Gesetz zum Schutz vor Störfällen in Betriebsbereichen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden (Landes-Störfallgesetz) Vom 7. Juni 2017
                            Gesetz zum Schutz vor Störfällen in Betriebsbereichen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Landes-Störfallgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 7. Juni 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündet als Artikel 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU in das Straßen- und Wegegesetz und andere Gesetze vom 7. Juni 2017 (GVOBl. M-V S. 106)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Schutz vor Störfällen in Betriebsbereichen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden (Landes-Störfallgesetz) vom 7. Juni 2017 | 17.06.2017 | 
| § 1 - Anwendungsbereich | 17.06.2017 | 
| § 2 - Regelungsinhalte | 17.06.2017 | 
| § 3 - Verordnungsermächtigung | 17.06.2017 | 
§ 1 Anwendungsbereich
                            Dieses Gesetz gilt für Anlagen in Betriebsbereichen im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Regelungsinhalte
                            Für die Genehmigung und Überwachung der von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
            erfassten Betriebsbereiche, die Durchsetzung von Betreiberpflichten sowie die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gelten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
                §§ 3 Absatz 5a bis d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                15 Absatz 2a
                , die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 16a
                ,
                17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                20 Absatz 1a
                , die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 23a
                bis
                c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                24
                ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Absatz 1a
                , die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 25a
                ,
                31 Absatz 2a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , die
                §§ 52
                ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 Absatz 2
                und
                § 62 Absatz 1 Nummer 4a und 5, Absatz 2 Nummer 1b, 4 und 5 und Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Absatz 1 und 2
                ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
                sowie der Zweite und Dritte Teil der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Störfall-Verordnung
                in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verordnungsermächtigung
                            Die für Immissionsschutz zuständige oberste Landesbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörde.