EigVO M-V
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Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V) Vom 14. Juli 2017

Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V) Vom 14. Juli 2017
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V) vom 14. Juli 201731.08.2017
Eingangsformel31.08.2017
Inhaltsverzeichnis31.08.2017
Abschnitt 1 - Rechtliche Grundlagen, Verfassung und Verwaltung31.08.2017
§ 1 - Rechtliche Grundlagen31.08.2017
§ 2 - Betriebssatzung31.08.2017
§ 3 - Leitung des Eigenbetriebes31.08.2017
§ 4 - Aufgaben der Betriebsleitung31.08.2017
§ 5 - Vertretung der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes31.08.2017
§ 6 - Zuständigkeit der Gemeindevertretung31.08.2017
§ 7 - Betriebsausschuss31.08.2017
§ 8 - Aufgaben des Betriebsausschusses31.08.2017
§ 9 - Aufgaben des Bürgermeisters31.08.2017
§ 10 - Personalrechtliche Befugnisse31.08.2017
Abschnitt 2 - Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen31.08.2017
§ 11 - Vermögen des Eigenbetriebes31.08.2017
§ 12 - Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit31.08.2017
§ 13 - Verwendung des Jahresergebnisses31.08.2017
§ 14 - Kassenführung31.08.2017
§ 15 - Wirtschaftsjahr31.08.2017
§ 16 - Rechnungswesen31.08.2017
§ 17 - Wirtschaftsplan31.08.2017
§ 18 - Nachtragswirtschaftsplan31.08.2017
§ 19 - Grundsätze der Wirtschaftsplanung31.08.2017
§ 20 - Zusammenstellung31.08.2017
§ 21 - Vorbericht31.08.2017
§ 22 - Erfolgsplan31.08.2017
§ 23 - Finanzplan31.08.2017
§ 24 - Bereichspläne; Übersicht über die internen Leistungsbeziehungen31.08.2017
§ 25 - Investitionsübersicht31.08.2017
§ 26 - Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen31.08.2017
§ 27 - Stellenübersicht31.08.2017
§ 28 - Wirtschaftsführung31.08.2017
§ 29 - Vorläufige Wirtschaftsführung31.08.2017
§ 30 - Buchführung; Inventar; Kosten- und Leistungsrechnung31.08.2017
§ 31 - Zwischenberichte31.08.2017
§ 32 - Jahresabschluss und Lagebericht31.08.2017
§ 33 - Bilanz31.08.2017
§ 34 - Gewinn- und Verlustrechnung31.08.2017
§ 35 - Finanzrechnung31.08.2017
§ 36 - Bereichsrechnungen31.08.2017
§ 37 - Anhang31.08.2017
§ 38 - Lagebericht31.08.2017
§ 39 - Aufstellung, Prüfung und Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts31.08.2017
§ 40 - Feststellung des Jahresabschlusses, Entlastung der Betriebsleitung31.08.2017
Abschnitt 3 - Schlussvorschriften31.08.2017
§ 41 - Muster31.08.2017
§ 42 - Anwendung31.08.2017
§ 43 - Übergangsregelungen31.08.2017
§ 44 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.08.2017
Aufgrund des § 174 Absatz 1 Nummer 18 und Absatz 2 Nummer 16 und 17 der Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) verordnet das Ministerium für Inneres und Europa:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Rechtliche Grundlagen, Verfassung und Verwaltung
§ 1Rechtliche Grundlagen
§ 2Betriebssatzung
§ 3Leitung des Eigenbetriebes
§ 4Aufgaben der Betriebsleitung
§ 5Vertretung der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes
§ 6Zuständigkeit der Gemeindevertretung
§ 7Betriebsausschuss
§ 8Aufgaben des Betriebsausschusses
§ 9Aufgaben des Bürgermeisters
§ 10Personalrechtliche Befugnisse
Abschnitt 2 Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 11Vermögen des Eigenbetriebes
§ 12Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
§ 13Verwendung des Jahresergebnisses
§ 14Kassenführung
§ 15Wirtschaftsjahr
§ 16Rechnungswesen
§ 17Wirtschaftsplan
§ 18Nachtragswirtschaftsplan
§ 19Grundsätze der Wirtschaftsplanung
§ 20Zusammenstellung
§ 21Vorbericht
§ 22Erfolgsplan
§ 23Finanzplan
§ 24Bereichspläne; Übersicht über die internen Leistungsbeziehungen
§ 25Investitionsübersicht
§ 26Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
§ 27Stellenübersicht
§ 28Wirtschaftsführung
§ 29Vorläufige Wirtschaftsführung
§ 30Buchführung; Inventar; Kosten- und Leistungsrechnung
§ 31Zwischenberichte
§ 32Jahresabschluss und Lagebericht
§ 33Bilanz
§ 34Gewinn- und Verlustrechnung
§ 35Finanzrechnung
§ 36Bereichsrechnungen
§ 37Anhang
§ 38Lagebericht
§ 39Aufstellung, Prüfung und Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts
§ 40Feststellung des Jahresabschlusses, Entlastung der Betriebsleitung
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 41Muster
§ 42Anwendung
§ 43Übergangsregelungen
§ 44Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Rechtliche Grundlagen, Verfassung und Verwaltung

§ 1 Rechtliche Grundlagen

(1) Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit können nach § 68 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung unter Beachtung der Vorschriften der Kommunalverfassung, dieser Verordnung sowie nach den Bestimmungen ihrer jeweiligen Betriebssatzung als Eigenbetrieb geführt werden, wenn diese Betriebsform nach Art und Umfang für eine selbstständige Wirtschaftsführung geeignet ist.
(2) Mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Eigenbetriebe mit gleicher Aufgabenstellung sollen zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden.
(3) Nimmt ein Eigenbetrieb mehrere Aufgaben wahr, die insbesondere nach der Art der Produkte und Dienstleistungen, nach Kundengruppen oder nach regionalen Aspekten voneinander abgrenzbar sind, ist er entsprechend in Bereiche zu gliedern. Dies gilt nicht für Aufgaben, die nur vorübergehend wahrgenommen werden oder von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sind. Bei der Gliederung in Bereiche ist insbesondere den inhaltlichen, organisatorischen, finanziellen und personellen Verflechtungen der Aufgaben Rechnung zu tragen. Die Bereiche sind in der Betriebssatzung zu bestimmen.

