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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 17. Dezember 2015

Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 17. Dezember 2015
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17. Dezember 201531.12.2015
Eingangsformel31.12.2015
Artikel 1 - Zustimmung zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag31.12.2015
Artikel 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.12.2015
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Zustimmung zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Dem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen unterzeichneten Achtzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Achtzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. Januar 2016 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingetreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
(2) Nach Maßgabe seines Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 tritt der Achtzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 1. Januar 2016 in Kraft, wenn bis zum 31. Dezember 2015 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden sind. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben
1)
.
Fußnoten
1)
Gemäß Bekanntmachung vom 18. Januar 2016 (GVOBl. M-V S. 27) am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.
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