APOAmtsTA M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Gesundheits- und sozialen Dienstes in Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher Dienst - APOAmtsTA M-V) Vom 2. Juni 2016

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst
im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des
Gesundheits- und sozialen Dienstes in Mecklenburg-Vorpommern
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher Dienst - APOAmtsTA M-V)
Vom 2. Juni 2016
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Gesundheits- und sozialen Dienstes in Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher Dienst - APOAmtsTA M-V) vom 2. Juni 201601.10.2016
Eingangsformel01.10.2016
Inhaltsverzeichnis01.10.2016
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.10.2016
§ 1 - Geltungsbereich und Ziel01.10.2016
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2016
§ 3 - Bewerbung, Auswahl01.10.2016
§ 4 - Einstellung, Rechtsstellung01.10.2016
Abschnitt 2 - Ausbildung01.10.2016
§ 5 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstelle, Ausbilder01.10.2016
§ 6 - Dauer und Ausbildungsabschnitte des Vorbereitungsdienstes01.10.2016
§ 7 - Inhalt der Ausbildung01.10.2016
§ 8 - Leistungsnachweise01.10.2016
§ 9 - Bewertung der Leistungen01.10.2016
§ 10 - Befähigungsberichte01.10.2016
Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung01.10.2016
§ 11 - Zulassung zur Laufbahnprüfung01.10.2016
§ 12 - Inhalt der Prüfung01.10.2016
§ 13 - Prüfungsausschuss01.10.2016
§ 14 - Hausarbeit01.10.2016
§ 15 - Aufsichtsarbeiten01.10.2016
§ 16 - Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Arbeiten01.10.2016
§ 17 - Bewertung der schriftlichen Arbeiten01.10.2016
§ 18 - Zulassung zur mündlichen Prüfung01.10.2016
§ 19 - Mündliche Prüfung01.10.2016
§ 20 - Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung01.10.2016
§ 21 - Prüfungszeugnis, Befähigungsurkunde01.10.2016
§ 22 - Wiederholung der Laufbahnprüfung01.10.2016
§ 23 - Erkrankung, Versäumnis01.10.2016
§ 24 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten01.10.2016
§ 25 - Prüfungsakte01.10.2016
§ 26 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung01.10.2016
§ 27 - Nachteilsausgleich01.10.2016
Abschnitt 4 - Schlussvorschriften01.10.2016
§ 28 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.10.2016
Anlage 1 - Ausbildungsrahmenplan01.10.2016
Anlage 201.10.2016
Anlage 301.10.2016
Anlage 401.10.2016
Aufgrund des § 26 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Landesbeamtengesetzes
vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 610) geändert worden ist, verordnet nach Bestimmung des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Ziel
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Bewerbung, Auswahl
§ 4 Einstellung, Rechtsstellung
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 5 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstelle, Ausbilder
§ 6 Dauer und Ausbildungsabschnitte des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Inhalt der Ausbildung
§ 8 Leistungsnachweise
§ 9 Bewertung der Leistungen
§ 10 Befähigungsberichte
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 11 Zulassung zur Laufbahnprüfung
§ 12 Inhalt der Prüfung
§ 13 Prüfungsausschuss
§ 14 Hausarbeit
§ 15 Aufsichtsarbeiten
§ 16 Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Arbeiten
§ 17 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 18 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 19 Mündliche Prüfung
§ 20 Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 21 Prüfungszeugnis, Befähigungsurkunde
§ 22 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 23 Erkrankung, Versäumnis
§ 24 Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 25 Prüfungsakte
§ 26 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
§ 27 Nachteilsausgleich
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Ziel

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Gesundheits- und sozialen Dienstes in Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist die Vermittlung von erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben im amtstierärztlichen Dienst befähigen. Die Ausbildung dient der Gewinnung von geeigneten Nachwuchskräften für den amtstierärztlichen Dienst, die den Anforderungen an eine leitende Tätigkeit gewachsen sind.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Zum amtstierärztlichen Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,
2.
das Höchstalter gemäß § 18a Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes
noch nicht überschritten hat,
3.
ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin nachweist,
4.
die Approbation als Tierärztin oder Tierarzt besitzt,
5.
eine einjährige hauptberufliche Tätigkeit als Tierärztin oder Tierarzt, davon mindestens sechs Monate in einer tierärztlichen Großtierpraxis, nachweist und
6.
gesundheitlich geeignet ist.
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz kann von den in Satz 1 Nummer 5 genannten Voraussetzungen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

§ 3 Bewerbung, Auswahl

(1) Bewerbungen sind beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz einzureichen.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen
1.
ein Lebenslauf,
2.
ein aktuelles Lichtbild,
3.
ein Nachweis der allgemeinen Hochschulreife,
4.
Zeugnisse über die tierärztliche Prüfung,
5.
eine Urkunde über die Approbation als Tierärztin oder Tierarzt und gegebenenfalls die Promotionsurkunde,
6.
ein Nachweis über die in § 2
Satz 1 Nummer 5 geforderte Tätigkeit.
Nachweise können als Kopien, Zeugnisse und Urkunden als beglaubigte Kopien vorgelegt werden.
(3) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Einstellung, Rechtsstellung

(1) Die nach § 3
ausgewählten Personen haben vor der Einstellung folgende Unterlagen beizubringen:
1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
2.
den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes oder der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
3.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,
4.
eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und
5.
ein Führungszeugnis.
(2) Einstellungsbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz. Einstellungstermin ist in der Regel der 1. Oktober eines jeden Jahres.
(3) Die ausgewählten Personen werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung „Veterinärreferendarin“ oder „Veterinärreferendar“.
(4) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem der Veterinärreferendarin oder dem Veterinärreferendar das Bestehen der Laufbahnprüfung oder das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung bekannt gegeben wurde, frühestens jedoch mit Ablauf des für den Vorbereitungsdienst vorgesehenen Zeitraums.

Abschnitt 2 Ausbildung

§ 5 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstelle, Ausbilder

(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz. Es führt die Aufsicht über die Ausbildung der Veterinärreferendarinnen und Veterinärreferendare und weist sie den Ausbildungsstellen zu. Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine approbierte Tierärztin oder einen approbierten Tierarzt der zuständigen Fachabteilung zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Sie oder er ist für die Ausbildung verantwortlich.
(2) Ausbildungsstellen sind das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei und die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt den Ausbildern. Ausbilder sind die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person mit entsprechender fachlicher Eignung.

§ 6 Dauer und Ausbildungsabschnitte des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate einschließlich der Laufbahnprüfung.
(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in eine berufspraktische und fachtheoretische Ausbildung sowie den Prüfungsabschnitt wie folgt:
1.
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz: sieben Monate,
2.
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt: sechs Monate,
3.
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei: vier Monate,
4.
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, Sachgebiet: Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygieneüberwachung: zwei Monate,
5.
Fachseminar: drei Monate,
6.
Prüfungsabschnitt: zwei Monate.
Die Reihenfolge und Dauer der Ausbildungsabschnitte kann in begründeten Einzelfällen geändert werden. Aus organisatorischen Gründen ist die zeitliche Unterbrechung von Ausbildungsabschnitten, mit Ausnahme der Prüfung, zulässig.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann insbesondere wegen Zeiten längerer Erkrankung, Beurlaubung oder Mutterschutz verlängert werden, wenn diese einen Monat innerhalb eines Ausbildungsjahres überschreiten. Über die Verlängerung entscheidet die Ausbildungsbehörde.

