Gesetz zum Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 2. Dezember 2017
                            Gesetz zum Abkommen zur dritten Änderung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 2. Dezember 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum Deutschen Institut für Bautechnik vom 2. Dezember 2017 (GVOBl. S. 298).
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 2. Dezember 2017 | 14.12.2017 | 
| Eingangsformel | 14.12.2017 | 
                            (1) Dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen geschlossenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. DIBt-Änderungsabkommen
            wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das
            3. DIBt-Änderungsabkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das für das Bauwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2 Absatz 6 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu übertragen.