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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Vom 19. Dezember 2005

    Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Vom 19. Dezember 2005
    Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 404)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 19. Dezember 200501.01.2006
    Eingangsformel01.01.2006
    § 1 - Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales01.07.2012
    § 2 - Aufgaben01.07.2012
    § 3 - (Änderungsanweisung)01.01.2006
    § 4 - In-Kraft-Treten01.01.2006
    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1 Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales

    (1) Am 1. Januar 2006 wird eine obere Landesbehörde mit der Bezeichnung „Landesamt für Gesundheit und Soziales“ aus den folgenden Behörden gebildet:
    1.
    den Ämtern für Arbeitsschutz und technische Sicherheit - Gewerbeaufsicht - Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund,
    2.
    der Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle,
    3.
    dem Landesgesundheitsamt,
    4.
    (aufgehoben)
    5.
    dem Landesprüfungsamt für Heilberufe,
    6.
    dem Landesversorgungsamt sowie
    7.
    den Versorgungsämtern Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund.
    (2) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist das Versorgungsamt Mecklenburg-Vorpommern.
    (3) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales hat seinen Sitz in Rostock und unterhält Außenstellen in Greifswald, Neubrandenburg, Neustrelitz, Schwerin und Stralsund.
    (4) Die Dienstaufsicht über das Landesamt für Gesundheit und Soziales obliegt dem Ministerium für Soziales und Gesundheit.

    § 2 Aufgaben

    (1) Die den Ämtern für Arbeitsschutz und technische Sicherheit - Gewerbeaufsicht -, der Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle, dem Landesgesundheitsamt, dem Landesprüfungsamt für Heilberufe, dem Landesversorgungsamt sowie den Versorgungsämtern durch Bestimmungen des Bundes oder des Landes zugewiesenen Aufgaben gehen auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales über.
    (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem Landesamt für Gesundheit und Soziales weitere Aufgaben zuzuweisen, den Sitz des Landesamtes für Gesundheit und Soziales zu verlegen und Außenstellen aufzulösen.

    § 3

    (Änderungsanweisung)

    § 4 In-Kraft-Treten

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
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