§ 2 Betriebssatzung

(1) Die Gründung eines Eigenbetriebes erfolgt durch Beschluss der Gemeindevertretung. Er wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Satzung über den Eigenbetrieb (Betriebssatzung) in Kraft tritt.
(2) Die Gemeinde hat für jeden Eigenbetrieb eine Betriebssatzung zu erlassen. In ihr ist zu regeln, was nach den Vorschriften dieser Verordnung der Betriebssatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung des Eigenbetriebes wesentliche Fragen sollen in der Betriebssatzung geregelt werden.
(3) Die Betriebssatzung bestimmt die Bezeichnung des Eigenbetriebes. Die Bezeichnung muss die Rechtsträgerin oder den Rechtsträger des Eigenbetriebes und seine Organisationsform erkennen lassen.
(4) In der Betriebssatzung ist der zur Erreichung des öffentlichen Zwecks dienende Gegenstand des Eigenbetriebes festzulegen.
(5) Die Auflösung eines Eigenbetriebes erfolgt durch Beschluss der Gemeindevertretung. Er wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Satzung über die Aufhebung der Betriebssatzung in Kraft tritt. Der Beschluss darf nur mit Wirkung für die Zukunft und nur dann gefasst werden, wenn eine von der Betriebsleitung auf den vorgesehenen Tag der Auflösung aufgestellte Bilanzvorschau (Plan-Schlussbilanz) vorliegt.

§ 3 Leitung des Eigenbetriebes

(1) Die Gemeindevertretung soll für den Eigenbetrieb eine Betriebsleitung bestellen.
(2) Die Betriebssatzung bestimmt, ob die Betriebsleitung ein oder mehrere Mitglieder hat. Besteht sie aus mehreren Mitgliedern, hat die Gemeindevertretung auch Bestimmungen über die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung zu treffen.
(3) In der Betriebssatzung kann auch bestimmt werden, dass die Betriebsleitung eine andere Bezeichnung führt.

§ 4 Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb und ist für seine wirtschaftliche Führung nach kaufmännischen Grundsätzen verantwortlich. Die Mitglieder der Betriebsleitung haben dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
(2) Der Betriebsleitung obliegen insbesondere die laufende Betriebsführung sowie die Entscheidung von Angelegenheiten, die die Gemeindevertretung oder der Bürgermeister auf die Betriebsleitung übertragen hat. Zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören insbesondere Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, Entscheidungen, die den laufenden Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, sowie gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen. Näheres regelt die Betriebssatzung. Daneben obliegt der Betriebsleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes mit Ausnahme der Gliederung in Bereiche.
(3) Soweit amtsangehörige Gemeinden einen Eigenbetrieb führen, obliegt die laufende Betriebsführung dem Amt, soweit keine Rückübertragung der Aufgabendurchführung in entsprechender Anwendung von § 127 Absatz 1 Satz 5 der Kommunalverfassung erfolgt ist.
(4) Die Betriebsleitung wirkt an der Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und der Entscheidungen des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebes mit und führt diese im Auftrag des Bürgermeisters aus.
(5) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Dies gilt insbesondere für Angelegenheiten, welche die Haushaltswirtschaft der Gemeinde berühren. Näheres, insbesondere über Anlass, Art und Weise der Unterrichtungspflicht, kann in der Betriebssatzung bestimmt werden.

§ 5 Vertretung der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes

(1) Im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnisse vertritt die Betriebsleitung die Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, obliegt die Vertretung zwei Mitgliedern gemeinschaftlich, soweit die Betriebssatzung keine anderweitigen Regelungen trifft.
(2) Die Betriebsleitung kann Bedienstete des Eigenbetriebes für einzelne oder sich wiederholende Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit der Vertretung beauftragen, soweit die Betriebssatzung dazu ermächtigt.
(3) Erklärungen des Eigenbetriebes, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder eine Vollmacht erteilt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister und einem Mitglied der Betriebsleitung handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Ist eine Betriebsleitung nicht bestellt, so sind diese Erklärungen vom Bürgermeister und einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Betriebssatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es der Beachtung dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung.
(4) Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.

§ 6 Zuständigkeit der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zuständig und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Betriebssatzung oder Beschluss der Gemeindevertretung eine Übertragung auf den Betriebsausschuss, den Bürgermeister oder die Betriebsleitung stattgefunden hat. § 22 Absatz 2 Satz 2 bis 4 der Kommunalverfassung gilt entsprechend.
(2) Die Gemeindevertretung beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach § 22 Absatz 3 der Kommunalverfassung ihrer Beschlussfassung vorbehalten sind. Die Gemeindevertretung beschließt außerdem über:
1.
die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung,
2.
die Feststellung des Wirtschaftsplanes und des Nachtragswirtschaftsplanes,
3.
die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie die Entlastung der Betriebsleitung,
4.
die Rückzahlung von Eigenkapital aus dem Eigenbetrieb,
5.
die Gewährung von Krediten der Gemeinde an den Eigenbetrieb, des Eigenbetriebes an die Gemeinde oder an einen anderen Eigenbetrieb der Gemeinde,
6.
die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen, insbesondere der allgemeinen Tarife.
(3) Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass der Betriebsausschuss, der Bürgermeister oder die Betriebsleitung bis zu bestimmten Wertgrenzen Entscheidungen in den in § 22 Absatz 4 Satz 1 der Kommunalverfassung genannten Angelegenheiten in sinngemäßer Anwendung für die Belange des Eigenbetriebes trifft. § 22 Absatz 4 Satz 2 der Kommunalverfassung gilt entsprechend.

