APO TD-BBL M-V
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Technischen Dienstes für die Verwendung im technischen Verwaltungsdienst im Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern - BBL M-V (APO TD-BBL M-V) Vom 30. August 2012

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Technischen Dienstes für die Verwendung im technischen Verwaltungsdienst im Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern - BBL M-V (APO TD-BBL M-V) Vom 30. August 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 177)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Technischen Dienstes für die Verwendung im technischen Verwaltungsdienst im Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern - BBL M-V (APO TD-BBL M-V) vom 30. August 201229.09.2012
Eingangsformel29.09.2012
Inhaltsverzeichnis29.09.2012
Abschnitt 1 - Zulassung zur Ausbildung29.09.2012
§ 1 - Allgemeine Voraussetzungen29.09.2012
§ 2 - Bewerbung29.09.2012
§ 3 - Auswahlverfahren29.09.2012
§ 4 - Einstellung29.09.2012
§ 5 - Rechtsstellung29.09.2012
Abschnitt 2 - Ausbildung29.09.2012
§ 6 - Ziel des Vorbereitungsdienstes29.09.2012
§ 7 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen29.09.2012
§ 8 - Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte29.09.2012
§ 9 - Dauer, Verlängerung, Abkürzung des Vorbereitungsdienstes29.09.2012
§ 10 - Ausbildungsgang29.09.2012
§ 11 - Leistungsnachweise29.09.2012
§ 12 - Bewertung der Leistungen29.09.2012
§ 13 - Praktische Ausbildung29.09.2012
§ 14 - Befähigungsberichte, Ausbildungsnachweise29.09.2012
§ 15 - Theoretische Ausbildung/Verwaltungsergänzungslehrgang29.09.2012
Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung29.09.2012
§ 16 - Allgemeines29.09.2012
§ 17 - Prüfungsausschuss29.09.2012
§ 18 - Art der Prüfung29.09.2012
§ 19 - Zulassung zur schriftlichen Prüfung29.09.2012
§ 20 - Häusliche Prüfungsarbeit29.09.2012
§ 21 - Schriftliche Klausuren unter Aufsicht29.09.2012
§ 22 - Abgabe der schriftlichen Klausuren unter Aufsicht29.09.2012
§ 23 - Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten29.09.2012
§ 24 - Zulassung zur mündlichen Prüfung29.09.2012
§ 25 - Mündliche Prüfung29.09.2012
§ 26 - Prüfungsniederschrift29.09.2012
§ 27 - Erkrankung, Versäumnis29.09.2012
§ 28 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten29.09.2012
§ 29 - Bestehen der Laufbahnprüfung29.09.2012
§ 30 - Prüfungszeugnis29.09.2012
§ 31 - Wiederholung der Laufbahnprüfung29.09.2012
§ 32 - Prüfungsakten25.05.2018
§ 33 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung29.09.2012
Abschnitt 4 - Schlussvorschriften29.09.2012
§ 34 - Anlagen29.09.2012
§ 35 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten29.09.2012
Anlage 1 - Ausbildungsrahmenplan29.09.2012
Anlage 229.09.2012
Anlage 329.09.2012
Anlage 429.09.2012
Anlage 5 - Prüfstoffverzeichnis29.09.2012
Anlage 629.09.2012
Anlage 729.09.2012
Anlage 829.09.2012
Anlage 9 - Verwaltungsergänzungslehrgang29.09.2012
Aufgrund des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, 712) geändert worden ist, verordnet das Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Zulassung der Ausbildung
§ 1Allgemeine Voraussetzungen
§ 2Bewerbung
§ 3 Auswahlverfahren
§ 4Einstellung
§ 5Rechtsstellung
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 6Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 7Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 8Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte
§ 9Dauer, Verlängerung, Abkürzung des Vorbereitungsdienstes
§ 10Ausbildungsgang
§ 11Leistungsnachweise
§ 12Bewertung der Leistungen
§ 13Praktische Ausbildung
§ 14Befähigungsberichte, Ausbildungsnachweise
§ 15Theoretische Ausbildung/Verwaltungsergänzungslehrgang
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 16Allgemeines
§ 17Prüfungsausschuss
§ 18Art der Prüfung
§ 19Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 20Häusliche Prüfungsarbeit
§ 21Schriftliche Klausuren unter Aufsicht
§ 22Abgabe der schriftlichen Klausuren unter Aufsicht
§ 23Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 24Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 25Mündliche Prüfung
§ 26Prüfungsniederschrift
§ 27Erkrankung, Versäumnis
§ 28Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 29Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 30Prüfungszeugnis
§ 31Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 32Prüfungsakten
§ 33Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 34Anlagen
§ 35Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung

§ 1 Allgemeine Voraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Technischen Dienstes für die Verwendung im technischen Verwaltungsdienst im Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt
und
2.
ein berufsqualifizierendes Hochschulstudium erfolgreich mit dem Bachelor oder dem Diplom (FH) beziehungsweise einem gleichwertigen Abschluss beendet hat in den Fachrichtungen
a)
Architektur,
b)
Bauingenieurwesen,
c)
Betriebstechnik,
d)
Elektrotechnik,
e)
Maschinenbau,
f)
Verfahrenstechnik oder
g)
Versorgungstechnik.
In den Fachrichtungen Architektur und Bauingenieurwesen sind ausreichende Kenntnisse in den Kernfächern Entwerfen, Baukonstruktion und Baurecht nachzuweisen.

§ 2 Bewerbung

(1) Bewerbungen sind an den Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern (BBL M-V), Zentrale Rostock, als Einstellungsbehörde zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
ein aktuelles Lichtbild,
3.
der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
4.
das Zeugnis und die Urkunde über die Abschlussprüfung der Hochschule,
5.
Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten und
6.
gegebenenfalls der Schwerbehindertenausweis oder Bescheid über die Gleichstellung.
Die Nachweise nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6 können in Kopie vorgelegt werden.

§ 3 Auswahlverfahren

(1) Die Auswahl aus den Bewerberinnen und Bewerbern trifft aufgrund der Zeugnisse, der sonstigen Unterlagen und der persönlichen Vorstellung ein unabhängiger Ausschuss der Einstellungsbehörde, der aus der für die Ausbildungsleitung zuständigen Person und zwei Angehörigen der Laufbahngruppe 2 des Technischen Dienstes besteht. Eine Vorauswahl ist zulässig.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die nach den vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen nicht erfüllen oder nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für eine Einstellung nicht in Betracht kommen, erhalten eine entsprechende Mitteilung.

§ 4 Einstellung

(1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der Einstellungsbehörde eingestellt.
(2) Vor der Einstellung sind folgende Unterlagen beizubringen:
1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
2.
ein Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 Beamtenstatusgesetzes,
3.
eine Geburtsurkunde,
4.
gegebenenfalls eine Eheurkunde und Geburtsurkunde der Kinder und
5.
ein Führungszeugnis und Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- und Strafverfahren.
Die Nachweise nach Absatz 2 sind im Original vorzulegen. Anlässlich der Bewerbung lediglich in Kopie eingereichte Nachweise sind für die Einstellung im Original vorzulegen.

§ 5 Rechtsstellung

(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden im Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung „Bauoberinspektoranwärterin“ oder „Bauoberinspektoranwärter“.
(2) Bei Dienstantritt ist ein Diensteid zu leisten.

Abschnitt 2 Ausbildung

§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst soll mit den Aufgaben und Strukturen einer öffentlichen, technisch orientierten Verwaltung vertraut machen. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen Einblicke in die vielfältigen Aufgaben und die möglichen späteren Einsatzgebiete erhalten und in die Lage versetzt werden, hoheitliche und fiskalische Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Der Vorbereitungsdienst soll die auf der Hochschule erworbene Vorbildung auf den Gebieten ergänzen, die nicht oder nicht ausreichend Gegenstand des Studiums, aber für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind. Den Anwärterinnen und Anwärtern sollen vor allem die allgemeinen und fachbezogenen Rechts- und Verwaltungsgrundlagen vermittelt werden. Daneben soll das Verständnis für staatspolitische, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge in Staat und Gesellschaft gefördert werden.

§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörde ist der BBL M-V.
(2) Ausbildungsstellen sind:
1.
das Finanzministerium M-V,
2.
der BBL M-V,
3.
die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege und
4.
gegebenenfalls sonstige Ausbildungsstellen im übrigen Bundesgebiet.
Die Dauer und die einzelnen Stationen der Ausbildung mit den Ausbildungsstellen ergeben sich im Einzelnen aus dem in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsrahmenplan.