§ 7 Inhalt der Ausbildung

(1) Im Vorbereitungsdienst sollen die Veterinärreferendarinnen und Veterinärreferendare einen Überblick über den Aufbau und die Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung erhalten und besonders in den Aufgabenbereichen des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung einschließlich ihrer wissenschaftlichen Grundlagen ausgebildet werden.
(2) In den einzelnen Ausbildungsabschnitten sind die Veterinärreferendarinnen und Veterinärreferendare mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Ausbildungsstelle vertraut zu machen und über die wesentlichen Fach- und Verwaltungsfragen zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildung durch Eigenverantwortlichkeit und selbstständige Tätigkeit zu fördern. Sie sollen die Fähigkeit erwerben, Verwaltungsvorgänge geordnet vorzutragen und schriftlich darzustellen. Hierauf sind sie durch Teilnahme an Beratungen und durch Vorlage von Entwürfen für Berichte, gutachtliche Äußerungen und Verwaltungsmaßnahmen zu schulen.
(3) Die Einzelheiten der Ausbildungsinhalte für die in
§ 6 Absatz 2 genannten Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (
Anlage 1 ). Die Anlage 1
ist Bestandteil dieser Verordnung.
(4) In dem Ausbildungsabschnitt nach
§ 6 Absatz 2 Nummer 1 ist ein Aktenvortrag durch die Veterinärreferendarin oder den Veterinärreferendar zu halten. In den Ausbildungsabschnitten nach
§ 6 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist jeweils ein praktischer oder theoretischer Fall etwa innerhalb eines Tages praxisgerecht schriftlich zu bearbeiten. Die Fallbearbeitungen und der Aktenvortrag sind von der Ausbilderin oder dem Ausbilder zu bewerten, mit der Veterinärreferendarin oder dem Veterinärreferendar zu besprechen und zu den Ausbildungsakten bei der Ausbildungsbehörde zu nehmen.

§ 8 Leistungsnachweise

Während der gesamten Ausbildung sind ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen zu erbringen. Diese sind schriftliche Arbeiten und der Aktenvortrag (
§ 7 Absatz 4). Für die im Rahmen der Abschlussprüfung zu erbringenden Leistungsnachweise gelten die
§§ 14 bis 19 .

§ 9 Bewertung der Leistungen

Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen der Veterinärreferendarinnen oder Veterinärreferendare sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte = „sehr gut“ (Note 1) eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung,
13,99 bis 11 Punkte = „gut“ (Note 2) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
10,99 bis 8 Punkte = „befriedigend“ (Note 3) eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
7,99 bis 5 Punkte = „ausreichend“ (Note 4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
4,99 bis 0 Punkte = „nicht ausreichend“ (Note 5) eine den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügende Leistung.
Punktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, wobei die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt bleibt.

§ 10 Befähigungsberichte

(1) Unmittelbar vor Ablauf der Ausbildungsabschnitte haben die Ausbilderinnen und Ausbilder jeweils einen Befähigungsbericht nach
Anlage 2 zu fertigen. Die Anlage 2
ist Bestandteil dieser Verordnung. Von der Abgabe eines Befähigungsberichtes kann abgesehen werden, wenn die Ausbildung in der jeweiligen Ausbildungsstation weniger als 20 Arbeitstage dauert. Für das Fachseminar ist kein Befähigungsbericht zu fertigen.
(2) Die Befähigungsberichte sind den Veterinärreferendarinnen oder Veterinärreferendaren zu eröffnen, mit ihnen zu besprechen und zur Prüfungsakte bei der Ausbildungsbehörde zu nehmen.
(3) Am Ende des Fachseminars hat die Veterinärreferendarin oder der Veterinärreferendar der Ausbildungsbehörde eine Bescheinigung der Leitung der Ausbildungsstätte über die regelmäßige Teilnahme umgehend vorzulegen.

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

§ 11 Zulassung zur Laufbahnprüfung

(1) Die Veterinärreferendarin oder der Veterinärreferendar ist zur Laufbahnprüfung zugelassen, wenn alle Ausbildungsabschnitte ordnungsgemäß absolviert worden sind und das arithmetische Mittel aus den Punktzahlen aller ausbildungsbegleitenden Leistungskontrollen (
§ 7 Absatz 4) mindestens 5 Punkte ergibt. Aus dem Mittelwert der Ergebnisse aller ausbildungsbegleitenden Leistungskontrollen wird die Vornote gebildet.
(2) Die Feststellung der Zulassung ist der Veterinärreferendarin oder dem Veterinärreferendar durch die Ausbildungsleitung schriftlich bekannt zu geben und es ist eine Kopie zur Prüfungsakte zu nehmen.
(3) Wird die Veterinärreferendarin oder der Veterinärreferendar zur Laufbahnprüfung nicht zugelassen, kann sie oder er die Leistungskontrollen, die mit weniger als 5 Punkten bewertet worden sind, wiederholen. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsleitung.
(4) Sind auch nach Wiederholung die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt, so gilt die Laufbahnprüfung als endgültig nicht bestanden. Die Veterinärreferendarin oder der Veterinärreferendar erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, welche die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Veterinärreferendarin oder der Veterinärreferendar die Mitteilung nach Satz 2 erhält.

