APOFischLg1E2 M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes im Verwendungsbereich Fischereiverwaltung im Land Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Fischereiverwaltung - APOFischLg1E2 M-V) Vom 15. November 2017

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt
der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes
im Verwendungsbereich Fischereiverwaltung im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Fischereiverwaltung - APOFischLg1E2 M-V)
Vom 15. November 2017
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes im Verwendungsbereich Fischereiverwaltung im Land Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Fischereiverwaltung - APOFischLg1E2 M-V) vom 15. November 201701.10.2017
Eingangsformel01.10.2017
Inhaltsverzeichnis01.10.2017
Abschnitt 1 - Allgemeines01.10.2017
§ 1 - Gegenstand und Ziel01.10.2017
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2017
§ 3 - Bewerbung, Auswahl01.10.2017
§ 4 - Einstellung, Rechtsstellung01.10.2017
Abschnitt 2 - Ausbildung01.10.2017
§ 5 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen01.10.2017
§ 6 - Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder01.10.2017
§ 7 - Prüfung, Prüfungsausschuss01.10.2017
§ 8 - Dauer, Unterbrechung, Verlängerung und Beendigung01.10.2017
§ 9 - Urlaub01.10.2017
§ 10 - Gliederung der Ausbildung01.10.2017
§ 11 - Leistungsnachweise01.10.2017
§ 12 - Bewertung der Leistungen01.10.2017
Abschnitt 3 - Berufspraktische Ausbildung01.10.2017
§ 13 - Inhalt und Ablauf01.10.2017
§ 14 - Befähigungsberichte01.10.2017
§ 15 - Schriftliche Arbeiten01.10.2017
Abschnitt 4 - Fachtheoretische Ausbildung einschließlich Zwischenprüfung01.10.2017
§ 16 - Fachtheoretische Ausbildung01.10.2017
§ 17 - Zwischenprüfung01.10.2017
§ 18 - Nichtbestehen der Zwischenprüfung01.10.2017
Abschnitt 5 - Laufbahnprüfung01.10.2017
§ 19 - Grundsätze der Laufbahnprüfung01.10.2017
§ 20 - Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung01.10.2017
§ 21 - Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten01.10.2017
§ 22 - Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten01.10.2017
§ 23 - Anonymität01.10.2017
§ 24 - Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten01.10.2017
§ 25 - Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung01.10.2017
§ 26 - Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung01.10.2017
§ 27 - Bestehen des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung01.10.2017
§ 28 - Erkrankung, Versäumnisse01.10.2017
§ 29 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten01.10.2017
§ 30 - Ergebnis der Laufbahnprüfung01.10.2017
§ 31 - Bestehen der Laufbahnprüfung01.10.2017
§ 32 - Prüfungszeugnis01.10.2017
§ 33 - Nichtbestehen der Laufbahnprüfung01.10.2017
§ 34 - Wiederholung der Laufbahnprüfung01.10.2017
§ 35 - Ausbildungs- und Prüfungsakten01.10.2017
§ 36 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung01.10.2017
Abschnitt 6 - Übergangs- und Schlussregelungen01.10.2017
§ 37 - Übergangsregelung01.10.2017
§ 38 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.10.2017
Anlage 101.10.2017
Anlage 201.10.2017
Aufgrund des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes
vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 550, 557) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Gegenstand und Ziel
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Bewerbung, Auswahl
§ 4 Einstellung, Rechtsstellung
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 5 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 6 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 7 Prüfung, Prüfungsausschuss
§ 8 Dauer, Unterbrechung, Verlängerung und Beendigung
§ 9 Urlaub
§ 10 Gliederung der Ausbildung
§ 11 Leistungsnachweise
§ 12 Bewertung der Leistungen
Abschnitt 3 Berufspraktische Ausbildung
§ 13 Inhalt und Ablauf
§ 14 Befähigungsberichte
§ 15 Schriftliche Arbeiten
Abschnitt 4 Fachtheoretische Ausbildung einschließlich Zwischenprüfung
§ 16 Fachtheoretische Ausbildung
§ 17 Zwischenprüfung
§ 18 Nichtbestehen der Zwischenprüfung
Abschnitt 5 Laufbahnprüfung
§ 19 Grundsätze der Laufbahnprüfung
§ 20 Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung
§ 21 Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 22 Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 23 Anonymität
§ 24 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 25 Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
§ 26 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung
§ 27 Bestehen des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung
§ 28 Erkrankung, Versäumnisse
§ 29 Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 30 Ergebnis der Laufbahnprüfung
§ 31 Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 32 Prüfungszeugnis
§ 33 Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
§ 34 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 35 Ausbildungs- und Prüfungsakten
§ 36 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussregelungen
§ 37 Übergangsregelung
§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Gegenstand und Ziel

