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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Organisation, die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studierendenwerke Vom 19. Oktober 2017

Verordnung über die Organisation, die Wirtschaftsführung
und das Rechnungswesen der Studierendenwerke
Vom 19. Oktober 2017
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Organisation, die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studierendenwerke vom 19. Oktober 201701.01.2017
Eingangsformel01.01.2017
Abschnitt 1 - Organisation01.01.2017
§ 1 - Einrichtungen, Organe01.01.2017
§ 2 - Gemeinnützigkeit01.01.2017
Abschnitt 2 - Wirtschaftsführung01.01.2017
§ 3 - Grundsätze01.01.2017
§ 4 - Bewirtschaftung der Einrichtungen01.01.2017
§ 5 - Wirtschaftsplan01.01.2017
§ 6 - Erfolgsplan01.01.2017
§ 7 - Stellenübersichten01.01.2017
§ 8 - Finanzplan, Investitionsplan01.01.2017
Abschnitt 3 - Rechnungswesen01.01.2017
§ 9 - Buchhaltung01.01.2017
§ 10 - Jahresabschluss und Lagebericht01.01.2017
§ 11 - Interne Revision01.01.2017
Abschnitt 4 - Schlussvorschriften01.01.2017
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2017
Anlage 1 - Gliederung des Wirtschaftsplanes01.01.2017
I Allgemeine Angaben01.01.2017
II Stellenübersicht01.01.2017
III Erfolgsplan01.01.2017
IV Investitionsplan01.01.2017
Anlage 2 - Gliederung für die Kostenartenrechnung (Erläuterungsteil zur Gewinn- und Verlustrechnung)01.01.2017
Aufgrund des § 12 Absatz 4 des Studierendenwerksgesetzes
vom 9. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 543) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Benehmen mit dem Finanzministerium:

Abschnitt 1 Organisation

§ 1 Einrichtungen, Organe

(1) Einrichtungen der Studierendenwerke, insbesondere Mensen, Cafeterien und Wohnheime, sind eigenständige Betriebsteile, die Dienstleistungen für die Studierenden erbringen. Für jede Einrichtung ist eine Kostenstelle im Wirtschaftsplan vorzusehen.
(2) Die Organe sind gemäß
§ 5 Satz 1 des Studierendenwerksgesetzes
der Aufsichtsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt
§ 116 des Aktiengesetzes entsprechend.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Die Studierendenwerke verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung .
(2) Die von den Studierendenwerken unterhaltenen Einrichtungen sind selbstlos tätig, sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der von den Studierendenwerken unterhaltenen Einrichtungen dürfen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Studierendenwerke fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Leistungen von Verpflegungseinrichtungen und Leistungen von Einrichtungen des studentischen Wohnheimbereiches der Studierendenwerke und sonstiger Leistungen, die dem Satzungszweck nicht fremd sind, an Personen, die entsprechend
§ 3 Absatz 2 des Studierendenwerksgesetzes
nicht oder nicht unmittelbar zum begünstigten Personenkreis gehören, dürfen nur gegen angemessenes Entgelt und unter der Voraussetzung erbracht werden, dass die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke nicht beeinträchtigt wird.

Abschnitt 2 Wirtschaftsführung

§ 3 Grundsätze

(1) Die Entwicklung von Aufwand und Ertrag des Studierendenwerkes und die Wirtschaftsführung werden von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Studierendenwerkes überwacht. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat den Aufsichtsrat in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung von Aufwand und Ertrag sowie über die Leistungen zu unterrichten und auf eine rechtzeitige Beschlussfassung im Rahmen des
§ 8 Absatz 2 Nummer 7 des Studierendenwerksgesetzes
hinzuwirken.
(2) Das Eigenkapital der Studierendenwerke besteht aus Rücklagen. Die Studierendenwerke können eine allgemeine Rücklage und zweckgebundene Rücklagen aus Überschüssen bilden, soweit dies gesetzlich zulässig ist und diese Überschüsse nicht zu einer Ermäßigung der Landeszuwendungen in bezuschussten Aufgabenbereichen oder diesbezüglichen Kostenstellen führen. Für Aufgabenbereiche oder Kostenstellen, die über die Beitragsordnung mit zweckgebundenen Beiträgen oder über Zuwendungen des Landes finanziert werden, müssen zweckgebundene Rücklagen gebildet oder aufgelöst werden, wenn die entsprechenden Kostenstellen im Jahresergebnis mit einem Fehlbetrag oder Überschuss abschließen.
(3) Für wertverbessernde Maßnahmen und die Wiederbeschaffung des Anlagevermögens - soweit dieses aus Zuschüssen finanziert ist - sollen die Studierendenwerke aus dem Jahresüberschuss die allgemeine Rücklage erhöhen oder zweckgebundene Rücklagen bilden, falls die erforderlichen Rücklagen nicht bereits in der Bilanz abgebildet sind. Die Wirtschaftsführung ist deshalb so zu gestalten, dass von den Studierendenwerken zum Ausgleich der Auflösung des Sonderpostens für Investitionszuschüsse jährliche Rücklagenzuführungen unter Berücksichtigung ihres Sozialauftrages erwirtschaftet werden. Davon ausgenommen sind Investitionszuschüsse für Anlagegüter des Mensabereiches.
(4) Notwendige Versicherungen für Risiken, die sich aus dem Besitz von Grundmitteln, Liegenschaften und Wertgegenständen ergeben, sowie Vermögensschaden- und Haftpflichtversicherungen für die Geschäftsführung und die Mitglieder des Aufsichtsrates sind im erforderlichen Umfang allgemein zugelassen.
(5) Es ist eine Kostenstellenrechnung zu führen. Die einzurichtenden Kostenstellen müssen mit denen im Wirtschaftsplan übereinstimmen. Die Einrichtung zusätzlicher Kostenstellen ist zulässig.

§ 4 Bewirtschaftung der Einrichtungen

(1) Entgelte, die die Studierendenwerke zu erheben beabsichtigen, sind im Wirtschaftsplan darzustellen und zu erläutern.
(2) Die Essenspreise für Studierende sind sozialverträglich und unter Berücksichtigung ihrer Sozialbeiträge zu gestalten. Die Essenspreise für die Personen gemäß
§ 3 Absatz 2 des Studierendenwerksgesetzes
haben mindestens den Sachbezugswert zu betragen und sind darüber hinaus so zu gestalten, dass es für das Studierendenwerk zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Die Verkaufspreise in den Cafeterien haben mindestens den Wareneinsatz, die Personalkosten sowie einen angemessenen Anteil der Energiekosten abzudecken.
(3) Die Studierendenwohnheime sind so zu bewirtschaften, dass alle erforderlichen Kosten gedeckt sind. Hierbei sind, sofern das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nicht ausdrücklich ein anderes Verfahren festgelegt oder zugelassen hat, alle Kosten zu berücksichtigen, die für eine auf Dauer angelegte ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wohnheime notwendig sind. Überschüsse dürfen nur insoweit erwirtschaftet werden, als dies für die Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist. Für vor dem 1. November 1990 errichtete, nicht sanierte Wohnheime sind mindestens die Energiekosten zu decken. Soweit Unterschiede in der Kostenbelastung oder in der Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen bei einzelnen Wohnheimen im Vergleich zu anderen zu einer unangemessenen Miethöhe führen würden, können die Studierendenwerke Wohnheime auch zu kalkulatorischen Wirtschaftseinheiten zusammenfassen.
(4) Die Instandhaltungs- und Verwaltungskosten der Wohnheime sind in Anlehnung an die Zweite Berechnungsverordnung zu kalkulieren. Dabei können für die Instandhaltungskosten höchstens die einfachen in der Zweiten Berechnungsverordnung vorgegebenen Maximalsätze und für die Verwaltungskosten höchstens die anderthalbfachen Maximalsätze bei der Mietpreisbildung kalkuliert werden. Vorbehaltlich der Regelungen zu
§ 249 des Handelsgesetzbuches zur Rückstellungsbildung für unterlassene Instandhaltung sind für darüber hinaus erforderliche Instandhaltungsaufwendungen gemäß der Zweiten Berechnungsverordnung entsprechende Rücklagen zu bilden.
(5) Für die Bereitstellung von Räumen und Einrichtungen gemäß
§ 4 Absatz 1 Satz 4 des Studierendenwerksgesetzes
werden höchstens kostendeckende Entgelte erhoben.

§ 5 Wirtschaftsplan

(1) Der von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Studierendenwerkes gemäß
§ 12 Absatz 1 bis 3 des Studierendenwerksgesetzes
aufzustellende Wirtschaftsplan bedarf gemäß
§ 12 Absatz 2 Satz 4 des Studierendenwerksgesetzes
der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan für die einzelnen Kostenstellen, den Stellenübersichten, dem Investitionsplan sowie dem Finanzplan, er ist gemäß
Anlage 1 zu gliedern. Der Wirtschaftsplan hat alle vorhersehbaren Aufwände oder Erträge in den Kostenstellen der Studierendenwerke zu enthalten. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Verwendung von Vorlagen für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes für verbindlich erklären.
(3) Der Wirtschaftsplan muss innerhalb des Erfolgsplanes in Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein, ein negatives Ergebnis des Erfolgsplanes muss durch Entnahme aus einer Rücklage ausgeglichen werden können. Zweckbindungen von Rücklagen sind dabei zu beachten.
(4) Wesentliche Änderungen zum Wirtschaftsplan müssen beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur beantragt und von diesem genehmigt werden. Für die Behandlung und Genehmigung dieser Anträge gelten die Vorschriften für die Genehmigung des Wirtschaftsplanes entsprechend. Wesentliche Änderungen zum Wirtschaftsplan liegen insbesondere dann vor, wenn sich der vorläufige Jahresüberschuss oder der Jahresfehlbetrag in den jeweiligen Leistungsbereichen um mindestens 50 000 Euro verschlechtert. Dies gilt nicht für die Beteiligungen gemäß
§ 12 Absatz 5 des Studierendenwerksgesetzes
und die Stellenübersichten gemäß § 7
dieser Verordnung.

§ 6 Erfolgsplan

(1) Im Erfolgsplan sind alle vorhersehbaren Erträge und Aufwendungen des zu planenden Wirtschaftsjahres in einer Übersicht über die Ertrags- und Aufwandskonten den Kostenstellen zuzuordnen, bei denen sie verursacht werden. Für Aufwand, der nicht direkt zugeordnet werden kann, ist ein sachgerechter Verteilungsschlüssel anzuwenden, der im Erfolgsplan zu erläutern ist.
(2) Der Aufwand von Kostenstellen, in denen Leistungen für verschiedene Kostenstellen zusammengefasst sind (Hilfskostenstellen), ist entsprechend dem jeweiligen Umfang der erbrachten Leistungen auf die jeweilige (Haupt-)Kostenstelle beziehungsweise den jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Betrieb gewerblicher Art) umzulegen (innerbetriebliche Leistungsverrechnung). Die Verrechnung des Aufwandes und des Ertrages für die Hauptverwaltung einschließlich der zugeordneten Hilfskostenstellen obliegt dem Studierendenwerk. Im Leistungsbereich des zuständigen Amtes nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz - nachfolgend BAföG-Amt - ist dabei jedoch ein Sockelbetrag je Wirtschaftsjahr für die umzulegenden Kosten zu beachten. Dieser wird vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Berücksichtigung der Größe der BAföG-Ämter und der Tarifanpassung für die Beschäftigten jährlich festgelegt.
(3) Zuwendungen des Landes und die nach der Beitragsordnung zu erwartenden zweckgebundenen Beitragseinnahmen der Studierendenwerke sind in den Kostenstellen als Ertrag auszubringen, für die sie bestimmt sind. Nicht zweckgebundene Zuwendungen zum laufenden Betrieb und Beiträge für allgemeine Zwecke der Studierendenwerke sind als allgemeine Deckungsmittel auszubringen.
(4) Die in der Satzung festgesetzten Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ausschließlich aus den Beiträgen der Studierenden zu finanzieren.
(5) Jeweils bis zum 31. August des laufenden Jahres ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine Gegenüberstellung der im Erfolgsplan veranschlagten und der tatsächlichen Aufwendungen und Erträge zum Stichtag 30. Juni vorzulegen. Änderungen gemäß
§ 5 Absatz 4 in den Kostenstellen eines Leistungsbereiches sind zu erläutern.

§ 7 Stellenübersichten

(1) Die Stellenübersichten enthalten für jede Kostenstelle alle erforderlichen Stellen für Beschäftigte mit den entsprechenden Angaben für Stellenbezeichnungen und Entgeltgruppen, sie sind in einer Gesamtstellenübersicht zusammenzufassen. Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. Die Stellenübersichten sind verbindlich.
(2) Beschäftigte dürfen vom Studierendenwerk nur eingestellt beziehungsweise innerbetrieblich umgesetzt werden, soweit freie Stellen entsprechend der Stellenübersicht zur Verfügung stehen. Die Bewertung der Stellen ergibt sich aus den tarifrechtlichen Vorgaben. Der Neuschaffung von Stellen muss durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zugestimmt werden. Dies gilt entsprechend, wenn Beschäftigten höherwertige Tätigkeiten übertragen werden sollen und dadurch Ansprüche auf Höhergruppierungen begründet werden. Das Studierendenwerk ist gehalten, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen im Rahmen betrieblicher Möglichkeiten sicherzustellen, dass Beschäftigten nur solche Dienstaufgaben übertragen werden, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer Entgeltgruppe entsprechen. Vom Tarifrecht abweichende Leistungen für Beschäftigte dürfen nicht gewährt werden. Wird gemäß
§ 14 des Studierendenwerksgesetzes mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer, abweichend vom Tarifrecht, eine günstigere Vergütung vereinbart, ist diese in der Stellenübersicht auszuweisen.
(3) Stellen für Beschäftigte dürfen mit teilzeitbeschäftigten Kräften in der Weise besetzt werden, dass auf einer Stelle mehrere teilzeitbeschäftigte Kräfte derselben oder einer niedrigeren Entgeltgruppe geführt werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten teilzeitbeschäftigten Kräfte darf die regelmäßige Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitarbeitskraft nicht überschreiten. Die Beschäftigung von Aushilfskräften bleibt unberührt.

§ 8 Finanzplan, Investitionsplan

(1) Die Studierendenwerke stellen einen jährlichen Finanzplan und als Erläuterung dazu einen Investitionsplan auf. Der Finanzplan enthält alle vorhersehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus der Änderung und der Nutzung des Vermögens und aus der Kreditwirtschaft der Studierendenwerke ergeben. Im Investitionsplan sind alle Investitionsmaßnahmen mit einem Beschaffungswert über der unteren Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostens gemäß
§ 6 Absatz 2a Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes
darzustellen. Einzelmaßnahmen mit einem Herstellungs- oder einem Beschaffungswert von jeweils weniger als 1 000 Euro können zusammengefasst je Kostenstelle oder je Leistungsbereich dargestellt werden, wenn nicht eine Einzeldarstellung aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist.
(2) Überschreitungen für die im Finanzplan veranschlagten Investitionen sind bis zu 10 Prozent der Gesamtinvestitionen eines Jahres zulässig, wenn sie durch Einsparungen bei anderen genehmigten Investitionen gedeckt werden. Darüber hinaus können auch zweckgebundene Zuwendungen und Spenden Dritter für zusätzliche, nicht im Finanzplan berücksichtigte Investitionen verwendet werden.

Abschnitt 3 Rechnungswesen

§ 9 Buchhaltung

(1) Für die Studierendenwerke gelten die Regeln der kaufmännischen Buchführung gemäß dem Dritten Buch des
Handelsgesetzbuches .
(2) Die Organisation der Buchführung und des Kassenwesens sind in einer Dienstanweisung zu regeln. Für die Aufbewahrung von Unterlagen gelten
§ 257 des Handelsgesetzbuches und der Zweite Abschnitt des Vierten Teils der
Abgabenordnung .
(3) Aufwendungen und Erträge sind im Rahmen der Finanzbuchhaltung zu erfassen.
(4) Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. Für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sollen einheitliche Abschreibungssätze festgelegt werden. Abschreibungen sind im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen. Für die Abschreibung auf Gebäude und Einbauten gelten in Ausnahmefällen die Sätze der
Zweiten Berechnungsverordnung . In der Bilanz sind in Höhe der Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen Sonderposten zu bilden. Dieser Sonderposten ist jährlich entsprechend der Abschreibungen der zuschussfinanzierten Anlagegüter zu reduzieren.

§ 10 Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres aufgestellt. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des
§ 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes . Der Jahresabschluss inklusive Lagebericht ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Ergebnisse des Jahresabschlusses sind den zugeordneten Hochschulen in geeigneter Form bekannt zu machen. Der Jahresabschluss ist im Geschäftsbericht zu veröffentlichen. Der geprüfte und vom Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluss ist zusammen mit dem Lagebericht bis zum 31. August des folgenden Jahres dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen. Der Wirtschaftsprüfer ist spätestens nach fünf Jahren zu wechseln.
(2) Die Bilanz ist gemäß
§ 266 des Handelsgesetzbuches zu gliedern. Das gesamte Anlagevermögen ist zu bilanzieren. Zweckgebundene Rücklagen für Grundstücke sind im Jahresabschluss gesondert auszuweisen, zweckgebundene Rücklagen für bewegliche Sachen einzelner Einrichtungen oder Einrichtungen eines Aufgabenbereiches sollen zusammengefasst werden. Hat die Rücklage einen Stand erreicht, der dem Wiederbeschaffungswert der entsprechenden Anlagegüter entspricht, ist eine weitere Rücklagenzuführung nicht zulässig. Auch eine Entnahme aus diesen Rücklagen zum Ergebnisausgleich ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Anlagegüter, für die die entsprechende Rücklage gebildet wurde, nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang erhalten oder betrieben werden sollen. Die Verwendung der Rücklage oder von Teilen davon kann der Höhe nach im Jahresabschluss als „verwendete Rücklage“ bezeichnet werden. In Anlehnung an
§ 5 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung
sind die Investitionszuschüsse in einen Sonderposten einzustellen, die planmäßigen Abschreibungen auf die ungekürzten Anschaffungswerte aufwandmäßig zu verrechnen und die Abschreibungen durch ertragswirksame Entnahmen entsprechender Beträge aus den Sonderposten auszugleichen. Vorbehaltlich der Regelungen in
§ 249 des Handelsgesetzbuches zur Rückstellungsbildung für unterlassene Instandhaltung sind für darüber hinaus erforderliche unterlassene Instandhaltungsaufwendungen gemäß
§ 28 der Zweiten Berechnungsverordnung entsprechende Rücklagen getrennt nach Objekten zu bilden. Die Entwicklung der Rücklagen ist in einem Rücklagenspiegel mit Erläuterungen darzustellen. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann das Nähere zur Aufstellung der Bilanz regeln.
(3) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist um eine Darstellung von Aufwand und Ertrag nach Aufgabenbereichen in der Gliederung der
Anlage 2 zu erweitern und als Anlage zum Anhang dem Jahresabschluss beizufügen. Beim Aufwand für die Instandhaltung der Wohnheime ist der Aufwand für die Gebäudesanierung jeweils einschließlich des durch eventuelle Landeszuschüsse finanzierten Teils zu buchen, sofern dieser nicht aktivierungspflichtig ist.

§ 11 Interne Revision

(1) In jedem Studierendenwerk ist ein zentrales Sachgebiet für die Interne Revision einzurichten. Innerhalb der Studierendenwerke obliegt die Prüfung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschafts- und Buchführung und der Rechnungslegung der Internen Revision.
(2) Der auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung zu führende Verwendungsnachweis ist von der Internen Revision der Studierendenwerke zu prüfen. Die Prüfung des Verwendungsnachweises umfasst die nach Nummer 11 der Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 der Landeshaushaltsordnung festgelegten Aufgaben. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur jeweils bis zum 30. September des Folgejahres vorzulegen.
(3) Die Tätigkeit der Internen Revision ist in einer Dienstanweisung zu regeln, die die Aufgaben, Befugnisse, Arbeitsweise sowie Aufstellung eines jährlichen Prüfplanes vorsieht.

