LMKontrWeitBiPrV MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Lebensmittelkontrolleuren Vom 12. Juli 2012

Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Lebensmittelkontrolleuren
Vom 12. Juli 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Lebensmittelkontrolleuren vom 12. Juli 201211.08.2012
Eingangsformel11.08.2012
Inhaltsverzeichnis11.08.2012
Abschnitt I - Zulassung zur Weiterbildung11.08.2012
§ 1 - Geltungsbereich und Definitionen11.08.2012
§ 2 - Voraussetzungen11.08.2012
§ 3 - Einstellung11.08.2012
§ 4 - Weiterbildungsvertrag, Rechtsstellung11.08.2012
Abschnitt II - Weiterbildungsgrundsätze11.08.2012
§ 5 - Ziel der Weiterbildung11.08.2012
§ 6 - Weiterbildungsstellen11.08.2012
§ 7 - Weiterbildungsleitung11.08.2012
§ 8 - Dauer, Verlängerung, Abkürzung, Urlaub, Krankheit11.08.2012
§ 9 - Gestaltung der Weiterbildung11.08.2012
§ 10 - Leistungsnachweise11.08.2012
§ 11 - Bewertung der Leistungen11.08.2012
Abschnitt III - Praktische Weiterbildung11.08.2012
§ 12 - Inhalte11.08.2012
§ 13 - Befähigungsberichte11.08.2012
§ 14 - Schriftliche Arbeiten11.08.2012
Abschnitt IV - Theoretische Weiterbildung11.08.2012
§ 15 - Inhalte11.08.2012
§ 16 - Leistungsnachweise11.08.2012
Abschnitt V - Abschlussprüfung11.08.2012
§ 17 - Allgemeines11.08.2012
§ 18 - Prüfungsausschuss11.08.2012
§ 19 - Zulassung zur Prüfung11.08.2012
§ 20 - Gliederung der Prüfung11.08.2012
§ 21 - Ausschluss der Öffentlichkeit11.08.2012
§ 22 - Rücktritt, Nichtteilnahme11.08.2012
§ 23 - Prüfungsergebnis11.08.2012
§ 24 - Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses11.08.2012
§ 25 - Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis11.08.2012
§ 26 - Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung11.08.2012
§ 27 - Weiterbildungs- und Prüfungsakten11.08.2012
§ 28 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung11.08.2012
Abschnitt VI - Übergangs- und Schlussvorschriften11.08.2012
§ 29 - Anlagen11.08.2012
§ 30 - Übergangsregelung11.08.2012
§ 31 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten11.08.2012
Anlage 1 - Weiterbildungsrahmenplan11.08.2012
Anlage 211.08.2012
Anlage 311.08.2012
Anlage 411.08.2012
Aufgrund des § 6 der Lebensmittelzuständigkeitenlandesverordnung
vom 1. September 2011 (GVOBl. M-V S. 945) in Verbindung mit
§ 42 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 476) geändert worden ist, sowie aufgrund des
§ 5 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
Inhaltsübersicht
Abschnitt l Zulassung zur Weiterbildung
§ 1 Geltungsbereich und Definitionen
§ 2 Voraussetzungen
§ 3 Einstellung
§ 4 Weiterbildungsvertrag, Rechtsstellung
Abschnitt II Weiterbildungsgrundsätze
§ 5 Ziel der Weiterbildung
§ 6 Weiterbildungsstellen
§ 7 Weiterbildungsleitung
§ 8 Dauer, Verlängerung, Abkürzung, Urlaub, Krankheit
§ 9 Gestaltung der Weiterbildung
§ 10 Leistungsnachweise
§ 11 Bewertung der Leistungen
Abschnitt III Praktische Weiterbildung
§ 12 Inhalte
§ 13 Befähigungsberichte
§ 14 Schriftliche Arbeiten
Abschnitt IV Theoretische Weiterbildung
§ 15 Inhalte
§ 16 Leistungsnachweise
Abschnitt V Abschlussprüfung
§ 17 Allgemeines
§ 18 Prüfungsausschuss
§ 19 Zulassung zur Prüfung
§ 20 Gliederung der Prüfung
§ 21 Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 22 Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 23 Prüfungsergebnis
§ 24 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 25 Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis
§ 26 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
§ 27 Weiterbildungs- und Prüfungsakten
§ 28 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29 Anlagen
§ 30 Übergangsregelung
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt I Zulassung zur Weiterbildung

