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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Gesetz zum Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 2. Dezember 2017

    Gesetz zum Abkommen zur dritten Änderung des
    Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
    Vom 2. Dezember 2017
    *
    Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Fußnoten
    *)
    Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum Deutschen Institut für Bautechnik vom 2. Dezember 2017 (GVOBl. S. 298).

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zum Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 2. Dezember 201714.12.2017
    Eingangsformel14.12.2017
    (1) Dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen geschlossenen
    3. DIBt-Änderungsabkommen wird zugestimmt.
    (2) Das 3. DIBt-Änderungsabkommen
    wird nachstehend veröffentlicht.
    (3) Das für das Bauwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben nach
    Artikel 2 Absatz 6 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
    zu übertragen.
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