§ 7 Betriebsausschuss

(1) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes kann nach Maßgabe der Hauptsatzung ein beratender oder beschließender Ausschuss der Gemeindevertretung (Betriebsausschuss) im Sinne von § 36 der Kommunalverfassung gebildet werden. Für mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde kann ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet werden. Die Hauptsatzung kann auch vorsehen, dass die Aufgaben des Betriebsausschusses von einem anderen Ausschuss wahrgenommen werden oder dass er eine andere Bezeichnung führt. Die Aufgaben eines beschließenden Betriebsausschusses können nicht von einem anderen Ausschuss wahrgenommen werden, der nur beratend tätig wird.
(2) Die Besetzung des Betriebsausschusses erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Von der Gemeindevertretung können neben einer Mehrheit von Gemeindevertretern auch weitere sachkundige Einwohner berufen werden. In beschließenden Ausschüssen besitzen diese für abschließende Entscheidungen des Ausschusses kein Stimmrecht. Die Hauptsatzung regelt die Zusammensetzung des Betriebsausschusses.
(3) Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.

§ 8 Aufgaben des Betriebsausschusses

(1) Der Betriebsausschuss überwacht die Betriebsleitung.
(2) Der Betriebsausschuss wirkt an der Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeindevertretung in Angelegenheiten des Eigenbetriebes mit. Er entscheidet in den ihm durch die Betriebssatzung übertragenen Angelegenheiten.

§ 9 Aufgaben des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse in Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor und führt sie aus. Soweit amtsangehörige Gemeinden einen Eigenbetrieb führen, bereitet das Amt im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Beschlüsse und Entscheidungen der Gemeindeorgane in Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor und führt sie aus.
(2) Der Bürgermeister entscheidet in eigener Zuständigkeit über alle Angelegenheiten, die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Betriebsausschuss wahrgenommen werden und nicht auf die Betriebsleitung übertragen sind. Daneben trifft er Entscheidungen von äußerster Dringlichkeit anstelle des Betriebsausschusses. In diesen Fällen soll die Betriebsleitung zuvor gehört werden. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Betriebsausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Gemeindevertretung.
(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung des Eigenbetriebes, sofern eine Betriebsleitung nicht bestellt ist.

§ 10 Personalrechtliche Befugnisse

(1) Die Gemeindevertretung ist oberste Dienstbehörde des dem Eigenbetrieb zugeordneten Personals der Gemeinde. Sie kann ihre Befugnisse auf den Betriebsausschuss oder auf den Bürgermeister übertragen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Die Aufgaben als oberste Dienstbehörde der Mitglieder der Betriebsleitung sind nicht übertragbar. § 22 Absatz 5 der Kommunalverfassung gilt entsprechend.
(2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der dem Eigenbetrieb zugeordneten Bediensteten der Gemeinde. Der Bürgermeister kann einzelne Befugnisse nach Satz 1 auf die Betriebsleitung übertragen.
(3) Der Bürgermeister ist Vorgesetzter der Betriebsleitung und kann ihr Weisungen erteilen, insbesondere zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung und einer einheitlichen Verwaltungsführung. In Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung dürfen Weisungen nur zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung erteilt werden.
(4) Die Betriebsleitung ist Vorgesetzter der sonstigen dem Eigenbetrieb zugeordneten Bediensteten der Gemeinde. Sie ist vor Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 und 2 zu hören.

Abschnitt 2 Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 11 Vermögen des Eigenbetriebes

(1) Eigenbetriebe sind Sondervermögen der Gemeinde im Sinne des § 64 der Kommunalverfassung und führen nach Maßgabe dieser Verordnung eine Sonderrechnung.
(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem dem Gegenstand und dem Betriebsumfang angemessenen Eigenkapital auszustatten. Die Eigenkapitalausstattung ist angemessen, wenn der Eigenbetrieb nachhaltig die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Sofern Stammkapital gebildet wird, ist die Höhe des Stammkapitals in der Betriebssatzung für die jeweiligen Bereiche festzusetzen.
(3) Bei der erstmaligen Bemessung des Eigenkapitals sind die als Kapitalzuschüsse zu behandelnden Zuwendungen als Eigenkapital zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes unberührt.
(4) Vermögensgegenstände der Gemeinde, die der Geschäftstätigkeit des Eigenbetriebes wesentlich zu dienen bestimmt sind, sollen diesem zugeordnet werden.

