Landesverordnung zur Feststellung der ersten Änderung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern (1. Änd. RREP VP-LVO M-V) Vom 7. Oktober 2013
Landesverordnung zur Feststellung der ersten Änderung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern (1. Änd. RREP VP-LVO M-V) Vom 7. Oktober 2013
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung zur Feststellung der ersten Änderung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern (1. Änd. RREP VP-LVO M-V) vom 7. Oktober 2013 | 17.10.2013 |
Eingangsformel | 17.10.2013 |
§ 1 | 17.10.2013 |
§ 2 | 17.10.2013 |
Aufgrund des § 9 Absatz 5 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Die Erste Änderung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern zwecks Ausweisung des Eignungsgebietes Windenergie Altefähr mit einer maximal zulässigen Gesamthöhe für Windenergieanlagen von 70 Metern über gewachsenem Grund wird festgestellt. Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Die verbindliche Wirkung des Programms erstreckt sich auf die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und die raumordnerischen Festlegungen der Karte im Maßstab 1 : 100 000. Begründungen und Erläuterungskarten nehmen nicht an der Verbindlichkeit teil.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung weist darauf hin, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Raumentwicklungsprogramms der obersten Landesplanungsbehörde gegenüber schriftlich unter Darlegung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht wird.
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