Kohlendioxid-Speicherungsausschlussgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KSpAusschlG M-V) Vom 30. Mai 2012
                            Kohlendioxid-Speicherungsausschlussgesetz  Mecklenburg-Vorpommern  (KSpAusschlG M-V)  Vom 30. Mai 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Kohlendioxid-Speicherungsausschlussgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KSpAusschlG M-V) vom 30. Mai 2012 | 09.06.2012 | 
| Eingangsformel | 09.06.2012 | 
| § 1 - Zweck des Gesetzes | 09.06.2012 | 
| § 2 - Begriffsbestimmungen | 09.06.2012 | 
| § 3 - Inkrafttreten | 09.06.2012 | 
                            Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck des Gesetzes
                            Auf dem Hoheitsgebiet von Mecklenburg-Vorpommern einschließlich des Küstenmeeres innerhalb der 12-Seemeilenzone wird die geologische Speicherung von Kohlendioxid ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffsbestimmungen
                            Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geologische Speicherung von Kohlendioxid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist die Injektion und damit einhergehende Speicherung von Kohlendioxidströmen in unterirdischen geologischen Formationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kohlendioxidstrom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der Kohlendioxidabscheidung ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geologische Formation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist eine lithostratigrafische Untergliederung, innerhalb derer einzelne Gesteinsbänke unterschieden und kartiert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.