Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffengewerberechts (Waffengewerbekostenverordnung - WaffGewKostVO M-V) Vom 17. Januar 2017
                            Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffengewerberechts  (Waffengewerbekostenverordnung - WaffGewKostVO M-V)  Vom 17. Januar 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffengewerberechts (Waffengewerbekostenverordnung - WaffGewKostVO M-V) vom 17. Januar 2017 | 01.02.2017 | 
| Eingangsformel | 01.02.2017 | 
| § 1 - Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze | 01.02.2017 | 
| § 2 - Auslagen | 01.02.2017 | 
| § 3 - Inkrafttreten | 01.02.2017 | 
| Anlage | 01.02.2017 | 
                            Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze
                            Für Amtshandlungen beim Vollzug des § 21 Absatz 1 und 5 Satz 2, des § 21a und des § 22 Absatz 1 des Waffengesetzes und der §§ 17 Absatz 2 Satz 2 sowie 20 Absatz 4 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Auslagen
                            (1) Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes sind mit Ausnahme der Postgebühren für Zustellungen mit der Gebühr abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Alle bei der Abnahme von Fachkundeprüfungen nach § 22 Absatz 1 Waffengesetz in Verbindung mit § 16 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung entstehenden Auslagen sind durch den Kostenschuldner zu erstatten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten für die Hinzuziehung von Sachkundigen beziehungsweise Sachverständigen. Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            (zu § 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in EUR | 
| Amtshandlungen nach dem Waffengesetz (nachfolgend „WaffG“ genannt) und nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (nachfolgend „AWaffV“ genannt) | ||
| 100 | Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 WaffG | |
| 100.1 | Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 erster Halbsatz WaffG zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition | 107 bis 3 000 | 
| 100.2 | Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 zweiter Halbsatz WaffG zum Handel mit Schusswaffen oder Munition | 107 bis 3 000 | 
| 100.3 | Verlängerung der Fristen nach § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG | 48 bis 750 | 
| 101 | Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG | |
| 101.1 | Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition | 107 bis 3 000 | 
| 101.2 | Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG zum Handel mit Schusswaffen oder Munition | 107 bis 3 000 | 
| 101.3 | Verlängerung der Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG gemäß § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG | 48 bis 750 | 
| 200 | Abstempeln und Bestätigen der Gesamtzahl der Karteiblätter des Waffenherstellungs- und des Waffenhandelsbuches nach § 17 Absatz 2 Satz 2 der AWaffV (je angefangene 50 Karteiblätter) | 11 bis 21 | 
| 201 | Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Absatz 4 der AWaffV | 39 bis 53 | 
| 300 | Abnahme einer Fachkundeprüfung (§ 22 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit § 16 AWaffV) | nach Zeitaufwand je angefangene halbe Stunde | 
| 300.1 | für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 42,25 | 
| 300.2 | für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte | 32,25 | 
| 300.3 | für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 26,25 | 
| 300.4 | für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte | 23,25 |