Landesverordnung über die Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörden (Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung - ImmSchZustLVO M-V) Vom 12. Februar 2015
Landesverordnung über die Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörden (Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung - ImmSchZustLVO M-V) Vom 12. Februar 2015
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2017 (GVOBl. M-V S. 114) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörden (Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung - ImmSchZustLVO M-V) vom 12. Februar 2015 | 28.02.2015 |
Eingangsformel | 28.02.2015 |
§ 1 - Zuständigkeit des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt | 17.06.2017 |
§ 2 - Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie | 17.06.2017 |
§ 3 - Zuständigkeiten der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt | 17.06.2017 |
§ 4 - Zuständigkeit der Landräte und der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte | 28.02.2015 |
§ 5 - Zuständigkeit der Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte | 28.02.2015 |
§ 6 - Zuständigkeit der Amtsvorsteher und der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden | 28.02.2015 |
§ 7 - Zuständigkeiten des Bergamtes | 28.02.2015 |
§ 8 - Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | 28.02.2015 |
§ 9 - Übertragung von Ermächtigungen | 28.02.2015 |
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 28.02.2015 |
Aufgrund
-
des § 14 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit
-
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist,
-
dem § 5 des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 58 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2413) geändert worden ist,
-
dem § 5 Absatz 1, § 10, § 11 Absatz 1 und § 15 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550),
-
den §§ 3 bis 6 des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 445), das durch das Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 341) geändert worden ist,
-
den §§ 3 und 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),
-
des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3796) geändert worden ist,
verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt
Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt ist die zuständige oberste Landesbehörde und die zuständige oberste Immissionsschutzbehörde des Landes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
1.
des Benzinbleigesetzes,
2.
des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm,
3.
des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes.
§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie
(1) Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist zuständig für
1.
die Bekanntgabe von Stellen nach den §§ 26 und 28 sowie von Sachverständigen nach § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 der Bekanntgabeverordnung,
2.
die Festsetzung von Entschädigungen nach § 42 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
3.
die Feststellung über bestimmte Luftverunreinigungen nach § 44 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
4.
die Aufstellung, Überprüfung und Ergänzung von Emissionskatastern nach § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
5.
die Aufstellung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen nach § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
6.
die Mitteilung der Ballungsräume und Hauptverkehrsstraßen nach § 47c Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle,
7.
die Erarbeitung von Lärmkarten nach § 47c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Datenerhebung mittels Anordnungen nach § 3 der Verordnung über die Lärmkartierung, Übermittlung von Informationen aus Lärmkarten nach § 47c Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle und Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten nach § 47f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
8.
die Mitteilung von Informationen aus den Lärmaktionsplänen nach § 47d Absatz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle,
9.
die Überprüfung und Aktualisierung der Überwachungspläne nach § 52a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 17 Absatz 1 der Störfall-Verordnung (nachfolgend 12. BImSchV genannt),
10.
die Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (nachfolgend 1. BImSchV genannt),
11.
die Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nummer 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte,
12.
die Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen,
13.
die Festlegung von Vereinfachungen der Emissionserklärung für bestimmte Anlagen nach § 3 Absatz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen (nachfolgend 11. BImSchV genannt),
14.
die Festlegung des Formats der Emissionserklärung sowie die Genehmigung diesbezüglicher Abweichungen nach § 3 Absatz 3 der 11. BImSchV,
15.
die Abrufung von Daten nach § 7 Absatz 1 der Verordnung über elektromagnetische Felder (nachfolgend 26. BImSchV genannt),
16.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 8 der 26. BImSchV,
17.
die Marküberwachung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren,
18.
die Durchführung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen,
19.
die Berichterstattungen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den dazugehörigen Durchführungsverordnungen sowie aus EU-Richtlinien ergeben, einschließlich
a)
die Berichterstattung nach § 61 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
b)
die Berichterstattung nach § 25 Absatz 3 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (nachfolgend 13. BImSchV genannt),
c)
die Berichterstattung nach § 22 Absatz 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (nachfolgend 17. BImSchV genannt),
d)
die Berichterstattung nach § 8 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (nachfolgend 31. BImSchV genannt),
e)
die Berichterstattung nach § 61 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Artikel 72 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
f)
die Berichterstattung nach § 61 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für Tätigkeiten, die der Berichtspflicht nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1) unterliegen (ausgenommen der Nummern 5d, 5f und 7b des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 sowie der Bergaufsicht unterliegenden Tätigkeiten),
g)
die Berichterstattung nach § 61 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
20.
die Ermittlung der Lärmbelastung nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm,
21.
die Ermittlung der nach § 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm festzusetzenden Lärmschutzbereiche auf Grundlage der Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen,
22.
die Zulassung von Ausnahmen zu Bauverboten nach § 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm,
23.
die Festsetzung der Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm unter Berücksichtigung der Maßgaben der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung.
