Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze (Naturschutzkostenverordnung - NatSchKostVO M-V) Vom 11. Juni 2011
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze (Naturschutzkostenverordnung - NatSchKostVO M-V) Vom 11. Juni 2011
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. August 2017 (GVOBl. M-V S. 243, 245). |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze (Naturschutzkostenverordnung - NatSchKostVO M-V) vom 11. Juni 2011 | 16.07.2011 |
Eingangsformel | 16.07.2011 |
§ 1 - Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze | 16.07.2011 |
§ 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 16.07.2011 |
Anlage - Gebührenverzeichnis | 28.09.2017 |
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze
(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Für Amtshandlungen im Rahmen von Maßnahmen, die ausschließlich im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen oder durch Zuwendungen der Naturschutzbehörden oder der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern gefördert werden, werden Gebühren nicht erhoben.
(3) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Naturschutzkostenverordnung vom 9. September 2002 (GVOBl. M-V S. 665), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezember 2007 (GVOBl. M-V 2008 S. 12) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage
zu § 1 Absatz 1
Gebührenverzeichnis
Erläuterungen:
BArtSchV | Bundesartenschutzverordnung |
BNatSchG | Bundesnaturschutzgesetz |
BauGebVO M-V | Baugebührenverordnung Mecklenburg-Vorpommern |
LBauO M-V | Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern |
NatSchAG M-V | Naturschutzausführungsgesetz |
NatSchVO | Naturschutzverordnung |
Teil 1: Naturschutzgenehmigung, Allgemeine Regelungen, Gefahrenabwehr, Befreiungen
Gebührennummer | Gegenstand | Gebühr in EUR |
100 | Entscheidungen über die Erteilung einer Naturschutzgenehmigung nach § 40 Absatz 1 NatSchAG M-V | Summe der Gebühren für die zusammengefassten Entscheidungen |
Werden mehrere Entscheidungen in einer Entscheidung über die Erteilung einer Naturschutzgenehmigung zusammengefasst und verringert sich dadurch der Verwaltungsaufwand, so kann unter Beachtung eines angemessenen Verhältnisses zwischen dem Verwaltungsaufwand einerseits und dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits auf die Gebühr eine Ermäßigung bis 40 % der Gebühr nach Nummer 100 gewährt werden. | ||
101 | Zuschläge | |
101.1 | Zuschlag für die Durchführung einer gesetzlich notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung | 30 % der Gebühr für das Verfahren |
101.2 | Zuschlag für die Durchführung einer gesetzlich notwendigen allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls, sofern das Ergebnis der Vorprüfung nicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht | 5 % der Gebühr für das Verfahren |
101.3 | Zuschlag für die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht verursacht werden können | 5 bis 20 % der Gebühr für das Verfahren |
101.4 | Zuschlag für die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzweck maßgeblichen Bestandteilen verursacht werden können | 20 bis 100 % der Gebühr für das Verfahren |
102 | Zeitaufwand | |
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit der Amtshandlung anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden mehrere Amtshandlungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. | ||
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde | ||
102.1 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 42,25 Euro, |
102.2 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 32,25 Euro, |
102.3 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 26,25 Euro. |
103 | Überwachung und Kontrolle der Einhaltung naturschutzrechtlicher Vorschriften | nach Zeitaufwand |
104 | Erstellung von Gutachten | nach Zeitaufwand |
105 | Änderung und Ergänzung von Bescheiden | nach Zeitaufwand |
106 | Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und 2 NatSchAG M-V | 30 bis 3 000 |
107 | Entscheidungen über Befreiungen nach § 67 Absatz 1 oder Absatz 2 BNatSchG, sofern nicht die Gebührennummer 304 greift | 22 bis 10 000 |
Teil 2: Eingriffsregelung
Gebührennummer | Gegenstand | Gebühr in EUR |
200 | Entscheidungen zum Ökokonto | |
200.1 | schriftliche Zustimmung zu und verbindliche Feststellung des Wertes von Kompensationsmaßnahmen nach § 12 Absatz 5 NatSchAG M-V | 90 bis 1 800 |
200.2 | Anerkennung und Eintragung von Kompensationsmaßnahmen nach § 12 Absatz 5 NatSchAG M-V | 30 bis 1 800 |
201 | Entscheidungen nach § 12 Absatz 6 NatSchAG M-V bei Eingriffen in Natur und Landschaft im Falle des | |
201.1 | § 14 Absatz 1 BNatSchG, sofern die Gebührennummern 201.2 bis 201.11 nicht greifen | 22 bis 600 |
201.2 | § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 NatSchAG M-V | 30 bis 1 800 |
201.3 | § 12 Absatz 1 Nummer 3 NatSchAG M-V | 90 bis 3 000 |
201.4 | § 12 Absatz 1 Nummer 4 NatSchAG M-V | 30 bis 3 000 |
201.5 | § 12 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 NatSchAG M-V | 30 bis 1 800 |
201.6 | § 12 Absatz 1 Nummer 11 NatSchAG M-V | 90 bis 3 000 |
201.7 | § 12 Absatz 1 Nummer 12 NatSchAG M-V Anmerkung: Sofern es in Fällen dieser Gebührennummer einer Baugenehmigung bedarf, werden Kosten nach dieser Verordnung nicht erhoben (vgl. Nummer 1.1.3 der Anlage 1 zur BauGebVO M-V) | 30 bis 3 000 |
201.8 | § 12 Absatz 1 Nummer 13 NatSchAG M-V | 30 bis 1 800 |
201.9 | § 12 Absatz 1 Nummer 14 NatSchAG M-V | 22 bis 300 |
201.10 | § 12 Absatz 1 Nummer 15 bis 18 NatSchAG M-V | 30 bis 1 800 |
201.11 | § 12 Absatz 1 Nummer 19 NatSchAG M-V | 22 bis 300 |
202 | Entscheidungen nach § 13 NatSchAG M-V | |
202.1 | Entscheidungen über Genehmigungen nach § 13 Absatz 1 NatSchAG M-V | 30 bis 3 000 |
202.2 | Entscheidungen über Planfeststellungen nach § 13 Absatz 5 NatSchAG M-V | 100 bis 10 000 |
Teil 3: Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft, Natura 2000
Gebührennummer | Gegenstand | Gebühr in EUR |
300 | Untersagung von Handlungen außerhalb eines Naturschutzgebietes nach § 14 Absatz 9 NatSchAG M-V | 60 bis 1 800 |
301 | Entscheidungen über die Zulassung von Ausnahmen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 NatSchAG M-V | 22 bis 600 |
302 | Entscheidungen über die Zulassung von Befreiungen nach § 19 Absatz 2 Satz 1 NatSchAG M-V | 30 bis 1 800 |
303 | Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 NatSchAG M-V | 30 bis 3 000 |
304 | Entscheidungen zum Vollzug von Rechtsvorschriften, die nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 und 21NatSchAG M-V erlassen wurden oder gemäß § 22NatSchAG M-V fortgelten, einschließlich der Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1NatSchAG M-V oder § 67 Absatz 1 und 2 BNatSchG für | |
304.1 | die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 2 LBauO M-V | 22 bis 3 000 |
304.2 | die Errichtung oder die Anbringung von Bild- und Schrifttafeln mit Ausnahme amtlicher oder amtlich genehmigter Hinweise | 22 bis 300 |
304.3 | die Errichtung oder Änderung von Lagern oder Plätzen aller Art | 60 bis 600 |
304.4 | die Umwandlung von Wald, das Anlegen von Erstaufforstungsflächen oder das Durchführen von Kahlhieben sowie Eingriffe in einen Baumbestand, die die Bestockung einer Waldfläche auf weniger als 30 % des normalen Vollbesatzes herabsetzen | 22 bis 1 800 |
304.5 | Durchführung jagdlicher Maßnahmen (zum Beispiel das Anlegen von Wildäckern, Kirrungen, jagdlichen Einrichtungen) | 22 bis 180 |
304.6 | die Beseitigung oder nachteilige Veränderung von geschützten Einzelbäumen oder Gehölzgruppen wie Gebüschen, Hecken oder Feldgehölzen, mit Ausnahme der üblichen Pflegemaßnahmen an Straßen und Wegen, sowie die Beseitigung oder die zu einer Zerstörung führende Schädigung von Parkanlagen | 22 bis 600 |
304.7 | die Anlage oder Änderung von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen sowie von Deichen und Dämmen Anmerkung: Für Amtshandlungen im Rahmen von Maßnahmen, die im Interesse des Küsten- und Hochwasserschutzes liegen, werden keine Gebühren erhoben. | 60 bis 2 400 |
304.8 | die Errichtung, Verlegung oder Änderung ober- oder unterirdischer Leitungen jeglicher Art, von Masten, Unterstützungen für Freileitungen sowie von Antennenanlagen | 60 bis 3 000 |
304.9 | den Fang, die Entnahme oder das Einbringen von Pflanzen oder Tieren zu wissenschaftlichen oder kommerziellen Zwecken | 22 bis 300 |
304.10 | den Abbau oder die Abgrabung von Boden, Aufschüttungen, Auf- und Abspülungen | 60 bis 1 800 |
304.11 | Sprengungen, Bohrungen, Schürfungen oder sonstige Bodenveränderungen | 60 bis 900 |
304.12 | das Ausbringen von Bioziden oder ähnlicher Stoffe | 30 bis 300 |
304.13 | das Betreten, Befahren und Reiten abseits von dafür vorgesehenen Wegen | 22 bis 120 |
304.14 | das Ab- oder Aufstellen von Wohnwagen, Zelten oder anderen mobilen Einrichtungen, das mehrtägige Verankern von Booten aller Art sowie das Anlegen von Stegen, Pfahlliegeplätzen oder anderen Einrichtungen an Gewässern | 22 bis 1 000 |
304.15 | die Durchführung von Freizeitaktivitäten (zum Beispiel Tauchen, Befahren mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeglicher Art) | 22 bis 180 |
304.16 | sonstige Vorhaben (zum Beispiel Veränderungen des Wasserstandes von Gewässern, Einleiten von Stoffen in Gewässer, Umbruch von Grün- oder Ödland, sonstige Nutzungsänderungen, Durchführung von Veranstaltungen, Rohrwerbung) | 22 bis 3 000 |
Anmerkungen: Gemäß § 14 Absatz 12 NatSchAG M-V werden für Entscheidungen über behördliche Gestattungen Kosten nicht erhoben, soweit sie entweder für Schutz- und Pflegemaßnahmen oder für eine ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung erforderlich werden. Sofern es in den Fällen der Gebührennummern 304.1, 304.2, 304.3, 304.10 oder 304.14 einer Baugenehmigung bedarf, werden Kosten nach dieser Verordnung nicht erhoben (vgl. Nummer 1.1.3 der Anlage 1 zur BauGebVO M-V) | ||
305 | Entscheidungen über Ausnahmen nach § 33 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG | 22 bis 1 800 |
306 | Entscheidungen nach § 34 Absatz 6 Satz 2, 4 oder 5 BNatSchG | 22 bis 1 800 |
Teil 4: Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
Gebührennummer | Gegenstand | Gebühr in EUR |
Entscheidungen zum Vollzug artenschutzrechtlicher Rechtsnormen: | ||
401 | Entscheidungen über die Zulassung von Ausnahmen nach § 23 Absatz 6 NatSchAG M-V | 30 bis 1 800 |
402 | Entscheidungen über die Erteilung einer Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 BNatSchG | 22 bis 1 800 |
403 | Entscheidung nach § 40 Absatz 4 Satz 1 BNatSchG | 30 bis 1 800 |
404 | Beseitigungsanordnung nach § 40 Absatz 6 BNatSchG | 30 bis 1 800 |
405 | Entscheidung über die Erteilung einer Zoogenehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG Anmerkung: Die Zoogenehmigung schließt gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1NatSchAG M-V die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes mit ein. Der Wegfall der tierschutzrechtlichen Gebührenentscheidung ist bei der Gebührenfestsetzung gebührenerhöhend zu berücksichtigen. | 100 bis 5 000 |
406 | Regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zur Überwachung eines Zoos nach § 42 Absatz 6 Satz 1 BNatSchG | nach Zeitaufwand |
407 | Anordnungen, auch der Schließung, nach § 42 Absatz 7 Satz 1 bis 3 BNatSchG | 60 bis 900 |
408 | Anordnung der Schließung und Widerruf nach § 42 Absatz 8 Satz 1 BNatSchG, Anordnung zur art- und tiergerechten Behandlung und Unterbringung nach § 42 Absatz 8 Satz 2 BNatSchG | 60 bis 1 800 |
409 | Anordnungen gemäß § 43 Absatz 3 Satz 2 und 3 BNatSchG | 60 bis 900 |
410 | Anordnung nach § 44 Absatz 4 Satz 3 BNatSchG (Bewirtschaftungsvorgaben) | 60 bis 1 800 |
411 | Entscheidungen über Ausnahmen nach § 45 Absatz 6 BNatSchG (Ausnahme vom Besitz- und Vermarktungsverbot) | 22 bis 600 |
412 | Entscheidungen über Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG | 22 bis 10 000 |
413 | Entscheidungen über die nach § 48 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG übertragene Ausstellung von EU-Bescheinigungen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 22 bis 1 000 |
414 | Entscheidungen nach Maßgabe der BArtSchV: | |
414.1 | Entscheidung über Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 BArtSchV | 22 bis 600 |
414.2 | Entscheidung über Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV | 22 bis 600 |
414.3 | Entscheidung über Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV | 22 bis 600 |
414.4 | Entscheidung über Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 BArtSchV je Exemplar | 22 bis 600 |
Teil 5: Erholung in Natur und Landschaft
Gebührennummer | Gegenstand | Gebühr in EUR |
500 | Entscheidungen über die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 sowie eine Anordnung nach § 25 Absatz 4 NatSchAG M-V | 22 bis 500 |
501 | Entscheidungen über die Erteilung einer Genehmigung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 NatSchAG M-V | 22 bis 180 |
502 | Entscheidungen über die Zulassung von Ausnahmen nach § 29 Absatz 3 NatSchAG M-V | 22 bis 1 800 |
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