§ 8 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte

(1) Die Ausbildungsbehörde beauftragt eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 oder eine vergleichbare Tarifbeschäftigte beziehungsweise einen vergleichbaren Tarifbeschäftigten mit der Ausbildungsleitung.
(2) Die mit der Ausbildungsleitung beauftragte Person lenkt und überwacht die Ausbildung. Sie ist dafür verantwortlich, dass möglichst günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden und hat die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen. Dabei hat sie sich besonders der Schwerbehinderten und der diesen Gleichgestellten anzunehmen. Sie hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Anwärterinnen und Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.
(3) In den Ausbildungsstellen können im Einvernehmen mit der für die Ausbildungsleitung zuständigen Person Ausbildungsbeauftragte bestellt werden. Diese sollen dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der praktischen Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter im Zusammenhang mit der ausbildenden Behörde zu gewährleisten.

§ 9 Dauer, Verlängerung, Abkürzung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate einschließlich der Prüfungszeit.
(2) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, dass eine Anwärterin oder ein Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate durch die Einstellungsbehörde auf Vorschlag der für die Ausbildungsleitung zuständigen Person verlängert werden.
(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer der Vorbildung entsprechenden Tätigkeit außerhalb oder innerhalb des öffentlichen Dienstes nach Abschluss der Hochschulausbildung bis zu höchstens sechs Monaten angerechnet werden. Voraussetzung für eine Anrechnung ist die Vergleichbarkeit mit den im entfallenden Teilabschnitt des Vorbereitungsdienstes zu vermittelnden praktischen Kenntnissen und Fähigkeiten. Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde vor Beginn des Vorbereitungsdienstes.

§ 10 Ausbildungsgang

Während des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärterinnen und Anwärter praktisch und theoretisch entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) ausgebildet und von der Einstellungsbehörde den Ausbildungsstellen zugewiesen.

§ 11 Leistungsnachweise

(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise in Form von Befähigungsberichten gemäß § 14 Absatz 1 zu erbringen.
(2) Die Teilnahme an einem Verwaltungsergänzungslehrgang gemäß § 15 Absatz 2 ist nachzuweisen.
(3) Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten sind bei Leistungsnachweisen die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen zu gewähren.

§ 12 Bewertung der Leistungen

(1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfung gezeigten Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte = sehr gut (1)
= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
13 bis 11 Punkte = gut (2)
= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
10 bis 8 Punkte = befriedigend (3)
= eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
7 bis 5 Punkte = ausreichend (4)
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
1 bis 0 Punkte = ungenügend (6)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 14 und mehr = sehr gut,
von 11 bis 13,99 = gut,
von 8 bis 10,99 = befriedigend,
von 5 bis 7,99 = ausreichend,
von 2 bis 4,99 = mangelhaft,
von 0 bis 1,99 = ungenügend.

§ 13 Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1).
(2) Die Ausbildungsbehörde legt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte für jede Anwärterin und jeden Anwärter im Voraus fest; davon kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden. Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse und soweit möglich auch die Wünsche der Anwärterinnen und Anwärter zu berücksichtigen. Der zustehende Urlaub ist einvernehmlich in den Ausbildungsrahmenplan einzuarbeiten.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in die für die Laufbahngruppe typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Aktenvorgänge selbstständig zu bearbeiten. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Sie sollen auch an Dienstbesprechungen und Sitzungen von Vertretungskörperschaften und deren Ausschüssen teilnehmen. Die Ausbildung kann durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung erforderlich ist.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter können entsprechend ihres Ausbildungsstandes auch zur Vertretung für erkrankte oder beurlaubte Beamtinnen und Beamte ihrer Laufbahngruppe eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Arbeitsgebiete beschränken, die für die Ausbildung von Bedeutung sind.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter dürfen nur ausnahmsweise zur Entlastung von anderen Beschäftigten herangezogen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass sie regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten haben, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.