(2) Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist Fachbehörde für die Durchführung
1.
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm.
§ 3 Zuständigkeiten der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt
Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Mittleres Mecklenburg, Vorpommern und Westmecklenburg sind zuständig für
1.
die Durchführung des Benzinbleigesetzes, soweit die Anlagen nicht der Bergaufsicht unterliegen,
2.
den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen hinsichtlich der nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterstehen, einschließlich
a)
der Erteilung von Genehmigungen nach § 4 Absatz 1, den §§ 8 und 16, Vorbescheiden nach § 9 und des Genehmigungswiderrufs nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 21 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
b)
der Zulassung vorzeitigen Beginns und deren Widerrufs nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
c)
der Anordnungen nach § 17 Absatz 1 und 5, den §§ 26, 28, 29, 29a, 31 Absatz 2, § 53 Absatz 2 und § 58a Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
d)
der Entgegennahme von Mitteilungen und Unterlagen nach § 12 Absatz 2b, § 15 Absatz 3, § 29a Absatz 3, § 31 Absatz 1, den §§ 51b, 52a Absatz 1 und 2, § 55 Absatz 1, § 58c in Verbindung mit § 55 Absatz 1, § 67 Absatz 2, § 67 Absatz 7 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 und nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
e)
der Untersagung des Betriebes sowie der Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
f)
der Fristsetzung nach § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Abgabe der Emissionserklärung und deren Entgegennahme,
g)
der Überwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
h)
die Erstellung und Aktualisierung der Überwachungsprogramme nach § 52a Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
i)
der Anordnung der Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Absatz 2 sowie eines anderen Störfallbeauftragten nach § 58c Absatz 1 in Verbindung mit § 55 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
j)
der Bearbeitung von Anzeigen über die Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 15 Absatz 1 sowie der Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 und der Mitteilung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
k)
die Entgegennahme und Überprüfung der Berichte nach den §§ 24 und 25 Absatz 1 und 2 der 13. BImSchV,
l)
die Entgegennahme und Überprüfung der Berichte nach § 22 Absatz 1 und 2 der 17. BImSchV,
3.
den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen hinsichtlich der Betriebsbereiche nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einschließlich
a)
der Erteilung von Genehmigungen nach den §§ 16a und 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 18 der 12. BImSchV,
b)
der Bearbeitung von Anzeigen über die Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 15 Absatz 2a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
c)
der Bearbeitung von Anzeigen über die Errichtung und Änderung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 23a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
d)
der Anordnungen nach den §§ 17, 20 Absatz 1a, den §§ 24, 25 Absatz 1a, den §§ 25a und 31 Absatz 2a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
e)
der Überwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 16 der 12. BImSchV,
f)
der Auferlegung von Pflichten im Einzelfall nach § 1 Absatz 2 der 12. BImSchV,
g)
der Entgegennahme der Anzeige nach den §§ 7 und 20 der 12. BImSchV,
h)
der Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Absatz 2 und 6 der 12. BImSchV,
i)
der Mitteilungen nach § 13, der Feststellung von möglichen Domino-Effekten nach § 15 Absatz 1 und der Zurverfügungstellung von Informationen nach § 15 Absatz 2 der 12. BImSchV,
j)
der Erstellung und Aktualisierung der Überwachungsprogramme nach § 17 Absatz 2 der 12. BImSchV,
k)
Einholung von Informationen, Ergreifung von Maßnahmen sowie Empfehlungen nach § 19 Absatz 3 der 12. BImSchV,
l)
der Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen nach § 19 Absatz 1, 2, 4 und 5 der 12. BImSchV,
4.
die Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist,
5.
den Vollzug des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes einschließlich
a)
der Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes,
b)
der Prüfung eines Sicherheitsberichtes gemäß § 4 Absatz 1 und 2 des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes,
c)
der Feststellung von möglichen Dominoeffekten nach § 4 Absatz 3 des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes,
d)
der Anordnung im Einzelfall gemäß § 5 Absatz 1 des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes,
e)
der Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 5 Absatz 2 und 3 des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes,
6.
die Entgegennahme, Überprüfung und Weiterleitung von Informationen nach § 3 und die Erteilung einer Fristverlängerung nach § 3 Absatz 2 sowie die Aufgaben nach § 5 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für Tätigkeiten, die der Berichtspflicht nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 unterliegen (ausgenommen die Nummern 5d, 5f und 7b des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 sowie die der Bergaufsicht unterliegenden Tätigkeiten).
