APOGeoVermLg2E1 M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Technischen Dienstes im Bereich Geoinformations- und Vermessungswesen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformations- und Vermessungswesen der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt - APOGeoVermLg2E1 M-V) Vom 16. Mai 2014

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung
des Technischen Dienstes im Bereich Geoinformations- und Vermessungswesen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformations- und Vermessungswesen der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt - APOGeoVermLg2E1 M-V)
Vom 16. Mai 2014
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Technischen Dienstes im Bereich Geoinformations- und Vermessungswesen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformations- und Vermessungswesen der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt - APOGeoVermLg2E1 M-V) vom 16. Mai 201414.06.2014
Eingangsformel14.06.2014
Inhaltsverzeichnis14.06.2014
Abschnitt 1 - Zulassung zur Ausbildung14.06.2014
§ 1 - Geltungsbereich, allgemeine Voraussetzungen14.06.2014
§ 2 - Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen14.06.2014
§ 3 - Bewerbung14.06.2014
§ 4 - Auswahl14.06.2014
§ 5 - Einstellung14.06.2014
§ 6 - Rechtsstellung14.06.2014
Abschnitt 2 - Ausbildung14.06.2014
§ 7 - Ziel des Vorbereitungsdienstes14.06.2014
§ 8 - Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende14.06.2014
§ 9 - Dauer, Verkürzung des Vorbereitungsdienstes14.06.2014
§ 10 - Ausbildungsgang14.06.2014
§ 11 - Bewertung der Leistungen14.06.2014
§ 12 - Praktische Ausbildung14.06.2014
§ 13 - Beurteilung, Ausbildungsnachweise14.06.2014
Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung14.06.2014
§ 14 - Prüfungsbehörde14.06.2014
§ 15 - Zweck, Gliederung, Anmeldung14.06.2014
§ 16 - Prüfungsausschuss14.06.2014
§ 17 - Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung14.06.2014
§ 18 - Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten14.06.2014
§ 19 - Kennzahl und Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten14.06.2014
§ 20 - Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten14.06.2014
§ 21 - Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung14.06.2014
§ 22 - Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung14.06.2014
§ 23 - Bestehen des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung14.06.2014
§ 24 - Versäumnisse14.06.2014
§ 25 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten14.06.2014
§ 26 - Bestehen der Laufbahnprüfung14.06.2014
§ 27 - Prüfungszeugnis14.06.2014
§ 28 - Nichtbestehen der Laufbahnprüfung14.06.2014
§ 29 - Wiederholung der Laufbahnprüfung14.06.2014
§ 30 - Prüfungsakten14.06.2014
§ 31 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung14.06.2014
Abschnitt 4 - Schlussvorschriften14.06.2014
§ 32 - Anlagen14.06.2014
§ 33 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten14.06.2014
Verzeichnis der Anlagen14.06.2014
Anlage 1 - Rahmenausbildungsplan für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Technischen Dienstes im Bereich Geoinformations- und Vermessungswesen (gemäß § 10 APOGeoVermLg2E1 M-V)14.06.2014
Anlage 214.06.2014
Anlage 314.06.2014
Anlage 4 - Regeln zur rechnergestützten Anfertigung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (gemäß § 17 Absatz 5 APOGeoVermLg2E1 M-V )14.06.2014
Anlage 514.06.2014
Anlage 614.06.2014
Anlage 714.06.2014
Anlage 814.06.2014
Anlage 914.06.2014
Aufgrund des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes
vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 537, 542) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung
§ 1 Geltungsbereich, allgemeine Voraussetzungen
§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
§ 3 Bewerbung
§ 4 Auswahl
§ 5 Einstellung
§ 6 Rechtsstellung
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 7 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende
§ 9 Dauer, Verkürzung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Ausbildungsgang
§ 11 Bewertung der Leistungen
§ 12 Praktische Ausbildung
§ 13 Beurteilung, Ausbildungsnachweise
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 14 Prüfungsbehörde
§ 15 Zweck, Gliederung, Anmeldung
§ 16 Prüfungsausschuss
§ 17 Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung
§ 18 Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 19 Kennzahl und Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 21 Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
§ 22 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung
§ 23 Bestehen des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung
§ 24 Versäumnisse
§ 25 Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 26 Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 27 Prüfungszeugnis
§ 28 Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
§ 29 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 30 Prüfungsakten
§ 31 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 32 Anlagen
§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung

§ 1 Geltungsbereich, allgemeine Voraussetzungen

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Technischen Dienstes im Bereich Geoinformations- und Vermessungswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) In den Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Technischen Dienstes im Bereich Geoinformations- und Vermessungswesen kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
2.
ein Abschlusszeugnis über ein mit einem Bachelorgrad oder einem anderen gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereich Geoinformations- und Vermessungswesen besitzt.
Das Landesamt für innere Verwaltung kann im Einzelfall entscheiden, ob ein anderer fachverwandter Bildungsabschluss einer Bewerberin oder eines Bewerbers als gleichwertig anzuerkennen ist.

§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sind:
1.
das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz,
2.
das Landesamt für innere Verwaltung,
3.
die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörden.
(2) Ausbildungsstellen sind insbesondere:
1.
die Ausbildungsbehörden,
2.
das Ministerium für Inneres und Sport,
3.
das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus,
4.
das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung,
5.
die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege,
6.
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

§ 3 Bewerbung

(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
eine Geburtsurkunde,
2.
ein Lebenslauf,
3.
das Zeugnis über die Abschlussprüfung der Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Bildungsstätte,
4.
die Urkunde über den verliehenen akademischen Grad,
5.
gegebenenfalls die Nachweise über eine berufliche Tätigkeit seit der Schulentlassung,
6.
der Nachweis, dass die Bewerberinnen und Bewerber Deutsche im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder eine andere Staatsangehörigkeit nach
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetztes
besitzen,
7.
eine persönliche schriftliche Erklärung, ob strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
8.
ein Passbild aus neuester Zeit.
Die Nachweise nach Satz 1 Nummer 1 sowie 3 bis 6 können als beglaubigte Kopien vorgelegt werden. Zeugnisse nach Satz 1 Nummer 3, die noch nicht vorgelegt werden können, sind spätestens bis zur Einstellung vorzulegen.

§ 4 Auswahl

(1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus.
(2) Die Auswahl einschließlich der Art und Weise des Auswahlverfahrens bestimmen die Einstellungsbehörden. Eine Vorauswahl ist zulässig.
(3) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht erfüllen oder nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für eine Einstellung nicht in Betracht kommen, erhalten in angemessener Frist eine entsprechende Mitteilung. Die eingereichten Bewerbungsunterlagen sind zurückzugeben.

§ 5 Einstellung

(1) Die nach § 4
ausgewählten Personen haben vor der Einstellung folgende weitere Unterlagen beizubringen:
1.
ein amtliches Führungszeugnis aus den letzten sechs Monaten,
2.
ein aktuelles ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand, das vor allem auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt,
3.
gegebenenfalls die Eheurkunde oder Partnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
4.
eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.
(2) Die Anzahl der jeweils einzustellenden Personen bestimmen die Einstellungsbehörden.
(3) Einstellungstermin ist in der Regel der 1. November eines jeden Jahres.

§ 6 Rechtsstellung

Die ausgewählten Personen werden im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung „Vermessungsoberinspektoranwärterin“ oder „Vermessungsoberinspektoranwärter“.

Abschnitt 2 Ausbildung

§ 7 Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst ist auf den Erwerb der zur Erfüllung der Aufgaben für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Technischen Dienstes im Bereich Geoinformations- und Vermessungswesen erforderlichen Fähigkeiten gerichtet.
(2) Der Vorbereitungsdienst ergänzt die erworbene Vorbildung auf den Gebieten, die nicht oder nicht ausreichend Gegenstand des Studiums an der Hochschule waren, aber für die Wahrnehmung der Aufgaben des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Technischen Dienstes im Bereich Geoinformations- und Vermessungswesen erforderlich sind. Den Anwärterinnen und Anwärtern werden vor allem die allgemeinen und fachbezogenen Rechts- und Verwaltungsgrundlagen vermittelt. Daneben soll das Verständnis für staatspolitische, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge in Staat und Gesellschaft gefördert werden.

§ 8 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende

(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine fachlich befähigte und pädagogisch geeignete Person zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Hierbei soll es sich um eine Beamtin oder einen Beamten mit den Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 2 des Technischen Dienstes im Bereich Geoinformations- und Vermessungswesen oder eine vergleichbare tarifbeschäftigte Person handeln. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie haben die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen. Dies gilt besonders für Menschen mit Beeinträchtigungen.
(2) In den Ausbildungsstellen sind Ausbildungsbeauftragte zu bestellen. Sie sollen dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der theoretischen und praktischen Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbehörden zu gewährleisten.
(3) Die Ausbilderinnen und Ausbilder haben die Anwärterinnen und Anwärter am Arbeitsplatz zu unterweisen und anzuleiten. Ihnen sollen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich und möglich können sie von anderen Dienstgeschäften entbunden werden.

§ 9 Dauer, Verkürzung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
(2) Auf den Vorbereitungsdienst werden der Erholungsurlaub und der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe angerechnet.
(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer der Vorbildung entsprechenden Tätigkeit außerhalb oder innerhalb des öffentlichen Dienstes nach Abschluss der Hochschul- oder gleichwertigen Ausbildung bis zu höchstens sechs Monaten auf Antrag angerechnet werden. Voraussetzung für eine Anrechnung ist die Vergleichbarkeit mit den im entfallenden Teilabschnitt des Vorbereitungsdienstes zu erwerbenden praktischen Kenntnissen und Fähigkeiten. Die Entscheidung trifft das Landesamt für innere Verwaltung vor Beginn des Vorbereitungsdienstes.

§ 10 Ausbildungsgang

Während des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärterinnen und Anwärter praktisch und theoretisch entsprechend des Rahmenausbildungsplans (
Anlage 1 ) ausgebildet. Sie werden von der Ausbildungsbehörde den Ausbildungsstellen zugewiesen. Im Ausbildungsabschnitt 1 kann ein Teil der Ausbildung (drei Wochen) bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet werden.
In den Ausbildungsstellen unterliegen die Anwärterinnen und Anwärter auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten.

§ 11 Bewertung der Leistungen

(1) Die durch die Beurteilungen sowie durch die Ergebnisse des mündlichen und des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung nachgewiesenen Leistungen sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
- 15 bis 14 Punkte = „Sehr gut“ (Note 1) = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung,
- 13,99 bis 11 Punkte = „Gut“ (Note 2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
- 10,99 bis 8 Punkte = „Befriedigend“ (Note 3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
- 7,99 bis 5 Punkte = „Ausreichend“ (Note 4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
- 4,99 bis 2 Punkte = „Mangelhaft“ (Note 5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
- 1,99 bis 0 Punkte = „Ungenügend“ (Note 6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Die Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 12 Praktische Ausbildung

(1) Die Ausbildungsbehörde kann die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte abweichend vom Rahmenausbildungsplan festlegen. Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse und, soweit möglich, Wünsche der Anwärterinnen oder Anwärter zu berücksichtigen. Soweit beabsichtigt ist, einen Teil der Ausbildung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchzuführen, obliegt es der Anwärterin oder dem Anwärter, der Ausbildungsbehörde eine Ausbildungsstelle zu benennen.
Der zustehende Urlaub ist einvernehmlich in den Ausbildungsplan einzuarbeiten.
(2) Die Anwärterin oder der Anwärter ist in die für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des technischen Dienstes typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Aktenvorgänge selbstständig zu bearbeiten. Die Anwärterin oder der Anwärter soll lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Die Anwärterin oder der Anwärter soll auch an Dienstbesprechungen und Sitzungen von Vertretungskörperschaften und deren Ausschüssen teilnehmen. Die Ausbildung soll durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung erforderlich ist.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter kann entsprechend ihres oder seines Ausbildungsstandes auch zur Vertretung für erkrankte oder beurlaubte Bedienstete des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des technischen Dienstes oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Arbeitsgebiete beschränken, die für die Ausbildung von Bedeutung sind.
(4) Die Anwärterin oder der Anwärter darf nur ausnahmsweise zur Entlastung von anderen Beschäftigten herangezogen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass sie oder er regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten hat, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.

