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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 13. Juni 2016

Gesetz zum Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 13. Juni 2016
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 13. Juni 201630.06.2016
Eingangsformel30.06.2016
Artikel 1 - Zustimmung zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag30.06.2016
Artikel 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten30.06.2016
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Zustimmung zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Dem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen unterzeichneten Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Neunzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. Oktober 2016 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingetreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
(2) Nach Maßgabe seines Artikels 6 Absatz 2 Satz 1 tritt der Neunzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit Ausnahme von Artikel 4 am 1. Oktober 2016 in Kraft, wenn bis zum 30. September 2016 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden sind. Nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages tritt Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages zum 1. Januar 2017 in Kraft. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
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