§ 4 Zuständigkeit der Landräte und der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig für
1.
die Überwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der nicht von dem Genehmigungserfordernis des § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfassten Anlagen - einschließlich Freizeit- und Vergnügungsparks sowie ortsfesten Freiluftspielstätten -, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterstehen, einschließlich
a)
des Erlasses von Anordnungen nach den §§ 24 bis 26 und 29 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
b)
des Auskunftsverlangens über aufgrund von § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ermittelte Emissionen und Immissionen nach § 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
2.
die Einhaltung der sich aus der Verkehrslärmschutzverordnung ergebenden Anforderungen an den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie Schienenwegen der Straßenbahnen und der Eisenbahnen,
3.
die Einhaltung der Betriebsregelungen nach § 7 Absatz 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (nachfolgend 32. BImSchV genannt) für die Geräte/Maschinen der Nummern 01 bis 21, 23, 26 bis 31, 36 bis 38, 41 bis 48 und 52 bis 57 des Anhanges zur 32. BImSchV,
4.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 2 der 32. BImSchV für die in Nummer 3 genannten Geräte/Maschinen,
5.
die Beurteilung der Gebotenheit von Beschränkungen oder Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs nach § 40 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
6.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 22 von den Anforderungen der §§ 3 bis 11, 19, 25 und 26 der 1. BImSchV,
7.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 7 Absatz 2 und 3 der 26. BImSchV,
8.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 12 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (nachfolgend 2. BImSchV genannt),
9.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 5 der 31. BImSchV.
§ 5 Zuständigkeit der Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte
Die Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte sind neben den sich aus dem § 15 Landkreisneuordnungsgesetz ergebenden Zuständigkeiten zuständig für
1.
die Einhaltung der Betriebsregelungen nach dem § 7 Absatz 1 der 32. BImSchV für die Geräte/Maschinen der Nummern 01 bis 21, 23, 26 bis 31, 36 bis 38, 41 bis 48 und 52 bis 57 des Anhanges zur 32. BImSchV,
2.
die Zulassung von Ausnahmen nach dem § 7 Absatz 2 der 32. BImSchV für die in Nummer 1 genannten Geräte/Maschinen,
3.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 22 von den Anforderungen der §§ 3 bis 11, 19, 25 und 26 der 1. BImSchV,
4.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 7 Absatz 2 und 3 der 26. BImSchV,
5.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 12 der 2. BImSchV,
6.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 5 der 31. BImSchV.
§ 6 Zuständigkeit der Amtsvorsteher und der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden
Die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind zuständig für
1.
die Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
2.
die Überwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für
a)
ortsveränderliche technische Einrichtungen, die bei Konzerten, Schauspielen und ähnlichen Veranstaltungen sowie auf Messen und Märkten betrieben werden,
b)
die Einhaltung der Betriebsregelungen nach § 7 Absatz 1 der 32. BImSchV für die Geräte/Maschinen der Nummern 22, 24, 25, 32 bis 35, 39, 40 und 49 bis 51 des Anhanges zur 32. BImSchV,
3.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 2 der 32. BImSchV für die in Nummer 2 Buchstabe b genannten Geräte/Maschinen,
4.
Anordnungen nach den §§ 24 bis 26 und 29 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die unter Nummer 2 genannten Anlagen.
§ 7 Zuständigkeiten des Bergamtes
Das Bergamt ist zuständig für die der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen und Betriebsbereiche hinsichtlich der Wahrnehmung der unter § 3 Nummer 2 bis 4 sowie unter § 4 Absatz 1 Nummer 1 genannten Aufgaben.
§ 8 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, § 7 des Benzinbleigesetzes, § 7 des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes und § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist die gemäß den §§ 3 bis 7 jeweils sachlich und örtlich zuständige Überwachungsbehörde.
§ 9 Übertragung von Ermächtigungen
Die Landesregierung überträgt ihre Befugnis, die zuständigen Behörden für den Vollzug des Immissionsschutzrechts durch Rechtsverordnung zu bestimmen, auf die für den Immissionsschutz zuständige oberste Landesbehörde.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 4. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 250), die durch die Verordnung vom 13. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 31) geändert worden ist, außer Kraft.
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