§ 13 Beurteilung, Ausbildungsnachweise

(1) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes haben die Ausbildungsbeauftragten auf der Grundlage der Einzelbewertungen durch die Ausbilderinnen und Ausbilder jeweils eine Beurteilung nach der
Anlage 2 zu fertigen. Die oder der Ausbildungsbeauftragte hat die Beurteilung mit der Anwärterin oder dem Anwärter unter Aushändigung einer Kopie zu besprechen. Das Original erhält die Ausbildungsbehörde. Sofern der Ausbildungsabschnitt oder -teilabschnitt bei einer Ausbildungsstelle weniger als 20 Arbeitstage dauert, nimmt die oder der Ausbildungsbeauftragte abweichend von Satz 1 unter Angabe der Art und der Dauer der Beschäftigung lediglich dazu Stellung, ob das Ziel dieses Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes erreicht worden ist.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben für jeden Ausbildungsabschnitt einen Ausbildungsnachweis nach der
Anlage 3 zu führen und darin eine kurze Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Ausbildungsnachweis wird am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes von der oder dem Ausbildungsbeauftragten unterschrieben und der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter übergeben.

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

§ 14 Prüfungsbehörde

(1) Prüfungsbehörde ist das Landesamt für innere Verwaltung.
(2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Ort und Zeitpunkt der Laufbahnprüfung.

§ 15 Zweck, Gliederung, Anmeldung

(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter die Laufbahnprüfung abzulegen. Sie dient der Feststellung, ob sie nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Technischen Dienstes im Bereich Geoinformations- und Vermessungswesen geeignet sind.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie soll grundsätzlich nicht früher als drei Monate vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes beginnen und muss mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein.
(3) Die Ausbildungsbehörden melden die zur Laufbahnprüfung anstehenden Anwärterinnen und Anwärter rechtzeitig vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes bei der Prüfungsbehörde an. Sie bestätigen damit, dass alle Ausbildungsabschnitte mit mindestens ausreichenden Leistungen absolviert wurden.

§ 16 Prüfungsausschuss

(1) Für die Abnahme der Laufbahnprüfung werden beim Landesamt für innere Verwaltung ein Prüfungsausschuss, bestehend aus der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern, sowie eine Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses eingerichtet. Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Technischen Dienstes im Bereich Geoinformations- und Vermessungswesen des Landes Mecklenburg-Vorpommern“. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch das Landesamt für innere Verwaltung für die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens vier Mitgliedern.
(3) Mitglieder können Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 und vergleichbar qualifizierte Tarifbeschäftigte aus den Bereichen, die den Ausbildungsabschnitten (
Anlage 1 ) entsprechen, sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sein. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss eine Beamtin oder ein Beamter des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Technischen Dienstes im Bereich Geoinformations- und Vermessungswesen sein.
(4) Den Vorsitz führt, vom Landesamt für innere Verwaltung berufen, eine Beamtin oder ein Beamter des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Technischen Dienstes im Bereich Geoinformations- und Vermessungswesen.
(5) Die Verteilung der Aufgaben des Prüfungsausschusses bestimmt die oder der Vorsitzende.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(7) Der Prüfungsausschuss verwendet das Dienstsiegel des Landesamtes für innere Verwaltung.
(8) Der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gebildete Prüfungsausschuss besteht bis zum Ablauf seiner ursprünglichen Berufungszeit fort.

§ 17 Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung

(1) Im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung ist unter Aufsicht in einer Prüfungszeit von je vier Stunden in vier Prüfungsfächern eine Prüfungsarbeit anzufertigen. Die Prüfungsinhalte richten sich nach dem Rahmenausbildungsplan (
Anlage 1 ).
(2) Die Prüfungsfächer sind:
1.
Landesvermessung,
2.
Liegenschaftskataster,
3.
Ländliche Neuordnung oder Landesplanung und Städtebau oder eine Kombination aus beiden Bereichen,
4.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen.
(3) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten stellt der Prüfungsausschuss.
(4) Soweit es der Prüfungszweck erlaubt, sind den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Anfertigung der Prüfungsarbeit in Betracht kommenden zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt zu geben oder zur Verfügung zu stellen.
(5) Bei der rechnergestützten Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten gelten die Regeln der
Anlage 4 .
(6) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen sind die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen zu gewähren.