§ 12 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

(1) Die dauernde Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes ist sicherzustellen. Der Eigenbetrieb ist dauernd leistungsfähig, wenn er innerhalb des Planungszeitraumes nach vorausschauender Betrachtung
1.
ausgeglichene Jahresergebnisse erwirtschaften wird; innerhalb des Planungszeitraumes vorgesehene Jahresfehlbeträge sind unschädlich, soweit sie ohne Haushaltsmittel der Gemeinde ausgeglichen werden können,
2.
jederzeit über einen positiven Finanzmittelfonds verfügen wird; die Inanspruchnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit ist unschädlich, soweit sie den genehmigungsfreien Höchstbetrag nach § 53 Absatz 3 der Kommunalverfassung nicht überschreiten,
3.
durchgehend eine angemessene Eigenkapitalausstattung aufweisen wird und
4.
keinen Risiken unterliegen wird, die seinen Fortbestand gefährden.
(2) Ist der Eigenbetrieb nicht dauernd leistungsfähig, sind in Abhängigkeit von dem Ausmaß und ihren Ursachen unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die dauernde Leistungsfähigkeit im Planungszeitraum wiederherzustellen. Dabei sind alle Aufwendungen und Auszahlungen auf Notwendigkeit und Angemessenheit und Erträge und Einzahlungen auf eine Erhöhung hin zu prüfen. Die Aufnahme von Krediten kommt nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Betracht, zu denen der Eigenbetrieb gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist oder die für die Erfüllung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, welche die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht erfüllen, dürfen Kredite nur dann aufgenommen werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Folgekosten der Wiederherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit innerhalb des Planungszeitraumes dienen oder ihr zumindest nicht entgegenstehen.
(3) Haben Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen finanzielle Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde, so darf der Eigenbetrieb ungeachtet seiner dauernden Leistungsfähigkeit nur dann Kredite für sie aufnehmen, wenn die Auswirkungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Einklang stehen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen handelt, zu denen der Eigenbetrieb gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist oder die für die Erfüllung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde liegen nicht vor, soweit die Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme zu einer Erhöhung der von der Gemeinde zu zahlenden Abgaben oder vergleichbaren Entgelte für Leistungen des Eigenbetriebes auf dem Gebiet der Versorgung der Allgemeinheit mit Wasser, Elektrizität, Wärme und Gas sowie der Abwasserbeseitigung, der Niederschlagsentwässerung, der Abfallentsorgung und der Straßenreinigung führt.
(4) Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 gelten für Verpflichtungsermächtigungen und die Stellenübersicht entsprechend.
(5) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite, auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde oder deren Unternehmen oder Einrichtungen sowie zwischen den einzelnen Bereichen eines Eigenbetriebes, sind angemessen zu vergüten. Abschreibungen, die auf die dem Eigenbetrieb zur Aufgabenerfüllung zugeordneten Vermögensgegenstände entfallen, sollen bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigt werden. Der Eigenbetrieb kann abweichend von Satz 1 Preisnachlässe auf die Tarifpreise für Leistungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme unter Beachtung der für Konzessionsabgaben geltenden Vorschriften gewähren, soweit dies steuerrechtlich anerkannt ist.
(6) Die Gemeinde darf das Eigenkapital zum Zwecke der Rückzahlung nur dann vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden, insbesondere, weil das Eigenkapital nicht für die Finanzierung von Investitionen oder zur Tilgung von Krediten benötigt wird. Bei Einrichtungen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist, und bei Unternehmen und Einrichtungen, für die ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, darf das zurückzuzahlende Eigenkapital nicht durch Entgeltzahlungen der Bürger oder durch Zuwendungen gebildet sein. Dabei bleiben die aus einer abgabenrechtlich zulässigen angemessenen Eigenkapitalverzinsung gebildeten Entgeltbestandteile außer Betracht. Vor der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Rückzahlung von Eigenkapital sind der Betriebsausschuss und die Betriebsleitung zu hören; die Betriebsleitung hat schriftlich Stellung zu nehmen.

§ 13 Verwendung des Jahresergebnisses

(1) Der Eigenbetrieb soll einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird. Der Jahresgewinn soll so hoch sein, dass außer den für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Unternehmens notwendigen Rücklagen mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.
(2) Ein in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesener Jahresüberschuss ist grundsätzlich in folgender Reihenfolge zu verwenden:
1.
Abdeckung von Verlustvorträgen,
2.
Vortrag auf neue Rechnung zur Abdeckung erwarteter Jahresfehlbeträge in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren,
3.
Einstellung in die Rücklagen,
4.
Ausschüttung an die Gemeinde, soweit dies nach dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.
(3) Ein Jahresfehlbetrag ist mit Gewinnvorträgen aus Vorjahren zu verrechnen. Ein danach noch nicht ausgeglichener Jahresfehlbetrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, soweit zu erwarten ist, dass er durch Jahresüberschüsse der folgenden fünf Wirtschaftsjahre ausgeglichen werden kann. Ein nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren nicht ausgeglichener Verlustvortrag ist im folgenden Wirtschaftsjahr aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen, sofern nicht die Eigenkapitalausstattung einen Ausgleich durch eine Entnahme aus einer zu diesem Zweck gebildeten Rücklage zulässt.
(4) Ein Jahresfehlbetrag, der nicht nach Absatz 3 verrechnet, vorgetragen oder ausgeglichen werden kann, ist im folgenden Wirtschaftsjahr aus Mitteln der Gemeinde auszugleichen.
(5) Zahlungswirksame Teile des Jahresfehlbetrages sind abweichend von den Absätzen 3 und 4 unverzüglich aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen, soweit die laufende Liquidität des Eigenbetriebes nicht mehr gewährleistet ist. Soweit in den fünf folgenden Wirtschaftsjahren Liquiditätsüberschüsse erwirtschaftet werden, können diese bis zur Höhe des Ausgleiches nach Satz 1 an die Gemeinde zurückgezahlt werden.

§ 14 Kassenführung

(1) Für den Eigenbetrieb ist nach den Vorschriften des § 66 der Kommunalverfassung eine Sonderkasse einzurichten; sie soll mit der Gemeindekasse verbunden werden.
(2) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der Sonderkasse des Eigenbetriebes sollen in Abstimmung mit der Liquiditätslage der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass die Mittel dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.

§ 15 Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des Eigenbetriebes es erfordert, kann die Betriebssatzung ein abweichendes Wirtschaftsjahr zulassen.

§ 16 Rechnungswesen

(1) Das Rechnungswesen des Eigenbetriebes umfasst:
1.
den Wirtschaftsplan,
2.
die Buchführung,
3.
den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie
4.
die Kosten- und Leistungsrechnung.
(2) Das Rechnungswesen muss eine Auswertung nach Bereichen ermöglichen.
(3) Um die ordnungsmäßige Erledigung des Rechnungswesens zu gewährleisten, sind die dabei geltenden Sicherheitsstandards von der Betriebsleitung in einer Dienstanweisung in entsprechender Anwendung von § 28 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik zu regeln.

§ 17 Wirtschaftsplan

(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus:
1.
der Zusammenstellung,
2.
dem Vorbericht,
3.
dem Erfolgsplan,
4.
dem Finanzplan,
5.
den Bereichsplänen,
6.
der Übersicht über die internen Leistungsbeziehungen,
7.
der Investitionsübersicht,
8.
der Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen und
9.
der Stellenübersicht.
Sofern der Eigenbetrieb nicht in Bereiche gegliedert ist, entfallen die Bestandteile nach den Nummern 5 und 6.
(3) Der Wirtschaftsplan ist Grundlage für die Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes. Er ist für die Wirtschaftsführung verbindlich, soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung trifft. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch den Wirtschaftsplan weder begründet noch aufgehoben.