§ 14 Befähigungsberichte, Ausbildungsnachweise

(1) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden Ausbildungsabschnitts oder -teilabschnitts hat die Ausbildungsstelle einen Befähigungsbericht über die Anwärterin oder den Anwärter nach Muster der Anlage 2 zu fertigen. Sofern der Ausbildungsabschnitt oder -teilabschnitt bei einer Ausbildungsstelle weniger als 20 Arbeitstage dauert, nimmt die Ausbildungsstelle abweichend von Satz 1 unter Angabe der Art und der Dauer der Beschäftigung lediglich formlos dazu Stellung, ob das Ziel dieses Ausbildungsabschnitts oder -teilabschnitts erreicht worden ist.
(2) Vor der Abfassung des Befähigungsberichts durch die Ausbildungsstelle ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter über ihre oder seine Leistungen ein Gespräch zu führen. Der Befähigungsbericht ist der Anwärterin oder dem Anwärter vor Ablauf des Ausbildungsabschnitts oder -teilabschnitts nachweislich bekannt zu geben und mit ihr oder ihm auf Wunsch zu besprechen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Der Befähigungsbericht und die Stellungnahme der Anwärterin oder des Anwärters werden der Ausbildungsbehörde vorgelegt und zur Ausbildungs- und Prüfungsakte genommen. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Durchschrift.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter hat einen Ausbildungsnachweis während der Ausbildung entsprechend der Anlage 3 zu führen und darin eine kurze Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Ausbildungsnachweis ist am Ende eines jeden Ausbildungsteilabschnittes der Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Einsicht vorzulegen und dort zur Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen.

§ 15 Theoretische Ausbildung/Verwaltungsergänzungslehrgang

(1) Die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ist durch eine theoretische Ausbildung zu vertiefen.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan an einem Verwaltungsergänzungslehrgang in den Rechtsbereichen, die in der Anlage 9 aufgeführt sind, teil.

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

§ 16 Allgemeines

(1) Am Schluss des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter die Laufbahnprüfung abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Technischen Dienstes für die Verwendung im technischen Verwaltungsdienst im BBL M-V geeignet sind.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie soll grundsätzlich nicht früher als drei Monate vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes beginnen. Sie soll mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. § 25 Absatz 5 und § 34 bleiben unberührt.

§ 17 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss wird bei der Ausbildungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung:
„Prüfungsausschuss für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Technischen Dienstes für die Verwendung im technischen Verwaltungsdienst des Betriebs für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern“.
(2) Die Ausbildungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von mindestens fünf Jahren. Es sind ausreichend Personen zur Stellvertretung zu bestellen. Mitglieder des Prüfungsausschusses können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus:
1.
der mit der Ausbildungsleitung betrauten Person als Vorsitz führendes Mitglied,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2 der jeweiligen Fachrichtung oder einem oder einer vergleichbaren Tarifbeschäftigten und
3.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes oder einem beziehungsweise einer vergleichbaren Tarifbeschäftigten.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der den Vorsitz führenden Person.
(6) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel des BBL M-V.

§ 18 Art der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung besteht aus
1.
der häuslichen Prüfungsarbeit und
2.
den schriftlichen Klausuren unter Aufsicht.

§ 19 Zulassung zur schriftlichen Prüfung

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn jeder Leistungsnachweis (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 und 2) mindestens mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden ist.
(2) Die Feststellung der Zulassung trifft die für die Ausbildungsleitung zuständige Person wie es in Anlage 4 vorgesehen ist. Sie ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben und zur Ausbildungs- und zur Prüfungsakte zu nehmen.
(3) Ist die Anwärterin oder der Anwärter zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen, so soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Voraussetzungen nach Absatz 1 zu erfüllen. Der Vorbereitungsdienst kann dafür durch die Einstellungsbehörde auf Vorschlag der für die Ausbildungsleitung zuständigen Person verlängert werden, soweit die Obergrenze nach § 9 Absatz 2 Satz 1 nicht überschritten wird. Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Leistungsnachweise nach § 11 Absatz 2 Nummer 1, die schlechter als mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen. Die für die Ausbildungsleitung zuständige Person legt Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel fest.
(4) Erfüllt die Anwärterin oder der Anwärter auch nach Wiederholung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Die Folgen des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ergeben sich aus § 30 Absatz 3. Die Anwärterin oder der Anwärter ist aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.

§ 20 Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfasst, methodisch verarbeitet und das Ergebnis klar dargestellt werden kann.
(2) Die Anwärterin oder der Anwärter muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von vier Wochen anfertigen und dem Prüfungsausschuss im Original unmittelbar einreichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. Die Anwärterin oder der Anwärter hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag über die Ausbildungsstelle, die dazu Stellung nimmt, an den Prüfungsausschuss zu richten. Bei längerer Verhinderung hat die Anwärterin oder der Anwärter eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen ihre oder seine Unterschrift tragen.
(4) Auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters kann das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses eine während der Ausbildungszeit zu verfassende Projektarbeit als häusliche Prüfungsarbeit zulassen. Der Antrag ist vor Ausgabe der Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen.

§ 21 Schriftliche Klausuren unter Aufsicht

(1) Durch drei Klausuren aus den im Prüfstoffverzeichnis genannten Themenbereichen der Anlage 5 sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind, in einer knapp bemessenen Zeit grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten für Problemstellungen aufzuzeigen.
(2) Die Aufgaben für die Klausuren stellen die Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(3) Soweit es der Prüfungszweck erlaubt, sind den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Anfertigung der Klausur in Betracht kommenden Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten sind die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen zu gewähren.
(5) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragt eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 oder eine vergleichbare Tarifbeschäftigte beziehungsweise einen vergleichbaren Tarifbeschäftigten mit der Aufsicht. Der die Aufsicht führenden Person sind die Klausuren jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Sie öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter.
(6) Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Klausur dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur mit Genehmigung der die Aufsicht führenden Person verlassen. Es darf sich jeweils nur eine Anwärterin oder ein Anwärter außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten.
(7) Die Aufsicht führende Person kann eine Anwärterin oder einen Anwärter, die oder der schuldhaft einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begeht, von der Fortsetzung der Klausur ausschließen, wenn diese oder dieser ihr oder sein störendes Verhalten trotz Ermahnung nicht einstellt.
(8) Unternimmt eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch, so wird sie oder er von der Fortsetzung der Klausur nicht ausgeschlossen. Die weitere Bewertung der Klausur erfolgt nach § 28.
(9) Über den Verlauf der schriftlichen Klausur hat die Aufsicht führende Person unverzüglich eine Niederschrift (Anlage 6) zu fertigen und darin Vorkommnisse nach den Absätzen 7 und 8 ausführlich darzustellen. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine Klausur der Anwärterin oder des Anwärters als nicht abgeliefert gilt. § 23 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 22 Abgabe der schriftlichen Klausuren unter Aufsicht

(1) Nach Ablauf der für die Anfertigung der Klausur bestimmten Zeit haben die Anwärterinnen und Anwärter die Klausur zu unterschreiben und abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungszeit darf nicht verlängert werden.
(2) Die Aufsicht führende Person verschließt die Klausuren in einem Umschlag und leitet diesen mit der nach § 21 Absatz 9 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich an das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses weiter.

§ 23 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist die Mehrheit der nach § 17 bestellten Personen (Mitglieder) des Prüfungsausschusses heranzuziehen. Das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied kann auch Nichtmitglieder für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bestimmen. Alle Prüfungsarbeiten zu einem Thema sind von denselben Personen zu bewerten. Die Verteilung der Prüfungsarbeiten auf die einzelnen Personen bestimmt das den Vorsitz führende Mitglied. Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist von zwei Personen, die das den Vorsitz führende Mitglied bestimmt, gemäß § 12 zu bewerten.
(2) Bei abweichenden Bewertungen um nicht mehr als zwei Punkte ist das arithmetische Mittel zu bilden; in allen anderen Fällen entscheidet der Prüfungsausschuss mit Mehrheit.
(3) Bei der Bewertung sind insbesondere die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung neben der äußeren Form der Arbeit, der Rechtschreibung und dem sprachlichen Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.
(4) Wird eine schriftliche Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Grund nicht abgeliefert, so gilt sie als „ungenügend“ (0 Punkte).
(5) Die bewerteten Prüfungsarbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 24 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung eine durchschnittliche Punktzahl von mindestens fünf Punkten („ausreichend“) erreicht. Diese Punktzahl muss sich aus der häuslichen Prüfungsarbeit sowie aus den schriftlichen Klausuren unter Aufsicht zusammensetzen. Zwei schriftliche Klausuren unter Aufsicht müssen jeweils mindestens mit fünf Punkten („ausreichend“) bewertet worden sein.
(2) Die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben und zur Prüfungsakte zu nehmen.
(3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 25 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(2) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf die Inhalte des Prüfstoffverzeichnisses (Anlage 5).
(3) Die Prüfungsdauer je Anwärterin oder Anwärter soll mindestens 30 Minuten und höchstens 40 Minuten betragen. Es sollen in der Regel nicht mehr als vier Anwärterinnen oder Anwärter gemeinsam geprüft werden.
(4) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern.
(5) Der Prüfungsausschuss kann Dritte zulassen, sofern keine Anwärterin oder kein Anwärter widerspricht; dies gilt nicht für die Beratung.