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes im Verwendungsbereich Fischereiverwaltung im Land Mecklenburg-Vorpommern (Vorbereitungsdienst).
(2) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist die Vermittlung von Fachkenntnissen, Fähigkeiten und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes im Verwendungsbereich Fischereiverwaltung im Land Mecklenburg-Vorpommern befähigen. Neben den insbesondere zu vermittelnden Kenntnissen in der Fischereiverwaltung soll das Verständnis für staats- und umweltpolitische, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert werden.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes im Verwendungsbereich Fischereiverwaltung kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,
2.
zum Zeitpunkt der Einstellung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
3.
die mittlere Reife oder die Berufsreife erworben hat und
4.
eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fischwirtin oder Fischwirt oder in einem als gleichwertig anerkannten Ausbildungsberuf nachweist.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Ausbildungsbehörde nach Maßgabe des
§ 2 der Küstenfischereiverordnung .

§ 3 Bewerbung, Auswahl

(1) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
ein aktuelles Lichtbild,
3.
das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemein bildenden Schule; wenn dieses nicht vorliegt, das letzte Schulzeugnis,
4.
das Zeugnis über den Berufsabschluss oder gleichwertige Urkunden und Zeugnisse,
5.
gegebenenfalls Nachweise, Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten, Qualifikationen und Praktika,
6.
der Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber Deutsche oder Deutscher im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder eine andere Staatsangehörigkeit im Sinne von
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes
besitzt.
Nachweise können als Kopien, Zeugnisse und Urkunden sollen als beglaubigte Kopien vorgelegt werden.
(2) Zeugnisse nach Absatz 1 Nummer 4 und 5, die noch nicht vorgelegt werden können, sind spätestens bis zur Einstellung vorzulegen. Die Ausbildungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
(3) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus.

§ 4 Einstellung, Rechtsstellung

(1) Die nach § 3
ausgewählten Personen werden von der Ausbildungsbehörde in der Regel zum 1. Oktober eines Jahres unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung „Fischereisekretäranwärterin“ (Anwärterin) oder „Fischereisekretäranwärter“ (Anwärter).
(2) Vor der Einstellung haben die ausgewählten Personen folgende Unterlagen beizubringen:
1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
2.
eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
3.
ein Führungszeugnis und
4.
eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren.

Abschnitt 2 Ausbildung

§ 5 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörde ist die obere Fischereibehörde. Dieser obliegt die Organisation und Durchführung der Ausbildung und Prüfung.
(2) Ausbildungsstellen sind das Ausbildungsinstitut der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege (Ausbildungsinstitut) für die fachtheoretische Ausbildung und die obere Fischereibehörde für die berufspraktische Ausbildung.

§ 6 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder

Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt oder eine Tarifbeschäftigte oder einen Tarifbeschäftigten mit vergleichbarer Qualifikation zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung). Die Ausbildungsleitung ist dafür verantwortlich, dass entsprechende Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie hat sich über den Verlauf der Ausbildung regelmäßig zu informieren und die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen. Dabei hat sie sich besonders den schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und Anwärtern anzunehmen. Die Ausbildungsleitung kann Ausbilderinnen und Ausbilder für die einzelnen Ausbildungsabschnitte bestellen. Sie haben die Ausbildung der Anwärterin oder des Anwärters durchzuführen.

§ 7 Prüfung, Prüfungsausschuss

(1) Die Ausbildungsbehörde ist zuständig für die Durchführung der Prüfung und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Das gilt auch für Widerspruchsverfahren. Für die Abnahme der Laufbahnprüfungen wird bei der obersten Fischereibehörde ein Prüfungsausschuss eingerichtet. Die oberste Fischereibehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von vier Jahren.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern:
1.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt in der Fachrichtung des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes im Verwendungsbereich Fischereiverwaltung der obersten Fischereibehörde oder einer oder einem vergleichbaren Tarifbeschäftigten als Vorsitzende oder Vorsitzenden,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt in der Fachrichtung des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes im Verwendungsbereich Fischereiverwaltung oder einer oder einem vergleichbaren Tarifbeschäftigten der oberen Fischereibehörde,
3.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt in der Fachrichtung des Allgemeinen Dienstes im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung oder einer oder einem vergleichbaren Tarifbeschäftigten und
4.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt in der Fachrichtung des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes im Verwendungsbereich Fischereiverwaltung oder einer oder einem vergleichbaren Tarifbeschäftigten.
Der Prüfungsausschuss soll möglichst geschlechterparitätisch besetzt sein. Es sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind in allen Prüfungsangelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und hat insbesondere
1.
die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung zu treffen,
2.
für jedes Prüfungsgebiet zwei Mitglieder zu benennen (Fachprüferinnen oder Fachprüfer) und
3.
die schriftlichen Prüfungsaufgaben aus mindestens zwei Vorschlägen der Fachprüferinnen oder Fachprüfer eines jeden Prüfungsgebietes auszuwählen.
(6) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere
1.
die Gesamtnote festzustellen,
2.
über das Bestehen der Prüfung zu entscheiden und
3.
eine Prüfungsniederschrift anzufertigen.
(7) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel der obersten Fischereibehörde.

§ 8 Dauer, Unterbrechung, Verlängerung und Beendigung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer Erkrankung, eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes, einer Inanspruchnahme von Elternzeit, Teilzeit sowie Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst angerechnet werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährdet wird. Hierüber entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Ausbildungsleitung. Soweit Zeiten nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst um die Dauer dieser Zeiten.
(3) Wird der Vorbereitungsdienst aus den in Absatz 2 genannten Gründen oder durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes beeinflusst, kann die Ausbildungsbehörde eine Abweichung vom Ausbildungsverlauf nach
§ 10 Absatz 1 Satz 2 zulassen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist.
(4) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters den Anforderungen noch nicht entsprechen. Die Entscheidung trifft die oberste Fischereibehörde auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde.
(5) Das Beamtenverhältnis endet
1.
mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung bestanden wurde, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit,
2.
bei endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder Zwischenprüfung mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und
3.
durch Entlassung.

§ 9 Urlaub

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen ihren Erholungsurlaub während der berufspraktischen Ausbildungszeiten in Anspruch nehmen.
(2) Die Gewährung von Sonderurlaub und Dienstbefreiung während der fachtheoretischen Ausbildungszeiten ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Leitung des Ausbildungsinstitutes.

§ 10 Gliederung der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer berufspraktischen und einer fachtheoretischen Ausbildung. Die Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
erstes Ausbildungsjahr:
Grundlehrgang 5 Monate
berufspraktische Ausbildung 6 Monate
Aufbaulehrgang 1 Monat
zweites Ausbildungsjahr:
Aufbaulehrgang 2 Monate
berufspraktische Ausbildung 4 Monate
Schlusslehrgang 3 Monate
berufspraktische Ausbildung und Laufbahnprüfung 3 Monate
(2) Die Ausbildungsbehörde regelt unter Berücksichtigung des Ausbildungsziels und der Anforderungen der Abschlussprüfung insbesondere die Ausbildungsinhalte, die Gestaltung und die Gewichtung der einzelnen Fachgebiete in der berufspraktischen Ausbildung sowie die Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise. Sie präzisiert die Lernziele und Ausbildungsinhalte in entsprechenden Ausbildungs- und Ablaufplänen.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter können in Abstimmung mit der Ausbilderin oder dem Ausbilder und mit Zustimmung der Ausbildungsbehörde an Fortbildungen, Fachtagungen und Exkursionen teilnehmen.