§ 18 Nachtragswirtschaftsplan

(1) Der Wirtschaftsplan kann nur bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres durch einen Nachtragswirtschaftsplan geändert werden. Für ihn gelten die Bestimmungen über den Wirtschaftsplan entsprechend.
(2) Ein Nachtragswirtschaftsplan ist unverzüglich aufzustellen und zu beschließen, wenn
1.
sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen oder ein bereits ausgewiesener Jahresfehlbetrag sich wesentlich erhöhen wird,
2.
sich zeigt, dass der Saldo aus den Ein- und Auszahlungen des Wirtschaftsjahres aus der laufenden Geschäftstätigkeit in erheblichem Umfang nicht ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu decken oder eine bereits bestehende Deckungslücke sich wesentlich erhöhen wird,
3.
im Erfolgs- oder Finanzplan bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Positionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder -auszahlungen wesentlichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen,
4.
Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen oder sich die Auszahlungen für bereits veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen wesentlich erhöhen werden, oder wenn
5.
Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und die Stellenübersicht die entsprechenden Stellen nicht enthält.
Satz 1 gilt nicht für
1.
geringfügige, unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie geringfügige, unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen,
2.
Abweichungen von der Stellenübersicht und die Leistung höherer Personalaufwendungen, die aufgrund von Änderungen des Besoldungsrechts, der Tarifverträge, aufgrund rechtskräftiger Urteile oder aufgrund der gesetzlichen Übertragung von Aufgaben notwendig werden,
3.
Auszahlungen, die der Tilgung eines Kredites für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen einer Umschuldung dienen, und
4.
Aufwendungen, die dem Grunde oder der Höhe nach erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres bekannt werden.
Die Betriebssatzung soll durch Wertgrenzen bestimmen, wann Wesentlichkeit nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 vorliegt.
(3) Im Nachtragswirtschaftsplan sind alle bei der Geschäftstätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr bekannt gewordenen Abweichungen gegenüber dem Wirtschaftsplan darzustellen.

§ 19 Grundsätze der Wirtschaftsplanung

(1) In allen Teilen des Wirtschaftsplans sind die Ansätze des Wirtschaftsjahres den Ergebnissen des Vorvorjahres und den Ansätzen oder der Hochrechnung der Ergebnisse des Vorjahres sowie den Planungsdaten der folgenden drei Wirtschaftsjahre (Planungszeitraum) für jedes Wirtschaftsjahr getrennt gegenüberzustellen.
(2) Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen.
(3) Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.

§ 20 Zusammenstellung

(1) Die Zusammenstellung enthält die folgenden Festsetzungen:
1.
die Gesamtbeträge der Erträge und Aufwendungen sowie das Jahresergebnis,
2.
die Gesamtbeträge der Ein- und Auszahlungen und die Salden jeweils aus der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit, sowie die Summe der Salden als zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelfonds,
3.
der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit Ausnahme von Umschuldungen unter gesondertem Ausweis der voraussichtlich aus Wirtschaftsplänen der Vorjahre fortgeltenden Kreditermächtigungen,
4.
der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,
5.
der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen und
6.
die in der Stellenübersicht ausgewiesene Anzahl der Stellen in Vollzeitäquivalenten.
(2) Sofern die Haushaltssatzung der Gemeinde Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre enthält, kann auch der Wirtschaftsplan Festsetzungen für die den Haushaltsjahren entsprechenden zwei Wirtschaftsjahre enthalten.
(3) Anzugeben ist auch der Wertansatz des in der Bilanz im Vorvorjahr ausgewiesenen und des im Vorjahr und im Wirtschaftsjahr voraussichtlich auszuweisenden Eigenkapitals.

§ 21 Vorbericht

(1) Der Vorbericht erläutert den Wirtschaftsplan insgesamt. Er gibt einen Überblick über die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Planungszeitraum. Er enthält ferner einen Ausblick auf die Entwicklung der Rahmenbedingungen der Planung und wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Planungszeitraumes. Insbesondere darzustellen ist die Entwicklung
1.
der wichtigsten Erträge und Einzahlungen sowie der Aufwendungen und Auszahlungen,
2.
der Jahresergebnisse,
3.
der Salden aus den Ein- und Auszahlungen des Wirtschaftsjahres aus der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit,
4.
der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Finanz- und Ertragslage in den folgenden Wirtschaftsjahren,
5.
der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
6.
der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,
7.
des Eigenkapitals,
8.
der Sonderposten und
9.
der Rückstellungen.
(2) Daneben enthält der Vorbericht:
1.
eine Einschätzung der Betriebsleitung zur dauernden Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes,
2.
eine Darstellung der Finanz- und Leistungsbeziehungen zur Gemeinde,
3.
eine Erklärung der Betriebsleitung, ob Lieferungen, Leistungen und Kredite im Verhältnis zur Gemeinde gemäß § 12 Absatz 5 angemessen vergütet werden,
4.
eine Erläuterung der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Verpflichtungsermächtigungen, inwiefern sie den Anforderungen des § 12 Absatz 2 bis 4 entsprechen.
(3) Ferner sind im Vorbericht bereichsbezogen zu erläutern:
1.
Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die den Eigenbetrieb über ein Jahr hinaus zu erheblichen Aufwendungen und Auszahlungen verpflichten,
2.
Abschreibungen, soweit sie von den planmäßigen Abschreibungen abweichen oder eine Änderung der Abschreibungsmethode gegenüber dem Vorjahr eingetreten ist,
3.
die Höhe der voraussichtlich aus Wirtschaftsplänen der Vorjahre fortgeltenden Kreditermächtigungen sowie deren beabsichtigte Verwendung,
4.
Verpflichtungsermächtigungen, die neu in den Wirtschaftsplan aufgenommen wurden,
5.
Rechtsgeschäfte nach § 57 der Kommunalverfassung.

