RREP VP-LVO
    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern (RREP VP-LVO) Vom 19. August 2010

    Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern (RREP VP-LVO) Vom 19. August 2010
    **)
    Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Fußnoten
    **)
    Siehe auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. August 2015 - 4 CN 7.14 -. Die Entscheidungsformel lautet: “Die Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern vom 19. August 2010 ist insoweit unwirksam, als das Ziel in Abschnitt 6.5 Ab. 7 Satz 1 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern für verbindlich erklärt worden ist.” (GVOBl. M-V 2016 S. 5)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern (RREP VP-LVO) vom 19. August 201018.09.2010
    Eingangsformel18.09.2010
    § 118.09.2010
    § 218.09.2010
    Aufgrund des § 9 Absatz 5 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

    § 1

    (1) Das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern wird festgestellt. Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern.
    (2) Die verbindliche Wirkung des Programms erstreckt sich auf die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und die raumordnerischen Festlegungen der Karte im Maßstab 1 : 100 000. Begründungen und Erläuterungskarten nehmen nicht an der Verbindlichkeit teil.
    (3) Von der Verbindlichkeit ausgenommen sind:
    1.
    das Eignungsgebiet für Windenergieanlagen Papenhagen,
    2.
    das Eignungsgebiet für Windenergieanlagen Iven/Spantekow (begrenzt auf die nach dem 2. Beteiligungsverfahren beschlossene Erweiterung),
    *)
    3.
    das Eignungsgebiet für Windenergieanlagen Poppelvitz, Gemeinde Altefähr,
    4.
    die kartenmäßigen Darstellungen „Hafen/geplant“ für die Standorte Prerow und Göhren/Südstrand in der Karte 1 : 100 000.
    (4) In Programmsatz 6.5(2) Satz 2 ist das Wort „vorrangig“ durch das Wort „ausschließlich“ zu ersetzen.
    Fußnoten
    *)
    Siehe hierzu das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 3. April 2013 - 4 K 24/11 -. Die Entscheidungsformel lautet: “Die Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern (RREP VP-LVO) vom 19. August 2010 (GVOBl. M-V S. 453) wird insoweit für unwirksam erklärt, als § 1 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit der verbindlichen Zielfestlegung in Abschnitt 6.5 Absatz 7 Satz 1 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern in der Gesamtkarte (M 1 : 100 000) das Eignungsgebiet für Windenergieanlagen Iven/Spantekow ausweist.” (GVOBl. M-V 2014 S. 171)

    § 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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