§ 18 Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, welche Person während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten die Aufsicht führt. Der aufsichtführenden Person werden die jeweiligen Prüfungsaufgaben in einem verschlossenen Umschlag übergeben, der erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter geöffnet werden darf.
(2) Bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der Prüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur mit Genehmigung der aufsichtführenden Person für kurze Zeit verlassen. Es darf jeweils nur eine zu prüfende Person zur selben Zeit abwesend sein.
(3) Die aufsichtführende Person trifft Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung gewährleisten. Sie kann Anwärterinnen und Anwärter, die einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung begehen, von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen. Über den Verlauf der Prüfung fertigt die aufsichtführende Person eine Niederschrift entsprechend
Anlage 5 an. Stellt sie Täuschungsversuche oder Täuschungshandlungen fest und nimmt diese in die Niederschrift auf, hat sie die betreffenden Anwärterinnen und Anwärter unverzüglich darüber zu informieren. Die Beweismittel sind sicherzustellen. Über die weiteren Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 19 Kennzahl und Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen die Prüfungsarbeit mit einer Kennzahl, die sie vor Beginn der Prüfung ziehen. Die gezogenen Kennzahlen sind mit dem Namen zu versehen und in einem Umschlag zu verschließen. Die Prüfungsarbeiten dürfen keinen Hinweis auf die zu prüfende Person enthalten.
(2) Nach Ablauf der für die Lösung der Prüfungsaufgaben bestimmten Zeit haben die Anwärterinnen und Anwärter ihr schriftliches Arbeitsergebnis abzugeben.
(3) Die aufsichtführende Person verschließt die Prüfungsarbeiten in einem Umschlag und stellt diesen zusammen mit der nach
§ 18 Absatz 3 zu fertigenden Niederschrift sowie dem Umschlag mit den Kennzahlen unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu.
(4) Der Umschlag mit den Kennzahlen ist durch den Prüfungsausschuss erst nach Bewertung der Prüfungsarbeiten zu öffnen.

§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses heranzuziehen. Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern unabhängig voneinander gemäß
§ 11 zu bewerten. Die Bewertung ist zu begründen. Alle Prüfungsarbeiten in dem jeweiligen Prüfungsfach sind von denselben zwei Mitgliedern zu bewerten.
(2) Bei abweichenden Bewertungen sollen sich die bewertenden Mitglieder auf den Mittelwert einigen. Gelingt ihnen keine Einigung, setzt der Prüfungsausschuss die Punktzahl und die Note im Rahmen der vorliegenden Bewertungen fest.
(3) Wird ohne wichtigen Grund eine Prüfungsarbeit nicht abgegeben, so gilt diese Prüfungsarbeit als „ungenügend“ (0 Punkte = Note 6).
(4) Die bewerteten Prüfungsarbeiten sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 21 Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen, wenn
1.
zwei schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte = Note 4) bewertet worden sind und
2.
der Durchschnitt aller schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt.
(2) Die Ermittlung der Zulassungsvoraussetzungen ist entsprechend
Anlage 6 zu dokumentieren. Das Ergebnis ist den Anwärterinnen und Anwärtern vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung durch den Prüfungsausschuss rechtzeitig schriftlich bekannt zu geben. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen, eine Kopie erhält die Ausbildungsbehörde.
(3) Bei Nichtzulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung gilt die gesamte Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 22 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung

(1) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung stattfinden. Den Ort und den Zeitpunkt bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung soll sich besonders auf Fähigkeiten und Kenntnisse erstrecken, die nicht Gegenstand des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung waren. Die Dauer der Prüfung je Anwärterin und Anwärter soll etwa 60 Minuten betragen. Es sollen nicht mehr als drei Personen gemeinsam geprüft werden.
(3) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch, das zwischen dem Prüfungsausschuss und den Anwärterinnen und Anwärtern geführt wird. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf alle Prüfungsfächer der Laufbahnprüfung. Es dient auch dazu, dem Prüfungsausschuss ein Bild von den Fähigkeiten der Anwärterinnen und Anwärter zu verschaffen, eigene Gedanken zu entwickeln und eigene Auffassungen sachbezogen zu vertreten.
(4) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern. Die mündliche Prüfungsnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen. Es ist nach
§ 11 zu verfahren.
(5) Über den Verlauf des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen (
Anlage 7 ). Die Niederschrift ist von den am mündlichen Teil der Laufbahnprüfung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur jeweiligen Prüfungsakte zu nehmen. Die Einzelergebnisse sind der Anwärterin und dem Anwärter bekannt zu geben.
(6) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann Vertreterinnen oder Vertreter der
1.
Einstellungsbehörden,
2.
Ausbildungsbehörden,
3.
Ausbildungsstellen,
4.
Personalräte
sowie Anwärterinnen und Anwärter der folgenden Jahrgänge, sofern von den zu prüfenden Personen kein Widerspruch erfolgt, als Zuhörende an der Prüfung zulassen. Bei der Prüfung sollen insgesamt nicht mehr als sieben Zuhörende anwesend sein.

§ 23 Bestehen des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung

(1) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung nach
§ 22 Absatz 4 mindestens mit „ausreichend“ (5 Punkte = Note 4) bewertet wurde.
(2) Ist der mündliche Teil der Laufbahnprüfung nicht bestanden, gilt die gesamte Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 24 Versäumnisse

(1) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne wichtigen Grund nicht zu einem Prüfungstermin, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
(2) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch einen wichtigen Grund gehindert zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so hat sie oder er den wichtigen Grund in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
(3) Bricht die Anwärterin oder der Anwärter aus dem in Absatz 2 genannten Grund Prüfungsarbeiten ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss, welche der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen sind. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Zeitpunkte und die Aufgaben für die nachzuholenden Prüfungsarbeiten.
(4) Eine aus dem Grund des Absatzes 2 abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie muss in angemessener Zeit nachgeholt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und teilt ihn rechtzeitig mit.

§ 25 Folgen bei Unregelmäßigkeiten

Über die Folgen eines Täuschungsversuches zu eigenem oder fremdem Vorteil oder einer Störung entscheidet der Prüfungsausschuss. Je nach Schwere der Verfehlung kann er insbesondere die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen, die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte = Note 6) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 26 Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis auf der Grundlage der erbrachten Prüfungsleistungen fest. Hierüber ist eine Prüfungsniederschrift entsprechend
Anlage 8 zu fertigen; diese ist vom Prüfungsausschuss zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.
(2) Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung setzt sich aus dem Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung und dem Ergebnis des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung zusammen. Dabei werden der schriftliche Teil mit 60 Prozent und der mündliche Teil mit 40 Prozent berücksichtigt. Es ist nach
§ 11 Absatz 2 zu verfahren.
(3) Der Prüfungsausschuss kann aufgrund des in der Laufbahnprüfung gewonnenen Eindruckes das nach Absatz 2 ermittelte Ergebnis bis zu einem Punkt anheben. Diese Anhebung darf nicht zum Bestehen der Laufbahnprüfung führen. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.
(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte = Note 4) bewertet worden ist.

§ 27 Prüfungszeugnis

Nach bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis, aus dem das Ergebnis der Laufbahnprüfung zu ersehen ist (
Anlage 9 ). Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Eine weitere Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Kopie.

§ 28 Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, erhält sie oder er einen Bescheid des Prüfungsausschusses über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Kopie.

§ 29 Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Den Termin der Wiederholung bestimmt der Prüfungsausschuss. Die Frist bis zur erneuten Prüfung soll sechs Monate nicht überschreiten.
(2) Den Inhalt und die Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss fest.
(3) Für die Wiederholung der Laufbahnprüfung gelten die
§§ 17 bis 27 entsprechend.
(4) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Wiederholung der Laufbahnprüfung nicht bestanden, erhält sie oder er einen Bescheid des Prüfungsausschusses über das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Kopie. Bei nicht bestandener Wiederholungsprüfung gelten die Regelungen des
§ 30 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes
.

§ 30 Prüfungsakten

(1) Die Prüfungsakten werden von der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses geführt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung ihre Prüfungsakte einsehen.
(3) Die Prüfungsakten sind zehn Jahre aufzubewahren. Diese Frist rechnet vom Beginn des auf die Ablegung der Prüfung folgenden Kalenderjahres.

§ 31 Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem der Prüfungsausschuss von der Täuschungshandlung Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist den Betroffenen zuzustellen.