§ 22 Erfolgsplan

(1) Der Erfolgsplan muss alle Erträge und Aufwendungen in ihrer voraussichtlichen Höhe enthalten, die dem Wirtschaftsjahr wirtschaftlich zuzurechnen sind. Der Erfolgsplan ist zu gliedern wie die Gewinn- und Verlustrechnung.
(2) Personalaufwendungen sind nach den im Wirtschaftsjahr voraussichtlich in den einzelnen Bereichen besetzten Stellen unter Beachtung der besoldungs- und tarifrechtlichen Regelungen zu veranschlagen.
(3) Versorgungsaufwendungen sind auf die Bereiche im Verhältnis der dort veranschlagten Personalaufwendungen für die Versorgungsberechtigten aufzuteilen. Dies gilt für Beihilfeaufwendungen entsprechend.

§ 23 Finanzplan

(1) Der Finanzplan muss alle Ein- und Auszahlungen in ihrer voraussichtlichen Höhe enthalten, die im Wirtschaftsjahr eingehen oder zu leisten sind. Der Finanzplan ist mindestens zu gliedern wie die Finanzrechnung.
(2) Für die Veranschlagung von Versorgungsauszahlungen gilt § 22 Absatz 3 entsprechend.

§ 24 Bereichspläne; Übersicht über die internen Leistungsbeziehungen

(1) Für jeden Betriebsbereich sind ein Bereichserfolgsplan und ein Bereichsfinanzplan in sinngemäßer Anwendung von §§ 22 und 23 zu erstellen.
(2) Die Leistungsbeziehungen der Bereiche untereinander sind in einer Übersicht darzustellen.

§ 25 Investitionsübersicht

(1) Für jede Investition sind die ihr zugeordneten Ein- und Auszahlungen in einer Investitionsübersicht gesondert darzustellen. Mehrere Investitionsmaßnahmen, die denselben Gegenstand betreffen, können in einer Investitionsübersicht zusammengefasst werden. Satz 2 gilt entsprechend für Investitionen von geringer finanzieller Bedeutung.
(2) Bevor Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen und im Wirtschaftsplan ausgewiesen werden, ist unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, zumindest durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für den Eigenbetrieb wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln. Bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung kann auf einen Wirtschaftlichkeitsvergleich verzichtet werden, jedoch muss mindestens eine Kostenschätzung vorliegen. Der Verzicht auf den Wirtschaftlichkeitsvergleich ist im Vorbericht zu begründen.
(3) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Verpflichtungsermächtigungen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Durchführung der Investition entstehenden jährlichen Belastungen beizufügen.
(4) Die Betriebssatzung soll eine Wertgrenze bestimmen, bis zu der Investitionen eine geringe finanzielle Bedeutung im Sinne von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 haben.

§ 26 Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen

Die aufgrund bereits in Anspruch genommener und neu veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen zu erwartenden Auszahlungen sind in einer Übersicht gesondert darzustellen.

§ 27 Stellenübersicht

Die Stellenübersicht muss die erforderlichen Stellen für Beamte und Arbeitnehmer enthalten. Für die Stellenübersicht gilt die Stellenplanverordnung sinngemäß.

§ 28 Wirtschaftsführung

(1) Die Erträge dienen insgesamt zur Deckung der Aufwendungen. Die Einzahlungen dienen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen; die Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und aus der Aufnahme von Investitionskrediten dienen jedoch insgesamt nur zur Deckung der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit.
(2) Ansätze für Aufwendungen sind gegenseitig deckungsfähig. Satz 1 gilt entsprechend für Auszahlungen.
(3) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.
(4) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Wirtschaftsjahr fortgeführt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Wirtschaftsjahr nur durch einen Nachtragswirtschaftsplan möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Wirtschaftsjahr gewährleistet ist.
(5) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung den Betriebsausschuss und den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten.
(6) Bei Ansätzen für Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Investitionsförderungsmaßnahme durchgeführt wurde. Werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Wirtschaftsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des Folgejahres bestehen.
(7) Enthält der Wirtschaftsplan genehmigungspflichtige Teile, darf der Eigenbetrieb von den Ermächtigungen nur dann Gebrauch machen, wenn und soweit eine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vorliegt.
(8) Für die Vergabe von Aufträgen, die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Ansprüchen und die Geltendmachung von Kleinbeträgen gelten die §§ 21, 22 und 23 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik entsprechend.

§ 29 Vorläufige Wirtschaftsführung

(1) Ist der Wirtschaftsplan bei Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht beschlossen, so darf der Eigenbetrieb nur
1.
die Aufwendungen tätigen oder Auszahlungen leisten, zu deren Leistung er gesetzlich oder bei Beginn des Wirtschaftsjahres vertraglich verpflichtet ist oder die für die Erfüllung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; er darf insbesondere seine Investitionstätigkeit, für die im Finanzplan eines Vorjahres Ansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen, und
2.
Kredite umschulden.
(2) Ist die Haushaltssatzung der Gemeinde bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht öffentlich bekannt gemacht, so darf der Eigenbetrieb ungeachtet eines beschlossenen Wirtschaftsplanes keine Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen leisten, die finanzielle Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde haben, es sei denn, er ist zu deren Leistung gesetzlich oder bei Beginn des Wirtschaftsjahres vertraglich verpflichtet oder sie sind für die Erfüllung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar. § 28 Absatz 6 bleibt unberührt.
(3) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Investitionstätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 nicht aus, so darf der Eigenbetrieb mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der im Wirtschaftsplan des Vorjahres festgesetzten Höhe aufnehmen; § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Kommunalverfassung gilt entsprechend.
(4) Die Stellenübersicht des Vorjahres gilt weiter, bis der Wirtschaftsplan für das neue Wirtschaftsjahr beschlossen ist.

