Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer Vom 15. Juni 2016
                            Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines  Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung  der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer  Vom 15. Juni 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer vom 15. Juni 2016 | 30.06.2016 | 
| Eingangsformel | 30.06.2016 | 
| Artikel 1 | 30.06.2016 | 
| Artikel 2 | 30.06.2016 | 
                            Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            (1) Dem unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Staatsvertrag wird nachfolgend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft getreten am 1. August 2016 gemäß Bekanntmachung vom 17. August 2016 (GVOBl. M-V S. 728).