Gesetz zur Sicherung des öffentlichen Friedens auf Gräberstätten in Mecklenburg-Vorpommern ( Gräberstättengesetz - GräbstG M-V) Vom 20. Mai 2011
Gesetz zur Sicherung des öffentlichen Friedens auf Gräberstätten in Mecklenburg-Vorpommern ( Gräberstättengesetz - GräbstG M-V) Vom 20. Mai 2011
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Sicherung des öffentlichen Friedens auf Gräberstätten in Mecklenburg-Vorpommern (Gräberstättengesetz - GräbstG M-V) vom 20. Mai 2011 | 11.06.2011 |
Eingangsformel | 11.06.2011 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 11.06.2011 |
§ 2 - Widmung | 11.06.2011 |
§ 3 - Zugang, Aufenthalt | 11.06.2011 |
§ 4 - Zuständigkeit | 11.06.2011 |
§ 5 - Inkrafttreten | 11.06.2011 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient dazu, Gräberstätten, die dem Gedenken an die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft dienen, vor widmungswidrigen Einwirkungen zu schützen.
(2) Gräberstätten im Sinne dieses Gesetzes sind Geländeflächen, auf denen Gräber nach § 1 Absatz 2 des Gräbergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2426) liegen. Hierzu gehören auch die Gräberstätten Golm, Fünfeichen, Wöbbelin einschließlich der Theodor-Körner-Gedenkstätte sowie die Mahn- und Gedenkstätte KZ-Außenlager Barth.
(3) Der in den §§ 2 bis 3 bestimmte Schutz gilt auch für Einrichtungen oder Anlagen, auf die das Gräbergesetz nicht anzuwenden ist, soweit sie mit einer Gräberstätte eine geschlossene oder in sonstiger Weise als Einheit erkennbare Anlage bilden oder in einem engen räumlichen Zusammenhang mit einer Gräberstätte stehen.
§ 2 Widmung
Die Gräberstätten sind als Orte der stillen Einkehr und des ungestörten Gedenkens der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gewidmet. Sie werden dazu erhalten, auch für künftige Generationen die Erinnerung an die schrecklichen Folgen von Krieg und Gewaltherrschaft zu bewahren.
§ 3 Zugang, Aufenthalt
(1) Der Zugang zu und der Aufenthalt auf Gräberstätten wird nur im Rahmen der Widmung gewährt.
(2) Der Zugang oder der Aufenthalt kann eingeschränkt oder versagt werden,
a)
soweit dies erforderlich ist, um Maßnahmen zur Erhaltung der Gräberstätte vorzunehmen,
b)
um Veranstaltungen auf der Gräberstätte vorzubereiten und ungestört durchzuführen oder
c)
wenn durch Handlungen oder Einwirkungen anderer Art der Widmungszweck gemäß § 2 gestört wird.
§ 4 Zuständigkeit
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt den kreisfreien Städten, den Ämtern und amtsfreien Gemeinden im Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr. Sie nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. Die Landesregierung wird fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die durch die Anwendung des Gesetzes entstehenden finanziellen Mehrbelastungen bei den nach Satz 1 zuständigen Behörden überprüfen und erforderlichenfalls ausgleichen.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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