Gesetz über einen Versorgungsfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Versorgungsfondsgesetz - VersFondsG M-V) Vom 17. Dezember 2007
Gesetz über einen Versorgungsfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Versorgungsfondsgesetz - VersFondsG M-V) Vom 17. Dezember 2007
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. M-V S. 408) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 vom 17. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 472)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über einen Versorgungsfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Versorgungsfondsgesetz - VersFondsG M-V) vom 17. Dezember 2007 | 01.01.2008 |
§ 1 - Errichtung | 01.01.2008 |
§ 2 - Dienstherren | 01.01.2008 |
§ 3 - Aufgaben | 01.01.2019 |
§ 4 - Verwaltung, Anlage der Mittel | 01.01.2008 |
§ 5 - Zuführung der Mittel | 01.01.2008 |
§ 6 - Verwendung des Sondervermögens | 01.01.2008 |
§ 7 - Vermögenstrennung | 01.01.2008 |
§ 8 - Wirtschaftsplan | 01.01.2008 |
§ 9 - Jahresrechnung | 01.01.2019 |
§ 10 - Auflösung | 01.01.2008 |
§ 1 Errichtung
(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen „Versorgungsfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ ein Sondervermögen.
(2) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Schwerin.
§ 2 Dienstherren
(1) Das Sondervermögen besteht für das Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Dienstherrnfähigkeit besitzen, können sich an dem Sondervermögen beteiligen. Dies gilt nicht für Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern.
§ 3 Aufgaben
(1) Das Sondervermögen bildet eine Rücklage zur Finanzierung der Versorgungsaufwendungen für Beamte, Richter und sonstige Amtsträger sowie Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird und deren Beamten-, Richter- oder sonstiges Amtsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis zu einem der nach § 2 am Sondervermögen beteiligten Dienstherren erstmals nach dem 31. Dezember 2004 begründet worden ist. Ausgenommen sind Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sofern ein positiver Haushaltssaldo weitere Zuführungen zum Versorgungsfonds erlaubt, kann das Finanzministerium über die in Satz 1 genannten Jahrgänge hinaus sukzessive auch weitere versorgungsberechtigte Personen in die Rücklagenbildung einbeziehen.
(2) Mittel des Sondervermögens dürfen nach Maßgabe des § 6 nur zur Finanzierung der Versorgungsaufwendungen für die in Absatz 1 bezeichneten Personen verwendet werden.
(3) Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.
§ 4 Verwaltung, Anlage der Mittel
(1) Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen des Landes. Die Verwaltung kann auf Dritte übertragen werden.
(2) Die Mittel sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Sondervermögens erreicht wird. Das Finanzministerium erlässt Anlagerichtlinien.
§ 5 Zuführung der Mittel
(1) Das Sondervermögen wird aus den Zuführungen der nach § 2 am Sondervermögen beteiligten Dienstherren gemäß den Absätzen 2 bis 5 und den daraus erzielten Erträgen finanziert.
(2) An das Sondervermögen sind regelmäßige Zuführungen in Höhe bestimmter Prozentsätze der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienst- oder Amtsbezüge oder Entgeltzahlungen für die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Personen zu leisten. Das Finanzministerium bestimmt die Prozentsätze durch Rechtsverordnung.
(3) Für beurlaubte Beamte, Richter und sonstige Amtsträger im Sinne des § 3 Abs. 1, denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind Zuführungen nach Absatz 2 auf Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienst- oder Amtsbezüge zu leisten. Dies gilt entsprechend für Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird.
(4) Dem Sondervermögen sind auch Mittel zuzuführen, die von anderen Stellen als den nach § 2 am Sondervermögen beteiligten Dienstherren für Versorgungsaufwendungen der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Personen geleistet werden. Dies gilt nicht, wenn die Zahlung für Zeiten erfolgt, für die von einem nach § 2 am Sondervermögen beteiligten Dienstherrn bereits Zuführungen an das Sondervermögen geleistet wurden.
(5) Dem Sondervermögen können auch Mittel zugeführt werden, die in dem jeweiligen Haushalts- oder Wirtschaftsplan als Sonderzuführungen veranschlagt sind.
(6) Das Finanzministerium regelt das Nähere zum Zahlverfahren.
§ 6 Verwendung des Sondervermögens
Die nach § 2 am Sondervermögen beteiligten Dienstherren dürfen die für sie gesondert ausgewiesenen Mittel des Sondervermögens nur nach Maßgabe des jeweiligen Haushalts- oder Wirtschaftsplans für
1.
Versorgungsaufwendungen für die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Personen und
2.
diejenigen Ausgaben, die sie aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung anstelle der Versorgungsaufwendungen für diese Personen zu zahlen haben,
soweit sie auf Zeiten entfallen, für die Zuführungen geleistet wurden, verwenden.
§ 7 Vermögenstrennung
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
§ 8 Wirtschaftsplan
Das Finanzministerium stellt für das Sondervermögen ab dem 1. Januar 2008 für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan auf.
§ 9 Jahresrechnung
(1) Das Finanzministerium stellt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf. Diese wird der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben getrennt nach den nach § 2 am Sondervermögen beteiligten Dienstherren nachzuweisen. Der nach § 3 Absatz 1 erweiterte Personenkreis ist anzugeben.
§ 10 Auflösung
Bei vollständiger Auszahlung des Sondervermögens gilt dieses als aufgelöst.
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