§ 11 Leistungsnachweise

(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen.
Diese sind
1.
in der fachtheoretischen Ausbildung die schriftlichen Leistungen (Pflichtarbeiten),
2.
in der berufspraktischen Ausbildung Befähigungsberichte nach
§ 14 und schriftliche Arbeiten nach
§ 15 .
Die Anwärterinnen und Anwärter haben in jedem Fach, für das am Ausbildungsinstitut eine schriftliche Leistung vorgesehen ist, diese zu erbringen und der Ausbildungsbehörde nachzuweisen.
(2) Wird ein Leistungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 aufgrund einer Erkrankung oder sonstiger, von den Anwärterinnen oder Anwärtern nicht zu vertretender Umstände versäumt, ist ein vergleichbarer Leistungsnachweis nachzuholen. Wird bei einem Leistungsnachweis ein Täuschungsversuch unternommen, ist dieser mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Das Gleiche gilt, wenn ein Leistungsnachweis versäumt wird, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Für Anwärterinnen oder Anwärter mit Behinderungen sind auf Antrag zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche, die die fachtheoretische Ausbildung betreffen, entscheidet der Ausbildungsausschuss des Ausbildungsinstitutes. Über Nachteilsausgleiche in der berufspraktischen Ausbildung entscheidet die Ausbildungsleitung. Über Nachteilsausgleiche, die die Laufbahnprüfung betreffen, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 12 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungsnachweise sowie die nachgewiesenen Leistungen des schriftlichen und mündlichen Teils der Laufbahnprüfung sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
14 bis 15 Punkte = sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
11 bis 13,99 Punkte = gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
8 bis 10,99 Punkte = befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
5 bis 7,99 Punkte = ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
2 bis 4,99 Punkte = mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
0 bis 1,99 Punkte = ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Die Note „ausreichend“ darf erst erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.
(3) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

Abschnitt 3 Berufspraktische Ausbildung

§ 13 Inhalt und Ablauf

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in den verschiedenen Einsatzbereichen der Ausbildungsstelle die wesentlichen Aufgaben ihrer Laufbahn und die anzuwendenden Rechtsvorschriften kennenlernen und in die für das Sachgebiet typischen Arbeitsvorgänge eingeführt werden.
(2) Die Ausbildungsleitung wählt dabei die Einsatzbereiche der Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse aus. Sie legt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte für jede Anwärterin und jeden Anwärter im Voraus fest; davon kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden.
(3) Die berufspraktische Ausbildung in der oberen Fischereibehörde gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
2 Monate in der Fischereiaufsicht,
2 Monate in der Fischereiverwaltung und -förderung,
2 Monate in der Fischereiaufsichtsstation,
2.
1 Monat in der Fischereiaufsicht,
2 Monate in der Fischereiverwaltung und -förderung,
1 Monat in der Fischereiaufsichtsstation,
3.
1 Monat in der Fischereiaufsicht,
2 Monate in der Fischereiverwaltung und -förderung.
(4) Den Anwärterinnen und Anwärtern ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Aktenvorgänge selbstständig zu bearbeiten. Sie sollen dabei lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Sie sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen. Die Ausbildung ist durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Veranstaltungen zu ergänzen, soweit dies das Ziel der Ausbildung erforderlich macht.
(5) Anwärterinnen und Anwärter dürfen nur ausnahmsweise zur Entlastung von anderen Beschäftigten herangezogen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass sie regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten haben, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.
(6) Anwärterinnen und Anwärter dürfen entsprechend ihrem Ausbildungsstand für erkrankte oder beurlaubte Beamtinnen oder Beamte dieser Laufbahn oder vergleichbare Tarifbeschäftigte zeitweise deren Vertretung übernehmen. Die Vertretung ist auf Sachgebiete zu beschränken, die für die Ausbildung von Bedeutung sind.

§ 14 Befähigungsberichte

(1) Unmittelbar vor Beendigung eines praktischen Ausbildungsabschnittes hat die jeweilige Ausbilderin oder der jeweilige Ausbilder einen Befähigungsbericht nach
Anlage 1 zu fertigen. Die Anlage 1
ist Bestandteil dieser Verordnung. Von dem Befähigungsbericht kann abgesehen werden, wenn die Ausbildung in einem Abschnitt weniger als 20 Arbeitstage dauerte.
(2) Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat den Befähigungsbericht den Anwärterinnen und Anwärtern vorher bekanntzugeben und mit ihnen zu besprechen. Der Befähigungsbericht wird der Ausbildungsleitung vorgelegt und zur Ausbildungs- und Prüfungsakte genommen. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Durchschrift.

§ 15 Schriftliche Arbeiten

In den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten, die mindestens zwei Monate dauern, hat die Anwärterin oder der Anwärter je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit höchstens drei Stunden betragen. Das Thema stellt die Ausbilderin oder der Ausbilder. Die Arbeiten werden von der Ausbilderin oder dem Ausbilder bewertet, der Ausbildungsleitung vorgelegt und zur Ausbildungs- und Prüfungsakte genommen.

Abschnitt 4 Fachtheoretische Ausbildung einschließlich Zwischenprüfung

§ 16 Fachtheoretische Ausbildung

(1) Die für die Laufbahn erforderliche fachtheoretische Ausbildung findet am Ausbildungsinstitut statt. Die Ausbildung am Ausbildungsinstitut erfolgt durch Teilnahme der Anwärterinnen oder Anwärter an der fachtheoretischen Ausbildung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des Allgemeinen Dienstes im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung am Ausbildungsinstitut ist entsprechend dem Lehrplan für die fachtheoretische Ausbildung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des Allgemeinen Dienstes im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung im Land Mecklenburg-Vorpommern abzuleisten; sie umfasst insgesamt mindestens 1 320 Stunden und wird in folgende Fachgebiete und Fächer eingeteilt:
1.
Staats- und Europarecht,
2.
Kommunalrecht,
3.
Allgemeines Verwaltungsrecht,
4.
Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,
5.
Bau-, Umwelt- und Gewerberecht,
6.
Recht des öffentlichen Dienstes (Beamtenrecht, Besoldungs- und Versorgungsrecht, Arbeits- und Tarifrecht),
7.
Verwaltungslehre (Verwaltungstechnik, Publikumsorientiertes Verhalten, Verwaltungsenglisch, Informationstechnik),
8.
Öffentliche Finanzwirtschaft (Haushalts- und Kassenrecht des Landes, Finanz- und Abgabenrecht),
9.
Recht der sozialen Sicherung,
10.
Privatrecht,
11.
Wirtschaftslehre (Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre),
12.
Methodik und Technik der Rechtsanwendung.
Die Ausbildungsinhalte der einzelnen Fächer und sonstigen Lehrveranstaltungen legt der Ausbildungsausschuss des Ausbildungsinstitutes in Ausbildungsplänen fest.

§ 17 Zwischenprüfung

(1) Mit der Zwischenprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, dass sie Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der weiteren Ausbildung entsprechen werden. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes. Die Zwischenprüfung soll in der Regel bis zum Ende des Grundlehrgangs abgeschlossen sein.
(2) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
1.
während des Grundlehrgangs nicht mehr als drei der schriftlichen Leistungsnachweise (Pflichtarbeiten) im Durchschnitt schlechter als „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind und
2.
der Durchschnitt aller während des Grundlehrgangs erbrachten schriftlichen Leistungsnachweise (Pflichtarbeiten) mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt.
(3) Das Ausbildungsinstitut informiert die Ausbildungsbehörde über die Ergebnisse der während des Grundlehrgangs erbrachten Leistungsnachweise. Das Ergebnis der Zwischenprüfung wird durch die Ausbildungsbehörde festgestellt. Dabei sind die schriftlichen Leistungsnachweise (Pflichtarbeiten) getrennt auszuweisen und eine Gesamtnote nach Absatz 2 Nummer 2 festzulegen.
(4) Die Berechnung nach Absatz 3 und das Ergebnis sind zur Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen. Das Ergebnis ist den Anwärterinnen und Anwärtern umgehend schriftlich bekanntzugeben.

§ 18 Nichtbestehen der Zwischenprüfung

(1) Haben Anwärterinnen und Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestanden, sind die schriftlichen Leistungsnachweise (Pflichtarbeiten) in den Fächern, die schlechter als „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen.
(2) Die Wiederholung von schriftlichen Leistungsnachweisen soll spätestens zwei Monate nach schriftlicher Bekanntgabe der Ergebnisse abgeschlossen sein. Leistungsnachweise können nur einmal wiederholt werden. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich durch die Wiederholung nicht.
(3) Erfüllen Anwärterinnen und Anwärter auch nach Wiederholung der schriftlichen Leistungsnachweise nach Absatz 1 nicht die Voraussetzungen des
§ 17 Absatz 2, ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen schriftlichen Bescheid von der Ausbildungsbehörde. Eine Ausfertigung ist zur Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen.

Abschnitt 5 Laufbahnprüfung

§ 19 Grundsätze der Laufbahnprüfung

(1) Am Ende der Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter die Laufbahnprüfung abzulegen. Sie dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter über die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden verfügen, die zur Erfüllung der Aufgaben für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes im Verwendungsbereich Fischereiverwaltung im Land Mecklenburg-Vorpommern erforderlich sind.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie soll spätestens mit Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
§ 26 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 20 Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung

(1) Zur schriftlichen Prüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung bestanden und die Ausbildungsabschnitte durchlaufen hat.
(2) Im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung sind drei Prüfungsarbeiten unter Aufsicht anzufertigen. Dabei ist jeweils eine Prüfungsarbeit zu fordern:
1.
aus dem Fischereirecht,
2.
über ein fachspezifisches Thema und
3.
aus der Leistungsverwaltung.
Für die Anfertigung der Prüfungsarbeiten ist eine Bearbeitungszeit von jeweils drei Stunden vorgesehen.
(3) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten wählt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus jeweils zwei Vorschlägen der Mitglieder des Prüfungsausschusses aus. Stellt sie oder er die Aufgabe selbst, wählt ein Mitglied des Prüfungsausschusses diese aus.
(4) Soweit der Prüfungszweck es erlaubt, sollen den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Anfertigung der Arbeit in Betracht kommenden Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden. Über ihre Auswahl und die Zulassung sonstiger Hilfsmittel entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Mitglied, das die Aufgabe vorgeschlagen hat.

§ 21 Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, welche Person während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten die Aufsicht führt. Der aufsichtführenden Person werden die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag übergeben. Sie öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Prüflinge.
(2) Bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der Prüfung darf der Prüfling den Prüfungsraum nur aus zwingenden Gründen mit Genehmigung der aufsichtführenden Person verlassen. Es darf sich jeweils nur ein Prüfling außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten.
(3) Die aufsichtführende Person trifft die Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung gewährleisten. Sie kann einen Prüfling, der einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begeht, von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen. Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigt die aufsichtführende Person eine Niederschrift, in der jeder Täuschungsversuch, jede Störung, das Fernbleiben von Prüflingen oder sonstige Unregelmäßigkeiten vermerkt werden. Wenn die aufsichtführende Person Täuschungshandlungen feststellt und diese in die Niederschrift aufnimmt, hat sie den davon betroffenen Prüfling darüber unverzüglich zu informieren. Die Beweismittel sind sicherzustellen. Über die weiteren Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(4) Die aufsichtführende Person bestätigt auf jeder Prüfungsarbeit den Zeitpunkt des Beginns, Unterbrechungszeiten und die Anzahl der beschriebenen Seiten.

§ 22 Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Falls mehrere Prüflinge teilnehmen, versehen sie die Prüfungsarbeit mit einer Kennzahl, die sie vor Beginn der Prüfung ziehen. Die Prüfungsarbeiten dürfen keinen sonstigen Hinweis auf die zu prüfende Person enthalten. Für jede Prüfungsarbeit ist eine neue Kennzahl zu ziehen, die in einer Niederschrift festzuhalten ist. Die Niederschrift über die Vergabe der Kennzahlen ist bis zur endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten beim Prüfungsausschuss unter Verschluss zu halten.
(2) Nach Ablauf der für die Lösung der Prüfungsaufgaben bestimmten Zeit haben die Prüflinge ihre Prüfungsarbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungsfrist darf nicht verlängert werden. Die aufsichtführende Person vermerkt auf jeder Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Abgabe und bestätigt diese Angabe mit ihrem Namenszeichen.
(3) Die aufsichtführende Person verschließt die Prüfungsarbeiten in einem Umschlag und übermittelt diese mit der nach
§ 21 Absatz 3 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 23 Anonymität

Die Identität der Prüflinge darf dem Prüfungsausschuss erst nach Bewertung aller Prüfungsarbeiten bekanntgegeben werden. Kenntnisse über den Prüfling, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses vor der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst erlangt hat, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

§ 24 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander und in der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge gemäß
§ 12 zu bewerten. Die Bewertung ist zu begründen.
(2) Bei abweichenden Bewertungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihr oder ihm zu benennendes anderes Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen des Votums der Erst- oder Zweitbewerterin oder des Erst- oder Zweitbewerters. Ist die oder der Vorsitzende selbst Bewerterin oder Bewerter, so überträgt sie oder er die Entscheidung auf ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses.
(3) Wird eine Prüfungsarbeit ohne wichtigen Grund nicht abgegeben oder versäumt, so gilt diese Prüfungsarbeit als „ungenügend“ (0 Punkte). Wird eine Prüfungsarbeit ohne wichtigen Grund abgebrochen, ist sie zu bewerten.
(4) Die bewerteten Prüfungsarbeiten sind zur Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen.

§ 25 Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn
1.
die Prüfungsarbeit aus dem Fischereirecht und eine weitere Prüfungsarbeit jeweils nicht schlechter als mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) und
2.
alle Prüfungsarbeiten mindestens im Durchschnitt mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte)
bewertet worden sind.
(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist schriftlich festzustellen und den Anwärterinnen und Anwärtern sowie der Ausbildungsbehörde spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss schriftlich bekanntzugeben.
(3) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden.

§ 26 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Die mündliche Prüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann zulassen, dass folgende Personen als Zuhörerin oder Zuhörer an der Prüfung teilnehmen:
1.
Vertreterinnen oder Vertreter der Ausbildungsstellen,
2.
Anwärterinnen und Anwärter des folgenden Jahrgangs, sofern von den zu prüfenden Personen kein Widerspruch erhoben wird.
(3) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung, die sich vorrangig auf die Fächer der schriftlichen Prüfung erstreckt.
(4) Die mündliche Prüfung ist eine Gruppenprüfung. Eine Gruppe darf nicht mehr als sechs Prüflinge umfassen. Die Prüfungsdauer soll je Prüfling 30 Minuten nicht überschreiten.
(5) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen jedes einzelnen Prüflings. Die Bewertung richtet sich nach
§ 12 .
(6) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Ein Auszug aus der Niederschrift mit den Angaben über den einzelnen Prüfling ist zur jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen. Im Anschluss an die mündliche Prüfung sind den Prüflingen die Einzelergebnisse bekanntzugeben.

§ 27 Bestehen des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung

(1) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote nach
§ 26 Absatz 5 mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) beträgt.
(2) Ist der mündliche Teil der Laufbahnprüfung nicht bestanden, gilt die gesamte Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 28 Erkrankung, Versäumnisse

(1) Ist der Prüfling durch einen wichtigen Grund gehindert zur Prüfung zu erscheinen oder die Laufbahnprüfung vollständig abzulegen, so hat er den wichtigen Grund in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Fall der Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann von der Vorlage des ärztlichen Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist.
(2) Versäumt ein Prüfling aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe den schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung teilweise, sind die bereits bis dahin abgegebenen Prüfungsarbeiten als für die Laufbahnprüfung gültig anzusehen. Dies gilt nicht für Prüfungsarbeiten, deren Bearbeitung aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochen wurden. Anstelle der nicht bearbeiteten oder nach Satz 2 nicht vollständig bearbeiteten Prüfungsarbeiten hat die Anwärterin oder der Anwärter andere Aufgaben zu lösen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Eine aus Gründen des Absatzes 1 versäumte oder abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist in angemessener Frist nachzuholen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Versäumt der Prüfling die mündliche Prüfung ganz oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuss. Die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Ausbildungsbehörde erhalten darüber eine schriftliche Mitteilung des Prüfungsausschusses.

§ 29 Folgen bei Unregelmäßigkeiten

Über die Folgen eines Täuschungsversuches zu eigenem oder fremdem Vorteil oder einer Störung entscheidet der Prüfungsausschuss. Je nach Schwere oder Verfehlung kann er insbesondere die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen, diese mit „ungenügend“ bewerten oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

§ 30 Ergebnis der Laufbahnprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen ist.
(2) Grundlage für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind
1.
das Ergebnis der Zwischenprüfung mit 10 Prozent,
2.
das Ergebnis der durchschnittlichen Punktzahl aller Leistungsnachweise in der berufspraktischen Ausbildung nach der Zwischenprüfung mit 20 Prozent,
3.
das Ergebnis der Laufbahnprüfung, und zwar
a)
die Punktzahl im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung mit 50 Prozent
b)
die Punktzahl im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung mit 20 Prozent.

§ 31 Bestehen der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis nach
§ 30 Absatz 2 mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden ist.

§ 32 Prüfungszeugnis

(1) Nach bestandener Laufbahnprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis (
Anlage 2 ). Die Anlage 2
ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Eine weitere Ausfertigung des Zeugnisses ist zur Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen.

§ 33 Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Eine weitere Ausfertigung des Bescheids ist zur Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen.

§ 34 Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung soll mindestens drei Monate betragen und nur in dem nicht bestandenen Teil, der schriftlichen oder mündlichen Laufbahnprüfung, wiederholt werden. Den Termin der Wiederholung bestimmt der Prüfungsausschuss in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde.
(2) Inhalt und Gestaltung des nach
§ 8 Absatz 4 verlängerten Vorbereitungsdienstes sind zwischen dem Prüfungsausschuss und der Ausbildungsbehörde abzustimmen.

§ 35 Ausbildungs- und Prüfungsakten

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsakten werden bei der Ausbildungsbehörde geführt.
(2) Die Prüflinge können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung die sie betreffende Ausbildungs- und Prüfungsakte einsehen.

§ 36 Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses ein Täuschungsversuch bekannt, kann die Ausbildungsbehörde die Laufbahnprüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Ausbildungsbehörde von der Täuschungshandlung Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.

Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussregelungen

§ 37 Übergangsregelung

Auf die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die ihren Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung begonnen haben, findet die
Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Fischereiverwaltungsdienst
vom 22. Dezember 1998 (GVOBl. M-V 1999 S. 150), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461, 464) geändert worden ist, unbeschadet des
§ 38 Satz 2 weiter Anwendung.

§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Fischereiverwaltungsdienst vom 22. Dezember 1998 (GVOBl. M-V 1999 S. 150), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461, 464) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 15. November 2017
Der Minister
für Landwirtschaft und Umwelt
Dr. Till Backhaus

Anlage 1

(zu § 14 )
Dienststelle Ort Datum
Befähigungsbericht für
Angaben zur Person
Vorname/Familienname Dienstbezeichnung Geburtsdatum
Ausbildungsgebiet (Referat/Sachgebiet)
Ausbildungszeitraum
vom bis
Fehlzeiten während des Ausbildungsabschnitts:
Fehlen infolge von Krankheit: Tage
Fehlen infolge von Urlaub: Tage
Fehlen infolge von unentschuldigtem Fernbleiben: Tage
Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) vor von :
Wertung Wertigkeits - zahl Einzelergebnis
1. Geistige Eigenschaften
1.1 Auffassungsgabe Pkt. x 1 = Pkt.
Fähigkeit, Sachverhalte und Zusammenhänge systematisch zu erfassen, zu analysieren und zu verarbeiten
1.2 Organisatorische Befähigung Pkt. x 1 = Pkt.
Fähigkeit, die verfügbaren Hilfsmittel zur Erfüllung der gestellten Aufgaben systematisch sinnvoll einzusetzen, rationell zu arbeiten und Arbeitstechniken anzuwenden
1.3 Sprachliche Ausdrucksfähigkeit
a) mündlich Pkt. x ¹ / 2 = Pkt.
Fähigkeit, Gedanken und Sachverhalte mündlich darzulegen
b) schriftlich Pkt. x ¹ / 2 = Pkt.
Fähigkeit, Gedanken und Sachverhalte schriftlich und orthografisch richtig darzustellen
2. Fachliche Kenntnisse Pkt. x 3= Pkt.
Umfang des im Ausbildungsgebiet erworbenen und gezeigten fachlichen Wissens; Güte und Menge der geleisteten Arbeit unter Berücksichtigung der zeitlichen Vorgaben
3. Verhalten in der Ausbildung
3.1 Lernbereitschaft/Motivation Pkt. x 1= Pkt.
im Verhalten zum Ausdruck kommende Einstellung zur Ausbildung; Bereitschaft, sich für die Erfüllung der gestellten Aufgaben und das Erreichen des Ausbildungsziels einzusetzen
3.2 Leistungsvermögen Pkt. x 1 = Pkt.
physisches und psychisches Vermögen, den Arbeitsanfall zu bewältigen und Schwierigkeiten zu überwinden (Energie, Ausdauer, Belastbarkeit, Konzentration auch bei Ablenkung)
3.3 Soziales Verhalten
Maß an Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Einordnung, Umgangsformen (verbale Umschreibung)
4. Besondere Bemerkungen
(z. B.: Neigungen, Beeinträchtigungen)
Summe: Pkt.
5. Durchschnittspunktzahl Pkt.
Gesamtnote:
Die Durchschnittspunktzahl ergibt sich aus der Summe der vorstehenden Einzelergebnisse geteilt durch die Summe der Wertigkeitszahlen.
Ort Datum Ausbilderin/Ausbilder
Der Befähigungsbericht wurde mit mir besprochen.
Die Möglichkeit der Gegendarstellung ist mir bekannt.
Ort Datum Anwärterin/Anwärter

Anlage 2

(zu § 32 )
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