§ 1 Geltungsbereich und Definitionen

(1) Diese Verordnung regelt die Weiterbildung und Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur gemäß
§ 42 Absatz 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
in Verbindung mit § 5 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
.
(2) Weiterbildungsbehörde sind die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Prüfungsbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.

§ 2 Voraussetzungen

(1) Zur Weiterbildung kann zugelassen werden, wer
1.
einen Berufsabschluss mit zusätzlicher Fortbildungsprüfung aufgrund des
Berufsbildungsgesetzes (zum Beispiel als Küchenmeisterin oder Küchenmeister, Diätköchin oder Diätkoch, Industriemeisterin oder Industriemeister), der Handwerksordnung (Handwerksmeisterin oder Handwerksmeister), als Diätassistentin oder Diätassistent oder als Technikerin oder Techniker mit staatlicher Prüfung in einem Lebensmittelberuf besitzt,
2.
einen Fachhochschulabschluss in einem Studiengang, der Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel oder Bedarfsgegenstände vermittelt (Abschluss in Lebensmitteltechnologie oder Ökotrophologie, als Hygieneingenieur oder Veterinäringenieur oder vergleichbare Abschlüsse), besitzt oder
3.
im allgemeinen Verwaltungsdienst in der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt oder in der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt tätig ist und mindestens drei Jahre in der amtlichen Lebensmittelüberwachung beschäftigt war.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der Weiterbildungsbehörde einzureichen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
das Zeugnis über den Berufsabschluss, das Abschlusszeugnis der Fachhochschule oder das Abschlusszeugnis des allgemeinen Verwaltungsdienstes,
3.
Zeugnisse über die zusätzlichen Fortbildungsprüfungen gemäß Absatz 1 Nummer 1,
4.
gegebenenfalls vollständige Nachweise über die Tätigkeit nach Abschluss der Berufsausbildung,
5.
Nachweis über die gesundheitliche Eignung.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Weiterbildungsbehörde. Diese entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bescheid. Übersteigt die Bewerberanzahl die Einstellungsmöglichkeiten, erfolgt ein Auswahlverfahren.

§ 3 Einstellung

(1) Die Weiterbildungsbehörde informiert die Prüfungsbehörde vorab schriftlich über die Einstellung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber. Diese werden von der Weiterbildungsbehörde eingestellt, sofern die Prüfungsbehörde dem zugestimmt hat.
(2) Vor der Einstellung sind außerdem folgende Unterlagen beizubringen:
1.
Bescheinigung gemäß § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist,
2.
Geburtsurkunde,
3.
Erklärung über etwa vorliegende Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren sowie ein polizeiliches Führungszeugnis,
4.
Führerschein.

§ 4 Weiterbildungsvertrag, Rechtsstellung

Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage des
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 5 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
und § 42 Absatz 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
. Es ist ein Weiterbildungsvertrag zu schließen, der Regelungen gemäß
§ 11 des Berufsbildungsgesetzes enthält.

Abschnitt II Weiterbildungsgrundsätze

§ 5 Ziel der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll den Weiterzubildenden die nach der
Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Lebensmittelkontrolle befähigen.

§ 6 Weiterbildungsstellen

(1) Die Weiterbildungsbehörde weist den Weiterzubildenden die Weiterbildungsstellen zu.
(2) Weiterbildungsstellen sind insbesondere
1.
die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Landkreise oder kreisfreien Städte,
2.
das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei,
3.
das Landesamt für Gesundheit und Soziales,
4.
die Verwaltungsakademie Berlin oder die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf.