§ 30 Buchführung; Inventar; Kosten- und Leistungsrechnung

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über die Buchführung und das Inventar finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
(2) Die Buchführung hat die Aufstellung des Jahresabschlusses, den Vergleich von Plan und Ergebnis, die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Bereitstellung von Informationen für die Wirtschaftsführung und die künftige Wirtschaftsplanung zu ermöglichen.
(3) In den Büchern sind alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens oder der Schulden führen, alle Erträge und Aufwendungen, alle Ein- und Auszahlungen sowie alle durchlaufenden Gelder und ungeklärten Zahlungsvorgänge nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzuzeichnen.
(4) Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung im Journal und nach sachlicher Ordnung auf Sachkonten vorzunehmen. Jede Buchung auf einem Sachkonto umfasst mindestens eine eindeutige Belegnummer, den Buchungstag, einen Hinweis auf die Verbindung mit dem Gegenkonto und den Betrag. Die von dem Eigenbetrieb eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis aufzuführen.
(5) Den Buchungen sind Belege zu Grunde zu legen, durch die der Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen zu erbringen ist. Die Belege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.
(6) Bei der Buchführung mithilfe automatisierter Datenverarbeitung gilt § 12 Absatz 1 der Gemeindekassenverordnung-Doppik entsprechend.
(7) Für die Aufbewahrung gilt § 257 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass die Eröffnungsbilanzen und die Jahresabschlüsse dauerhaft aufzubewahren sind. Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.
(8) Der Eigenbetrieb hat nach seinen Bedürfnissen eine Kosten- und Leistungsrechnung für alle Bereiche zu führen.

§ 31 Zwischenberichte

Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister und den Betriebsausschuss mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen schriftlich zu unterrichten.

§ 32 Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Der Eigenbetrieb hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus:
1.
der Bilanz,
2.
der Gewinn- und Verlustrechnung,
3.
der Finanzrechnung,
4.
den Bereichsrechnungen und
5.
dem Anhang.
(3) Die für große Kapitalgesellschaften geltenden allgemeinen Vorschriften, Ansatzvorschriften, Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, Bewertungsvorschriften und Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 33 Bilanz

(1) Die Bilanz ist eine Gegenüberstellung des Vermögens und des zu seiner Finanzierung aufgewandten Kapitals am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres. Sie ist unbeschadet einer weiter gehenden Gliederung nach dem entsprechenden Muster nach § 41 aufzustellen. Eine abweichende Gliederung, die mindestens gleichwertig sein muss, ist zulässig, wenn der Gegenstand des Betriebes sie erfordert.
(2) § 268 Absatz 1 und 4 Satz 1 sowie Absatz 5 Satz 1, § 270 Absatz 1 sowie § 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.
(3) Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital des Eigenbetriebes zuzuführen, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts anderes bestimmt. Eine ergebniswirksame Auflösung erfolgt nicht. Als Kapitalzuschüsse gelten insbesondere alle Zuwendungen, die dem Eigenbetrieb ausdrücklich zur Verstärkung der Eigenmittel (ohne Zweckbestimmung für einen bestimmten Vermögensgegenstand) zugeführt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Zuführung an den Eigenbetrieb direkt oder über die Gemeinde an den Eigenbetrieb erfolgt. Zu den Kapitalzuschüssen, die dem Eigenkapital zuzuführen sind, zählen auch die Zuweisungen zum Verlustausgleich gemäß § 13.
(4) Ertragszuschüsse sind als Passivposten auszuweisen. Wurden die Ertragszuschüsse für eine zeitraumbezogene Gegenleistung des Eigenbetriebes gewährt, dann erfolgt die Auflösung des Passivpostens ergebniswirksam über den Zeitraum der Gegenleistung.
(5) Einmalige Entgelte Nutzungsberechtigter, die aufgrund von allgemeinen Versorgungsbedingungen oder Satzungen erhoben werden, sind in einem Sonderposten zum Anlagevermögen (Sonderposten aus Baukostenzuschüssen, Kostenerstattungen, Beiträgen u. a.) zu passivieren. Der Sonderposten ist über die Restnutzungsdauer des damit finanzierten Vermögensgegenstandes ergebniswirksam aufzulösen.
(6) Investitionszuschüsse sollen als Passivposten ausgewiesen werden. Die Auflösung des Passivpostens erfolgt ergebniswirksam über die Restnutzungsdauer des damit finanzierten Vermögensgegenstands. Als Investitionszuschüsse im Sinne dieser Verordnung gelten alle Zuschüsse, die nicht unter Absatz 3 oder 4 fallen.
(7) Bei der Zuordnung von Vermögensgegenständen der Gemeinde zum Eigenbetrieb können diese mit dem Wert angesetzt werden, der in der Bilanz der Gemeinde nach den Bewertungsvorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik zum Zeitpunkt der Übertragung anzusetzen wäre.
(8) Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen sowie für Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern sowie Beamten und Arbeitnehmern für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst oder Arbeitsverhältnis sind mit dem nach § 35 Absatz 4 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik zu ermittelnden Wert anzusetzen.
(9) Auf anteilige Rücklagen des Kommunalen Versorgungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern zur Abdeckung von Pensionsverpflichtungen, die auf Bedienstete des Eigenbetriebes entfallen, ist § 37 Absatz 7 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik entsprechend anzuwenden.

§ 34 Gewinn- und Verlustrechnung

Die Gewinn- und Verlustrechnung ist eine Darstellung der Aufwendungen und Erträge des Wirtschaftsjahres und ist unbeschadet einer weiter gehenden Gliederung in Anwendung des Gesamtkostenverfahrens nach dem entsprechenden Muster nach § 41 aufzustellen. Eine abweichende Gliederung, die mindestens gleichwertig sein muss, ist zulässig, wenn der Gegenstand des Betriebes sie erfordert.

