Verordnung über Benutzungsgebühren der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern (LSBK-Benutzungsgebührenverordnung - LSBKBenGebVO M-V) Vom 25. Oktober 2012
Verordnung über Benutzungsgebühren der Landesschule
für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern
(LSBK-Benutzungsgebührenverordnung - LSBKBenGebVO M-V)
Vom 25. Oktober 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über Benutzungsgebühren der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern (LSBK-Benutzungsgebührenverordnung - LSBKBenGebVO M-V) vom 25. Oktober 2012 | 15.11.2012 |
Eingangsformel | 15.11.2012 |
§ 1 - Allgemeines | 15.11.2012 |
§ 2 - Gebührenfreie Nutzung | 15.11.2012 |
§ 3 - Gebührenpflichtige Nutzung | 15.11.2012 |
§ 4 - Entstehung, Fälligkeit und Erstattung der Gebühr | 15.11.2012 |
§ 5 - Erlass und Ermäßigung | 15.11.2012 |
§ 6 - Gebührenanpassung | 15.11.2012 |
§ 7 - Inkrafttreten | 15.11.2012 |
Anlage | 15.11.2012 |
Aufgrund des
§ 32 Absatz 1 Buchstabe e des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 254), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. März 2009 (GVOBl. M-V S. 282) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 10 Absatz 1 Satz 3
und
§ 23 Absatz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes
vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1 Allgemeines
Die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern (Landesschule) erhebt für ihre Leistung Gebühren entsprechend dieser Benutzungsgebührenverordnung.
§ 2 Gebührenfreie Nutzung
Für Angehörige der im Land Mecklenburg-Vorpommern aufgestellten öffentlichen Feuerwehren, Angehörige der Einheiten des Katastrophenschutzes sowie Bedienstete der Landesverwaltung ist die Aus- und Fortbildung an der Landesschule gebührenfrei. Für die Dauer der Aus- und Fortbildung wird amtliche Unterkunft und Verpflegung geboten.
§ 3 Gebührenpflichtige Nutzung
(1) Andere als in
§ 2
genannte natürliche oder juristische Personen können die Landesschule gebührenpflichtig nutzen. Dazu zählen Angehörige betrieblicher Feuerwehren sowie Angehörige öffentlicher Feuerwehren anderer Bundesländer.
(2) Für die Nutzung durch die in Absatz 1 genannten Personen erhebt die Landesschule Benutzungsgebühren entsprechend der
Anlage
. Die
Anlage
ist Bestandteil dieser Verordnung. Mit der Benutzungsgebühr sind die in
§ 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes
benannten Auslagen abgegolten.
§ 4 Entstehung, Fälligkeit und Erstattung der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis, im Übrigen mit Beginn der Benutzung oder Inanspruchnahme der Dienstleistung.
(2) Die Gebühr wird ab Bekanntgabe des Gebührenbescheides, im Übrigen sofort fällig.
(3) Wird eine vereinbarte Nutzung, für die Gebühren nach den Nummern 1 bis 4 der
Anlage
entstanden sind, durch einen Nutzer aus einem von ihm zu vertretenden Umstand abgebrochen oder unterbrochen, findet eine Gebührenerstattung nicht statt.
§ 5 Erlass und Ermäßigung
(1) Die Leitung der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses eine Gebührenermäßigung sowie eine Gebührenbefreiung zulassen.
(2) Auf eine Gebühr für die Raumnutzung durch den Landesfeuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern e. V., die Jugendfeuerwehren des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern und die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord wird verzichtet.
(3) Für die Raumnutzung durch andere Einrichtungen der Landesverwaltung wird keine Gebühr erhoben.
§ 6 Gebührenanpassung
Eine Anpassung der Gebührensätze erfolgt bei maßgeblichen Änderungen der Kalkulationsgrundlagen. Die Gebührensätze sind jährlich zu überprüfen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 25. Oktober 2012
Der Minister für Inneres
und Sport
Lorenz Caffier
Anlage
Nummer | Gegenstand | Gebühr |
1 | Lehrgangs- und Seminargebühren | |
Laufbahnlehrgänge Freiwillige Feuerwehr | ||
1.1 | Gruppenführer | 1.420 Euro |
1.2 | Zugführer | 1.810 Euro |
1.3 | Leiter einer Feuerwehr | 385 Euro |
1.4 | Verbandsführer | 1.335 Euro |
1.5 | Einführung in die Stabsarbeit | 1.310 Euro |
Funktionslehrgänge | ||
1.6 | Ausbilder in der Feuerwehr | 1.310 Euro |
1.7 | Atemschutzgerätewart CSA | 635 Euro |
1.8 | Leiter des Atemschutzes | 635 Euro |
1.9 | Atemschutzgerätewart - Werkstatt | 890 Euro |
Sonderlehrgänge | ||
1.10 | Jugendfeuerwehrwart | 275 Euro |
1.11 | Technische Hilfeleistung | 1.520 Euro |
1.12 | ABC-Einsatz | 3.155 Euro |
1.13 | ABC-Führung | 1.825 Euro |
1.14 | ABC-Dekontamination | 1.570 Euro |
1.15 | ABC-Erkundung | 1.405 Euro |
1.16 | Brandübungshaus Trainer | 2.075 Euro |
1.17 | Brandübungshaus Tagesseminar | 460 Euro |
Fortbildungen | ||
1.18 | Fortbildung Tagesseminar | 80 Euro |
1.19 | Fortbildung 2-Tagesseminar | 150 Euro |
1.20 | Fortbildung 3-Tagesseminar | 265 Euro |
Ausbildung Berufsfeuerwehr | ||
1.21 | BF 1 - Brandmeister-Anwärter | 10.955 Euro |
1.22 | BF 2 - Laufbahnprüfung | 1.640 Euro |
1.23 | Sonstige Lehrgangs- und Seminargebühren, wenn nicht nach Nummern 1.1 bis 1.22 - Berechnung pro Stunde | 17 Euro |
2 | Verpflegung (je Tag und Person) | |
2.1 | Vollverpflegung (schließt Nummern 2.2 bis 2.6 ein) | 9,35 Euro |
2.2 | Erstes Frühstück | 1,40 Euro |
2.3 | Zweites Frühstück | 0,95 Euro |
2.4 | Mittag | 3,75 Euro |
2.5 | Nachmittagskaffee | 0,95 Euro |
2.6 | Abendbrot | 2,30 Euro |
3 | Unterkunft (je Nacht und Person) | |
3.1 | Einzelbelegung im Doppelzimmer | 13 Euro |
3.2 | Doppelbelegung im Doppelzimmer | 6,50 Euro |
4 | Raumnutzung (je Tag und Raum) | |
4.1 | Raum klein (bis 15 Personen) | 22 Euro |
4.2 | Raum groß (bis 30 Personen) | 38 Euro |
4.3 | Saal (bis 60 Personen) | 61 Euro |
Bei einer Raumnutzung nach Nummer 4.1 bis 4.3 unterhalb von vier Stunden wird nur die Hälfte des entsprechenden Tagesgebührensatzes erhoben. |
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