§ 7 Weiterbildungsleitung

(1) Die Weiterbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der fachlich und pädagogisch geeignet ist, über die Befähigung für die Laufbahn des Gesundheits- und sozialen Dienstes verfügt und in der entsprechenden Laufbahn der Laufbahngruppe 2 tätig ist oder einen entsprechenden Tarifbeschäftigten mit einer vergleichbaren Entgeltgruppe in der Lebensmittelüberwachung zur Leiterin oder zum Leiter der Weiterbildung (Weiterbildungsleitung).
(2) Die Weiterbildungsleitung koordiniert, überwacht und leitet die Weiterbildung. Sie ist dafür verantwortlich, dass günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Weiterbildung geschaffen werden. Sie erstellt in Abstimmung mit den Weiterbildungsstellen den behördeninternen Weiterbildungsrahmenplan, informiert sich regelmäßig über den Ablauf der Weiterbildung und hat sich vom Weiterbildungsfortschritt der Weiterzubildenden zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.
(3) Die Weiterbildungsleitung kann weitere Personen (Weiterbilder) bestellen, die die Weiterbildung durchführen. Erfolgt keine Bestellung, übernimmt die Weiterbildungsleitung diese Aufgabe selbst.

§ 8 Dauer, Verlängerung, Abkürzung, Urlaub, Krankheit

(1) Die Weiterbildung dauert 24 Monate.
(2) Die Weiterbildungsbehörde kann die Dauer der Weiterbildung auf Vorschlag der Weiterbildungsleitung um bis zu ein Jahr verlängern, wenn aus nicht von den Weiterzubildenden zu vertretenden Gründen die praktische Weiterbildung um mindestens zwei Monate oder die theoretische Weiterbildung um mindestens einen Monat unterbrochen wurde oder der Stand der theoretischen oder praktischen Weiterbildung unzureichend ist. Über die Verlängerung entscheidet die Weiterbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses (
§ 18 ).
(3) Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann die Weiterbildungsdauer auf Antrag um bis zu sechs Monate verkürzt werden. Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn sowohl die Leistungen in der theoretischen als auch die Bewertung in der praktischen Weiterbildung mit der Note „sehr gut“ bewertet worden sind. Der Antrag kann frühestens nach zwölf Monaten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Weiterbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses.
(4) Weiterbildungszeiten und Prüfungsleistungen, die in anderen Bundesländern oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erbracht worden sind, können auf Antrag auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn geeignete Nachweise vorliegen. Über die Anrechnung entscheidet die Weiterbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses.
(5) Der Erholungsurlaub ist während der praktischen Weiterbildung nach
§ 12 zu nehmen. Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderen Anlässen werden auf die Weiterbildungszeit angerechnet, soweit sie insgesamt acht Wochen nicht überschreiten.
(6) Die Weiterbildung endet an dem Tag, an dem die letzte Prüfung bestanden wurde.

§ 9 Gestaltung der Weiterbildung

(1) Während der Weiterbildung werden die Weiterzubildenden praktisch und theoretisch weitergebildet.
(2) Die Weiterbildung besteht aus einer praktischen Weiterbildung von 18 Monaten und einer theoretischen Weiterbildung von sechs Monaten. Die theoretische Weiterbildung erfolgt in einem aus drei Teilen bestehenden Lehrgang. Bei der Einteilung der Weiterbildung sind die im Weiterbildungsrahmenplan (
Anlage 1 ) genannten Mindestzeiten der einzelnen Weiterbildungsabschnitte zu berücksichtigen.

§ 10 Leistungsnachweise

(1) Während der gesamten Weiterbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Leistungsnachweise sind
1.
in der theoretischen Weiterbildung Aufsichtsarbeiten (
§ 16 Absatz 1 ),
2.
in der praktischen Weiterbildung
a)
Befähigungsberichte ( § 13
),
b)
schriftliche Arbeiten ( § 14
).