§ 35 Finanzrechnung

Die Finanzrechnung stellt die dem Eigenbetrieb zugeflossenen Finanzierungsmittel sowie deren Verwendung dar und erfolgt als Kapitalflussrechnung entsprechend dem Deutschen Rechnungslegungsstandard Nummer 21 zur Kapitalflussrechnung in der vom Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches bekannt gemachten Form.

§ 36 Bereichsrechnungen

Für jeden Bereich des Eigenbetriebes ist zu erstellen:
1.
eine Bereichsbilanz,
2.
eine Bereichs-Gewinn- und Verlustrechnung und
3.
eine Bereichsfinanzrechnung.
Die §§ 33 bis 35 finden sinngemäß Anwendung.

§ 37 Anhang

(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass:
1.
die Angaben nach Nummer 9 über die vom Eigenbetrieb gewährten Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und
2.
die Angaben nach Nummer 10 für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses zu machen sind.
Darüber hinaus sind für die Gestellung von Mitgliedern der Betriebsleitung durch Dritte entstandene Aufwendungen anzugeben.
(2) § 286 Absatz 3 bis 5 und § 288 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.
(3) Außerdem sind im Anhang anzugeben:
1.
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen gebildet worden sind, unter Angabe des Rückstellungsbetrages,
2.
drohende finanzielle Belastungen, unter anderem für Großreparaturen, Rekultivierungs- und Entsorgungsaufwendungen, unterlassene Instandhaltungen, sofern keine Wertminderung der betroffenen Vermögensgegenstände möglich ist und keine entsprechende Rückstellung gebildet wurde,
3.
alle gesetzlichen und vertraglichen Einschränkungen zu den in der Bilanz ausgewiesenen Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten sowie Gebäuden und anderen Bauten, die sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwertbarkeit beziehen,
4.
Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten; sie dürfen in einem Betrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen,
5.
in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die noch keine Verbindlichkeiten begründen,
6.
entstandene, aber noch nicht erhobene Abgaben und noch nicht berechnete Entgelte,
7.
die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmern,
8.
die Übernahme von Pensionsverpflichtungen durch die Gemeinde,
9.
in welchen Fällen aus welchen Gründen die lineare Abschreibungsmethode nicht angewendet wurde,
10.
Veränderungen der ursprünglich angenommenen Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen.
Die verlangten Angaben und Erläuterungen können entfallen, soweit sie unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes von untergeordneter Bedeutung sind.
(4) Der Anhang ist zu ergänzen um eine Anlagenübersicht, eine Forderungsübersicht, eine Verbindlichkeitenübersicht sowie eine Übersicht über die über das Ende des Wirtschaftsjahres hinaus geltenden Ermächtigungen. Hierfür finden die Vorschriften der §§ 50 bis 53 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik entsprechend Anwendung.

§ 38 Lagebericht

(1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Eigenbetriebes so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. § 289 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß.
(2) Im Lagebericht ist auch einzugehen auf:
1.
wesentliche Änderungen im Bestand der dem Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
2.
die Änderung im Bestand, die Leistungsfähigkeit und den Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
3.
den Stand der im Bau befindlichen Anlagen und die geplanten Bauvorhaben,
4.
die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen,
5.
die Zusammensetzung und Entwicklung der Umsatzerlöse sowie eine Mengen- und Tarifstatistik,
6.
wesentliche Abweichungen zum Wirtschaftsplan und
7.
die Einhaltung der Stellenübersicht.
Die Angaben nach Satz 1 können im Lagebericht unterbleiben, wenn sie im Anhang gemacht werden.

§ 39 Aufstellung, Prüfung und Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts

(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Betriebsleitung unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts erfolgt nach den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes über die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe.
(3) Der geprüfte Jahresabschluss und der Lagebericht sind über den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen.
(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit der Stellungnahme des Betriebsausschusses der Gemeindevertretung zur Feststellung vorzulegen.

§ 40 Feststellung des Jahresabschlusses, Entlastung der Betriebsleitung

(1) Die Gemeindevertretung beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und des Lageberichts bis zum Ende des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahres, jedoch vor Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde. Gleichzeitig beschließt sie über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages.
(2) Sie entscheidet in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung der Betriebsleitung. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie sie mit Einschränkungen aus, so hat sie die Gründe hierfür anzugeben.

Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 41 Muster

Zur Vergleichbarkeit der Wirtschaftspläne und der Jahresabschlüsse sind die Muster zu beachten, die das Ministerium für Inneres und Europa durch Verwaltungsvorschrift für verbindlich erklärt, insbesondere für
1.
die Zusammenstellung,
2.
den Erfolgsplan,
3.
den Finanzplan,
4.
die Bereichspläne,
5.
die Übersicht über die internen Leistungsbeziehungen,
6.
die Investitionsübersicht,
7.
die Übersicht über die aus den Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,
8.
die Stellenübersicht,
9.
die Bilanz,
10.
die Gewinn- und Verlustrechnung,
11.
die Finanzrechnung,
12.
die Anlagenübersicht, die Forderungsübersicht und die Verbindlichkeitenübersicht.

§ 42 Anwendung

(1) Für Eigenbetriebe der Ämter und Landkreise gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
(2) Für die Wirtschaftsführung der Zweckverbände kommen gemäß § 161 Absatz 3 der Kommunalverfassung die Vorschriften des zweiten Abschnitts dieser Verordnung mit Ausnahme von § 12 Absatz 3 und 6, § 14 und § 29 Absatz 2 zur Anwendung. An die Stelle der Betriebssatzung tritt die Verbandssatzung, an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsteher.

§ 43 Übergangsregelungen

(1) Soweit Satzungen an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen sind, hat dies bis zum 31. Dezember 2017 zu erfolgen.
(2) Die §§ 11 bis 41 sind erstmals für das Wirtschaftsjahr 2019 anzuwenden. Für die Wirtschaftsjahre 2017 und 2018 gilt das bisherige Recht.

§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Eigenbetriebsverordnung vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 71) außer Kraft.
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