KSiegVO
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die Gestaltung kommunaler Dienstsiegel (Kommunale Siegelverordnung - KSiegVO) Vom 8. Dezember 1995

Landesverordnung über die Gestaltung kommunaler Dienstsiegel (Kommunale Siegelverordnung - KSiegVO) Vom 8. Dezember 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2011 (GVOBl. M-V S. 1019)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Gestaltung kommunaler Dienstsiegel (Kommunale Siegelverordnung - KSiegVO) vom 8. Dezember 199501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Form und Gestaltung01.01.2005
§ 2 - Aufbewahrung und Verlust01.01.2005
§ 3 - Dienstsiegel der Gemeinden und Landkreise10.11.2011
§ 4 - Übergangsregelungen, Inkrafttreten04.09.2011
Anlage - Muster kommunaler Dienstsiegel01.01.2005
Aufgrund von § 9 Abs. 2 Satz 3, § 95 Satz 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 249) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Form und Gestaltung

(1) Kommunale Dienstsiegel im Sinne dieser Verordnung werden von den Gemeinden und Landkreisen auf amtlichen Urkunden zum Nachweis der Echtheit neben der Unterschrift der unterzeichnenden Person verwendet.
(2) Kommunale Dienstsiegel sind als Prägesiegel aus Metall (Trocken- und Lacksiegel), als Farbdruckstempel aus Metall, Gummi oder Kunststoff oder als Siegelmarken (Marken aus Papier oder Kunststoff mit dem Siegelbild) auszuführen. Die Prägesiegel zeigen die Schrift und das Wappen oder Wappenbild erhaben in der Prägung. Die Farbdrucksiegel bringen die Schrift und das Wappen oder Wappenbild in dunklem Farbdruck. Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des Siegels programmgesteuert in den Inhalt des Schriftstücks eingearbeitet sein oder maschinell auf das Schriftstück aufgebracht werden.
(3) Kommunale Dienstsiegel werden als Rundsiegel geführt und haben einen Durchmesser von 3,5 Zentimetern. Für die Siegelung kleinerer Urkunden ist die Verwendung eines Siegels mit einem Durchmesser von 2,0 Zentimetern oder einem noch geringeren Durchmesser zulässig, wenn dies aufgrund des besonderen Verwendungszwecks geboten ist und die Erkennbarkeit des Siegelbildes nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Beschriftung der kommunalen Dienstsiegel ist als Umschrift auszuführen. In der Umschrift sind mit Ausnahme des Buchstaben "ß" ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. Umschriften von größerem Umfang können aus mehreren Schriftreihen bestehen. Ist die Umschrift fortlaufend, so zeigen die Füße der Buchstaben zum Wappen oder Wappenbild; ist die Umschrift geteilt, so zeigen im oberen Teil die Füße, im unteren Teil die Köpfe der Buchstaben zum Wappen oder Wappenbild.
(5) Werden mehrere Dienstsiegel geführt, sind diese fortlaufend mit arabischen Zahlen zu numerieren. Für Siegelmarken gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass jeder siegelführenden Person Siegelmarken-Serien mit einer von den übrigen Siegelkennzeichnungen abweichenden Nummer zuzuteilen sind. Für programmgesteuert oder drucktechnisch hergestellte Siegelabdrücke gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass jedem Programmnutzer oder jeder Maschine eine von den übrigen Siegelkennzeichnungen abweichende und im Bedarfsfall änderbare Nummer zuzuteilen ist. Prägesiegel und Farbdruckstempel mit unterschiedlichem Durchmesser dürfen bei ansonsten gleicher Ausgestaltung des Siegelbildes keine gleichlautende Numerierung tragen. Als weitere Zusätze zum Siegelbild sind nur Abgrenzungszeichen in der Umschrift in Form größerer Punkte zulässig. Im übrigen sind für die Gestaltung kommunaler Dienstsiegel die Muster 1 bis 4 der Anlage dieser Verordnung maßgeblich.
(6) Soweit im kommunalen Bereich Siegel des Landes verwendet werden, gelten die Bestimmungen der Hoheitszeichenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1997 (GVOBl. M-V S. 536), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2002 (GVOBl. M-V S. 177).

§ 2 Aufbewahrung und Verlust

Kommunale Dienstsiegel sind so zu verwahren, daß ein Verlust oder Mißbrauch ausgeschlossen ist. Bei den siegelführenden Stellen sind Verzeichnisse anzulegen, aus denen die zur Siegelführung befugten Personen und die Abdrücke der ihnen zugeordneten Dienstsiegel ersichtlich sind. Die Dienstsiegel der amtsangehörigen Gemeinden sind beim Amt oder der geschäftsführenden Gemeinde nachzuweisen. Der Verlust und der Missbrauch von Dienstsiegeln sind unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde mitzuteilen. In Verlust geratene Prägesiegel und Farbdruckstempel sind durch die Aufsichtsbehörde für ungültig zu erklären. Satz 5 gilt für Siegelmarken entsprechend, wenn vollständige, gleichnummerierte Herstellungsserien in Verlust geraten sind.

§ 3 Dienstsiegel der Gemeinden und Landkreise

(1) Gemeinden und Landkreise, die zur Führung eines eigenen Wappens berechtigt sind, führen dieses im Dienstsiegel.
(2) Gemeinden und Landkreise, die über kein eigenes Wappen verfügen, führen das kleine Landessiegel nach Maßgabe der Verordnung über die Führung der Landeswappen, der Landessiegel, der Amtsschilder und der Standarten.
(3) In den Dienstsiegeln nach Absatz 1 soll der Wappenschild mit den darauf befindlichen Figuren dargestellt werden. Das Hinzufügen von heraldischem Beiwerk ist nur zulässig, wenn die Erkennbarkeit des Siegelbildes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das Innenministerium kann Gemeinden, deren Wappen nur einzelne gemeine Figuren enthalten, auf Antrag die ausschließliche Darstellung des Wappenbildes im Dienstsiegel gestatten, wenn dies aufgrund des Alters und der Bedeutung der Symbole gerechtfertigt ist. Im übrigen ist die Führung von Bildsiegeln unzulässig.
(4) Neben dem Wappen oder Wappenbild enthält das Dienstsiegel der Gemeinden eine Umschrift, die den Namen und die Bezeichnung(en) der Gemeinde angibt. Bei kreisangehörigen Gemeinden kann auch der Landkreis, dem die Gemeinde angehört, in der Umschrift des Dienstsiegels angegeben werden. Der Landkreis muß in der Umschrift des Dienstsiegels angegeben werden, wenn Gemeinden den gleichen Namen führen.
(5) Das Dienstsiegel der Landkreise enthält neben dem Wappen eine Umschrift, die aus dem Wort "LANDKREIS" und dem Namen des Landkreises besteht. Die vorangestellte Bezeichnung „LANDKREIS“ entfällt, wenn das Wort „Landkreis“ Bestandteil des Kreisnamens ist.

§ 4 Übergangsregelungen, Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) In den Landkreisen nach §§ 3 bis 8 des Landkreisneuordnungsgesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) sind die bisherigen Dienstsiegel bis spätestens zum 1. November 2011 durch das kleine Landessiegel zu ersetzen, das den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Auf Antrag kann das Innenministerium den Anpassungstermin nach Satz 1 um höchstens einen Monat verlängern. Abweichend von Satz 1 kann das Innenministerium den Anpassungstermin um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn der Landkreis darlegt, dass er voraussichtlich innerhalb dieses Zeitrahmens die Berechtigung zur Führung eines Wappens erreichen und Dienstsiegel mit diesem Wappen einführen wird. Bis zur Ersetzung können die Dienststellen des Landkreises die Dienstsiegel verwenden, die in dem bisherigen Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt, in dem sich die Dienststelle befindet, gültig waren.
(3) Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, soweit Gemeinden in der Umschrift des Dienstsiegels den Namen des Landkreises angeben.
(4) Gleichzeitig tritt die Anordnung über Dienstsiegel der Gemeinden und Landkreise vom 22. August 1990 (GBl. DDR I S. 1446) außer Kraft.

Anlage

Muster kommunaler Dienstsiegel
Muster 1
Beispiel für das Dienstsiegel eines Landkreises
Muster 2
Beispiel für das Dienstsiegel einer kreisangehörigen Gemeinde
Muster 3
Beispiel für das Dienstsiegel einer kreisfreien Stadt
Muster 4
Beispiel für ein zulässiges Bildsiegel der Gemeinden
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