§ 12 Inhalt der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus der Hausarbeit, den Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung.
(2) Die Prüfung umfasst:
1.
Gesetzes- und Verwaltungskunde,
2.
Tierseuchenbekämpfung und Tiergesundheit,
3.
Beseitigung tierischer Nebenprodukte,
4.
Tierschutz,
5.
Arzneimittelüberwachung und veterinärmedizinische Aspekte in der Futtermittelüberwachung,
6.
Lebensmittelhygiene und Lebensmittelüberwachung.
(3) Die Prüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Inhalte (
Anlage 1 ).

§ 13 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss wird bei der Ausbildungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für den amtstierärztlichen Dienst in Mecklenburg-Vorpommern“. Er führt das Landessiegel.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern:
1.
der leitenden Veterinärbeamtin oder dem leitenden Veterinärbeamten des Landes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
vier Beamtinnen oder Beamten des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Gesundheits- und sozialen Dienstes im Bereich des amtstierärztlichen Dienstes, die im Geschäftsbereich des Ministeriums oder in den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte tätig sind, und
3.
einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung zum Richteramt.
(3) Die Ausbildungsbehörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und für jedes dieser Mitglieder eine stellvertretende Person widerruflich. Darüber hinaus können stellvertretende Personen ausnahmsweise bei Verhinderung eines Mitgliedes und seiner Stellvertretung auch für einzelne Prüfungstermine unabhängig von den Regelungen nach Absatz 2 bestellt werden.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter.
(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und hat insbesondere
1.
die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung zu treffen,
2.
die Prüfungsaufgaben auszuwählen,
3.
den Ablauf der Prüfung festzusetzen und
4.
für jede Aufsichtsarbeit zwei Personen zu benennen, die die Arbeit bewerten.
(6) Der Prüfungsausschuss hat
1.
eine Bewertungsliste zu führen und die Prüfungsnote festzustellen,
2.
über das Bestehen der Prüfung zu entscheiden und
3.
eine Niederschrift über die Prüfung zu fertigen.
(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden drei Mitglieder anwesend sind, von denen mindestens ein Mitglied die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Gesundheits- und sozialen Dienstes im Bereich des amtstierärztlichen Dienstes und mindestens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt besitzt.
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

§ 14 Hausarbeit

(1) Das Thema der Hausarbeit wird der Veterinärreferendarin oder dem Veterinärreferendar am Ende des letzten Ausbildungsabschnittes von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zugeteilt.
(2) Die Hausarbeit ist innerhalb einer Frist von drei Wochen, gerechnet ab dem Tag nach der Aushändigung des Themas, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen. Die Hausarbeit soll 40 Seiten nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die Veterinärreferendarin oder der Veterinärreferendar die benutzten Hilfsmittel anzugeben und zu erklären, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt wurde.
(3) Wird die Hausarbeit nicht fristgerecht eingereicht und werden hierfür keine triftigen Gründe geltend gemacht, ist die Prüfung nicht bestanden. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann ein neues Thema zugeteilt oder eine angemessene Nachfrist gewährt werden. Krankheit gilt als triftiger Grund, wenn sie unverzüglich durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen wird. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann von der Vorlage des amtsärztlichen Attestes absehen, wenn die geltend gemachten Gründe offensichtlich sind.