§ 11 Bewertung der Leistungen

(1) Die erbrachten Leistungsnachweise sind mit folgenden Noten zu bewerten:
Note Punkte Verbale Einschätzung
sehr gut 100 bis 87,5 wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
gut unter 87,5 bis 75 wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht
befriedigend unter 75 bis 62,5 wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
ausreichend unter 62,5 bis 50 wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft unter 50 bis 25 wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
ungenügend unter 25 bis 0 wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
(2) Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 Punkten aufzurunden, darunter abzurunden.
(3) Für die Bewertung sind in erster Linie die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung maßgebend. Daneben sind je nach Art des Leistungsnachweises auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung, die äußere Form der Arbeit und die Rechtschreibung zu berücksichtigen.

Abschnitt III Praktische Weiterbildung

§ 12 Inhalte

(1) Die praktische Weiterbildung richtet sich nach dem Weiterbildungsrahmenplan (
Anlage 1 ).
(2) Die Weiterbildungsleitung legt im Einvernehmen mit den Weiterbildungsstellen die Reihenfolge der Weiterbildungsabschnitte fest. Die Weiterbildung gliedert sich wie folgt:
Erstes Weiterbildungsjahr
Weiterbil- dungsabschnitt Weiterbildungsstelle Dauer
I Lebensmittelüberwachungsbehörde eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt 7 Wochen
II Theoretischer Lehrgang 1. Teil 9 Wochen
III Lebensmittelüberwachungsbehörde eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt 7 Wochen
IV Theoretischer Lehrgang 2. Teil 9 Wochen
V Lebensmittelüberwachungsbehörde eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt 12 Wochen
VI Theoretischer Lehrgang 3. Teil 8 Wochen
Zweites Weiterbildungsjahr
Weiterbil- dungsabschnitt Weiterbildungsstelle Dauer
VII Lebensmittelüberwachungsbehörde eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt 24 Wochen
VIII Landesamt für Gesundheit und Soziales 2 Wochen
IX Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei 8 Wochen
X Lebensmittelüberwachungsbehörde eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt 18 Wochen
(3) Die Weiterbildungsbehörde kann unter besonderer Berücksichtigung der Regelungen des
§ 8 von der inhaltlichen und zeitlichen Reihenfolge Abweichungen zulassen.
(4) Die Weiterzubildenden sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Weiterbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbstständig zu bearbeiten. Sie sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Sie sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen. Die Weiterbildung ist durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Veranstaltungen zu ergänzen, soweit das Ziel der Weiterbildung dies erforderlich macht.
(5) Die Weiterzubildenden haben während der praktischen Weiterbildung ein Berichtsheft zu führen, welches regelmäßig von der Weiterbildungsleitung überprüft werden muss.

§ 13 Befähigungsberichte

(1) Unmittelbar vor Beendigung eines praktischen Weiterbildungsabschnittes haben die Weiterbilder einen Befähigungsbericht (
Anlage 2 ) anzufertigen. Für ein Weiterbildungsjahr sind wenigstens zwei Befähigungsberichte zu erstellen. Von dem Befähigungsbericht kann abgesehen werden, wenn die Weiterbildung in einem Abschnitt weniger als 20 Arbeitstage dauert.
(2) Die Weiterbilder haben den Befähigungsbericht den Weiterzubildenden vorher bekannt zu geben und mit ihnen zu besprechen. Diese können zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Erklären sie sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Weiterbildungsleitung hinzuzuziehen. Diese entscheidet über die endgültige Fassung des Befähigungsberichtes. Die Befähigungsberichte werden der Weiterbildungsbehörde vorgelegt und zur Weiterbildungsakte genommen. Die Weiterzubildenden erhalten eine Durchschrift.

§ 14 Schriftliche Arbeiten

Die Weiterzubildenden haben während der praktischen Weiterbildung in der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde je Weiterbildungsjahr zwei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit höchstens drei Stunden betragen. Das Thema stellen die jeweiligen Weiterbilder, die auch die Arbeit bewerten. Die bewerteten Arbeiten werden der Weiterbildungsleitung vorgelegt und zur Weiterbildungsakte genommen.