§ 26 Prüfungsniederschrift

(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist für jede Anwärterin oder jeden Anwärter eine Niederschrift, die mit dem Ergebnis der Laufbahnprüfung abschließt, entsprechend der Anlage 7 zu fertigen.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 27 Erkrankung, Versäumnis

(1) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne ausreichenden Grund nicht zu einem Prüfungstermin, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
(2) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so hat sie oder er die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
(3) Bricht die Anwärterin oder der Anwärter aus den in Absatz 2 genannten Gründen Prüfungsarbeiten ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss, welche der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen sind. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsarbeiten.
(4) Eine aus den Gründen des Absatzes 2 abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie muss in angemessener Zeit nachgeholt werden.

§ 28 Folgen bei Unregelmäßigkeiten

Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlung die Prüfung für nicht bestanden erklären, eine Wiederholung ausschließen oder die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten.

§ 29 Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen. Es wird in der Prüfungsniederschrift entsprechend der Anlage 6 festgestellt.
(2) Das Ergebnis wird durch die Durchschnittszahl aller Prüfungsleistungen bestimmt. Die häusliche Prüfungsarbeit wird mit 30 Prozent, die schriftlichen Klausuren unter Aufsicht mit 40 Prozent und die mündliche Prüfung mit 30 Prozent berücksichtigt.
(3) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung der Anwärterin oder des Anwärters unter Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.
(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Prüfungsergebnis mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) ist.

§ 30 Prüfungszeugnis

(1) Nach bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis entsprechend der Anlage 8. Das Zeugnis wird von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(2) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses ist zu der Prüfungs- und der Personalakte zu nehmen.
(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung; Absatz 2 gilt entsprechend. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 31 Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so darf sie oder er sie innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten einmal vollständig wiederholen. Den Termin der Wiederholung bestimmt der Prüfungsausschuss.
(2) Der Vorbereitungsdienst wird durch die Einstellungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses entsprechend verlängert.
(3) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt der Prüfungsausschuss fest.
(4) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden, gilt § 30 Absatz 3 entsprechend.

§ 32 Prüfungsakten

(1) Die Prüfungsakten werden bei der Ausbildungsbehörde geführt.
(2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach Abschluss der Laufbahnprüfung ihre oder seine Prüfungsakte einsehen.

§ 33 Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung festgestellt, so kann die Ausbildungsbehörde die Prüfung in sinngemäßer Anwendung des § 28 für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Ausbildungsbehörde von dem der Täuschungshandlung zu Grunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 34 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 9 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Landesbauverwaltung Mecklenburg-Vorpommern vom 6. November 1995 (GVOBl. M-V S. 573), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461, 463) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage 1

Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungs- abschnitt Ausbildungsdauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt
1 1 Tag BBL M-V Vereidigung, Personelles/Organisatorisches
2 1 Tag BBL M-V Einführung in die Grundlagen der öffentlichen Bauverwaltung
3 16 Wochen BBL M-V Praktikum: Vorbereitung, Vergabe, Durchführung u. Abrechnung von Baumaßnahmen (Kleine Baumaßnahmen)
4 4 Wochen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Hamburg EAP II und III Grundlagen d. öffentlichen Bauverwaltung
5 6 Wochen*) FHöVPR Güstrow Lehrgang: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
6 21 Wochen BBL M-V Praktikum: Projektleitung und Facility-Management (Große Baumaßnahmen)
7 1 Woche BBL M-V Praktikum: Vergaberecht
8 1 Woche BBL M-V Exkursion: Projektreise
9 1 Woche BBL M-V Praktikum: Standortbewertung, Wirtschaftlichkeitsvergleiche
10 3 Wochen Finanzministerium M-V Aufgaben und Arbeitsweise des Ministeriums
11 3 Wochen Kommune Praktikum: Aufgaben und Arbeitsweise der Baurechtsbehörde und Bauaufsicht
12 1 Woche Landesrechnungshof Praktikum: Aufgaben und Arbeitsweise des LRH
13 1 Woche BBL M-V Praktikum: Kassen-, Haushalts- und Rechnungswesen
14 4 Wochen BBL M-V Aufgaben und Arbeitsweise der Zentrale des BBL M-V
15 4 Wochen BBL M-V Häusliche Prüfungsarbeit
16 4 Wochen BBL M-V Prüfungsphase
Urlaub 8 Wochen**)
Summe: 78 Wochen
Fußnoten
*)
Der sechswöchige Verwaltungsergänzungslehrgang wird in Abstimmung mit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege in Güstrow in Teilabschnitten absolviert.
**)
Die Höhe des Erholungsurlaubes kann sich durch Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes verändern.

Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

Prüfstoffverzeichnis
für die Arbeiten nach § 21 Absatz 1:
Themenbereich 1:
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
1.
Allgemeines Staatsrecht
-
Staatsbegriff, Staatswesen, Staatsformen
-
staatliche Entwicklung in Deutschland
2.
Europäische Union
-
Status und Organe
-
Rechtsetzung, Umsetzung der Rechtsakte in nationales Recht
3.
Grundgesetz und Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
-
Verfassungsgrundsätze, Grundrechte
-
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik, Föderalismus
-
grundsätzliche Richtlinien und Kompetenzverteilung für Gesetzgebung
-
Verwaltung und Rechtsprechung
-
Oberste Bundesorgane
-
Funktion der Staatsgewalt
-
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze
4.
Verwaltungsaufbau
-
Verwaltungsaufbau Bund, Länder, Gemeinden
-
Verwaltungsaufbau des Landes Mecklenburg-Vorpommern
-
Oberste Bundes- und Landesbehörden
5.
Verwaltungsrecht und -handeln
-
Verwaltungsverfahrensgesetz
-
Verwaltungsakt
-
Planfeststellungsverfahren
-
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
-
förmliches Verwaltungsverfahren
-
Ermessen
-
Rechtsbehelfe
-
Verwaltungsgerichtsordnung
-
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht
-
Ordnungswidrigkeitenrecht
6.
Besonderes Verwaltungsrecht (in Grundzügen)
-
Beamtenrecht
-
Disziplinarrecht
-
Personalvertretungsrecht
7.
Privatrecht
-
Bürgerliches Gesetzbuch (in Grundzügen)
.
Allgemeiner Teil
.
Schuldverhältnisse und Sachenrecht
.
Nachbarrecht
-
Grundzüge des Tarifrechts
Themenbereich 2:
Finanzwesen und Organisation
1.
Personalführung und Leitungsaufgaben
-
Begriffe
-
Personalauswahl und Personalentwicklung
-
Vorgesetzten-Mitarbeiter-Gespräch
-
Personalbeurteilung
-
Kommunikationstechnik
.
Gesprächsführung
.
Präsentationstechnik
-
Öffentlichkeitsarbeit
-
Controlling
2.
Organisationslehre
-
Grundzüge der Organisationslehre
.
Aufbauorganisation
.
Ablauforganisation
-
Dienstpostenbemessung und -bewertung
-
Stellenbeschreibung
-
Geschäftsverteilung, Befugnisse
-
Öffentlich-private Organisationsmodelle
3.
Haushalts-, Rechungs- und Kassenwesen
-
Grundlagen des Haushaltsrechts
.
Haushaltsgrundsätze
.
Funktion und Gliederung des Haushaltsplanes
.
Landesbetrieb/Wirtschaftsplan
.
Verfahren der Bewirtschaftung (Mittelbewirtschaftung)
.
Produktinformation
.
Beschaffung von Lieferungen und Leistungen (VOL)
.
Zuwendungen
-
Technische Programmbearbeitung, Finanzplanung
-
Aufgaben der Rechnungshöfe
-
Grundlagen der Doppelten Buchführung
Themenbereich 3:
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften
1.
Städtebaurecht
-
Allgemeines Städtebaurecht (Baugesetzbuch - BauGB)
.
Bauleitplanung (Flächennutzungs-, Bebauungsplan), Aufstellungsverfahren
.
Sicherung der Bauleitplanung
.
Planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Außenbereich
-
Baunutzungsverordnung (BauNVO), Planzeichenverordnung (PlanzV)
-
Landschaftsplanung, Grünordnungspläne
2.
Bauordnungsrecht
-
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
.
Begriffe, Grundstück und seine Bebauung
.
Anforderungen an den baulichen Brandschutz und Rettungswege
.
Nutzungsbedingte Anforderungen
.
Bautechnische Nachweise
.
Nachbarliche Belange, Baulasten
-
Ergänzende Vorschriften
.
Technische Baubestimmungen
-
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
.
Durchführung von bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren (Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren, Vorbescheid, Abweichungen, verfahrensfreie Vorhaben)
.
Erlass und Vollzug von Verwaltungsakten
3.
Fachrecht
-
Arbeitsstättenverordnung/Arbeitsstättenrichtlinien
-
Bundesimmissionsschutzgesetz, -verordnungen (BImSchG, BImSchV)
-
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
-
Landesnaturschutzgesetz (LNatG M-V)
-
Klimaschutz und Energieeinsparung (EnEV)
Themenbereich 4:
Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben der öffentlichen technischen Verwaltung
1.
Vorbereitung und Durchführung von Hochbaumaßnahmen nach den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes - RBBau und nach den Richtlinien für den Landesbau M-V/RLBau
-
Aufgaben und Verantwortung von Bedarfsträger und Hochbaudienststelle
-
Veranschlagung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
.
Bau- und Kostenunterlage, Haushaltsunterlage-Bau
.
Mittelbewirtschaftung, Mehrkosten
-
Termin- und Kostenplanung
-
Vergabe von Bauleistungen (nach der Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistungen - VOB/A - sowie nach EU-Recht)
-
Grundsätze und Arten der Vergabe
.
Leistungsbeschreibung, Leistungsverzeichnis
.
Vergabeunterlagen, Bauvertragsvordrucke
-
Durchführung von Vergabeverfahren
.
Fristen, Prüfung und Wertung der Angebote, Zuschlag
.
Aufhebung des Vergabeverfahrens
-
Ausführung und Abrechnung von Bauleistungen (VOB/B)
.
Überwachung der Ausführung, Fristen
.
Vertragsänderungen, Vertragsstrafe
.
Abnahme, Mängelansprüche, Gewährleistung
.
Übergabe, Dokumentation
.
Abrechnung, Zahlungen
-
Veranschlagung und Vergabe von Bauunterhaltungsmaßnahmen
-
Bauschäden, selbstständiges Beweisverfahren
-
Unfallverhütungsvorschriften, Bauberufsgenossenschaft, Arbeitsschutz, Schadstoffe
-
Zuwendungsprüfung
2.
Beauftragung von freiberuflich Tätigen
-
Vorbereitung und Durchführung von Verfahren nach der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
-
Durchführung von Architekturwettbewerben nach den Grundsätzen des Wettbewerbs (GRW)
-
Abschluss von Architekten-/Ingenieurverträgen
-
Grundzüge der Honorarermittlung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Anlage 6

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Anlage 7

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Anlage 8

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Anlage 9

Verwaltungsergänzungslehrgang
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
Rechtsbegriffe und -einteilung,
Auslegung und Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Gesetzgebungszuständigkeiten von Bund, Ländern und Gemeinden, Organisation und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden, Zuständigkeit anderer Behörden,
Verfahren zur Kontrolle von Baumaßnahmen, baulichen Anlagen und Baugrundstücken,
Verfahren nach Bauordnung,
Bauüberwachung und Verfolgung baurechtswidriger Zustände, Planfeststellungsverfahren,
materielle Anforderungen an Baumaßnahmen, bauliche Anlagen und Baugrundstücke
2.
Staats- und Verfassungsrecht
-
Staatsbegriff, Staatsform
-
Grundgesetz, Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
-
Grundrechte
-
Gesetzgebung des Bundes, der Länder und Ausführung von Gesetzen
-
Verfassungsorgane, Gewaltenteilung
3.
Verwaltungsrecht
Organisation und Aufgaben der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen,
Verwaltungsverfahrensgesetz,
Verwaltungsgerichtsordnung,
Grundzüge und Formen des Verwaltungshandelns
-
Rechtsverordnung, Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag
-
Verwaltungsvollstreckung, Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht
-
Kontrolle der Verwaltung
Grundzüge des Kommunalrechts,
Grundzüge des Ordnungsrechts (Polizeirecht des Bundes und der Länder),
Staatshaftung
4.
Privatrecht
Grundzüge des Bürgerlichen Rechts (BGB),
Grundzüge des Gesellschaftsrechts,
Arbeits- und Sozialrecht,
Personalvertretungsrecht
5.
Ordnungswidrigkeitsrecht und Strafrecht (Grundzüge)
Grundzüge des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) sowie des Strafgesetzbuches (StGB)
6.
Öffentliches Dienstrecht
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