gynäkologische und geburtshilfliche Notfälle
- neurologische und psychiatrische Notfälle
- Notfälle durch physikalische und chemische Einflüsse
4. Grundlagen der Psychologie 6
5. Rechtliche Grundlagen im Rettungsdienst 4
6. Gerätetechnik 6
7. Katastrophenmedizin und Einsatztaktik 4
8. Lehrunterweisung mit praktischen Übungen 20
Verfügungsstunden 5
Stundenzahl insgesamt: 160

Teil B (zu § 4) Praktische Ausbildung

1 Krankenhaus 160 Stunden
1.1 Anästhesie 80 Stunden
1.2 Intensivtherapie 40 Stunden
1.3 Notaufnahme 40 Stunden
1.4 Kreißsaal Anwesenheit bei mindestens zwei Entbindungen (auf Abruf)
2 Lehrrettungswachen 160 Stunden

Anlage 2

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