RREP MS-LVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS-LVO M-V) Vom 15. Juni 2011

Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS-LVO M-V) Vom 15. Juni 2011
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS-LVO M-V) vom 15. Juni 201130.06.2011
Eingangsformel30.06.2011
§ 130.06.2011
§ 230.06.2011
Aufgrund des § 9 Absatz 5 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Das Regionale Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte wird festgestellt. Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Die verbindliche Wirkung des Programms erstreckt sich auf die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und die raumordnerischen Festlegungen der Karte im Maßstab 1 : 100 000. Begründungen und Erläuterungskarten nehmen nicht an der Verbindlichkeit teil.
(3) Die Zielfestlegung in Programmsatz 6.2.2 (2) ist mit folgender Fußnote zu ergänzen: „Die Zielfestlegung steht unter dem Vorbehalt der Regelungen des Schulgesetzes.“
(4) Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung der obersten Landesplanungsbehörde gegenüber schriftlich unter Darlegung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht wird.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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