Verordnung über die Durchführung von Statistiken an allgemein bildenden und beruflichen Schulen (Schulstatistikverordnung - SchulstatVO M-V) Vom 17. Dezember 2004
Verordnung über die Durchführung von Statistiken
an allgemein bildenden und beruflichen Schulen
(Schulstatistikverordnung - SchulstatVO M-V)
Vom 17. Dezember 2004
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2014 (Mittl.bl. BM M-V S. 437/GVOBl. M-V 2015 S. 11) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Durchführung von Statistiken an allgemein bildenden und beruflichen Schulen (Schulstatistikverordnung - SchulstatVO M-V) vom 17. Dezember 2004 | 01.12.2004 |
Eingangsformel | 01.12.2004 |
§ 1 - Arten der Schulstatistiken | 18.12.2009 |
§ 2 - Art der Erhebungen | 17.12.2014 |
§ 3 - Schulstatistik | 17.12.2014 |
§ 4 - Erhebungsmerkmale der amtlichen Schulstatistik | 17.12.2014 |
§ 5 - Periodizität, Berichtsstichtag, Berichtszeitraum | 17.12.2014 |
§ 6 - Auskunftserteilung, Auskunftspflicht | 17.12.2014 |
§ 7 - Übermittlung und Veröffentlichung | 17.12.2014 |
§ 8 - Anforderungen der Geheimhaltung | 30.11.2012 |
§ 9 - Herstellung eines Personenbezuges | 01.12.2004 |
§ 10 - Anlagen | 17.12.2014 |
§ 11 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 17.12.2014 |
Anlage 1 - Erhebungsmerkmale für die amtliche Schulstatistik | 17.12.2014 |
Anlage 2 | 17.12.2014 |
Aufgrund des
§ 72 des Schulgesetzes
vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1 Arten der Schulstatistiken
(1) Für Zwecke der Schulverwaltung und Bildungsplanung werden an allgemein bildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur statistische Erhebungen durchgeführt.
(2) Die amtliche Schulstatistik wird im Auftrag des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom Statistischen Amt erstellt.
§ 2 Art der Erhebungen
(1) Die Erhebungen der in der
Anlage 1 zu § 4
genannten Daten erfolgen mit dem Schul-, Informations- und Planungssystem Mecklenburg-Vorpommern (SIP M-V) über das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder eine von diesem beauftragte Stelle.
(2) Die Erhebungen gemäß
§ 3 Absatz 2
erfolgen durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern gesondert auf elektronischem Weg über das Schulportal.
§ 3 Schulstatistik
(1) Erhebungen der amtlichen Schulstatistik sind:
1.
für allgemein bildende Schulen
-
Daten zur Schule
-
Schüler- und Lehrerindividualdaten
-
Individualdaten zu sonstigen Personen, die im Schuldienst tätig sind
-
Daten zum Unterricht
-
Daten zu Klassen
2.
für berufliche Schulen
-
Daten zur Schule
-
Schüler- und Lehrerindividualdaten
-
Individualdaten zu sonstigen Personen, die im Schuldienst tätig sind
-
Daten zum Unterricht
-
Daten zu Klassen
(2) Weitere Erhebungen für allgemein bildende und berufliche Schulen sind Daten zu Prüfungen einschließlich der Prüfungsergebnisse gemäß
Anlage 2
.
(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur regelt durch Verwaltungsvorschriften, welche Schul- und Lehrerdaten der öffentlichen Schulen nicht von den Schulen erhoben, sondern aus dem Personalverwaltungssystem PERSYS übernommen werden.
§ 4 Erhebungsmerkmale der amtlichen Schulstatistik
Der Umfang der zu erhebenden Daten ergibt sich aus der
Anlage 1
.
§ 5 Periodizität, Berichtsstichtag, Berichtszeitraum
(1) Die amtlichen Schulstatistiken werden jährlich durchgeführt.
(2) Der Stichtag für die Schnellmeldung zur amtlichen Schulstatistik gemäß
§ 3 Absatz 1 Nummer 1
ist jeweils der erste Unterrichtstag eines Schuljahres. Der Stichtag für die Schnellmeldung zur amtlichen Schulstatistik gemäß
§ 3 Absatz 1 Nummer 2
sowie die Entscheidung über den Verzicht auf die Durchführung einer Schnellmeldung und die Stichtage für die Haupterhebungen gemäß
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2
des laufenden Schuljahres werden jährlich vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgelegt und bekannt gegeben.
(3) Für die Erhebung von Unterrichtsdaten im Rahmen der amtlichen Schulstatistik gilt die Woche, in die der Stichtag für die Haupterhebung fällt, als Stichwoche. Die Berücksichtigung von Besonderheiten in der Unterrichtsorganisation der beruflichen Schulen wird in einer separaten Verwaltungsvorschrift geregelt.
(4) Berichtszeitraum ist für die Erhebung von Unterrichtsdaten der amtlichen Schulstatistik die Stichwoche, im Übrigen das jeweils zurückliegende Schuljahr sowie das laufende Schuljahr bis zum Berichtsstichtag.
(5) Die Erhebung der Daten zu
§ 3 Absatz 2
erfolgt jährlich unter Angabe des betreffenden Zeitraums.
§ 6 Auskunftserteilung, Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen nach
§ 3
besteht Auskunftspflicht.
(2) Auskunftspflichtig sind die Leiterinnen und Leiter der Schulen oder der dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nachgeordneten Einrichtungen. Soweit Erhebungsmerkmale an den Schulen nicht vorliegen, sind auch Lehrkräfte, volljährige Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schülerinnen und Schüler auskunftspflichtig.
§ 7 Übermittlung und Veröffentlichung
(1) Für ausschließlich statistische Zwecke darf das Statistische Amt kommunalen Statistikstellen Einzelangaben zu den in der
Anlage 1
genannten Merkmalen für ihren Zuständigkeitsbereich übermitteln. Ausgenommen sind alle schüler- und lehrerbezogenen Daten.
(2) Das Statistische Amt ist berechtigt, regelmäßig Schulverzeichnisse zu veröffentlichen, die Name und Anschrift der Schule, E-Mail- und Internet-Adresse der Schule, Name und Telefonnummer der Schulleiterin oder des Schulleiters, Dienststellennummer, Organisationsform, Ausbildungsrichtung, Schüler- und Klassenzahl sowie Trägerschaft enthalten.
(3) Das Statistische Amt ist auch berechtigt, den obersten Landesbehörden für die Verwendung gegenüber dem Landtag und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen der amtlichen Schulstatistik zu übermitteln, auch soweit Tabellenfeldern nur ein einziger Fall zu Grunde liegt.
§ 8 Anforderungen der Geheimhaltung
Alle Angaben unterliegen der statistischen Geheimhaltung gemäß
§ 17 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
. Einzelheiten regelt die
Schuldatenschutzverordnung
.
§ 9 Herstellung eines Personenbezuges
Eine Zusammenführung von Einzeldaten der Schulstatistiken oder von Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personenbezuges ist verboten. Bei Verstößen kommt
§ 21 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
zur Anwendung.
§ 10 Anlagen
Die
Anlagen 1
und
2
sind Bestandteil der Verordnung.
§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2004 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 20. August 1997 (GVOBl. M-V 1999 S. 310, 380) außer Kraft.
Schwerin, den 17. Dezember 2004
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann
Anlage 1
Erhebungsmerkmale für die amtliche Schulstatistik
1
Allgemein bildende Schulen
1.1
Schulen
Name und Anschrift der Schule, Gemeinde
Telefon, Fax, E-Mail, Internetadresse
Dienststellennummer
Anrede, Name und dienstliche Telefonnummer der Schulleiterin/des Schulleiters
Organisationsform
Schularten
Rechtsstatus
Schulträger
Kooperationen gemäß
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Kindertagesförderungsgesetz
Schulräume
sächliche Ausstattung der Schule (zum Beispiel audiovisuelle Medien, informationstechnische Grundausstattung)
Schulpartnerschaften
Nichteinschulungen
Freiwilliges 10. Schuljahr
1.2
Schülerinnen und Schüler
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr
Wohnort
Schulart
Jahrgangsstufe der Schülerin/des Schülers
schulische Herkunft
Staatsangehörigkeiten
Jahr des Zuzugs nach Deutschland
Verkehrssprache, wenn überwiegend nicht deutsch
Zugehörigkeit zur Klasse
Schülerin/Schüler in bildungsgangübergreifenden Klassen nach Bildungsgang
Jahrgangsstufe der Klasse
Schulanfängerin/Schulanfänger nach Art der Einschulung
Teilnahme an der Ganztagsbetreuung in der Schule sowie im Rahmen einer Kooperation gemäß
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Kindertagesförderungsgesetz
Wiederholerin/Wiederholer nach Wiederholungsart
Lese-, Rechtschreibschwäche
Dyskalkulie
Förderbedarf
tatsächliche Förderung
Schullaufbahnempfehlung
Schulartwechsel nach Probehalbjahr
Austauschschülerin/Austauschschüler nach Herkunftsland, Dauer, Schulart, Jahrgangsstufe
Schülerin/Schüler im Ausland nach Ländern
externe Schülerin/externer Schüler an anderen Schulen
erlernte Fremdsprachen nach Reihenfolge des Erlernens
Unterrichtseinheit
Besonderheiten der Klasse
Auslagerungsstatus von der Stammschule
Absolventin/Absolvent oder Abgängerin/Abgänger nach Abschlussart
Geburtsland
hochbegabte Schülerin/hochbegabter Schüler
örtlich zuständige Schule der Schülerin/des Schülers
1.3
Nichtschülerprüfungen