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Organisation, die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studentenwerke vom 23. November 1993 (GVOBl. M-V S. 332), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Juli 2015 (GVOBl. M-V S. 172) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 19. Oktober 2017
Die Ministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Birgit Hesse

Anlage 1

(zu § 5 Absatz 2)
Gliederung des Wirtschaftsplanes

I Allgemeine Angaben

1.
Inhaltsverzeichnis
2.
Leistungszahlen
3.
Angaben zur mittelfristigen Unternehmensplanung
4.
Gesamtübersicht über die Aufwendungen und Erträge im Wirtschaftsplan nach Maßgabe der Kontenstruktur
5.
Übersicht über die Erträge und Aufwendungen in den Hauptkostenstellen des Erfolgsplans
6.
Zusammenstellung der Landeszuschüsse für den Erfolgsplan
7.
Gesamterträge aus Beiträgen zum Studentenwerk (Planjahr) gegliedert in:
-
Studentenzahlen pro Hochschule
-
Beitragshöhe
-
Aufteilung der Gesamtbeiträge nach Zweckbindung
8.
Finanzplan

II Stellenübersicht

1.
Gesamtstellenübersicht
2.
Stellenübersicht der einzelnen Kostenstellen
3.
Organigramm mit zugeordneter Stellenzahl

III Erfolgsplan

Für die Kostenstellen des Erfolgsplans ist folgende Systematik zugrunde zu legen:
1.
Leistungsbereich Verwaltung
Gesamtübersicht
Aufsichtsrat
Geschäftsführung
Allgemeine Verwaltung
EDV-Organisation
Bau und Technik
Fuhrpark
Personalrat
Handwerker
2.
Leistungsbereich Verpflegungsbetriebe
Gesamtübersicht
Leitung Verpflegungsbetriebe
Mensen, Cafeterien,
Essenausgabestellen
3.
Leistungsbereich Studentisches Wohnen
Gesamtübersicht
Wohnheimverwaltung
Wohnheime
4.
Leistungsbereich Ausbildungsförderung
Abteilung für Ausbildungsförderung
5.
Leistungsbereich Soziale Dienste
Gesamtübersicht
Studentenhaus (mit überwiegend Aufgaben im sozialen und kulturellen Bereich)
Soziale Beratung
Kulturelle Betreuung
Darlehenskasse
Kindertagesstätte
Sonstige
6.
Betriebe gewerblicher Art
7.
Unternehmen/Beteiligungen
8.
Sonstige

IV Investitionsplan

Anlage 2

(zu § 10 Absatz 3)
Gliederung für die Kostenartenrechnung
(Erläuterungsteil zur Gewinn- und Verlustrechnung)
I Ertrag Stud.- werk insges. Nebenkosten- stellen Ausbildungs- förderung Soziale Dienste Mensen Cafeterien Wohnheime wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Beteiligungen
in Euro
1. Umsatzerlöse insgesamt davon: - Erträge aus Essenverkauf an Studenten - Erträge aus sonst. Essenverkauf - Mieterträge Wohnheime - übrige Mieterträge - aus Elternbeiträgen - übrige Umsatzerlöse
2. Zweckgebundene Beitragseinnahmen aus Sozialbeiträgen
3. Zuschüsse insgesamt davon: - des BM zum lfd. Betrieb - verrechnete Inv.zuschüsse des BM - sonstige Landeszu-schüsse - übrige Zuschüsse
4. Sonst. Erträge insgesamt davon: - Zinserträge Kaution - sonstige Zinserträge - übrige Erträge
Ertrag gesamt
II Aufwand
in Euro
1. Personalaufwand gesamt
2. Sachaufwand gesamt davon: - Wareneinsatz Hilfs- u. Betriebsstoffe - Bewirtschaftung Gebäude u. Grundstücke - Einrichtungsaufwendungen - Energieaufwendungen - Verwaltungsaufwendungen - Beiträge/Versicherungen/ Steuern - sonst. Sachaufwendungen
3. Anteil. Aufwand d. Hauptverwaltung
Aufwand gesamt
III Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
in Euro
IV Zuführung zu Rücklagen - zur allg. Rücklage - zu zweckgebundenen Rücklagen
in Euro
V Auflösung von Rücklagen - aus allgemeiner Rücklage - aus zweckgebundenen Rücklagen
in Euro
VI Ergebnis
in Euro
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