Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tierzuchtrechts (Tierzuchtzuständigkeitslandesverordnung - TierZZustLVO M-V) Vom 28. Oktober 2013
Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
und zur Übertragung von Ermächtigungen
auf dem Gebiet des Tierzuchtrechts
(Tierzuchtzuständigkeitslandesverordnung - TierZZustLVO M-V)
Vom 28. Oktober 2013
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 28. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 637, 638) |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Regelung von Vorschriften auf dem Gebiet des Tierzuchtrechts sowie zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 28. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 637)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tierzuchtrechts (Tierzuchtzuständigkeitslandesverordnung - TierZZustLVO M-V) vom 28. Oktober 2013 | 16.11.2013 |
§ 1 - Zuständigkeiten | 01.01.2014 |
§ 2 - Übertragung von Ermächtigungen | 16.11.2013 |
§ 1 Zuständigkeiten
(1) Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei ist zuständige Behörde nach dem
Tierzuchtgesetz
, den darauf beruhenden Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht sowie nach de
r Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für die Anerkennung nach den
§§ 3
bis
5
und für die Erteilung einer Erlaubnis nach
§ 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes
, sofern damit nicht Aufgaben der Überwachung nach
§ 22 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes
verbunden sind.
(3) Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für die Überwachung der Besamungsstationen, Embryo-Entnahmeeinheiten sowie Samendepots in veterinärhygienischer Hinsicht nach
§ 17 Absatz 7
und
§ 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes
.
§ 2 Übertragung von Ermächtigungen
Die Landesregierung überträgt ihre Befugnis, Rechtsverordnungen nach
§ 18 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes
zu erlassen, auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.
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