Siebzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 18. Juni 2015
Siebzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 18. Juni 2015
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Siebzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 18. Juni 2015 | 01.01.2016 |
Eingangsformel | 01.01.2016 |
Artikel 1 - Änderung des ZDF-Staatsvertrages | 01.01.2016 |
Artikel 2 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages | 01.01.2016 |
Artikel 3 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung | 01.01.2016 |
Protokollerklärungen | 01.01.2016 |
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Änderung des ZDF-Staatsvertrages
1
(Änderungsanweisungen)
Fußnoten
1)
Ändert StV vom 31. August 1991; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2251-17
Artikel 2 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
2
(Änderungsanweisungen)
Fußnoten
2)
Ändert StV vom 31. August 1991; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2251-15
Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft
1)
. Sind bis zum 31. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des ZDF-Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Fußnoten
1)
Gemäß Bekanntmachung vom 18. Januar 2016 (GVOBl. M-V S. 27) am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.
Protokollerklärungen
1.
Protokollerklärung des Freistaates Bayern, des Landes Hessen, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Saarlandes:
Die Länder sind der Auffassung, dass Geschäftsführer der kommunalen Spitzenverbände, die weisungsgebunden sind, nicht unter den Begriff der Leitungsebene im Sinne des § 19a Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 des ZDF-Staatsvertrages zu subsumieren sind.
2.
Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen:
Die Länder nehmen in Aussicht, abweichend von § 21 Abs. 7 des ZDF-Staatsvertrages die Zusammensetzung des Fernsehrates bereits rechtzeitig vor Ablauf der nächsten Amtsperiode dahingehend zu überprüfen, ob weiterer Optimierungsbedarf bezüglich der Pluralität dieses Gremiums besteht, dies mit Blick auf eine Berücksichtigung der Beschlussfassung von verschiedenen Landesparlamenten.
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