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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 10. Dezember 2012

Gesetz zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 10. Dezember 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 10. Dezember 201229.12.2012
Eingangsformel29.12.2012
Artikel 129.12.2012
Artikel 229.12.2012
Anlage - Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen)29.12.2012
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen geschlossenen 2. DIBt-Änderungsabkommen wird zugestimmt.
(2) Das 2. DIBt-Änderungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das 2. DIBt-Änderungsabkommen nach seiner Nummer 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.

Anlage

Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen)
(Änderungsanweisungen)
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