§ 15 Aufsichtsarbeiten

(1) Es sind drei Prüfungsarbeiten an drei Tagen, die möglichst aufeinander folgen sollen, unter Aufsicht zu fertigen. Die drei Aufsichtsarbeiten sind aus den in
§ 12 Absatz 2 aufgeführten Prüfungsfächern zu fertigen. Für die Bearbeitung jeder Aufsichtsarbeit stehen fünf Stunden zur Verfügung.
(2) Die oder der Vorsitzende bestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten aus Vorschlägen der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Aufgaben sind geheim zu halten und in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die jeweils zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen sind. Mit dem Thema wird auch bestimmt, welche Hilfsmittel bei der Arbeit benutzt werden dürfen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, welche Person die Aufsicht führt. Während der schriftlichen Prüfung darf der Prüfling den Prüfungsraum nur mit Genehmigung der Aufsicht führenden Person verlassen. Es darf sich jeweils nur ein Prüfling außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten. Spätestens nach Ablauf der Bearbeitungszeit ist die Aufsichtsarbeit unverzüglich der Aufsicht führenden Person zu übergeben. Eine nicht oder nicht unverzüglich abgegebene Arbeit wird mit 0 Punkten bewertet; Ausnahmen hiervon regelt
§ 23 .
(4) Unternimmt der Prüfling einen Täuschungsversuch, so wird er von der Fortsetzung der Arbeit nicht ausgeschlossen. Über die weitere Bewertung der Prüfungsarbeit entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß
§ 24 .
(5) Die Aufsicht führende Person kann einen Prüfling, der schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begeht, von der Fortsetzung der jeweiligen schriftlichen Prüfung ausschließen, wenn das störende Verhalten trotz Ermahnung nicht eingestellt wird.
(6) Die Aufsicht führende Person fertigt bei besonderen Vorkommnissen eine Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung an.

§ 16 Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Arbeiten

(1) Falls mehrere Prüflinge teilnehmen, versehen sie die Arbeiten anstelle des Namens mit einer Kennzahl, die vor Aushändigung der Arbeit ausgelost wird. Für jede Prüfungsarbeit ist eine neue Kennzahl zu ziehen, die in einer Niederschrift festzuhalten ist. Die Niederschrift über die Ermittlung der Kennzahl ist bei der Ausbildungsleitung unter Verschluss zu halten.
(2) Die Aufsicht führende Person verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und sendet diesen mit der gegebenenfalls nach
§ 15 Absatz 6 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder an eine von ihr oder ihm bestimmte Person.
(3) Der Name der Person, die die Arbeit angefertigt hat, darf dem Prüfungsausschuss erst nach Bewertung aller schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden. Hat ein Mitglied des Prüfungsausschusses Kenntnis von einem Namen im Rahmen der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst vorher erlangt, steht dies seiner Mitwirkung nicht entgegen.

§ 17 Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die die oder der Vorsitzende bestimmt, unabhängig voneinander zu bewerten. Alle Arbeiten einer Prüfung zu einem Thema sind von denselben Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten können auch Nichtmitglieder von der oder dem Vorsitzenden bestimmt werden.
(2) Weichen die Bewertungen um 3 oder mehr Punkte voneinander ab, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er ist hierbei an die Entscheidung der beiden Erstbewertenden nicht gebunden. Bei geringeren Abweichungen wird ein Mittelwert gebildet.
(3) Bei der Bewertung sind insbesondere die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung neben der äußeren Form der Arbeit, der Rechtschreibung und dem sprachlichen Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.
(4) Wird eine schriftliche Arbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgegeben oder versäumt, so gilt sie als nicht ausreichend (0 Punkte).
(5) Die Note für die schriftliche Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktzahlen für die Hausarbeit und die einzelnen Aufsichtsarbeiten gebildet.

§ 18 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Die Veterinärreferendarin oder der Veterinärreferendar ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn
1.
nicht mehr als eine der Aufsichtsarbeiten schlechter als „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden ist,
2.
die Hausarbeit mindestens mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden ist und
3.
die Note für die schriftliche Prüfung (
§ 17 Absatz 5) mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) beträgt.
(2) Die Feststellung der Zulassung ist der Veterinärreferendarin oder dem Veterinärreferendar schriftlich bekannt zu geben und es ist eine Kopie zur Prüfungsakte zu nehmen.
(3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 19 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Die mündliche Prüfung beinhaltet einen freien Vortrag und ein Prüfungsgespräch, das sich auf die in
§ 12 Absatz 2 genannten Fächer erstreckt.
(3) Der Prüfling hat einen freien Vortrag von zehn bis 15 Minuten Dauer zu halten. Das Thema wird dem Prüfling von der oder dem Vorsitzenden oder einer von ihr oder ihm bestimmten Person vier Tage vor dem Tag der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(4) Die Prüfungsdauer soll für jedes Prüfungsfach je Prüfling mindestens 20 Minuten und höchstens 45 Minuten betragen.
(5) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern sowie den freien Vortrag. Die Note für die mündliche Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktzahlen für die einzelnen Fächer und den freien Vortrag gebildet.
(6) An der mündlichen Prüfung und der anschließenden Beratung des Prüfungsausschusses nimmt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter teil; dabei kann sie oder er den Prüfungsausschuss beraten. Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus auch Veterinärreferendarinnen oder Veterinärreferendare der folgenden Jahrgänge als Zuhörer an der mündlichen Prüfung zulassen, sofern keine zu prüfende Person widerspricht.
(7) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen, die mit dem Ergebnis der Laufbahnprüfung abschließt. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 20 Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen. Es wird in der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Prüfung festgestellt.
(2) Die Gesamtnote wird aus den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung (
§ 17 Absatz 5 und § 19
Absatz 5 Satz 2) sowie der Vornote ( § 11
Absatz 1 Satz 2) gebildet. Dabei werden die Vornote mit 30 Prozent und die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mit jeweils 35 Prozent berücksichtigt.
(3) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung der Veterinärreferendarin oder des Veterinärreferendars unter Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.
(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Prüfungsergebnis mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) ist.

§ 21 Prüfungszeugnis, Befähigungsurkunde

(1) Nach bestandener Prüfung erhält die Veterinärreferendarin oder der Veterinärreferendar ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 3 , die Bestandteil dieser Verordnung ist. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(2) Die Veterinärreferendarin oder der Veterinärreferendar erhält von der Ausbildungsbehörde eine Urkunde darüber, dass sie oder er nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung die Befähigung für den amtstierärztlichen Dienst im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste in Mecklenburg-Vorpommern besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung „Veterinärassessorin“ oder „Veterinärassessor“ zu führen (
Anlage 4 ). Die Anlage 4
ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses und der Befähigungsurkunde ist zu der Prüfungs- und der Personalakte zu nehmen.

§ 22 Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung soll mindestens zwei Monate und höchstens sechs Monate betragen. Die Wiederholung der Prüfung soll nur in dem nicht bestandenen Teil, der mündlichen oder der schriftlichen Prüfung, erfolgen. Den Termin der Wiederholung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Der Vorbereitungsdienst wird durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsbehörde fest.
(3) Wer die Prüfung auch bei Wiederholung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird.
(4) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem die Veterinärreferendarin oder der Veterinärreferendar eine Mitteilung nach Absatz 3 erhält.

§ 23 Erkrankung, Versäumnis

(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so hat er die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Fall der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. Die Prüfung ist in angemessener Zeit nachzuholen.
(2) Bricht der Prüfling aus den in Absatz 1 genannten Gründen Prüfungsteile ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss, welche der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen sind. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile.
(3) Erscheint der Prüfling ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 24 Folgen bei Unregelmäßigkeiten

Begeht der Prüfling einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung der betreffenden Prüfung anordnen, die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (0 Punkte) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 25 Prüfungsakte

(1) Die Prüfungsunterlagen (Hausarbeiten, schriftliche Aufsichtsarbeiten, Niederschriften und andere Unterlagen, die das Prüfungsverfahren betreffen) verbleiben als Prüfungsakte beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.
(2) Auf Antrag kann der Prüfling innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung oder nach dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung seine Prüfungsakte einsehen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht und ist aktenkundig zu machen.

§ 26 Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann die Ausbildungsbehörde gemäß
§ 24 die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Ausbildungsbehörde von dem ihr zu Grunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.

§ 27 Nachteilsausgleich

Für Veterinärreferendarinnen und Veterinärreferendare mit Behinderungen sind auf Antrag zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche, die die theoretische und praktische Ausbildung sowie die Leistungsnachweise betreffen, entscheidet die Ausbildungsleitung. Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung betreffen, entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß der Schwerbehindertenrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern.

