Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes Vom 21. Dezember 1999
                            Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 21. Dezember 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 392) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 21. Dezember 1999 | 01.01.2005 | 
| § 1 | 01.01.2005 | 
| § 2 | 01.01.2005 | 
| § 3 | 01.07.2012 | 
| § 4 | 01.01.2005 | 
| § 5 | 01.01.2005 | 
§ 1
                            Die Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung wird von den Landkreisen und den kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Zuständige Stelle nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterhaltsvorschussgesetz
            sind die Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Verwaltungsbehörde nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10 Abs. 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Widerspruchsbehörde im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung
            in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch  Artikel 14 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), ist das Landesjugendamt beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            (1) Geldleistungen, die nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterhaltsvorschussgesetz
            zu zahlen sind, werden zu einem Zwölftel von den Landkreisen und den kreisfreien Städten getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die nach
            § 7 Unterhaltsvorschussgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingezogenen Beträge führen die Landkreise und die kreisfreien Städte zu elf Zwölfteln an das Land ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 27. November 1992 (GVOBl. M-V S. 712) außer Kraft.