Gesetz zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 10. Dezember 2012
Gesetz zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 10. Dezember 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 10. Dezember 2012 | 29.12.2012 |
Eingangsformel | 29.12.2012 |
Artikel 1 | 29.12.2012 |
Artikel 2 | 29.12.2012 |
Anlage - Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen) | 29.12.2012 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen geschlossenen 2. DIBt-Änderungsabkommen wird zugestimmt.
(2) Das 2. DIBt-Änderungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das 2. DIBt-Änderungsabkommen nach seiner Nummer 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.
Anlage
Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen)
(Änderungsanweisungen)
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