TierZZustLVO M-V
    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tierzuchtrechts (Tierzuchtzuständigkeitslandesverordnung - TierZZustLVO M-V) Vom 28. Oktober 2013

    Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
    und zur Übertragung von Ermächtigungen
    auf dem Gebiet des Tierzuchtrechts
    (Tierzuchtzuständigkeitslandesverordnung - TierZZustLVO M-V)
    Vom 28. Oktober 2013
    *
    Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 28. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 637, 638)
    Fußnoten
    *)
    Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Regelung von Vorschriften auf dem Gebiet des Tierzuchtrechts sowie zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 28. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 637)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tierzuchtrechts (Tierzuchtzuständigkeitslandesverordnung - TierZZustLVO M-V) vom 28. Oktober 201316.11.2013
    § 1 - Zuständigkeiten01.01.2014
    § 2 - Übertragung von Ermächtigungen16.11.2013

    § 1 Zuständigkeiten

    (1) Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei ist zuständige Behörde nach dem
    Tierzuchtgesetz , den darauf beruhenden Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht sowie nach de
    r Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
    , soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
    (2) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für die Anerkennung nach den
    §§ 3 bis 5 und für die Erteilung einer Erlaubnis nach
    § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes , sofern damit nicht Aufgaben der Überwachung nach
    § 22 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes verbunden sind.
    (3) Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für die Überwachung der Besamungsstationen, Embryo-Entnahmeeinheiten sowie Samendepots in veterinärhygienischer Hinsicht nach
    § 17 Absatz 7 und § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes
    .

    § 2 Übertragung von Ermächtigungen

    Die Landesregierung überträgt ihre Befugnis, Rechtsverordnungen nach
    § 18 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes zu erlassen, auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.
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