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer Veterinärdienst vom 29. Dezember 1997 (GVOBl. M-V 1998 S. 85), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461, 464) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 2. Juni 2016
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus

Anlage 1

(zu § 7 Absatz 3,
§ 12 Absatz 3)
Ausbildungsrahmenplan
Die Lernziele und Lerninhalte richten sich nach dem Modulsystem der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz.
Ausbildungsabschnitt 1:
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Dauer:
7 Monate
Ausbildungsinhalte:
-
Aufbau und Funktion der Verwaltung, insbesondere der Veterinärverwaltung,
-
Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht, Einblick in die laufenden Geschäftsvorgänge, Verwaltungs- und Haushaltsrecht, Bearbeitung von Vorgängen, Fertigung von Vermerken, Vorlagen, Schreiben, Berichten und Halten von Vorträgen,
-
Erstellung von Entwürfen für Verordnungen, Verfügungen, Genehmigungen, Zulassungen, Obergutachten; konkrete Durchführung der Fachaufsicht bezüglich des Vollzuges des Tierseuchen-, Lebensmittel-, Tierschutz-, Arzneimittel-, Betäubungsmittel-, Heilmittelwerbe-, Futtermittel-, Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs- und Abfallrechtes,
-
Teilnahme an dem Lehrgang für technische Referendare, der einen Gesamtüberblick über die wesentlichen Aufgaben der allgemeinen und der landwirtschaftlichen Verwaltung gibt, Schulung im Vortrag während dieses Lehrganges.
Ausbildungsabschnitt 2:
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Dauer:
6 Monate
Ausbildungsinhalte:
-
allgemeine und spezielle Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen bei anzeigepflichtigen Tierseuchen und meldepflichtigen Tierkrankheiten, Tiergesundheit, Tierseuchenprophylaxe, Beseitigung tierischer Nebenprodukte,
-
Überwachung der Erzeugung, Herstellung, Be- und Verarbeitung und des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika,
-
Beteiligung an der Fortbildung von Hilfskräften,
-
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung tierschutzrechtlicher Kontrollen, erforderlichenfalls Anordnung und Durchführung von Maßnahmen zur Behebung vorliegender und zur Vermeidung zukünftiger Verstöße,
-
Berechnung und Erhebung von Veterinärverwaltungskosten,
-
Aufgaben im Strahlenschutz und Katastrophenschutz,
-
Einweisung in die Aufgaben als Sachverständiger vor Gericht,
-
Koordination der behördlichen Zusammenarbeit, insbesondere mit der Ordnungsbehörde und der Staatsanwaltschaft sowie mit praktizierenden Tierärzten, Fachorganisationen und -verbänden.
Ausbildungsabschnitt 3:
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
Dauer
: 4 Monate
Ausbildungsinhalte:
-
Vertiefung der Kenntnisse bezüglich Untersuchungsverfahren zur Diagnostik von Tierseuchen, Tierkrankheiten und Zoonosen,
-
Grundsätze der Probenplanung unter Berücksichtigung des Risikokonzeptes und Überwachungsprogrammen, Datenmeldung,
-
risikoorientierte Untersuchung und Beurteilung nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Kosmetikrecht,
-
Untersuchungen und Beurteilungen nach dem Arzneimittel-, Betäubungsmittel- und Futtermittelrecht,
-
Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken, der Herstellung und des Einsatzes von Fütterungsarzneimitteln,
-
Probeentnahmen im Rahmen der Tierarzneimittelüberwachung,
-
Aufgaben der veterinärmedizinischen Bauhygiene,
-
Erstellung von Stellungnahmen und Gutachten,
-
Bearbeitung von Zulassungs- und Genehmigungsverfahren,
-
Grundsätze des Tierschutzrechts und des Tierversuchswesens,
-
Inhalt und praktische Anwendung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts.
Ausbildungsabschnitt 4:
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Sachgebiet Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygieneüberwachung
Dauer
: 2 Monate
Ausbildungsinhalte:
-
amtliche Überwachung von Frischfleisch, Überprüfungs- und Inspektionsaufgaben, Genusstauglichkeitskennzeichnung und Maßnahmen im Anschluss an die Kontrollen,
-
Überwachung von Schlachttiertransporten, Kontrolle der Anlieferung der Tiere, gegebenenfalls tierschutzgerechte Tötung, Unterbringung der Tiere und Zutrieb zur Betäubung, Betäubungs- und Tötungsverfahren,
-
Beseitigung von tierischen Nebenprodukten.
Ausbildungsabschnitt 5:
Fachseminar
Dauer
: 3 Monate
Ausbildungsinhalte:
-
Vertiefung der aufgabenbezogenen wissenschaftlichen Kenntnisse und der Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht und in Teilen des besonderen Verwaltungsrechtes

Anlage 2

(zu § 10 Absatz 1)
Dienststelle Ort Datum
Befähigungsbericht für
Vor- und Familienname Dienstbezeichnung Geburtsdatum
Ausbildungsabschnitt
Ausbildungszeitraum
vom bis
Fehlzeiten während des Ausbildungsabschnitts:
Fehlen infolge Krankheit: ______ Tage
Fehlen infolge Urlaub: ______ Tage
Fehlen infolge unentschuldigtem Fernbleiben: ______ Tage
Es liegt eine Schwerbehinderung vor in Höhe von: ______ Prozent
Wertung Wertigkeit Einzelergebnis
1. Geistige Eigenschaften
1.1 Auffassungsgabe Fähigkeit, Sachverhalte und Zusammenhänge systematisch zu erfassen, zu analysieren und zu verarbeiten Pkt. x 1 = Pkt.
1.2 Organisatorische Befähigung Fähigkeit, die verfügbaren Hilfsmittel zur Erfüllung der gestellten Aufgaben systematisch sinnvoll einzusetzen, rationell zu arbeiten und Arbeitstechniken anzuwenden Pkt. x 1 = Pkt.
1.3 Sprachliche Ausdrucksfähigkeit
a) mündlich Fähigkeit, Gedanken und Sachverhalte mündlich darzulegen Pkt. x ½ = Pkt.
b) schriftlich Fähigkeit, Gedanken und Sachverhalte schriftlich und orthographisch richtig darzulegen Pkt. x ½ = Pkt.
2. Fachliche Kenntnisse Pkt. x 3 = Pkt.
Umfang des im Ausbildungsgebiet erworbenen und gezeigten fachlichen Wissens, Güte und Menge der geleisteten Arbeit unter Berücksichtigung der zeitlichen Vorgaben
3. Verhalten in der Ausbildung
3.1 Lernbereitschaft/Motivation im Verhalten zum Ausdruck kommende Einstellung zur Ausbildung; Bereitschaft, sich für die Erfüllung der gestellten Aufgaben und das Erreichen des Ausbildungsziels einzusetzen Pkt. x 1 = Pkt.
3.2 Leistungsvermögen physisches und psychisches Vermögen, den Arbeitsanfall zu bewältigen und Schwierigkeiten zu überwinden (Energie, Ausdauer, Belastbarkeit. Konzentration auch bei Ablenkung) Pkt. x 1 = Pkt.
3.3 Soziales Verhalten Maß an Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Einordnung, Umgangsformen Pkt. x 1 = Pkt.
4. Besondere Bemerkungen (z. B. Neigungen, Beeinträchtigungen)
Summe: Pkt.
5. Durchschnittspunktzahl: : 9 = Pkt.
Die Durchschnittspunktzahl ergibt sich aus der Summe der vorstehenden Einzelergebnisse geteilt durch die Summe der Wertigkeitszahlen.
Gesamtnote:
Ort Datum Ausbilderin/Ausbilder
Von vorstehendem Befähigungsbericht habe ich Kenntnis genommen.
Der Befähigungsbericht wurde mit mir besprochen.
Die Möglichkeit der Gegendarstellung ist mir bekannt.
Ort Datum Veterinärreferendarin/Veterinärreferendar

Anlage 3

(zu § 21 Absatz 1)
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Anlage 4

(zu § 21 Absatz 2)
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