Abschnitt IV Theoretische Weiterbildung

§ 15 Inhalte

(1) Die theoretische Weiterbildung ist in drei Lehrgangsteile gegliedert und wird an einer Weiterbildungsstelle gemäß
§ 6 Absatz 2 Nummer 4 durchgeführt.
(2) Inhalt und Umfang der theoretischen Weiterbildung ergeben sich aus dem Weiterbildungsrahmenplan (
Anlage 1 ).
(3) Die Weiterbildungsstelle kann bei begründeten Ausnahmen Abweichungen von dem die theoretische Weiterbildung betreffenden Teil des Weiterbildungsrahmenplans zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung erforderlich ist und das Ziel der Weiterbildung gewahrt bleibt.
(4) Die theoretischen Weiterbildungszeiten umfassen 720 Unterrichtsstunden. Die Stundenzahl ist ein Richtwert.

§ 16 Leistungsnachweise

(1) Es werden mindestens sechs Aufsichtsarbeiten angefertigt, die nach
§ 11 Absatz 1 bewertet werden. Die Weiterzubildenden dürfen zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden. Versäumen Weiterzubildende eine Aufsichtsarbeit aus wichtigem Grund, haben sie die Aufsichtsarbeit nachzuholen, um das Weiterbildungsziel zu erreichen.
(2) Die Leistungen sind nach Abschluss des Faches unverzüglich zu bewerten und den Weiterzubildenden umgehend bekannt zu geben. Die Leistungsnachweise werden durch die Weiterbildungsstelle der Weiterbildungsbehörde zugeleitet und zur Weiterbildungsakte genommen.
(3) Begehen Weiterzubildende einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung, ist ihre Aufsichtsarbeit mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. Das Gleiche gilt, wenn Weiterzubildende ohne wichtigen Grund eine Aufsichtsarbeit versäumen.

Abschnitt V Abschlussprüfung

§ 17 Allgemeines

(1) Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung ab.
(2) Die Weiterzubildenden haben durch eine Abschlussprüfung, bestehend aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil, nachzuweisen, dass sie über fachliche und allgemeine Kenntnisse verfügen, die für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, sonstigen Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen erforderlich sind.
(3) Soweit Menschen mit Behinderung an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung der Prüfung in gebührender Weise zu berücksichtigen.

§ 18 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss wird bei der Prüfungsbehörde gebildet. Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von fünf Jahren. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertretung namentlich zu bestellen. Die Prüfungsbehörde ernennt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertretung.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern:
1.
je einer Person, die tätig ist bei
a)
der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde,
b)
einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt,
c)
dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei,
und die als Beamtin oder Beamter über die Befähigung für die Laufbahn des Gesundheits- und sozialen Dienstes in der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt verfügt oder als Tarifbeschäftigter in der entsprechenden Entgeltgruppe tätig ist,
2.
einer Lebensmittelkontrolleurin oder einem Lebensmittelkontrolleur, der in der Lebensmittelüberwachung tätig ist.
(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Prüfungsausschuss aus, beruft die Prüfungsbehörde für den verbleibenden Bestellungszeitraum seine Nachfolge.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(6) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage des Weiterbildungsrahmenplanes (
Anlage 1 ) die Prüfungsaufgaben.
(7) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.

§ 19 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Prüfling stellt im Einvernehmen mit der Weiterbildungsleitung den Antrag auf Zulassung zur Prüfung spätestens drei Monate vor Ende der Weiterbildungszeit bei der Prüfungsbehörde.
(2) Der Prüfling ist zur Prüfung zuzulassen, wenn seine Leistungen in der theoretischen und praktischen Weiterbildung jeweils im Durchschnitt mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfling schriftlich unter Nennung der Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsteile mitzuteilen.

