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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Errichtung der Teilkörperschaft Universitätsmedizin Greifswald Vom 16. Dezember 2010

Gesetz zur Errichtung der Teilkörperschaft Universitätsmedizin Greifswald
Vom 16. Dezember 2010
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 730)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Errichtung der Teilkörperschaft Universitätsmedizin Greifswald vom 16. Dezember 201001.01.2011
§ 1 - Errichtung der Teilkörperschaft Universitätsmedizin Greifswald01.01.2011
§ 2 - Dienst- und arbeitsrechtliche Überleitung01.01.2011
§ 3 - Anwendbares Tarifrecht01.01.2011
§ 4 - Übergangsvorschriften01.01.2011
Anlage 101.01.2011
Anlage 201.01.2011
Anlage 301.01.2011
Anlage 401.01.2011

§ 1 Errichtung der Teilkörperschaft Universitätsmedizin Greifswald

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Universitätsklinikum Greifswald - Anstalt des öffentlichen Rechts - in der Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts „Universitätsmedizin Greifswald“ als Teilkörperschaft der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald mit Sitz in Greifswald (Universitätsmedizin Greifswald) fortgeführt. Die Universitätsmedizin Greifswald tritt damit an die Stelle des bisherigen Universitätsklinikums Greifswald. Die Universitätsmedizin Greifswald gibt sich nach Maßgabe des
Landeshochschulgesetzes vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 730) geändert worden ist, eine Satzung.
(2) Der Fachbereich Medizin der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Universität) einschließlich der ihm zugeordneten Studiengänge wird in die Teilkörperschaft Universitätsmedizin Greifswald eingegliedert. Das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Fachbereichs Medizin der Universität, die ihr nach der zum 31. Dezember 2010 erstellten Teilbilanz zuzurechnen sind, gehen mit allen Rechten und Pflichten unbeschadet der Rechte Dritter mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unentgeltlich auf die Universitätsmedizin Greifswald als Gesamtrechtsnachfolgerin über.
(3) Das Eigentum an den in der
Anlage 1 aufgeführten betriebsnotwendigen Grundstücken des Landes wird der Universitätsmedizin Greifswald unentgeltlich und lastenfrei in Abteilung 3 des Grundbuchs übertragen; Leitungs- und Wegerechte bleiben unberührt. Im Übrigen übernimmt die Universitätsmedizin Greifswald sämtliche, sowohl aus dem Grundbuch ersichtliche als auch nicht ersichtliche Belastungen sowie etwaige Baulasten und Nutzungsrechte Dritter. Sie stellt das Land von allen Ansprüchen frei, die von Dritten aufgrund der bisherigen Eigentümerstellung gegenüber dem Land geltend gemacht werden könnten. Auf Anforderung des Landes verpflichtet sich die Universitätsmedizin Greifswald, Wege- und Leitungsrechte per Dienstbarkeit und Baulast unentgeltlich zu Lasten der ins Eigentum der Universitätsmedizin übertragenen Grundstücke zu gewähren, soweit die Erschließung anliegender landeseigener Grundstücke dies derzeit oder künftig erfordert. Die
Anlagen 1 bis 4
sind Bestandteil des Gesetzes.
(4) Die Universitätsmedizin Greifswald ist verpflichtet, das Eigentum an das Land lastenfrei in Abteilung 3 des Grundbuchs auf das Land zurück zu übertragen, wenn und soweit diese nicht mehr für den Betrieb der Universitätsmedizin Greifswald benötigt werden. Das Land hat das Recht, die Rückübertragung abzulehnen, sofern das zurück zu übertragende Grundstück problembehaftet ist. Bei Auflösung der rechtsfähigen Körperschaft Universitätsmedizin Greifswald fällt das Eigentum an das Land zurück.
(5) Die mit dem Eigentumswechsel jeweils verbundenen Kosten einschließlich der für die Übertragung von Teilflächen erforderlichen Vermessungskosten trägt die Universitätsmedizin. Die Grundstücke und Gebäude des Landes, deren Eigentum nicht auf die Universitätsmedizin Greifswald übergeht und von ihr anteilig mit genutzt werden, werden der Universitätsmedizin Greifswald unentgeltlich zu ihrer jeweiligen anteiligen Nutzung überlassen.
(6) Das in der Schlussbilanz des Universitätsklinikums Greifswald und in der zu erstellenden Teilbilanz des Fachbereichs Medizin der Universität jeweils zum 31. Dezember 2010 ausgewiesene Eigenkapital ist Eigenkapital in der Eröffnungsbilanz der Universitätsmedizin Greifswald.
(7) Die aus Anlass der Errichtung der Universitätsmedizin Greifswald erforderlichen Geschäfte und Verhandlungen einschließlich der erforderlichen Eintragungen und Berichtigungen in den öffentlichen Büchern und Registern sind von Abgaben und Gebühren des Landes sowie der seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befreit. Gleiches gilt für Steuern, soweit dem Land das Recht zur Gesetzgebung hierfür zusteht.

§ 2 Dienst- und arbeitsrechtliche Überleitung

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die privatrechtlichen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der beim Fachbereich Medizin der Universität tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden auf die Universitätsmedizin Greifswald über. Die Universitätsmedizin Greifswald übernimmt sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergegangenen Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen. Ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Auszubildenden gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse besteht nicht. Kündigungen aus Anlass der Errichtung der Universitätsmedizin Greifswald sind ausgeschlossen.
(2) Die Universitätsmedizin Greifswald ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Teilbeteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für das übergeleitete Personal sowie das von der Universitätsmedizin Greifswald neu eingestellte wissenschaftliche Personal abzuschließen und die hierfür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten. Das Gleiche gilt für das übergeleitete und von der Universitätsmedizin Greifswald neu eingestellte Personal mit überwiegend ärztlichen Aufgaben im Sinne des
§ 67 des Landeshochschulgesetzes und das an den vorklinischen Einrichtungen tätige nichtwissenschaftliche Personal im Sinne des
§ 78 des Landeshochschulgesetzes , das jeweils Aufgaben für den Fachbereich Medizin der Universitätsmedizin Greifswald wahrnimmt.
(3) Den bislang am Fachbereich Medizin der Universität tätigen Beamtinnen und Beamten wird eine Tätigkeit entsprechend der näheren Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung ihrer Stelle in Forschung, Lehre und Krankenversorgung an der Universitätsmedizin Greifswald zugewiesen.
§ 57 Absatz 1 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung. Die Anstellungsbehörde bleibt die Universität Greifswald. Für die Dauer der Tätigkeit an der Universitätsmedizin kann auf Antrag eine Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge erfolgen. In diesem Fall wird mit der Universitätsmedizin ein privatrechtliches Dienstverhältnis für die Dauer der Beurlaubung begründet.
(4) Die bislang am Universitätsklinikum Greifswald tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst des Landes übergeleitet. Ihnen wird eine Tätigkeit entsprechend der näheren Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung ihrer Stelle an der Universitätsmedizin Greifswald zugewiesen. Anstellungsbehörde ist die Universität Greifswald. Der Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) Die Universitätsmedizin Greifswald ist verpflichtet, zur Abgeltung der auf das Land übergegangenen Versorgungslasten für Beamtinnen und Beamte des Universitätsklinikums Greifswald im ersten Wirtschaftsjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen angemessenen einmaligen Ausgleichsbetrag in Höhe der gebildeten Rückstellungen an das Land abzuführen. Mit der Abführung des Ausgleichsbetrages gehen die entstandenen Versorgungslasten auf das Land über.
(6) Die Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse für die der Universitätsmedizin Greifswald zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten wird dem Vorstand übertragen. Die Zuständigkeitsregelungen für statusberührende und ändernde Maßnahmen sowie Maßnahmen nach dem Landesdisziplinargesetz bleiben hiervon unberührt. Soweit Beamtinnen und Beamten Tätigkeiten bei der Universitätsmedizin Greifswald zugewiesen sind, ist die Universitätsmedizin Greifswald verpflichtet, dem Land sämtliche Personalkosten zu erstatten.

§ 3 Anwendbares Tarifrecht

(1) Bis zum Abschluss der neuen Tarifverträge gelten für das auf die Universitätsmedizin Greifswald übergeleitete Landespersonal sowie für das gemäß
§ 2 Absatz 2 neu eingestellte Personal die für die Landesbeschäftigten einschlägigen Tarifverträge des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils geltenden Fassung fort. Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gelten sie in der an diesem Tage geltenden Fassung fort, solange die Universitätsmedizin Greifswald für das in Satz 1 genannte Personal keine eigenen Tarifverträge abgeschlossen hat.
(2) Für das Personal des ehemaligen Universitätsklinikums Greifswald - Anstalt des öffentlichen Rechts - ist der Tarifvertrag für die Universitätskliniken Rostock und Greifswald im Tarifverbund Nord (TV-UKN) vom 21. Dezember 2007 bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages weiterhin anzuwenden.

§ 4 Übergangsvorschriften

(1) Die Aufsichtsratsmitglieder sind gemäß
§ 101 Absatz 3 des Landeshochschulgesetzes
unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen. Bis dahin nehmen die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrates des Universitätsklinikums Greifswald gemäß
§ 4 Absatz 3 der Landesverordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald als Anstalt des öffentlichen Rechts
vom 24. September 2002 (GVOBl. M-V S. 681; 2003 S. 282), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 36) geändert worden ist, und gemäß § 4 der Satzung des Universitätsklinikums Greifswald vom 12. Juni 2006 ihre Aufgaben entsprechend ihrer bisherigen Funktion und Stimmberechtigung im Aufsichtsrat der Universitätsmedizin Greifswald wahr. Ihre Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Amtszeit, für die sie in den Aufsichtsrat des Universitätsklinikums Greifswald bestellt waren, spätestens jedoch mit der Neubesetzung der Aufsichtsratsmitglieder nach den Bestimmungen des
Landeshochschulgesetzes .
(2) Die bisherigen Mitglieder des Vorstandes des Universitätsklinikums Greifswald gemäß
§ 5 Absatz 3 der Landesverordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald als Anstalt des öffentlichen Rechts
und § 6 der Satzung des Universitätsklinikums Greifswald, mit Ausnahme der Stellvertretenden Ärztlichen Direktorin oder des Stellvertretenden Ärztlichen Direktors, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend ihrer bisherigen Funktion im Vorstand des Universitätsklinikums Greifswald Mitglieder des Vorstands der Universitätsmedizin Greifwald gemäß
§ 102 Absatz 3 des Landeshochschulgesetzes
.
(3)
nicht besetzt
(4) Die Mitgliedschaft des Wissenschaftlichen, Ärztlichen und Kaufmännischen Vorstands sowie des Pflegevorstands des Universitätsklinikums Greifswald, mit Ausnahme der Stellvertretenden Ärztlichen Direktorin oder des Stellvertretenden Ärztlichen Direktors, endet mit Ablauf der Amtszeit, für die sie in den Vorstand des Universitätsklinikums Greifswald bestellt waren, spätestens mit der Neubestellung der Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Greifswald nach den Bestimmungen des
Landeshochschulgesetzes .
(5) Die Amtsinhaber der Organe des bisherigen Fachbereichs Medizin der Universität nehmen bis zur Wahl einer neuen Fachbereichsleitung und eines neuen Fachbereichsrates an der Universitätsmedizin Greifswald deren Aufgaben geschäftsführend wahr. Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter kann auf Antrag während ihrer oder seiner Amtszeit ganz oder teilweise von den Dienstaufgaben als Professorin oder Professor befreit werden.
(6) Bei der Universitätsmedizin sind die Personalräte neu zu wählen. Bis zur Neuwahl nehmen die an der Universität und die am Universitätsklinikum Greifswald bestehenden Personalräte die Aufgaben und Befugnisse der neu zu wählenden Personalräte der Universitätsmedizin Greifswald nach dem
Personalvertretungsgesetz wahr.
(7) Bis zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der neu gebildeten Universitätsmedizin Greifswald nehmen die an der Universität und die am Universitätsklinikum Greifswald gewählten Vertreter für das jeweilige Personal, für das sie bislang zuständig waren, ihre Aufgaben für die Universitätsmedizin Greifswald geschäftsführend wahr.
(8) Die bisher für den Fachbereich Medizin der Universität geltenden Dienstvereinbarungen finden für die bei der Universitätsmedizin Greifswald Beschäftigten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Fachbereich Medizin der Universität angehörten, kollektivarbeitsrechtlich Anwendung. Die bisher geltenden Dienstvereinbarungen für das Universitätsklinikum Greifswald gelten für das nichtwissenschaftliche Personal kollektivarbeitsrechtlich fort.
(9) Der Vorstand ist verpflichtet, nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Rechtsaufsicht einen umfassenden Bericht über die Auswirkungen der Veto- und Widerspruchsrechte nach
§ 101 Absatz 5 und § 102 Absatz 8 des Landeshochschulgesetzes
vorzulegen.

Anlage 1

(zu § 1 Absatz 3 )
Grundbuch von Greifswald Blatt GMK Flur Flurstück Größe [m²] von der Übertragung ausgenommen
12424 Greifswald 10 12/20 2.163
7807 Greifswald 10 12/10 2.486
7807 Greifswald 10 Teilfläche aus 12/8 ca. 73.610 zwischenzeitlich veräußerte Teilfläche mit einer Größe von ca. 200 m² (Fläche 8 in der Anlage 2 )
2007 Greifswald 46 93 1.125
2806 Greifswald 46 94 388
2807 Greifswald 46 95 85
2808 Greifswald 46 96 663
2007 Greifswald 46 97 486
2007 Greifswald 47 30/2 2.368
2814 Greifswald 47 34 135
2815 Greifswald 47 35 1.657
2813 Greifswald 47 36 532
2803 Greifswald 47 37 13
10613 Greifswald 47 38/1 463
2007 Greifswald 47 39/1 188
2801 Greifswald 46 92/1 1.400
6686 Greifswald 47 28/5 55.200
2007 Greifswald 47 30/1 4037
2811 Greifswald 47 28/6 5.327
2812 Greifswald 47 28/7 5.208
2802 Greifswald 46 90 12.047
2804 Greifswald 46 89 2.985
2805 Greifswald 46 91/1 27.300
9000 Greifswald 11 112/4 1.100
9000 Greifswald 11 Teilfläche aus 112/7 ca. 9.464 (in der Anlage 3 schraffiert dargestellt) ca.1.605 m² große Grünfläche
2007 Greifswald 24 14 500
2007 Greifswald 24 15/4 234
2007 Greifswald 24 16/4 116
2007 Greifswald 25 79 187
2007 Greifswald 25 95 159
2007 Greifswald 25 91/1 78
2007 Greifswald 28 80 2.826
2007 Greifswald 28 82 360
2007 Greifswald 32 17/1 156
12426 Greifswald 46 85/7 770
Grundbuch von Karlsburg Blatt GMK Flur Flurstück Größe [m²] von der Übertragung ausgenommen
176 Karlsburg 2 177/3 229
250 Karlsburg 2 180/2 2.104
176 Karlsburg 2 Teilfläche aus 177/2 ca. 15.500 (in der Anlage 4 schraffiert dargestellt) ca. 1.600 m² für das Institut für Diabetes (Haus A), ca. 76.830 m² Parkfläche
Erwerb mit UR 1148/2007 v. 20.11.2007 Notarin Schröder GMK Flur Flurstück Größe [m²] Konkretisierung
Eine Umtragung Greifswald 46 Teilfläche aus 98/2 ca. 674 siehe Anlage 2 (Fläche 1)
der Flächen Greifswald 46 Teilfläche aus 98/2 ca. 654 siehe Anlage 2 (Fläche 2)
im Grundbuch Greifswald 46 Teilfläche aus 98/2 ca. 780 siehe Anlage 2 (Fläche 3)
auf das Land Greifswald 10 Teilfläche aus 12/23 ca. 555 siehe Anlage 2 (Fläche 4)
ist bisher Greifswald 10 Teilfläche aus 12/23 ca. 148 siehe Anlage 2 (Fläche 5)
noch nicht Greifswald 10 Teilfläche aus 12/23 ca. 292 siehe Anlage 2 (Fläche 6)
erfolgt! Greifswald 10 Teilfläche aus 12/23 ca. 358 siehe Anlage 2 (Fläche 7)

Anlage 2

Anlage 3

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Anlage 4

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