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 32 Anlagen

Die Anlagen 1
bis 9 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen/Kartographie vom 10. April 2003 (GVOBl. M-V S. 288), die durch Artikel 3 Absatz 18 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461, 464) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 16. Mai 2014
Der Minister für Inneres und Sport
Lorenz Caffier

Verzeichnis der Anlagen

Anlage 1 Rahmenausbildungsplan gemäß § 10
Anlage 2 Beurteilung gemäß § 13 Absatz 1
Anlage 3 Ausbildungsnachweis gemäß § 13 Absatz 2
Anlage 4 Regeln für die rechnergestützte Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten gemäß § 17 Absatz 5
Anlage 5 Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung gemäß § 18 Absatz 3
Anlage 6 Zulassung/Nichtzulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung gemäß § 21 Absatz 2
Anlage 7 Niederschrift über die Durchführung des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung gemäß § 22 Absatz 5
Anlage 8 Prüfungsniederschrift gemäß § 26 Absatz 1
Anlage 9 Prüfungszeugnis gemäß § 27

Anlage 1

Rahmenausbildungsplan für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Technischen Dienstes im Bereich Geoinformations- und Vermessungswesen
(gemäß § 10 APOGeoVermLg2E1 M-V)
Ausbildungsabschnitt Ausbildungsdauer Wochen Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalte
1 17 untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde, Landesamt für innere Verwaltung, ggf. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure Liegenschaftskataster
Rechtliche Grundlagen, Aufgaben und Organisation des Liegenschaftskatasters
Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Wasserrecht, Verkehrswegerecht, Grundzüge des Beurkundungsrechtes
Nachbarrecht
Formelles und materielles Katasterrecht
Einrichtung, Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters
Verbindung zum Grundbuch und zu anderen amtlichen Nachweisen
Nutzung des Liegenschaftskatasters durch Verwaltung und Wirtschaft
flurstücksbezogene digitale Informationssysteme
Liegenschaftskataster als Geobasisinformationssystem, ALKIS®
Technische Verfahren zur Fortführung des Liegenschaftskatasters
Anwendungs- und Auswerteverfahren bei Liegenschaftsvermessungen
Bodenschätzung
Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Vermessungsstellen
Kostenregelungen
Entstehung und geschichtliche Entwicklung
2 11 Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz ; Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt Ländliche Neuordnung
Rechtliche, wirtschaftliche, ökologische und technische Grundlagen der Landentwicklung
Maßnahmen zur Landentwicklung, Realisierung, Kosten und Finanzierung
Neuordnungsverfahren im ländlichen Raum
Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz
Flurneuordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Wertermittlung
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Flurbereinigungsplan, Flurneuordnungsplan)
Bodenordnungsplan
Ausbau und Kosten der gemeinschaftlichen Anlagen
Berichtigung der öffentlichen Bücher
Verfahrensrecht einschließlich Rechtsbehelfe
Geschichtliche Entwicklung
3 11 Landesamt für innere Verwaltung Landesvermessung
Rechtliche Grundlagen, Aufgaben und Organisation der Landesvermessung
Zusammenarbeit mit behördlichen und privaten Institutionen
Aufbau, Erhaltung und Erneuerung des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes, Dokumentation und Bereitstellung der Ergebnisse, AFIS ®
Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS®)
Photogrammetrie
Landesluftbildstelle
Topografische Landesaufnahme
Herstellung und Fortführung der topografischen Landeskartenwerke
Geodatenmanagement
Nutzung und Anwendung der topografischen Landeskartenwerke
Thematische Kartografie
Digitale geotopografische Informationssysteme, ATKIS ®
Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landesvermessung
Geschichtliche Entwicklung
4 11 untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde; Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus; Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung; Landesamt für innere Verwaltung Landesplanung und Städtebau
Raumordnung
Landesplanung
Bauleitplanung
Bodenordnung
Wertermittlung, Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte
Aufgaben der Stadtvermessung
5 6 Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
Rechtsbegriffe und Rechtseinteilung
Staats- und Verfassungsrecht
Verwaltungsrecht
Privatrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht (Grundzüge)
Verwaltungsgrundlagen
Öffentliches Baurecht
6 14 Ministerium für Inneres und Sport; Landesamt für innere Verwaltung Fachtechnische Verwaltungsgrundlagen
Einführungslehrgang Ziel und Inhalt der Laufbahnausbildung
Aufgaben der obersten Landesbehörde
Rechtsgrundlagen, Grundsatzangelegenheiten
Grundzüge der Dienst- und Fachaufsicht
Geodatenmanagement in der Landesverwaltung
Datenschutz
Grundsatzfragen der Bodenordnung und der Grundstückswertermittlung
Verwaltungsaufgaben einer oberen Landesbehörde
Personalangelegenheiten, Organisation
Haushaltsplanung und Haushaltsvollzug
Innerer Dienst, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit
Controlling, Öffentlichkeitsarbeit, Kosten- und Leistungsberechnung
Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung
8 Erholungsurlaub
78
Bemerkung:
Eine vom Rahmenausbildungsplan abweichende Ausbildung ist mit Zustimmung des Landesamtes für innere Verwaltung im Einzelfall zulässig.

Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

Regeln zur rechnergestützten Anfertigung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht
(gemäß § 17 Absatz 5 APOGeoVermLg2E1 M-V
)
1.
Die Rechentechnik wird durch die Prüfungsbehörde gestellt.
2.
Die Arbeitsplätze sind für alle gleichzeitigen Prüfungsteilnehmer einheitlich ausgestattet.
3.
Folgende technische Umgebungsbedingungen der eingesetzten Rechentechnik sind realisiert:
3.1.
Alle zur Anwendung kommenden PC sind mit einem einheitlichen Betriebssystem ausgestattet.
3.2.
Die eingesetzten PC haben keine aktive Vernetzung. Die Netzwerkschnittstellen sind nicht belegt oder administrativ gesperrt.
3.3.
Für die Dauer der Prüfung ist auf jedem PC ein lokales Benutzerprofil angelegt und dazu jeweils ein zugehöriges Passwort vergeben. Der Zugang zu anderen Nutzerprofilen ist administrativ gesperrt.
3.4.
Alle PC sind mit einer gleichartigen, gängigen Office-Software ausgestattet. Das Produkt und die Version werden den Anwärtern im Vorfeld bekannt gegeben.
3.5.
Die Datensicherung ist durch eine regelmäßige automatische Datenspeicherung auf der Festplatte des PC und dem bereitgestellten USB-Stick gewährleistet. Es kann und darf nur der bereitgestellte USB-Stick genutzt werden (Codierter Zugang).
4.
An den Prüfungstagen wird ein gleichartig konfigurierter Ersatz-PC bereitgestellt.
5.
Folgende Formanforderungen werden an die rechnergestützt angefertigte Arbeit gestellt:
5.1.
Für das Schriftbild ist die Blattgröße A 4 Hochformat zu wählen.
5.2.
Als Korrekturrand ist ca. 1/3 des Blattes festzulegen.
5.3.
Die zu verwendende Schriftart ist ARIAL.
5.4.
Die Schriftgröße des Fließtextes ist mit 11 pt zu wählen.
5.5.
Als Zeilenabstand ist 1,5 einzustellen.
5.6.
Die Schriftfarbe ist schwarz.
5.7.
Eine Seitennummerierung ist in der Fußzeile im Format Seite x von y einzufügen.
6.
Die Arbeit kann handschriftlich ergänzt aber auch komplett handschriftlich fortgesetzt werden.
7.
Nach dem Ablauf der Prüfungszeit werden die Arbeiten im Prüfungsraum auf dem dafür bereitgestellten Drucker im Beisein der Aufsichtsführung ausgedruckt. Ein Ausdrucken der Arbeit innerhalb der Prüfungszeit erfolgt wegen der störenden Druckergeräusche nicht.
8.
Jeder Prüfungsteilnehmer überprüft den Ausdruck auf Vollzähligkeit und versieht jede Seite handschriftlich mit seiner als Wort geschriebenen Kennziffer.
9.
Nach der Abgabe der kompletten Prüfungsarbeit an die Aufsichtsführung, löscht diese die digitalen Arbeiten von den PC und den USB-Sticks.
10.
Wertungsrelevant ist ausschließlich das analoge Original der Prüfungsarbeit.
11.
Das Risiko eines auftretenden Datenverlustes tragen die Prüfungsteilnehmenden selbst. Darüber werden sie vor Beginn der Arbeit belehrt.
12.
Zeitnah vor dem Prüfungstermin wird den Anwärtern durch die Prüfungsbehörde die Möglichkeit des Schreibens einer rechnergestützten Testarbeit gegeben.

Anlage 5

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Anlage 6

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Anlage 7

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Anlage 8

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Anlage 9

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