§ 20 Gliederung der Prüfung

(1) Die Weiterbildungsprüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Für diese Arbeit stehen drei Stunden zur Verfügung. Es sollen mindestens drei der in
§ 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
aufgeführten Gebiete geprüft werden. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die Aufsicht führende Person und stellt sicher, dass der Prüfling die Arbeit selbstständig und nur unter Anwendung der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel ausführt. Begeht ein Prüfling einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung, ist seine Arbeit mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
(3) In der praktischen Prüfung hat der Prüfling unter Aufsicht von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses innerhalb eines Tages höchstens drei Kontrollen in Betriebsstätten, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, selbstständig durchzuführen. Die Anzahl der durchzuführenden Kontrollen ist abhängig von der Art des zu kontrollierenden Lebensmittelbetriebes und dem Kontrollumfang. Die Kontrollergebnisse sind mit dem Lebensmittelunternehmer vor Ort auszuwerten. Der Prüfling hat während einer Kontrolle eine Probenahme vorzunehmen. Der Prüfling hat anschließend nach der Prüfung innerhalb von zwei zusammenhängenden Arbeitstagen selbstständig und unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über jede Kontrolle einen schriftlichen Bericht anzufertigen und diesen dem Prüfungsausschuss zuzuleiten. Es gilt das Datum des Poststempels. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses legt im Einvernehmen mit der Weiterbildungsbehörde den Zeitpunkt der Kontrollen und die zu kontrollierenden Betriebsstätten fest und bestimmt für die Kontrollen aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine Aufsicht führende Person. Diese gibt die Auswertung der Kontrollen mit einem eigenen Bewertungsvorschlag an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Sie versieht ferner den Bericht des Prüflings mit einer Vorbewertung und begründet diese. Die endgültige Bewertung erfolgt durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(4) Die mündliche Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses abgenommen. Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach der praktischen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Jeder Prüfling ist einzeln zu prüfen. Die Prüfungszeit soll 40 Minuten nicht überschreiten. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 21 Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beschäftigte der Weiterbildungs- oder Prüfungsbehörde können im Einzelfall mit Zustimmung des Prüfungsausschusses anwesend sein. An der mündlichen Prüfung nehmen die Weiterbildungsleitung oder die Weiterbilder teil. Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus Weiterzubildende des folgenden Jahrganges als Zuhörerinnen und Zuhörer an der mündlichen Prüfung zulassen, sofern der Prüfling dem nicht widerspricht. Bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.

§ 22 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann bis zum Beginn der ersten Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist der Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Prüfung erschienen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Falls der Prüfling aus wichtigen Gründen an der rechtzeitigen Abgabe der schriftlichen Erklärung gehindert war, kann im Einzelfall eine andere Entscheidung getroffen werden.
(2) Bricht der Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt diese als nicht abgelegt; bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Liegt kein wichtiger Grund für den Prüfungsabbruch vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Nachweis über wichtige Gründe ist unverzüglich zu erbringen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
(3) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 23 Prüfungsergebnis

(1) Der Prüfungsausschuss ermittelt das Prüfungsergebnis aufgrund der während der gesamten Weiterbildung erbrachten Leistungsnachweise sowie der Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung.
(2) Grundlagen für die Ermittlung sind:
1.
die durchschnittliche Punktzahl der Leistungen der praktischen Weiterbildung (die Weiterbildung bei der Weiterbildungsbehörde und dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei werden zu gleichen Teilen angerechnet) mit 20 Prozent,
2.
die durchschnittliche Punktzahl der Leistungen des theoretischen Lehrganges mit 20 Prozent,
3.
das Ergebnis der Abschlussprüfung, und zwar
a)
der schriftlichen Prüfung mit 20 Prozent,
b)
der praktischen Prüfung mit 30 Prozent,
c)
der mündlichen Prüfung mit 10 Prozent.
(3) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung des Prüflings zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.

§ 24 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das nach
§ 23 ermittelte Gesamtergebnis fest.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.
(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, legt der Prüfungsausschuss fest, für welche Prüfungsteile keine Wiederholungsprüfung erforderlich ist.
(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(5) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am letzten Prüfungstag mit, ob und mit welchem Gesamtergebnis er die Prüfung bestanden hat. Als Termin des Bestehens der Prüfung gilt der Tag der letzten Prüfung.