Zahl der erfolgreich an Prüfungen teilnehmenden Nichtschülerinnen/Nichtschüler insgesamt nach Abschlussart, Geschlecht und Staatsangehörigkeit
1.4
Unterrichtseinheit
gemäß Stundentafel zu erteilende Unterrichtsstunden (Unterrichtseinheit) nach Schularten, Jahrgangsstufen, Klassen, Fächern, Art des Unterrichts,
Angebote für besondere Schülergruppen
1.5
Lehrkräfte, sonstiges Personal
Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht
Dienstbezeichnung, Staatsangehörigkeit, Schulamt, Personengruppe
Lehramtsprüfung/Ausbildung
Fächer der Lehrbefähigung
Beschäftigungsumfang, Regelstundenmaß, Vertragsstunden, Abordnung
Art und Umfang von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden
zu erteilende Unterrichtseinheiten nach Schularten, Jahrgangsstufen, Klassen, Fächern und Art des Unterrichts
besetzte Stellen durch Lehrkräfte und sonderpädagogisches Personal nach Beschäftigungsumfang
Zu- und Abgänge der Lehrkräfte im vorangegangenen Schuljahr nach Art des Zu- oder Abgangs und Geschlecht
Mehrunterricht
Arbeitszeitkonten, Altersteilzeitregelung
2
Berufliche Schulen
2.1
Schulen
Name und Anschrift der Schule, Gemeinde
Telefon, Fax, E-Mail, Internetadresse
Dienststellennummer
Anrede, Name, Dienstbezeichnung und dienstliche Telefonnummer der Schulleiterin/des Schulleiters
Schulstruktur nach Schularten und Ausbildungsrichtungen
Schulaufsichtsbezirk
Schulträger
Schulräume
sächliche Ausstattung der Schule (zum Beispiel audiovisuelle Medien, informationstechnische Ausstattung)
Schulpartnerschaften
Nebenstellen
2.2
Klassen
Schularten, Zeitformen
Teilzeitunterricht
Klassenbezeichnung
Art der Klasse
2.3
Schülerinnen und Schüler
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr
Anschrift
Jahrgangsstufe der Schülerin/des Schülers
Staatsangehörigkeiten
Jahr des Zuzugs nach Deutschland
Verkehrssprache, wenn überwiegend nicht deutsch
behindert
schulische Vorbildung
Berufsfeld, Berufsgruppe, Ausbildungsberuf, Fachrichtung, Schwerpunkt
Ausbildungsstatus
wöchentliche Unterrichtsstunden
Unterrichtseinheiten
Zugehörigkeit zur Klasse
Austauschschülerin/Austauschschüler mit Herkunftsland und Dauer
Ausbildungsbetrieb mit Anschrift des Standortes
Absolventin/Absolvent oder Abgängerin/Abgänger nach Abschlussart oder beruflicher Abschlussart
Geburtsland
Umschülerin/Umschüler
weitere Ausbildung
Wohnheim
2.4
Unterrichtseinheit
gemäß Stundentafel zu erteilende Unterrichtsstunden (Unterrichtseinheiten) nach Schularten, Jahrgangsstufen, Klassen, Art des Unterrichts, Angebote für besondere Schülergruppen
2.5
Lehrkräfte, sonstiges Personal
Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht
Dienstbezeichnung, Staatsangehörigkeit, Schulamt, Personengruppe
Lehramtsprüfung/Ausbildung
Fächer der Lehrbefähigung
Beschäftigungsumfang, Regelstundenmaß, Vertragsstunden, Abordnung
Art und Umfang der Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden
zu erteilende Unterrichtseinheiten nach Schularten, Jahrgangsstufen, Klassen, Fächern und Art des Unterrichts
besetzte Stellen durch Lehrkräfte und sonstiges Personal nach Beschäftigungsumfang Zu- und Abgänge der Lehrkräfte im vorangegangenen Schuljahr nach Art des Zu- oder Abgangs und Geschlecht
Mehrunterricht
Arbeitszeitkonten, Altersteilzeitregelung
Anlage 2
Name der Schulleiterin/des Schulleiters
Name der Prüfungsvorsitzenden/des Prüfungsvorsitzenden
Name der Fachkonferenzleiterin/des Fachkonferenzleiters
die im Zusammenhang mit der Prüfung erzeugten Noten
Durchschnitt der schriftlichen Leistungen in den zwei Jahren vor Abschluss je Prüfungsfach prüfungsbezogene Schüler- und Klassendaten die gemäß Mittlere-Reife-Verordnung und Abiturprüfungsverordnung in den Schulen vorliegen, wie:
-
Anzahl der Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer gesamt sowie nach Fach und Geschlecht
-
Daten zur erreichten Gesamtqualifikation (Durchschnittsnote) nach Geschlecht
-
in der Prüfung vergebene Noten beziehungsweise Punktzahlen nach Fächern
-
Verschlechterung/Verbesserung gegenüber dem Durchschnitt der Klausurnoten/der Vorbenotung
Einschätzungen und Anmerkungen der Fachkonferenzen zum Schwierigkeitsgrad der Prüfungen
statistische Angaben zu den im Rahmen der Prüfungen ausgewählten Fächern und Aufgaben Daten zur Schulbesuchsdauer der Teilnehmerinnen/Teilnehmer an den Prüfungen
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