§ 25 Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis

(1) Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 3 .
(2) Der Prüfling erhält von der Prüfungsbehörde einen Nachweis nach dem Muster der
Anlage 4 darüber, dass er nach dem Bestehen der Prüfung die Befähigung für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Tabakerzeugnissen besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung „Lebensmittelkontrolleurin“ oder „Lebensmittelkontrolleur“ zu führen.
(3) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zur Weiterbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen.

§ 26 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der Prüfungsbehörde einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsfächer oder Prüfungsgebiete anzugeben.
(2) Der Prüfling darf die Prüfung innerhalb einer Frist von sechs Monaten auf Antrag einmal vollständig wiederholen. Dem Antrag sind der Bescheid oder eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfling bereits an der Prüfung teilgenommen hat, beizufügen. Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Weiterbildungsbehörde. Der Prüfungsausschuss kann festlegen, dass in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist, sofern die darin erbrachten Leistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden.
(3) Die Weiterbildungszeit verlängert sich um den Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung. Inhalt und Gestaltung der verlängerten Weiterbildungszeit legt der Prüfungsausschuss in Abstimmung mit der Weiterbildungsbehörde fest.

§ 27 Weiterbildungs- und Prüfungsakten

(1) Für den Zeitraum der Weiterbildung ist für Weiterzubildende jeweils eine Weiterbildungsakte zu führen. Die Weiterbildungsbehörde übersendet der Prüfungsbehörde im ersten Jahr der Weiterbildung
1.
die Nachweise über den Berufsabschluss, den Fachhochschulabschluss, den Nachweis über den Abschluss des Dienstes der allgemeinen Verwaltung und Zeugnisse über die zusätzlichen Fortbildungsprüfungen gemäß
§ 2 ,
2.
gegebenenfalls Vereinbarungen über betriebliche Weiterbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen,
3.
die Gliederung der Weiterbildung gemäß
§ 12 Absatz 2
und nach Abschluss jedes Weiterbildungsabschnittes die erbrachten Leistungsnachweise gemäß
§ 10 Absatz 2 Nummer 2 und
§ 16 Absatz 2 .
(2) Weiterzubildende können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung ihre Weiterbildungs- und Prüfungsakte einsehen.
(3) Die Prüfungsbehörde übersendet nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab Aushändigung des Prüfungszeugnisses, die Prüfungsakte der Weiterbildungsbehörde.

§ 28 Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann die Prüfungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Prüfungsbehörde Kenntnis von der Täuschungshandlung erlangt hat. Die Entscheidung ist den Betroffenen zuzustellen.

Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29 Anlagen

Die Anlagen 1
bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 30 Übergangsregelung

Für Weiterzubildende, die ihre Weiterbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, ist die
Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Lebensmittelkontrolldienst
vom 30. September 1998 (GVOBl. M-V S. 834) weiter anzuwenden.

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Lebensmittelkontrolldienst vom 30. September 1998 (GVOBl. M-V S. 834), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 10 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461, 464) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 12. Juli 2012
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus

Anlage 1

(zu § 9 Absatz 2 ,
§ 12 Absatz 1 , § 15 Absatz 2
, § 18 Absatz 6 )
Weiterbildungsrahmenplan
Weiterbildungsdauer Weiterbildungsstelle Weiterbildungsinhalt
mindestens zwölf Monate Lebensmittelüberwachungsbehörde eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie mit Tabakerzeugnissen durch - Betriebskontrollen und Probenahmen (Betriebskontrollen sollten auch mit den lebensmittelchemischen oder veterinärmedizinischen Sachverständigen des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei erfolgen), - Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit, der Hygiene, der Zusatzstoffe, der Bestrahlung, der Pflanzenschutz- und sonstigen Mittel und der Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, - Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Kennzeichnung, die Kenntlichmachung, die Verbote zum Schutz vor Täuschung, die Werbung, - Einleitung und Durchsetzung von Maßnahmen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden, - Einholen von erforderlichen Auskünften, - Einsichtnahme in geschäftliche Aufzeichnungen und gegebenenfalls Anfertigung von Abschriften und Auszügen daraus, - Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts und Mitwirkung bei der Anzeige von Straftaten, - Sinnenprüfung der Lebensmittel, kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegenstände sowie Tabakerzeugnisse hinsichtlich einer Abweichung von der Norm, - einfache physikalische und chemische Vorprüfungen oder Messungen wie pH-Wert-Bestimmung und Temperaturmessung, - Mitwirkung bei der Einziehung und Überwachung der unschädlichen Beseitigung sichergestellter Lebensmittel, kosmetischer Mittel und sonstiger Bedarfsgegenstände sowie Tabakerzeugnisse, - Anfertigung von Niederschriften über Außendiensttätigkeit, Mitarbeit bei sonstigen durch die Lebensmittelüberwachungsbehörde oder die Sachverständigen veranlassten Maßnahmen, insbesondere bei Verdacht auf mikrobielle Verunreinigungen in Betrieben, in denen Lebensmittel, kosmetische Mittel oder sonstige Bedarfsgegenstände sowie Tabakerzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, - Abklärung von Verdachtsfällen lebensmittelbedingter Erkrankungen, - Beobachtungen über mögliche schädliche Beeinflussung von Lebensmitteln durch die Umwelt, - Aufklärung der Verbraucher über die Grundzüge des Lebensmittelrechts und über seinen Vollzug, - Anwendung EDV-gestützter Systeme
davon mindestens zwei Tage Polizeivollzugsdienst - Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen im Verwaltungsverfahren (Techniken) in Zusammenarbeit mit der Polizeivollzugsdienststelle
sechs Monate (720 Unterrichtsstunden) Verwaltungsakademie Berlin oder Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf 1. Allgemeine Rechtsgebiete (130 Unterrichtsstunden) Allgemeines Verwaltungs- und Verfahrensrecht; Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik einschließlich der automatisierten Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik 2. Spezielle Rechtsgebiete (170 Unterrichtsstunden) Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht; Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht, Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht; Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht 3. Warenkunde (210 Unterrichtsstunden) einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Sensorik 4. Umwelthygiene und Ernährungslehre (30 Unterrichtsstunden) 5. Mikrobiologie und Parasitologie (70 Unterrichtsstunden) einschließlich Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten; Desinfektion, Schädlingsprophylaxe und Praxis der Schädlingsbekämpfung 6. Lebensmittel- und Betriebshygiene, Betriebliche Eigenkontrollsysteme (90 Unterrichtsstunden) 7. Psychologische Grundlagen der Überwachungstätigkeit, insbesondere Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken (20 Unterrichtsstunden)
zwei Monate Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei - Organisation und Aufgaben des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei, - Verfolgung des Vorgangs der Bearbeitung von Proben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Tabakerzeugnissen vom Eingang bis zur abschließenden Beurteilung, - Gewährung des Einblicks in die Untersuchungsvorgänge, - Vermittlung der Kenntnis wesentlicher Beanstandungsgründe, - Durchführung sensorischer Prüfungen, - Warenkunde, Technologie, Herstellungsverfahren und Recht der Lebensmittel, kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegenstände sowie Tabakerzeugnisse, - Amtliche Aufgaben der Futtermittelüberwachung, des Pflanzenschutzes und der Fischereiaufsicht
zwei Wochen Landesamt für Gesundheit und Soziales - Organisation und Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, - Einblick in die Untersuchungsvorgänge, insbesondere in den Bereichen Wasserhygiene, Schädlingskunde, Umwelthygiene und -medizin, klinische Mikrobiologie, - Vermittlung von Kenntnissen bei der Beurteilung von Trinkwasser, Badegewässern, Schwimm- und Badebeckenwasser sowie beim Umgang mit Gesundheitsschädlingen und meldepflichtigen Infektionserregern

Anlage 2

(zu § 13 Absatz 1 )
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 3

(zu § 25 Absatz 1 )
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 4

(zu § 25 Absatz 2 )
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht